Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.09.2004

OVG NRW (antragsteller, psychologisches gutachten, untersuchung, alkoholmissbrauch, zweifel, eignung, gkg, verkehr, beschwerde, vereinbarung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1796/04
Datum:
23.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1796/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1966/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller
innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO
vorgetragen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den
angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben.
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Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, er habe sich zu Recht geweigert, der
Anordnung des Antragsgegners vom 15. März 2004 in der Fassung des Schreibens des
Antragsgegners vom 27. Mai 2004, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen und bis zum 14. Juni 2004 eine Einverständniserklärung vorzulegen,
nachzukommen, weil er mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 20. April 2004
vereinbart habe, die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch
Vorlage eines Bluttests auszuräumen. Es kann dahinstehen, ob eine Vereinbarung
dieses Inhalts tatsächlich getroffen worden ist. Die behauptete Vereinbarung ist
jedenfalls nichtig, weil sie nicht schriftlich geschlossen worden ist (§ 57 VwVfG) und
weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 59 Abs. 1 VwVfG iVm § 134 BGB).
Denn der Antragsgegner war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses verpflichtet, gemäß § 13 Nr. 2 b FeV die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens anzuordnen.
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Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, ein Alkoholmissbrauch könne nach dem
laborärztlichen Befundbericht über eine bei dem Labor am 6. Mai 2004 eingegangene
Blutprobe "vollständig ausgeschlossen" werden. Das ist nicht der Fall. Nach dem
Befundbericht ist ein CDT-Wert von 2,6 festgestellt worden, der im "Graubereich bei
Alkoholmissbrauch" liege. Danach belegt der Befundbericht zwar keinen
Alkoholmissbrauch des Antragstellers. Der Befundbericht bestätigt aber die
bestehenden aufklärungsbedürftigen Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum
Führen von Kraftfahrzeugen, weil angesichts des diagnostizierten "Graubereichs" ein
(fortbestehender) Alkoholmissbrauch nicht auszuschließen ist. Abgesehen davon
dokumentiert der Befundbericht lediglich das Ergebnis einer einmaligen
Blutuntersuchung. Einmalige Blutuntersuchungen haben aber keine hinreichende
Aussagekraft, weil sie angesichts des schnellen Abbaus der CDT-Werte nicht geeignet
sind, eine stabile Abstinenz nachzuweisen. Erhöhte CDT-Werte, die auf zumindest
regelmäßigen Alkoholkonsum hindeuten, normalisieren sich nämlich mit einer
Halbwertzeit von etwa 14 Tagen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2003 - 19 B 1397/03 -, m. w. N.
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Der Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, die Anordnung zur Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig, weil er seit mehr
als vier Jahren nicht wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt aufgefallen sei. Durch den
bloßen Zeitablauf seit den vom Antragsteller am 25. November 1999 und 6. Juni 2000
begangenen Trunkenheitsfahrten sind die entstandenen Zweifel an seiner
Kraftfahreignung nicht soweit ausgeräumt, dass auf ein Eignungsgutachten verzichtet
werden könnte. Vielmehr kann es namentlich bei Trunkenheitsdelikten zur richtigen
Einschätzung der Kraftfahreignung geboten sein, auch weit zurückliegende und im
Bundeszentralregister bzw. im Verkehrszentralregister schon getilgte derartige Verstöße
in die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers einzubeziehen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 11 B 14.93 -, OVG NRW,
Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 19 B 1147/03 -, und 3. Juli 1998 - 19 B 429/98 -.
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Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht hier auch unter Berücksichtigung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schon deshalb keine Veranlassung, weil der
Antragsteller nicht aufgezeigt hat, dass er seit der letzten Trunkenheitsfahrt
Vermeidungsstrategien entwickelt hat, die eine weitere Trunkenheitsfahrt verlässlich
ausschließen.
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Soweit der Antragsteller sich "aus Kostengründen" geweigert hat, sich einer
medizinisch- psychologischen Untersuchung zu unterziehen, wird hierdurch die
Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Frage gestellt. Demjenigen,
der - wie der Antragsteller - ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen möchte und
sich dadurch von vornherein den Pflichten und Kosten dieser Verkehrsart unterwirft,
kann nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, sich darauf zu berufen,
dass es ihm unzumutbar sei, die von ihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu tragenden
Kosten einer Untersuchung aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen.
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Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301), und
12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 (98) = NJW 1985, 2490 (2491); OVG
NRW, Beschlüsse vom 18. November 2003 - 19 B 2339/03 -, 29. Juli 2003 - 19 E 471/03
-, 10. Juni 2003 - 19 B 1039/03 -, 31. März 2003 - 19 E 268/03 - und 11. Juni 2002 - 19 B
11
1052/02 -, m. w. N.).
Derartige Umstände hat der Antragsteller schon deshalb (auch) im
Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, weil er keine konkreten Angaben zu
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Ein Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Vorlage des Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse" ist nicht gestellt worden. Der bloße Hinweis des
Antragstellers auf "seine sehr geringen Einnahmen als selbstständiger Musiker" ist
unsubstantiiert.
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Unbeschadet der Frage, ob die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte
Bereitschaft des Antragstellers, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
unterziehen zu wollen, unsubstantiiert ist, weil der Antragsteller keinen konkreten
Untersuchungstermin genannt und sein Vortrag auch kein ernsthaftes Bemühen um
einen in absehbarer Zeit bevorstehen Untersuchungstermin bei einer konkreten amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erkennen lässt, rechtfertigt eine
etwaige Bereitschaft des Antragstellers jedenfalls aus anderen Gründen keine
Änderung des angefochtenen Beschlusses. Allerdings spricht Einiges dafür, dass im
Falle der tatsächlichen Bereitschaft zur medizinisch-psychologischen Untersuchung die
Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV nicht mehr erfüllt sind. Danach darf die
Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, wenn der
Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte
Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dagegen
keine Frist zur Beibringung des angeordneten medizinisch- psychologischen
Gutachtens, sondern lediglich eine Frist zur Vorlage einer Einverständniserklärung
gesetzt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es jedoch nicht, dem Aussetzungsantrag des
Antragstellers stattzugeben - oder dem Vergleichsvorschlag des Antragstellers im
Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2004 zu folgen -.
13
In der Rechtsprechung des Senats,
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vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 - 19 B 1844/03 -, und 25. März
2003 - 19 B 186/03 -, m. w. N.,
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ist geklärt, dass nicht nur bei auf Grund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit
des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe
liegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der
großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das
öffentliche Interesse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit
anderer Verkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am
motorisierten Verkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann im Rahmen der nach § 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt, wenn dem Betroffenen
infolge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle
konkret droht. Derartige Gefahren liegen hier vor. Bei dem Antragsteller ist unter dem
ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr das Risiko einer erneuten
Trunkenheitsfahrt zu hoch. Er ist bereits in der Vergangenheit wegen zwei
Trunkenheitsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen. Anhaltspunkte dafür,
dass er nunmehr hinreichend in der Lage ist, zwischen Alkoholkonsum und Führen
eines Kraftfahrzeuges zu trennen, liegen nicht vor. Nach den Ergebnissen des
laborärztlichen Befundberichtes über die Untersuchung einer Blutprobe vom 6. Mai
2004 besteht vielmehr, wie bereits ausgeführt, der nicht ausgeräumte Verdacht des
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fortbestehenden Alkoholmissbrauchs. Es liegt in der Hand des Antragstellers, sich
alsbald der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen
und dadurch zur zügigen Klärung der berechtigten Zweifel an seiner Eignung
beizutragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und
entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden
Auffangstreitwertes (§ 53 Abs. 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 4 GKG).
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