Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2006

OVG NRW: aufwand, spieleinsatz, wahrscheinlichkeit, verfügungsmacht, spielapparat, datum, anforderung, rüge, vergnügungssteuer, beschwerdeschrift

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 2418/06
Datum:
06.12.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 2418/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1479/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. November 2006 - 14 B 2139/06 - zu einer
vergleichbaren Heranziehung zur Vergnügungssteuer in C. ausgeführt:
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"Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von
öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Auf der Grundlage des im
Beschwerdeverfahren zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6
VwGO) sieht der Senat - wie das Verwaltungsgericht - im Hauptsacheverfahren keine
überwiegenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin, soweit es noch
im Streit ist.
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Die Rüge der Antragstellerin, der in § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung definierte
Spieleinsatz entspreche weder den von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen noch lasse er sich konkret mit
auch nur annäherndem Bezug zum Aufwand ermitteln, dürfte nach derzeitigen
Erkenntnissen nicht durchgreifen. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, dass
das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005 das
Einspielergebnis als den Aufwand bezeichnet hat, der allein in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise besteuert werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat
darauf hingewiesen, dass ein an den Einspielergebnissen der Geräte anknüpfender
Steuermaßstab den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler
ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab erfasst.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -, veröffentlicht beispielsweise,
NVwZ 2005, 1316, 1319.
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Damit lässt sich der Entscheidung aber nicht entnehmen, dass das Einspielergebnis mit
dem Vergnügungsaufwand des Spielers gleichzusetzen ist. Der Aufwand, den sich ein
Spieler leistet, dürfte vielmehr in den Beträgen liegen, die er einem Spielapparat zuführt,
um ihn zu seinem Vergnügen benutzen zu können.
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Nicht zu dem Aufwand, den ein Spieler aus seinen Mitteln zu seinem Vergnügen
einsetzt, gehören allerdings Beträge, die mittels Geldspielgeräten lediglich gewechselt
werden. Gleiches gilt - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - für Falschgeld,
Fremdgeld und Einwürfe zur Prüfung des Gerätes. Bei der im Rahmen dieses
Verfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung kann aber nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der in der Vergnügungssteuersatzung
verwendete Maßstab des Spieleinsatzes nichtig sein könnte. So könnte sich
herausstellen, dass die zuvor genannten Beträge sich in einer solchen Größenordnung
bewegen, dass sie vernachlässigt werden können. Möglicherweise kann den Einwürfen,
die nicht Vergnügungsaufwand sind, in anderer Weise Rechnung getragen werden,
ohne dass die Satzungsregelung als ungültig anzusehen ist. Es würde dem Charakter
dieses vorläufigen Verfahrens nicht gerecht, diesen Gesichtspunkten weiter
nachzugehen. Eine Klärung muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Spieleinsatz durchgängig durch
die Auslesesoftware dokumentiert wird, und für den Fall, dass dies nicht festgestellt
werden kann, welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, als mittelbar erhobene Steuer müsse diese auf
den Betrag erhoben werden, der sich überhaupt in der Verfügungsmacht des
Steuerschuldners befinde, dürfte dieses Vorbringen dem hier verwendeten
Steuermaßstab nicht entgegen stehen. Da Spieleinsatz und Einspielergebnis in einem
proportionalen Verhältnis stehen, kann auch die Steuer bei dem hier verwendeten
Maßstab auf den Spieler abgewälzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der
oben angesprochenen Entscheidung vom 13. April 2005 darauf hingewiesen, dass der
hohe Aufwand des viel Spielenden sich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers
niederschlage und folglich zu einer entsprechenden höheren Besteuerung führe.
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Die Antragstellerin behauptet lediglich, dass die hier vorgenommene Schätzung jeder
tatsächlichen Grundlage entbehre. Eine substanziierte Darlegung hierzu erfolgt nicht."
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Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für das vorliegende Verfahren, sodass
dem Aussetzungsbegehren nicht zu entsprechen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die
Wertfestsetzung entspricht einem Viertel der hier strittigen Forderung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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