Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2009

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, falsche auskunft, staatsangehörigkeit, aufenthalt, behörde, aufklärungspflicht, republik, subsumtion, kasachstan, visum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3185/08
Datum:
18.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3185/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1449/07
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände
dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der
Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr.2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
2
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu
berücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge der Heilung von
Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und
Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht hingegen der
Korrektur behaupteter Rechtsfehler.
3
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006
4
- 5 B 89.05 -, Juris.
5
Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen
Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt mithin nicht davor, dass das Gericht ein
zur Kenntnis genommenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts unberücksichtigt lässt und zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der
Beteiligte für richtig hält.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2009
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- 1 BvR 2802/07 -; Beschluss vom 4. August 2004
8
- 1 BvR 1557/01 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris.
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Ungeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge wendet sich die Klägerin mit ihren
seitenweisen und undifferenzierten Ausführungen der Sache nach jedoch gegen nichts
anderes als die - der Anhörungsrüge nicht zugängliche - rechtliche und tatsächliche
Würdigung des Streitstoffes durch den Senat. Im einzelnen gilt Folgendes:
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Der Senat hat ausweislich Seite 3 Mitte ff. des angegriffenen Beschlusses durchaus zur
Kenntnis genommen, dass die Klägerin ein Verfahren betrieben hat, das die Aufnahme
sowohl von deutschen Volkszugehörigen als auch von deutschen Staatsangehörigen
ermöglichte. Er hat den Sachverhalt jedoch zunächst dahingehend gewürdigt, dass der
Antrag tatsächlich nicht in der Weise an eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin
angeknüpft habe, dass sie mit ihm erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, sie wolle
auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden
vertriebenenrechtlichen Grunde Deutsche werden. Später hat der Senat das Begehren
der Klägerin im Aufnahmeverfahren - mit negativem Ergebnis - auch daraufhin
untersucht, ob dieses eine Beratungs- und Aufklärungspflicht des
Bundesverwaltungsamtes im Hinblick auf die Klägerin betreffende
staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen ausgelöst hat (vgl. Seite 7 ff. des
Beschlussabdrucks). Es ist die bei alledem erfolgte Auslegung als "isoliertes"
Vertriebenenausweisverfahren, die die Klägerin mit der These angreift, sie habe sich in
ihrem Antrag Anfang der Neunziger Jahre auch auf eine eigene deutsche
Staatsangehörigkeit berufen. Dass sich die Richtigkeit der Wertung seitens der Klägerin
zwingend aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1992 - 1 C 54.89
- (BVerwGE 90, 173) ergibt oder dieses überhaupt einschlägig ist, ist nicht ersichtlich.
Der Vorwurf, das Gericht habe Regeln des D1-, D2- bzw. D3- Verfahrens
"ausgeblendet", nach denen gerade auch Vertriebene und Verschleppte deutscher
Staatsangehörigkeit zurückgeführt werden sollten, ist vor dem Hintergrund der Annahme
des Senates, die Klägerin habe mit ihrem seinerzeitigen Aufnahmeantrag gerade keine
eigene deutsche Staatsangehörigkeit geltend gemacht, ebenso unsubstantiiert.
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Wie sich aus Seite 10 oben des angefochtenen Beschlusses vom 25. November 2008
ergibt, hat der Senat sich auch mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, sie
habe im Aufnahmeverfahren eine falsche Auskunft erhalten und sei auf ein
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren verwiesen worden. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Erteilung einer falschen Auskunft jedoch als nicht
hinreichend belegt und den Hinweis auf ein Staatsangehörigkeitfeststellungsverfahren
für nicht irreführend, jedenfalls für nicht kausal bezüglich des Zuwartens der Klägerin mit
einer (vorsorglichen) Erwerbserklärung gewertet. Wiederum gegen eine bloße
Würdigung des Streitstoffes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wendet sich die
Klägerin daher, wenn sie rügt, der Senat habe von ihr getätigten Vortrag "weggelassen"
und es könnte nicht zu ihren Lasten gehen, wenn die Behörde sie unzureichend über
ihren Status und den Weg seiner Feststellung aufgeklärt habe. Dabei geht der Vorhalt,
der Senat habe zumindest zu dem Ergebnis kommen müssen, die Klägerin habe die
Erwerbserklärung nicht unverschuldet zu spät abgegeben, insofern von vornherein ins
Leere, als es hier für eine Verlängerung der Antragsfrist nicht auf das mangelnde
Verschulden der Antragstellerin, sondern darauf ankommt, ob seitens der Behörde ein
ihr zurechenbares Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 gesetzt worden ist.
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Der Senat hat auf Seite 4 Mitte ff. des angefochtenen Beschlusses vom 25. November
2008 ebenfalls den Vortrag der Klägerseite geprüft, man habe ausweislich des unter
dem 31. Oktober 1992 ausgefüllten Antragsformulars einen "gemeinschaftlichen Antrag
auf einen gemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweis oder Statusausweis
gestellt". Vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Würdigung und mit Blick darauf,
dass die Klägerin schon selbst nicht behauptet hat, zugleich mit ihrem Ehemann oder im
Nachgang zu dessen Antragstellung in einem anderen Schriftstück 1992/1993
zumindest sinngemäß eine Erwerbserklärung abgegeben zu haben, hat der Senat den
Schluss gezogen, dass entgegen dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht die Rede
davon sein könne, die Klägerin habe zu jener Zeit die Klärung ihrer
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse beantragt bzw. ein eigenes
Staatsangehörigkeitsverfahren angestrengt und durchgeführt. Wenn die Klägerin jetzt
mit der Anhörungsrüge vorträgt, auf den Rat des Bundesverwaltungsamtes ungeachtet
des Aufnahmeverfahrens doch ein staatsangehörigkeitsrechtliches Verfahren
durchgeführt zu haben, ohne dass das Gericht im angefochtenen Beschluss zu
erkennen gegeben habe, was sie denn noch mehr hätte machen können, richtet sich ihr
Einwand erneut in unstatthafter Weise gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung
seitens des Gerichtes.
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Die dabei von der Klägerin getroffene Feststellung, der Auffassung des Senates,
mangels Feststellbarkeit eines - auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen
erfassenden - Auskunftsbegehrens, könne eine Pflicht der Beklagten, aufgeworfene
staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen der Klägerin zutreffend und vollständig zu
beantworten und erforderliche Hinweise zu geben, nicht ausgelöst werden, stünde
deren Einverständniserklärung mit der Aufnahme ihrer Kinder in einen
gemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Antragsteller U. , B. , geb.
1955, entgegen, ist in diesem Zusammenhang schon nicht schlüssig. Denn das
elterliche Einverständnis war für die Kinder ungeachtet der Frage erforderlich, ob auch
die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit trug. Auch die Auffassung, jedenfalls aus
der Registrierung als "Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises -
Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher - für B. U. , U. W. , geb. L. , U. T. , U.
O. und U. B. " ergebe sich der Wille der Klägerin, ihre Staatsangehörigkeitsverhältnisse
durch Eintragung in den gemeinschaftlichen Ausweis des Ehemannes geklärt zu
bekommen, betrifft ausschließlich die Frage der wertenden Rechtsanwendung und lässt
nicht auf den "Ausschluss" eines Sachverhaltsvortrags schließen. Auch Vortrag der
Klägerin zu ihrer Beteiligung an dem von ihrem Ehemann betriebenen
staatsangehörigkeits-rechtlichen Verfahren im übrigen zielt gleichermaßen lediglich auf
eine unrichtige Sachverhaltswürdigung durch den Senat ab, vermag aber nicht
darzutun, dass entscheidungserhebliche Umstände ignoriert worden sind, zumal der
Senat zugunsten der Klägerin alternativ mit der Unterstellung gearbeitet hat, ihr
Ehemann habe stellvertretend für sie mündlich eine "Erwerbserklärung" abgegeben
oder ein Auskunftsbegehren formuliert.
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In gleicher Weise beschränkt sich der Rügevortrag speziell zur Verletzung der
Aufklärungspflicht auf Fragen der rechtlichen Würdigung des - wiederum seinerseits
abweichend gewürdigten - Sachverhalts. Dass Beteiligtenvorbringen, auf das es
ankommen könnte, übersehen worden ist, erschließt sich aus der Rügeschrift vom 11.
Dezember 2008 auch insoweit nicht. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
versuchen lediglich, ihre eigene rechtliche und tatsächliche Wertung in der Art eines
ordentlichen Rechtsmittels der richterlichen Subsumtion durch den Senat
entgegenzusetzen.
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Schließlich entbehrt der Rügevortrag der Klägerin dazu, dass sie bis Ende September
2000 durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert gewesen sei, ihren Aufenthalt
in den Geltungsbereich des RuStAÄndG 1974 zu verlegen, eines
berücksichtigungsfähigen Anknüpfungspunkts für die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Soweit sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, es sei der Republik Kasachstan
zuzurechnen, wenn diese dafür, dass jemand - unter Verlegung seines Wohnsitzes - für
mindestens 6 Monate in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt
nimmt, ein deutsches Visum verlangt, tritt sie mit der Erklärung, dass nämlich mindest 6
Monate nach der Wohnsitznahme in Deutschland zur Einholung der notwendigen
Information erforderlich seien, lediglich der gegenläufigen Wertung des Senates
entgegen, es reiche, wenn dem Betreffenden im Rahmen der - kasachischen Bürgern
schon in den Neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts eingeräumten -
Reisefreiheit jedenfalls ein kurzfristigeres Besuchsvisum hätte erteilt werden können. Es
ist die darin liegende Wertung des Senates, dass schon ein besuchsweiser Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland von etwa 3 Monaten ausreicht, damit sich der
Betreffende die notwendigen Informationen für einen Antragserwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit verschafft und ggf. den Antrag stellt,
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vgl. zum Fall einer Einreise mit einem Touristenvisum: BVerwG, Urteil vom 25. Juni
1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, 70,
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die in Zweifel gezogen wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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