Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2009

OVG NRW: staatsangehörigkeit, unverschuldetes hindernis, behörde, abgabe, registrierung, internierung, aussiedler, erwerb, auslandsvertretung, besuch

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2517/08
Datum:
09.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2517/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 321/08
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend
gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt zum einen nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S. v. § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger sei nicht bis 6 Monate vor Abgabe der
Erwerbserklärung im September 2001 ohne Verschulden gehindert gewesen, die
Erklärung abzugeben.
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Insoweit greift nicht schon der Einwand des Klägers, bei einer frühzeitigeren Vorsprache
bei einer Behörde der Beklagten wäre ihm die Auskunft erteilt worden, dass seine Mutter
weit vor seiner eigenen Geburt infolge von § 17 Nr. 5 RuStAG a. F. wegen der durch
Eheschließung ihrer Eltern erfolgten Legitimation die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren habe, so dass sich für ihn kein Anlass für die Abgabe einer entsprechenden
Erwerbserklärung ergeben hätte. Mit Blick auf den - verfassungsrechtlich legitimen -
Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von
der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht,
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vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/06 -, NVwZ- RR 1999,
403 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -; Beschluss vom
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28. November 2008 - 12 A 617/08 -,
kommt es auf Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben hypothetische
Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten Informationsbeschaffung durch den
Erklärungsberechtigten eine mehr oder weniger zu erwartende Falschberatung des
Erklärungsberechtigten entgegenstellen, unberücksichtigt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203, II.2 b);
OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -, und Beschluss vom 28.
November 2008 - 12 A 617/08 -.
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Nur wenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine
staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechend Erkundigungen
einholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer (vorsorglichen)
Erklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle - nämlich eine falsche oder
unvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat - zurückzuführen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O.; OVG NRW,
Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -, und vom 28. November 2008 - 12 A
617/08 -.
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Was eine unvollständige Behördenauskunft betrifft, kann der Kläger auch nicht damit
gehört werden, gem. § 25 VwVfG wäre bereits die vertriebenenrechtliche Abteilung der
Beklagten anlässlich der Stellung des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeantrags am 13.
Januar 1992 verpflichtet gewesen, ihn - den Kläger - auf Erlangung der deutschen
Staatsangehörigkeit als äußerst einfachen Weg zu Herbeiführung der
Aufnahmevoraussetzungen hinzuweisen. Sachlich wird eine umfassende
Auskunftspflicht zwar nicht erst durch ein gezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf
die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder durch
Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich
gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärung zu verstehen waren
oder zumindest einen Willen erkennen ließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche
Schritte zu erwägen. Sie kann vielmehr schon dadurch ausgelöst werden, dass eine
Person die Einreise oder die Aufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt
(zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder
Aufnahmeverfahrens begehrt, sondern sie erkennbar eine umfassende Aufklärung bzw.
Prüfung hinsichtlich aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland
einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest
verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit -
aufhalten zu können. Ein solches Begehren liegt jedoch nicht schon in der Stellung
eines bloßen Übernahme- oder Aufnahmeantrags, wie ihn der Kläger hier gestellt hat.
Das gilt auch dann, wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich
nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer
deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren
bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch
Erklärung in Betracht kommt.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
11
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a. a. O.
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Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen
Erklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1
RuStaÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichteter Erwerbserklärung
gewertet werden kann, knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran
anknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirkten
Prüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06 -, a.a.O.; vgl. ferner
schon (zur Bit-te um Registrierung) Beschluss vom 17. Juli 1998
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- 1 B 73.98 -, Buchholz 130.0 RuStaÄndG Nr. 3.
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Diese Begründung gilt im Ergebnis auch schon für den Rechtsstand zwischen dem 1.
Juli 1990 und dem 1. Januar 1993.
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Vgl. insoweit bereits den Senatsbeschlüsse vom 13. April 2007 - 12 A 2279/06 -, und
vom 25. No-vember 2008 - 12 A 1564/08 -.
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Es trifft zwar zu, dass seinerzeit der Aussiedlerstatus nach §§ 27 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG F. 1990 auch anknüpfend an eine (bestehende) deutsche Staatsangehörigkeit
erworben werden konnte. Dies ändert aber nichts an dem Erklärungsgehalt des Antrags.
Zielrichtung des Aufnahmeantrages war nämlich auch damals allein eine Aufnahme auf
vertriebenenrechtlicher Grundlage und eine nur hieran anknüpfende
Einreisemöglichkeit.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 1564/08 -.
19
Dies gilt erst recht, wenn - wie hier auf Seite 23 des Aufnahmeantrags des Klägers -
lediglich die Rede davon ist, dass die Großmutter mütterlicherseits "vielleicht" in den
Jahren 1943/44 anlässlich ihrer Internierung statt der russischen die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben habe. Unabhängig davon spricht auch alles dafür, dass in
dem Aufnahmeverfahren schon mit Blick auf dessen vertriebenenrechtlichen Charakter
eine Prüfung selbst einer nur behaupteten, nicht aber nachgewiesenen deutschen
Staatsangehörigkeit - siehe insoweit die Erklärung der Mutter des Klägers vom 4.
November 2001 - nicht stattzufinden hatte, sondern ggfs. ein gesondertes Verfahren vor
der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde durchzuführen war.
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Vgl. insoweit auch Häußer, in: Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem
Bundesvertriebenengesetz, 1990, Kommentar, § 1 Rn 57.
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Das spiegelt sich auch darin wider, dass die Behördenzuständigkeit für eine
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. für die Erteilung eines
Staatsangehörigkeitsausweises einerseits und für die Erteilung eines
Aufnahmebescheides andererseits seinerzeit durchaus auseinanderfallen konnte (zur
örtlichen Zuständigkeit der Behörden für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vgl. §§
27, 17 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit -
StAngRegG - vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979, BGBl. I
S. 1061).
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 12 A 1564/08 -.
23
Auch nach dem hier interessierenden Rechtsstand konnte also eine im Rahmen eines
Aufnahmeverfahrens abgegebene Erklärung nur dann zumindest sinngemäß als
Erwerbserklärung aufgefasst werden, wenn unabhängig von dem Aufnahmeantrag oder
über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden war, auch unabhängig
von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden vertriebenenrechtlichen
Grunde Deutscher werden zu wollen.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006
25
- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a. a. O.
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Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - am 13. Januar 1992 ausschließlich einen
regulären Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 BVFG F. 1990 gestellt und
insbesondere nicht auf eine eigene deutsche Staatsangehörigkeit hingewiesen hat,
bestand für die bearbeitenden Behörden hier jedoch keine Veranlassung,
staatsangehörigkeitsrechtliche Hinweise in Bezug auf seine Person zu geben.
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Der Rechtssache kommt zum anderen auch nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr die Klägerseite beimisst. Die vom Kläger sinn-gemäß
aufgeworfene Frage,
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ob von einem unverschuldeten Hindernis an der Abgabe der Erwerbserklärung nach Art.
3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 auszugehen ist, wenn mit hinreichender Sicherheit
angenommen werden kann, dass dem Erklärungsberechtigten bei einer rechtzeitigen
Nachfrage bei einer deutschen Behörde nach seinen staatsangehörigkeitsrechtlichen
Verhältnissen mitgeteilt worden wäre, in seinem Falle scheide ein Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit aus und sei insoweit von seiner Seite daher nichts zu
veranlassen,
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beantwortet sich im Zusammenhang mit der dazu vorliegenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung unschwer aus Sinn und Zweck der maßgeblichen Norm und hat in den
zitierten Entscheidungen des Senats bereits eine Klärung erfahren.
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Entgegen der Auffassung des Klägers weicht die angefochtene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts schließlich auch nicht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., ab. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz des Inhalts
aufgestellt, dass ein Erklärungshindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nur dann
vorliegt, wenn tatsachengerichtlich festgestellt oder ansonsten ersichtlich ist, dass der
Erklärungsberechtigte - wenn er sich rechtzeitig bei einer deutschen Behörde nach
seinem staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen erkundigt hätte - unzutreffend
beraten worden wäre und aufgrund dessen die Erwerbserklärung nicht abgegeben hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich die tatsächliche Feststellung getroffen,
dass im konkreten Fall keine (bewusst) unzutreffende Beratung erfolgt ist, und insoweit
den Vortrag für unerheblich gehalten, dass ein Besuch einer Auslandsvertretung
lediglich zu unzutreffenden Auskünften geführt haben würde. Für maßgeblich hat es
ausschließlich ein tatsächlich unzureichendes Verhalten von Behörden gehalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
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auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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