Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2004

OVG NRW: politische verfolgung, bestrafung, minderheit, unterliegen, fahnenflucht, zahl, medien, beendigung, erfüllung, verhör

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 126/04.A
Datum:
20.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 126/04.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1022/01.A
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwalt I. - F. T. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die
mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 ergangene und am 18.
Dezember 2003 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. ist
unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung besitzt bei der im
Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den
nachstehenden Gründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
2
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3
Namentlich kommt eine Zulassung der Berufung nicht wegen der behaupteten
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in Betracht.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung
des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder
Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Diese Voraussetzungen treffen auf
die vom Kläger angeführten Fragestellungen nicht zu.
4
Soweit der Kläger es als eine wegen grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftige
Aussage ansieht, dass
5
"nicht assimilierte Kurden aus den kurdischen Siedlungsgebieten im Einberufungsalter,
die sich der Einberufung entzogen und längere Zeit illegal in der Bundesrepublik
Deutschland aufgehalten haben, einer landesweiten gruppengerichteten Verfolgung
unterliegen, weil sie bei der Rückkehr/Abschiebung zumindest einem intensiven Verhör
mit der Gefahr asylrelevanter Übergriffe wegen des Verdachts, sich der PKK
angeschlossen zu haben, und einer sofortigen zwangsweisen Überstellung in den
Grundwehrdienst mit einem entsprechenden Hinweis auf den Verdacht sowie einem
politisch motivierten Strafverfahren, das gegen die Grundrechtsgewährung des Art. 4
Abs. 3 GG verstößt, ausgesetzt sind,"
6
bestehen Zweifel, ob angesichts der umfassenden Fragestellung überhaupt dem
Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend Rechnung getragen
worden ist.
7
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 B 10.84 -, Buchholz 402.24 § 10
AuslG Nr. 102.
8
Eine zur Prüfung gestellte Frage kann namentlich dann nicht ordnungsgemäß
bezeichnet sein, wenn in komplexer Weise verschiedene Rechts- oder Tatsachenfragen
bzw. bewertungsbedürftige Sachverhaltselemente in einer einheitlichen, umfassenden
Fragestellung zusammengefasst werden und dabei nicht deutlich wird, in welchen
Elementen der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung für den speziellen Fall der
Wehrdienstverweigerung des Klägers, der bisher lediglich dem Musterungsbescheid
nicht nachgekommen sein will, begründet sein soll. Ungeachtet dessen ist in der
Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Kurden im Allgemeinen weder bei Erfüllung
der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen
Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei droht.
9
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 55 ff.
10
Dabei hat der Senat unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel u.a. festgestellt, dass
Kurden weder bei der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung noch bei der
Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Dienstes in asylerheblicher
Weise benachteiligt werden und auch eine dem Wehrdienst vorausgegangene
Bestrafung wegen Fahnenflucht oder Nichtantritts des Wehrdienstes den Charakter des
Wehrdienstes nicht in asylerheblicher Weise beeinflusst. Nach den Erkenntnissen des
Senats wird eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland ohne weitere
Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es
ist nicht ersichtlich, dass später ergangene Rechtsprechung anderer Obergerichte zu
anderen Ergebnissen kommt.
11
Vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2002 - 6 UE 2335/98.A -, ESVGH 53,
185 (LS).
12
Ebenso wenig zeigt die Antragsschrift eine maßgebliche Änderung der den
Feststellungen des Senats zugrunde liegenden Verhältnisse oder sonstwie einen
neuerlichen Klärungsbedarf auf.
13
Auch bezüglich der vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen
Problematik zur Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei, die er wie folgt formuliert:
14
"Bei der Prüfung einer sogenannten gruppengerichteten Verfolgung aufgrund
unmittelbarer Verfolgungsschläge des Staates ist eine flächendeckende
"Verfolgungsdichte" im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
erforderlich, entscheidend ist vielmehr, ob jedes einzelne Gruppenmitglied begründete
Furcht haben kann, selbst alsbald Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Indiz
hierfür sind insbesondere Rechtsgutbeeinträchtigungen gegenüber anderen
Gruppenmitgliedern von gewisser Intensität und Häufigkeit. Hierbei sind auch
Unterdrückungen, Nachstellungen und Misshandlungen zu berücksichtigen, die als
solche noch nicht von einer Schwere sind, die die Annahme politischer Verfolgung
begründen (sogenannte asylrechtlich beachtliche). Auf eine statistische
Verfolgungsdichte kommt es nicht an, bei einer solchen Betrachtung gelangt man ohne
Weiteres zur Annahme einer sogenannten gruppengerichteten Verfolgung. Für die
Annahme eines Verfolgungsprogramms ist nicht Voraussetzung, dass dieses
unmittelbar darauf angelegt ist, alle Angehörigen der Minderheit in asylerheblichen
Rechtsgütern zu verletzen. Es reicht auch eine mittelbare Verletzung einer großen Zahl
von Angehörigen der Minderheit mit dem Ziel einer Assimilierung in dem Sinne, dass
sie von "separatistischen Bestrebungen" Abstand nehmen",
15
bestehen erhebliche Bedenken gegen eine hinreichend bestimmte und eindeutige
Darlegung des Zulassungsgrundes i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Unabhängig
davon sind - wie der Antragsteller selbst mittelbar einräumt - die einer
Verallgemeinerung zugängigen Maßstabskriterien, die bei der Feststellung einer
Gruppenverfolgung anzulegen sind, in der dem Verwaltungsgericht übergeordneten
Rechtsprechung bereits geklärt, nämlich sowohl in der Rechtsprechung des Senats,
16
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 21 ff., S. 50; Urteil vom
25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 34 - 36, 104 - 106,
17
als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
18
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 ff.); Urteil
vom 30. April 1996 - 9 C 107.95 -, BVerwGE 101, 123 (125); siehe auch Beschluss vom
22. August 1996 - 9 B 355.96 - und vom 8. Januar 1998 - 9 B 566.97 -.
19
Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Gruppenverfolgung
geforderte "Verfolgungsdichte" und die dabei anzustellende Relationsbetrachtung ist
dabei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss
vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 - (BVerfGE 83, 216) erfolgt und aus ihr heraus
entwickelt worden.
20
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 9 B 219.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 212.
21
Erhebliche neue Gegenargumente setzt die Antragsschrift der genannten
Rechtsprechung zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer
Gruppenverfolgung nicht entgegen und zeigt deshalb insoweit keinen neuerlichen
Klärungsbedarf auf.
22
Nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist schließlich auch die vom Kläger sinngemäß
aufgestellte Frage,
23
"ob nicht assimilierte Kurden aus den kurdischen Siedlungsgebieten vier Jahre nach
Beendigung des Guerilla-Kampfes der PKK einer landesweiten gruppengerichteten
Verfolgung aufgrund eines staatlichen Verfolgungsprogramms ausgesetzt sind,
nachdem der bisherige Vorwand für die systematischen Menschenrechtsverletzungen
und asylrelevanten Maßnahmen, es handele sich um "Terrorismusabwehr" bzw. um
einzelne "Amtswalterexzesse" nicht mehr durchgreifen könne".
24
Durch die Rechtsprechung des Senats ist auch im Tatsächlichen bereits geklärt, dass
Kurden gegenwärtig in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung
unterliegen und ihnen dessen ungeachtet in der Westtürkei trotz der auch dort
problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen
eine inländische Fluchtalternative offen steht.
25
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 20 ff. und S. 93 ff.
26
Welche Entwicklung die türkische Menschenrechtspraxis, der Umgang mit der
kurdischen Sprache, mit kurdischen Medien und mit kurdischen bzw.
kurdenfreundlichen Parteien bzw. Organisationen in den letzten Jahren genommen hat,
ist insoweit vom Senat beachtet worden. Mit der Antragsschrift wird lediglich eine
abweichende Bewertung der veränderten Verhältnisse geltend gemacht; eine weitere
Verschlechterung der den Feststellungen des Senats zugrunde liegenden Verhältnisse
macht der Kläger nicht glaubhaft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die
Veränderung der Lage im Südosten der Türkei zum Anlass genommen, etwa seit
Beginn des Jahres 2002 keine regionale Gruppenverfolgung kurdischer
Volkszugehöriger mehr anzunehmen.
27
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. August 2002 - 12 UE 2982/00.A -, AuAS 2003, 36 (LS).
28
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen der geltend
gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
sowie des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Der Kläger hat eine Divergenz
schon nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 AsylVfG hinreichend dargelegt. Eine die Berufung
eröffnende Divergenz ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der
Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt,
mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten
ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
29
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328
m.w.N.; Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24.
30
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung schon deshalb nicht, weil sie
keine vorgeblich divergierenden Obersätze des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils
benennt.
31
Von einer weiteren Begründung wird gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
33
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
34