Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.02.2004

OVG NRW: gleichbehandlung im unrecht, realschule, integration, ausbildung, eltern, trennung, wechsel, ermessen, besuch, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 216/04
Datum:
26.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 216/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8597/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz zu Recht
abgelehnt.
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Prozesskostenhilfe kann dem Kläger schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten des Klageverfahrens
erster Instanz zu tragen (§ 166 VwGO iVm § 115 ZPO). Die von seiner Mutter
unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
23. November 2002 ist unvollständig. Nach der Erklärung erhält der Kläger
Unterhaltsleistungen von seiner Mutter. Er hätte deshalb Angaben zu den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter machen müssen. Ein entsprechender
Hinweis ist in dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse" enthalten. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen seiner Mutter hat der Kläger jedoch nicht gemacht.
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Abgesehen davon bietet die Rechtsverfolgung auch nicht die gemäß § 166 VwGO iVm
§ 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die
im Ergebnis zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, ein Wechsel zur nächstgelegenen B. -T. -
Realschule hätte seine schulische Ausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 SchfkVO
wesentlich beeinträchtigt, weil Kinder, die infolge der Trennung der Eltern die Schule
wechseln müssten, "durchweg einen rapiden Leistungsabfall" zeigten und weil seine
Integration in die Gemeinschaft der von ihm an der Realschule I. besuchten Klasse und
der Bezug zur Realschule I. "besonders stark ausgeprägt" sei. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1
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SchfkVO stehen schulorganisatorische Gründe im Sinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO dem
Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener
Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich
beeinträchtigen würde. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 SchfkVO insbesondere
hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in
die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe. Erforderlich ist danach, dass etwaige
im Falle eines Schulwechsels drohende wesentliche Beeinträchtigungen der
schulischen Ausbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden.
Auf Schwierigkeiten im persönlichen Umfeld des Schülers, wie etwa die vom Kläger
angeführten Probleme bei einer Trennung der Eltern, kommt es nicht an. Ob die über
Jahre gewachsene Integration eines Schülers in die von ihm besuchte Klasse und seine
Bindungen an die bislang besuchte Schule zum erreichten Stand der Schullaufbahn im
Sinne des § 9 Abs. 6 Satz 1 SchfkVO gehören, erscheint zweifelhaft, bedarf aber hier
keiner näheren Erörterung. Der Kläger hat die geltend gemachte Integration in die
bislang besuchte Klasse und seinen Bezug zur Realschule I. nicht näher dargelegt. Die
von ihm in diesem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung rechtfertigt deshalb
nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht muss nämlich
unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 19 A 1142/00 -, m. w. N.
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Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass der Beklagte "mehreren
Schülern in der Nachbarschaft des Klägers, die ebenfalls die Realschule I. besuchen,
Fahrkostenerstattung bewilligt" habe. Sollten die schülerfahrkostenrechtlich relevanten
Lebensverhältnisse der Schüler aus der Nachbarschaft mit denen des Klägers
vergleichbar sein, würde der Beklagte den Schülern aus der Nachbarschaft zu Unrecht
Schülerfahrkosten bewilligen. Der Kläger kann hieraus keine Rechte für sich herleiten,
weil der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht begründet. Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf
das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren darauf hin, dass der Beklagte
über die Bewilligung von Schülerfahrkosten nicht nach Ermessen zu entscheiden hat.
Es handelt sich um eine - durch die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung -
gebundene Verwaltungsentscheidung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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