Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2010

OVG NRW (bundesrepublik deutschland, gleichwertigkeit, ausbildung, wissenschaft und forschung, berufserfahrung, deutschland, rumänien, berufliche tätigkeit, prüfung, ausland)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 595/10
Datum:
14.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 595/10
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2010 wird auf Kosten der
Antragstel¬lerin zu-rückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 32.500,- €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Im Rubrum wurde bei der Antragstellerin der ausländische Grad, zu dessen Führung sie
nach der Entscheidung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1996 berechtigt ist ("Dr.-medic stom. (RO)", ergänzt.
Zum Führen des Titels "Dr." ist die Antragstellerin danach nicht befugt.
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Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO im Rahmen der von ihr dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der
angefochtene Beschluss ist in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu
beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das
Antragsbegehren auch angesichts dessen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin für die Zeit bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens (VG Düsseldorf - 7 K 8314/09 - ) begehrt wird,
eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet; es hat die Vorwegnahme aber
ausnahmsweise für zulässig gehalten. Dagegen ist nichts einzuwenden.
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Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Ausnahmefall und
dementsprechend der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche
Anordnungsgrund sind (nur) zu bejahen, wenn die anderenfalls zu erwartenden
Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an
Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und wenn
gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zu
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Recht verneint. Insbesondere ist bei dem derzeitigen Erkenntnisstand in diesem auf
summarische Prüfung angelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein
hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Antragstellerin in der
Hauptsache nicht zu bejahen.
Der Senat stellt insoweit auf den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der
Approbation als Zahnärztin vom 29. Juli 2009 ab mit der Folge der Maßgeblichkeit der
auf dieses Antragsdatum bezogenen Rechtsnormen. Der frühere Antrag der
Antragstellerin auf Approbationserteilung von September 1999 bleibt hingegen außer
Betracht.
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Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Mai 2010 der
Einschätzung des Verwaltungsgerichts zugestimmt, maßgebend für ihr Begehren sei
allein § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Zahnheilkundegesetz - ZHG - in
der derzeitigen Fassung und es sei zu prüfen, ob bei der Antragstellerin ohne eine
weitere Defizitprüfung nach § 2 Abs. 2 Sätze 4, 5 ZHG ein gleichwertiger
Ausbildungsstand i. S. v. § 2 Abs. 2 ZHG anzunehmen sei. Die Antragstellerin führt dazu
in der Beschwerdebegründung (S. 11) an, ihr Hochschulabschluss der Zahnmedizin in
Rumänien sei gleichwertig zu einem solchen in Deutschland.
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Das ist hingegen nicht der Fall.
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Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG sind in die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG u. a. Voraussetzung ist für
die Erteilung der Approbation nach einer außerhalb des Zahnheilkundegesetzes
abgeschlossenen Ausbildung, die in einem anderen Staat absolvierten
Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Dadurch
soll sichergestellt werden, dass alle über die Ausbildung hinaus erworbenen
Qualifikationen oder die erworbene Berufserfahrung in die Prüfung der Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes einzubeziehen sind.
9
Da § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG dem § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -
entspricht und das Bundesverwaltungsgericht,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, NJW 2009, 867,
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zu dieser Bestimmung entschieden hat, Wortlaut und Systematik der Vorschrift gäben
keine Anhaltspunkte für ihre Anwendung nur auf Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten nicht aber auf Deutsche, ist deshalb § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG auch für die
Antragstellerin als deutsche Staatsangehörige einschlägig.
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Maßstab für die Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der
Zahnheilkunde von mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, wobei
sich der Vergleich nach den jeweiligen Ausbildungsgegenständen und der Wirksamkeit
ihrer Vermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Qualifikationen und der
Berufserfahrung bemisst. Dem deutschen Ausbildungsstand entspricht das von der
Antragstellerin von 1990 bis 1995/96 absolvierte Studium der Stomatologie in
Rumänien nicht. Dies hat der mangels eigener Erkenntnisse von der Antragsgegnerin
als Sachverständiger hinzugezogene Prof. em. Dr. T. in seinen gutachterlichen
Stellungnahmen vom 5. Februar 2001 und 25. November 2009 nachvollziehbar
dargelegt; darauf wird Bezug genommen.
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Durchgreifende Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zur Beurteilung der
anstehenden Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und an der Richtigkeit
seiner Einschätzung bestehen bei der in diesem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht. Prof. em. Dr. T. ,
dessen gutachterliche Stellungnahmen zu zahnmedizinischen Ausbildungen im
Ausland der Senat schon mehrfach in Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand
verwertet hat, war Mitglied der für die Beurteilung ausländischer Ausbildungen
berufenen Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des
Ausbildungs- und Prüfungsrechts der Heilberufe, Arbeitskreis "Gleichwertigkeit
ausländischer Ausbildungen in der Human- und Zahnmedizin", und hat somit seine
Stellungnahmen nicht isoliert als emeritierter Professor einer deutschen Hochschule
erstellt, sondern in diese die Erfahrungen und Einschätzungen des Arbeitskreises und
der Arbeitsgemeinschaft für die Beurteilung von Gleichwertigkeitsfragen einfließen
lassen. Die Stellungnahmen dieser Gremien können u. a. wegen der personellen
Besetzung mit Universitätsprofessoren des Fachgebiets und sonstigen Personen mit
Erfahrungen auf diesem Gebiet und wegen der Mitwirkung weiterer Institutionen - u. a.
der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder (ZAB) - als Bündelung und Zusammenfassung
des in diesem Bereich vorhandenen Sachverstands gewertet werden; mangels eigener
Kenntnisse der Ausbildungsgegebenheiten im Ausland misst der Senat ihnen einen
sehr hohen Aussagewert zu.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -, MedR
2007, 167; auch Hamb. VG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 10 K 4943/04 -, (n.r.),
juris.
15
Die Arbeitsgemeinschaft "Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in den
akademischen Heilberufen" hat sog. Einstufungslisten erstellt, die dem Senat
inzwischen mit dem Stand 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2005 und 1. März
2007 vorliegen. Nach allen Listen unterfällt eine Zahnarztausbildung in Rumänien,
soweit diese vor dem 2007 erfolgten Beitritt Rumäniens zur EU absolviert wurde, der
Kategorie 2. Dies bedeutet nach der entsprechenden Erklärung in den
Einstufungslisten, dass eine objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben und eine Überprüfung der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erforderlich
und möglich ist.
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Zweifel an der Richtigkeit des konkreten Ergebnisses des Sachverständigen, dass die
Ausbildung der Antragstellerin in Rumänien nicht der einer deutschen
zahnmedizinischen Ausbildung gleichwertig ist, bestehen im Rahmen dieses
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gleichfalls nicht. Der Senat hat bereits
mehrfach entschieden, dass insoweit auf den Fächerkatalog nach dem
Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin, an dem sich die
Ausbildungspläne der zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland orientieren,
abgestellt werden kann und dass auch nach der Art der Leistungskontrolle und
Prüfungen während der Ausbildung(en) in Rumänien einerseits und in Deutschland
andererseits eine Gleichwertigkeit nicht angenommen werden kann.
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 2000 - 13 A 2563/97 -, juris; Beschluss
vom 6. Juli 2000 - 13 E 848/99 -.
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Vom Tatsächlichen her können bei der Beurteilung, ob die zahnmedizinische
Ausbildung der Antragstellerin in Rumänien einer deutschen Ausbildung gleichwertig
ist, auch die Ergebnisse der von ihr absolvierten Fachgespräche bei deutschen
Sachverständigenkommissionen nicht unberücksichtigt bleiben, weil diesen zumindest
im praktischen Bereich eine erhebliche Indizwirkung bezüglich der Qualität der
Ausbildung im Ausland zukommt. Die entsprechenden Überprüfungen der
Antragstellerin durch die Zahnärztekammern Berlin, Westfalen-Lippe und Nordrhein in
der Zeit zwischen September 1999 und Juni 2001- und damit zeitnäher zum Abschluss
ihrer Ausbildung in Rumänien als dies jetzt im Rahmen des im September 2009
gestellten Antrags auf Erteilung der Approbation der Fall wäre - waren aber allesamt
negativ für sie und haben erhebliche Defizite im praktischen Teil offenbart. Dies ist ein
Beleg für eine fehlende Gleichwertigkeit ihrer universitären Ausbildung. Angesichts
dessen, dass in die Gleichwertigkeitsprüfungen selbstverständlich auch die berufliche
Tätigkeit der Antragstellerin auf Grund der ihr erstmals im Mai 1996 erteilten
Berufserlaubnisse nach § 13 ZHG eingeflossen ist, die Antragstellerin aber gleichwohl
die praktische Prüfung nicht bestanden hat, lässt dieser Umstand auch Rückschlüsse für
die Frage zu, ob eine Gleichwertigkeit wegen der Berücksichtigung der Berufserfahrung
anzunehmen ist, und er rechtfertigt deren Verneinung.
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Bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach ihrem Studium
in Rumänien ist eine andere Sicht auch nicht wegen der von der Antragstellerin
genannten sog. Lissabon-Konvention geboten. Auf der Grundlage dieses
"Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in
der europäischen Region" von April 1997, das in Deutschland 2007 in Kraft gesetzt
wurde, stellt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bei der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland
Zeugnisbewertungen aus, mit denen eine ausländische Hochschulqualifikation
beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten
bescheinigt werden. Eine solche - hier nicht vorliegende - Zeugnisbewertung ist, worauf
auch die ZAB ausdrücklich hinweist (http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html),
eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung und sie enthält keine
Aussage zur Gleichwertigkeit. Für diese Entscheidung sind im Bereich reglementierter
Berufe, wozu auch der des Zahnarztes oder der Zahnärztin zählt, die entsprechenden
Anerkennungsbehörden zuständig. Diese treffen ihre Entscheidungen zur
Gleichwertigkeit von Ausbildungen u. a. auf der Grundlage der "Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Anerkennung
von Berufsqualifikationen" (ABl. L 255/22), die in Bezug auf den Beitritt Rumäniens zur
EU durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L
363/141) geändert wurde, in Verbindung mit dem die erstgenannte Richtlinie
betreffenden bundesrechtlichen Umsetzungsgesetz vom 6. Dezember 2007 (BGBl. S.
2686), durch das die hier maßgebenden Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes
ihre derzeitige Fassung erhalten haben. Da somit die Beurteilungsgrundlagen für die
Frage, ob bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung ein gleichwertiger
Ausbildungsstand anzunehmen ist, nicht der Lissabon-Konvention zu entnehmen sind,
sondern dafür andere Bestimmungen maßgebend sind, kann dieser auch kein
diesbezüglicher Aussagewert zuerkannt werden.
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Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann auch nicht angenommen werden
bei der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG gebotenen Einbeziehung der Berufstätigkeit der
Antragstellerin in die entsprechende Prüfung. Dabei soll - auch wenn die Norm von
einer "dort" erworbenen Berufserfahrung spricht und sich dies bei einer Interpretation am
21
Wortlaut nach dem gesamten Satzkontext und der im selben Halbsatz enthaltenen
Bezugnahme auf "einen anderen Staat" an sich nur auf eine Berufserfahrung im
Ausland beziehen kann und dementsprechend eine solche in Deutschland nicht erfasst
-,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -, juris.
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neben der im Ausland erworbenen Berufserfahrung erst recht die in Deutschland
erworbene weitere Berufserfahrung zu berücksichtigen sein.
23
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, a. a. O.; sich dem
anschließend: VG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 K 315/05 –
(rk.), juris.
24
Eine Berufstätigkeit in Rumänien nach Abschluss ihres dortigen Studiums hat die
Antragstellerin nicht vorzuweisen. Die nachvollziehbare Berufstätigkeit der
Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht hinreichend. Auf die ihr
insgesamt - mit kleinen Unterbrechungen - für die Zeit vom 10. Mai 1998 bis 31. Mai
2001 erteilten Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde (§ 13
ZHG) kann insoweit nicht abgestellt werden, weil die entsprechenden formalen
Bescheide vom 10. Mai 1996, 17. März 1998 und 30. Mai 2000 nichts darüber
aussagen, inwieweit in dieser Zeit tatsächlich eine Berufstätigkeit der Antragstellerin
erfolgt ist. In den vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin finden sich
schriftliche Unterlagen für eine Berufstätigkeit der Antragstellerin (nur) für die Zeit vom
20. Januar 1997 bis zum 15. Januar 1999 als Ausbildungsassistentin in der
Zahnarztpraxis ihrer Mutter. Von einer (weiteren) Tätigkeit der Antragstellerin an der
Universität X. /I. , die zwar mit deren Schreiben vom 4. Oktober 1996 an die KZV
Westfalen-Lippe für die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Oktober 1997 angekündigt
worden war, kann nicht ausgegangen werden, weil es insoweit an einem schriftlichen
Nachweis fehlt und die angekündigte Tätigkeitszeit sich weitgehend überschneidet mit
der mitgeteilten Zeit tatsächlicher Tätigkeit der Antragstellerin in der Praxis ihrer Mutter.
Bei dem seit einigen Jahren von der Antragstellerin betriebenen Studium der
Zahnmedizin an der Universität Düsseldorf handelt es sich um Ausbildung, das Studium
kann dementsprechend nicht als Berufserfahrung i. S. d § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG gewertet
werden. Die vorgelegten Leistungsnachweise der Universität können auch nicht als
weitere Qualifikation der Antragstellerin angesehen werden, weil es sich dabei - auch
bei den Praktikumsscheinen - nur um einzelne Schritte bis zum Abschluss des Studiums
als grundlegende Qualifikationsvoraussetzung für die Erteilung der Approbation handelt
und die Teilnahme an universitären Praktika wegen fehlender eigenständiger Tätigkeit
und Verantwortlichkeit auch nicht im Sinne "erworbener Berufserfahrung" gewertet
werden kann.
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Da somit bei der Antragstellerin die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG nicht gegeben ist, ist die
Antragstellerin gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 ff. ZHG in das Verfahren des Nachweises eines
gleichwertigen Kenntnisstandes verwiesen. Eine Approbationserteilung ohne ein
solches Verfahren kommt nicht in Betracht, so dass der Antrag nach § 123 VwGO
keinen Erfolg hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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