Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.1999

OVG NRW (aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, antragsteller, interessenabwägung, verwaltungsgericht, ergebnis, verfahrensmangel, richtigkeit, 1995, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 115/99
Datum:
22.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 115/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 1244/98
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der
gesetzlichen Zulassungsgründe, auf die er gestützt wird, gegeben ist. Es bestehen auf
der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend
noch hinlängliche Anhaltspunkte für einen potentiell entscheidungserheblichen
Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entsprechend).
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Soweit der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses daraus
ableitet, daß das Verwaltungsgericht keine Interessenabwägung vorgenommen habe
bzw. dem Gericht ihm nicht die Unzulänglichkeit der vom Antragsgegner zur
Begründung eines besonderen Vollzugsinteresses ins Feld geführten Erwägungen
aufgefallen sei, kann offen bleiben, ob darin die zur Darlegung des Zulassungsgrundes
entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den
entscheidungstragenden Beschlußgründen gesehen werden kann; denn jedenfalls sind
die diesbezüglichen Darlegungen des Antragstellers nicht zweifelbegründend. Dabei ist
im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, daß im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs.
5 VwGO in erster Linie die dem Rechtsbehelf der Hauptsache bei summarischer
Prüfung zuzubilligenden Erfolgsaussichten den Ausschlag geben, und daß erst daran
anschließend gegebenenfalls auch noch das Ergebnis einer weitgehend von den
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen und umfassenden
Interessenabwägung im Sinne einer beide der möglichen Handlungsalternativen -
sofortiger Vollzug oder Absehen hiervon - in den Blick nehmenden Folgenbetrachtung
zusätzlich Bedeutung erlangen kann.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1993 - 1 ER 301.92 -, NJW 1993, 3213; OVG NW,
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Beschlüsse vom 22. Juni 1994 - 5 B 193/94 -, NJW 1994, 2909, und vom 14. März 1995
- 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242.
Ergibt danach die summarische Prüfung, daß dem eingelegten Widerspruch bzw. der
erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist die
aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im
entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs
wird jedenfalls im Regelfall der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben.
Erweist sich schließlich das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache als offen, greift
die allgemeine und umfassende Interessenabwägung Platz.
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Vgl. zum Ganzen Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 652 bis 659 mwN.
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Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht in erster Linie mit den gegen die
Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Juli 1997 vorgebrachten Angriffen
auseinandergesetzt und diese im Ergebnis nicht für stichhaltig befunden; ohne dies klar
zum Ausdruck zu bringen, hat damit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer
summarischen Überprüfung festgestellt, daß der Widerspruch des Antragstellers gegen
den genannten Bescheid offensichtlich erfolglos bleiben wird. Damit war das Ergebnis
der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden
Interessenabwägung zumindest weitgehend vorgeprägt, so daß es einer allgemeinen
und umfassenden Interessenabwägung, wie sie bei einer offenen
Entscheidungssituation im jeweiligen Hauptsacheverfahren vorzunehmen ist, nicht mehr
bedurfte. Die abschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die in geraffter
Form weitere in die Abwägung einfließende Gesichtspunkte skizzieren, sind
demzufolge lediglich als Ergänzung und Abrundung der schon weitgehend durch die
vorausgegangenen - vom Antragsteller nicht aufgegriffenen - materiellrechtlichen
Erkenntnisse getragenen Entscheidung aufzufassen. Vor diesem Hintergrund kann von
einer unzureichenden Interessenabwägung nicht ausgegangen werden, zumal die
abschließend genannten allgemeinen Erwägungen des Verwaltungsgerichts - das
Angewiesensein des Antragsgegners auf die zur Verwirklichung des
sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes erforderlichen Informationen und das
Fehlen von Darlegungen des Antragstellers, aus denen sich die Unzumutbarkeit der
Auskunftserteilung ergeben könnte - sachgerecht und vom Antragsteller nicht explizit in
Frage gestellt worden sind.
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Der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann weiter nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden, daß der Antragsgegner die von ihm benötigten Informationen
bereits besitze und deshalb seinem Auskunftsbegehren keine besondere Dringlichkeit
mehr zuerkannt werden könne. Denn bislang liegt dem Antragsgegner nach dessen
nicht in Frage gestellter Darstellung im wesentlichen nur ein Steuerbescheid für das
Jahr 1995 vor, während es insbesondere an Angaben zum Vermögen des Antragstellers
noch fehlt.
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Soweit der Antragsteller ohne nähere Spezifizierung auf ein dem Sozialhilfeträger zu
Gebote stehendes zivilrechtliches Instrumentarium zur Vermeidung von Rechtsverlusten
hinweist, das das Verwaltungsgericht indessen nicht erwähnt habe, wird schon nicht
deutlich, warum deshalb das Gebrauchmachen von gesetzlich vorgesehenen öffentlich-
rechtlichen Regelungen rechtswidrig sein könnte.
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Die weiteren Darlegungen des Antragstellers zum Zulassungsgrund entsprechend §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beziehen sich nicht, wie erforderlich, auf den angefochtenen
Beschluß, sondern auf die - tatsächlich verlautbarten oder unterstellten - Beweggründe
des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
des streitigen Bescheides. Soweit diese Darlegungen nicht ohnehin letztlich auf die
gesetzliche Regelung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO - die nun einmal unter
bestimmten Umständen das Schaffen vollendeter Tatsachen ungeachtet eingelegter
Rechtsbehelfe ermöglicht - abzielen und deshalb von vornherein außer Betracht bleiben
müssen, wird aus ihnen nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Beschluß des
Verwaltungsgerichts Anlaß zu (ernstlichen) Zweifeln bietet; insbesondere ist nicht
dargelegt, daß die dem Antragsgegner unterstellten sachwidrigen Motive auch die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung geprägt hätten.
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Unabhängig von der Frage, ob das zur Darlegung des Zulassungsgrundes
entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügte Fehlen einer den Anforderungen des §
122 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Beschlußbegründung als Verfahrensmangel in
Betracht kommen kann, liegt hier jedenfalls ein solcher Begründungsmangel nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat nicht nur rein formal dem Begründungserfordernis genügt,
sondern auch substantiell die seine Entscheidung tragenden Überlegungen angegeben,
indem es sowohl die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens vom 17. Juli 1997 und
damit die Erfolgsaussichten des klägerischen Widerspruchsverfahrens als auch weitere
abwägungserhebliche Gesichtspunkte erörtert hat. Daß der Antragsteller bestimmte
Erörterungen, auf die es ihm besonders ankam, in dem Beschluß nicht oder nicht
erschöpfend wiedergefunden hat, macht noch keinen Verfahrensmangel aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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