Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2008

OVG NRW: innere medizin, beurlaubung, beweislast, student, zivilprozessordnung, wahrscheinlichkeit, datum, universität

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 616/08
Datum:
20.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 616/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Klä-ger.
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens 15 K
5194/07 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Recht abgelehnt, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung
ZPO ). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen,
wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer
Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Bereits nach den Maßstäben des
Prozesskostenhilfeverfahrens ist feststellbar, dass der geltend gemachte Anspruch auf
Beurlaubung für das Sommersemester 2007 nicht besteht.
2
Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Art. 1 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 476) kann ein Student
aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden, wobei die
Einschreibungsordnung das Nähere regeln kann. § 9 Abs. 1 Buchst. b der
Einschreibungsordnung der I. -I1. -Universität E. vom 28. Februar 2007
benennt als einen solchen wichtigen Grund eine vorübergehende Erkrankung. Dabei ist
der Nachweis durch ein fachärztliches Gutachten zu führen, das zu Art und Umfang der
krankheitsbedingten Einschränkung des Studiums Stellung nimmt. Danach besteht der
geltend gemachte Urlaubsanspruch nicht, da der vorübergehende Charakter der
Erkrankung im Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid vom
7. Februar 2008 nicht festgestellt werden kann.
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Dem Kläger wurden bereits wegen der Erkrankung, deretwegen nunmehr die
Beurlaubung im Streit steht, seit dem Sommersemester 2005 Bonusguthaben und
Urlaub gewährt. Mithin bestand die studieneinschränkende Erkrankung des Klägers
bereits seit vier Semestern, als er um weitere Beurlaubung nachsuchte. Die lange Dauer
dieser Erkrankung begründet hier durchgreifende Zweifel an ihrem vorübergehenden
Charakter. Das vom Kläger eingereichte fachärztliche Gutachten lässt einen Schluss auf
den vorübergehenden Charakter der Erkrankung nicht zu. Das Attest des Facharztes für
innere Medizin I2. vom 3. September 2007 ergibt nämlich, dass die Frage, ob und
wann eine Verbesserung des Zustandes des Klägers eintritt, "sich derzeit nicht
beurteilen" lässt. Im Attest vom 10. Oktober 2006 ist von einer chronischen Erkrankung
die Rede, wobei die Dauer der Leistungseinschränkung nicht absehbar sei. Auch
dieses Attest ist, unabhängig davon, für welchen Urlaubsantrag es eingereicht wurde,
zur Beurteilung heranzuziehen, ob eine vorübergehende Erkrankung vorliegt. Der
Entlassungsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E2. ist nicht
aussagekräftig für den vorübergehenden Charakter der Erkrankung. Da dieser als
Voraussetzung für eine Beurlaubung auf Grund der eingereichten ärztlichen
Stellungsnahmen somit nicht feststellbar ist und der Kläger, der den
Beurlaubungsanspruch geltend macht, dafür die Beweislast trägt, hat die Klage keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127
Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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