Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2003

OVG NRW: eingriff, landschaft, anpflanzung, verursacher, zustand, damm, eigentümer, genehmigung, gefahr, sonderopfer

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 4676/00
Datum:
30.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 4676/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3554/99
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht
erstattungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 5,
Flurstück 410/186 und Flurstück 421/195. Dabei handelt es sich um am C. weg
gelegenes Weideland. Auf seiner Ostseite stößt das Gelände an den die Issel
säumenden - ca. 1,5 m hohen - Hochwasserdamm; die Grundstücksgrenze verläuft
jeweils mittig im Fluss. Im Bereich des Isseldammes, der sich im Laufe der Jahre nach
Westen ausgedehnt hat, standen zwischen Deichkrone und landzugewandtem
Böschungsfuß bis 1995 auf den genannten Grundstücken jeweils eine Reihe von 27
bzw. 19 - im Abstand von 3 - 4 m gepflanzten - Pappeln.
2
Bei den Pappeln handelte es sich um schlagreife Bäume, deren insbesondere bei
Windbruch abknickendes Geäst den geordneten Wasserfluss der Issel zu stören pflegte
und dadurch nicht unerheblichen Räumungsaufwand verursachte. Vom Beigeladenen
war in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, dass die Kosten für die Freihaltung
des Gewässers zukünftig von den Eigentümern der Anliegergrundstücke zu tragen
seien.
3
Am 27. September 1995 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die Pappelreihen -
unter Hinterlassung der Baumstümpfe samt Wurzeln im Dammkörper - durch einen
Auftragsunternehmer hatte fällen lassen.
4
Die Grundstücke des Klägers lagen seinerzeit im räumlichen Geltungsbereich der
ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von
Naturschutzgebieten im Rahmen des Feuchtwiesenschutzes im Kreis X. vom 28.
November 1991. Diese ist inzwischen außer Kraft getreten. Stattdessen gilt die
"Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten im
Rahmen des Feuchtwiesenschutzes im Kreis X. /8 Karten" vom 23. November 1995, die
das hier maßgebliche Terrain als Naturschutzgebiet "Isselbruch" ausweist. Beide
Verordnungen enthalten ein Verbot, Bäume zu fällen.
5
Auf den - nach Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gestellten - Antrag des
Klägers, mit dem dieser auf seine Verkehrssicherungspflicht hinwies und sogleich seine
Bereitschaft zu einer Ersatzpflanzung signalisierte, erteilte der Beklagte ihm mit
Bescheid vom 22. Dezember 1995 die nachträgliche Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG
NRW zum Fällen der 46 Pappeln unter gleichzeitiger Befreiung gemäß § 69 LG NRW
von dem Verbot, Bäume zu fällen. Der Bescheid enthielt u.a. folgende - auf § 4 Abs. 4
bzw. § 5 Abs. 1 LG NRW gestützte - Auflagen:
6
1. Auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 410/186 sind entlang des
Isseldeiches 12 Kopfweiden und entlang der nördlichen Grundstücksgrenze 7 Roterlen
und zwei Eichen zu pflanzen.
7
2.
8
3. Auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 421/195 sind entlang des
Isseldeiches 8 Kopfweiden und entlang der südlichen Grundstücksgrenze 7 Roterlen
und zwei Eichen zu pflanzen.
9
4.
10
5. Für die Anpflanzungen sind ausschließlich die in der beigefügten Pflanzliste
angekreuzten Gehölze zu verwenden.
11
6.
12
7. Die Anpflanzung ist spätestens bis zum 31.12.1996 durchzuführen.
13
8.
14
Die Auflagen waren in einem Ortstermin mit dem Kläger abgestimmt worden.
15
Mittels Widerspruchs machte der Kläger geltend, mit der Anordnung einer
Ersatzpflanzung zwar grundsätzlich einverstanden zu sein, eine solche müsse sich aber
auch auf einen Ersatz für die gefällten Bäume beschränken, d.h. der Umfang der
Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahme nach dem des Eingriffs richten. Die gefällten Bäume
hätten ausschließlich entlang der Issel auf dem Damm gestanden. Zusätzliche
Pflanzungen auf den Grundstücksgrenzen zwischen Deich und C. weg gingen deshalb
über das Erforderliche hinaus und hätten außerdem einen erheblichen Flächenverlust
16
zur Folge.
Nach erneuter Rücksprache mit dem Kläger half der Beklagte mit Bescheid vom 2.
Oktober 1996 dem Widerspruch unter Abänderung der Auflagen ab. Sie lauteten in dem
streitigen Teil nunmehr:
17
1. Auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 5, Flurstücke 410/186 und 421/195 sind
entlang des Isseldeiches insgesamt 23 großkronige Laubbäume zu pflanzen. Der
Pflanzabstand muss mindestens 6 m betragen.
18
2. Für die Anpflanzung sind die in der beigefügten Pflanzenliste angekreuzten Gehölze
zu verwenden.
19
Der Kläger legte erneut Widerspruch ein, mit dem er sich maßgeblich gegen die Art der
Anpflanzung wandte. Er argumentierte dabei im Wesentlichen mit dem Widerstand des
Beigeladenen. Die für den Erwerb der genehmigten Baumarten aufzuwendenden
Kosten stünden zudem in keinem Verhältnis zu dem finanziellen Ertrag, den das Holz
der gefällten Pappeln erbracht habe. Die Neuanpflanzung am vorgesehenen Ort sei
auch nur mit - ihm nicht zumutbaren - Aufwand möglich. Ergänzend wies der Kläger auf
die Möglichkeit hin, dass nach dem Isselauenprogramm der Isseldamm evtl. geschleift
werden solle, was wiederum zur Folge habe, dass die neuangepflanzten Bäume
sogleich wieder entfernt werden müssten.
20
Nachdem der Kläger anlässlich eines erneuten Ortstermins vorbehaltlich der
Zustimmung des Isselverbandes zunächst seine Bereitschaft zur Ersatzanpflanzung von
23 Heistern laut Pflanzliste bzw. später von 20 Kopfweiden an der Stelle signalisiert
hatte, an der einstmals - vor dem Heranrücken des Dammkörpers - die Pappeln
gepflanzt worden seien, wurde im Widerspruchsverfahren ergänzend die
Stellungnahme des Beigeladenen eingeholt. Dieser teilte mit, dass aus rechtlichen wie
hochwasserschutztechnischen Gründen einer Anpflanzung von Bäumen im Bereich des
Dammkörpers nicht zugestimmt werden könne; Anpflanzungen seien am landseitigen
Böschungsfuß durchzuführen. Einen Grundstücksstreifen entlang der Issel vom Kläger
im Rahmen des Isselauenkonzeptes zu erwerben, stehe derzeit nicht zur Debatte; ein
solcher könne auch nicht der Unterbringung der Ersatzanpflanzung dienen.
21
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 änderte die Widerspruchsbehörde den
Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1995 in der Gestalt des Abhilfebescheides
vom 2. Oktober 1996 unter Zurückweisung des Rechtsbehelfes im Übrigen teilweise ab,
indem sie als neuen Termin den 31.12.1999 setzte und den Auflagen hinzufügte:
22
"An Stelle der in Nr. 1 und 2 genannten Bäume können auch Heister oder Kopfweiden
gepflanzt werden; ..."
23
Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei erforderlich, auf den Grundstücken das
linienhafte Element wieder herzustellen, das zuvor durch die Pappelreihen vorhanden
gewesen sei. Welche Bäume angepflanzt würden, sei demgegenüber nicht bedeutsam.
Die Anordnung, die Bäume entlang der Issel, also am landseitigen Böschungsfuß zu
pflanzen, sei geeignet, die linearen Landschaftsstrukturen wiederherzustellen.
24
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein - gegen die Verpflichtung zur
Neuanpflanzung gerichtetes - Begehren weiterverfolgt und dazu u.a. vorgetragen, dass
25
die strittige Maßnahme zwecks Ausgleichs einer unvermeidbaren Beeinträchtigung im
Sinne von § 4 Abs. 4 LG NRW zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege nicht erforderlich sei.
Eine Ersatzanpflanzung auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche nach Maßgabe des
vom Beigeladenen geforderten Schutzstreifens von 2 m könne ihm zudem nicht
zugemutet werden. Da zum Schutz vor Verbiss in Abstand von ca. 1,5 m zu den
Bäumen ein Zaun errichtet werden müsse, verliere er landwirtschaftliche Nutzfläche in
der Größe eines insgesamt 3,5 m breiten Streifens. Eine Ersatzanpflanzung an der
angeordneten Stelle verstoße insoweit gegen das Landwirtschaftsprivileg in § 4 Nr. 4
der ordnungsbehördlichen Verordnungen. Der Landwirtschaft sei zugesichert worden,
dass bei der Umsetzung des - der Gebietsausweisung zugrundeliegenden -
Feuchtwiesenschutzprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen der "Status quo"
erhalten bleibe und eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht
beeinträchtigt werde. Während die gefällten Pappeln im Bereich des Dammkörpers
gestanden hätten, bedeute der für die Ersatzpflanzungen vorgesehene Standort
demgegenüber eine Einschränkung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche. Der
Verbissschutz für das Gehölz sei auch nur mit sehr aufwändigen Mitteln möglich, was
die Unzumutbarkeit erhöhe.
26
Es fehle ferner überhaupt an einem Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes, weil die
gefällten Pappeln nicht standorttypische Bäume des Niederrheins darstellten.
Namentlich eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes komme schon deshalb nicht in
Betracht, weil es sich bei den Baumreihen nicht um eine gewachsene Naturlandschaft,
sondern um von Menschenhand erfolgte Anpflanzungen gehandelt habe. Die
Baumreihen verkörperten auch keine prägenden und gliedernden
Landschaftsbestandteile. Sollte es sich - obwohl die ohnehin schlagreifen Bäume
wegen des wiederholten Windbruchs ein Hindernis für die Issel dargestellt hätten - bei
ihrer Beseitigung dennoch um einen Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes
gehandelt haben, sei dieser aus Sicht der Gewässerunterhaltung jedenfalls
gerechtfertigt und erforderlich gewesen, so dass eine Ausnahmegenehmigung hätte
erteilt werden müssen.
27
Ungeachtet dessen sei die ihm aufgegebene Ersatzpflanzung nicht geeignet, das
Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen, weil aus der maßgeblichen
Sicht eines unbeteiligten Bürgers durch eine Anpflanzung vor dem Isseldamm auf
ebener Fläche nicht der Zustand einer Baumreihe oben auf dem Isseldamm als einer
Erhebung von ca. 2,50 - 3 m Höhe wiederhergestellt werde.
28
Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass gerade die angebotenen Baumarten die zum
Ausgleich geeigneten Pflanzen seien.
29
Der Kläger hat beantragt,
30
die Auflagen Nummer 1 bis 4 des Bescheides des Beklagten vom 22. Dezember 1995
in der Gestalt seines Bescheides vom 2. Oktober 1996 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 3. Mai 1999
aufzuheben.
31
Die Beklagte hat beantragt,
32
die Klage abzuweisen.
33
Sie hat zur Begründung ihren Standpunkt betont, bei der Beseitigung der Pappelreihen
habe es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG
NRW gehandelt, weil die Baumreihen in der freien Landschaft gliedernde
Landschaftselemente darstellten und Lebens- und Rückzugsraum für Vögel und
Kleintiere geboten hätten. Der Gesetzgeber habe die Beseitigung von
landschaftsbildprägenden Baumreihen ausdrücklich in den Positivkatalog des § 4 Abs.
2 LG NRW aufgenommen, weil er davon ausgehe, dass es hierbei grundsätzlich zu
einer nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigung von Landschaftsbild und
Naturhaushalt komme. Das einstmals durch Pappeln im Dammkörper geprägte
Landschaftsbild könne durch die Anpflanzung von Kopfbäumen vor dem Damm zwar
nicht wiederhergestellt, jedoch in dem Sinne neu gestaltet werden, dass entlang der
Issel wieder - auch aus der Entfernung optisch wahrnehmbare - lineare Strukturen
geschaffen würden, die das Landschaftsbild trotz geringerer Höhe gliederten. Der
Höhenunterschied dadurch, dass die ersatzweise gepflanzten Bäume vor dem Damm
stünden, mache sich angesichts der geringen Höhe des Isseldammes langfristig nicht
mehr bemerkbar, weil die Kopfbäume spätestens nach einer Generation etwa 4 m über
den Isseldamm hinaus ragten, dadurch als gliederndes Landschaftselement sichtbar in
Erscheinung träten und damit den Eingriff vollständig kompensierten.
34
Wenn nach der Stellungnahme des Beigeladenen als Standort der Neuanpflanzung der
landseitige Böschungsfuß im Abstand von 2 m von der Oberkante landseitige
Dammkrone in Frage komme und durch einen Wild- und Viehverbissschutz an den
einzelnen Bäumen der Umfang des nicht zu nutzenden Bereichs der Weideflächen
minimiert werde, bedeute dies angesichts der örtlichen Verhältnisse, dass der Kläger
bezüglich der Nutzung seiner Flächen nicht wirklich schlechter gestellt werde als vor der
Fällung der Pappeln.
35
Da die Hybridpappeln nicht zur potenziellen natürlichen Vegetation des Niederrheins
gehörten, seien sie zwar an sich durch hochstämmige heimische Laubbäume zu
ersetzen. Zugunsten des Klägers habe man jedoch im Verlaufe des Verfahrens auf die
Nachpflanzung hochstämmiger Bäume verzichtet und ihm stattdessen zugestanden,
Heister - d.h. großkronige Laubbäume, die nicht als Hochstamm gezogen worden und
daher preiswerter seien - oder Kopfweiden zu pflanzen.
36
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat lediglich erneut betont, einer
Anpflanzung im Dammkörper nicht zustimmen zu können. Möglicher Standort für die mit
ihm abzustimmende Ersatzmaßnahme sei jedoch der landseitige Böschungsfuß. Das
Fällen der Pappeln sei aus Hochwasserschutzgründen und aus Sicht der
Gewässerunterhaltung erforderlich sowie gerechtfertigt gewesen.
37
Der Beklagte hat den Isseldamm im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke
zwischenzeitlich im Rahmen seiner Unterhaltungspflicht "ertüchtigt", ohne dass dies
nach Auffassung der Beklagten Auswirkungen auf den vorgesehenen Standort der
Ersatzpflanzung hat.
38
Mit dem angefochtenen Urteil vom 10. August 2000 hat das Verwaltungsgericht der
Klage stattgegeben und die strittigen Auflagen aufgehoben. Zur Begründung hat es
maßgeblich ausgeführt: Der Kläger als Verursacher eines unvermeidbaren Eingriffs sei
nicht ausgleichspflichtig, weil Ausgleichsmaßnahmen im Rechtssinne zur
39
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht erforderlich
seien. Das dem Begriff der Erforderlichkeit immanente Übermaßverbot verbiete es, dem
Verursacher Lasten aufzuerlegen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu
Grund und Umfang des Eingriffs stünden. Die Anforderungen zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien untereinander und gegen die
sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
Ergebe sich hierbei ein eindeutiger Vorrang anderweitiger Ansprüche an die Natur, die
den Eingriff unausweichlich geboten erscheinen ließen, wie hier der Schutz und die
Erhaltung des Hochwasserdeiches zum Schutze bedeutender Güter sowie von Leib und
Leben, sei ein Ausgleich nicht erforderlich. Denn in diesem Falle sei die unberührte
Natur und Landschaft von vornherein mit dem vorrangigen Interesse belastet. Der Natur
und Landschaft werde gleichsam kein Sonderopfer auferlegt.
Auf den rechtzeitigen Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.
Oktober 2002 die Berufung zugelassen.
40
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Es liege auf der Hand, dass die
Beseitigung der Pappelreihen eine erhebliche und nachträgliche Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes darstelle sowie insbesondere auch Auswirkungen auf das
Landschaftsbild besitze. Um die in der Schutzverordnung festgelegten Ziele zu
verwirklichen und eine gegliederte Auenlandschaft zu erhalten, sei eine
Ersatzanpflanzung erforderlich. Durch die Anpflanzung neuer Baumreihen im
Wirkbereich der vom Kläger zu verantwortenden Maßnahme könnten die
Beeinträchtigungen auch auf verhältnismäßige Weise ausgeglichen werden.
Insbesondere werde der Kläger dadurch nicht über Gebühr belastet, denn er habe die
Pappelreihen in seinem eigenen Interesse und im Rahmen des ihm als Eigentümer der
Bäume obliegenden Pflichtenkreises und nicht aus dem vom Verwaltungsgericht
fälschlicherweise angenommenen Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des
Isseldammes beseitigt. Vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene - letztlich mit
stillschweigendem Einverständnis des Klägers zu dessen eigenen Gunsten - den
Hochwasserschutz unter Inkaufnahme eines Hineinwachsens des Deiches in die
Baumreihen ohne absichernde Einplanung von Alternativen in Form von Ausgleichs-
oder Ersatzpflanzungen betrieben habe, erscheine es durchaus nicht unzumutbar, vom
Kläger für das Fällen der Pappeln nunmehr eine Ausgleichsmaßnahme an anderer
Stelle zu fordern. Das gelte erst recht, soweit zur Kompensation kein "Ausgleich 1:1",
sondern ein deutlich reduzierter Ausgleich unter Berücksichtigung des
Bewirtschaftungsinteresses des Klägers an mit ihm abgestimmten Stellen gefordert
werde.
41
Soweit das Verwaltungsgericht den Kläger dennoch nicht für ausgleichspflichtig halte,
weil Ausgleichsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW erforderlich seien,
gehe es von einem unrichtigen Gesetzesverständnis und einem nicht zutreffenden
Sachverhalt aus. Um den unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 4 Abs. 4
Satz 1 LG NRW zu interpretieren, sei angesichts der Systematik des Gesetzes ein
Rückgriff auf die Abwägungsregelung des § 1 Abs. 2 LG NRW weder notwendig noch
gerechtfertigt. Ein beabsichtigter Eingriff in Natur und Landschaft sei soweit zulässig, als
die Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zumindest kompensiert werden
könnten. Nur dann, wenn eine solche Kompensation nicht möglich sei, schlage der
Vorrang von Natur und Landschaft durch mit der Folge, dass andere Anforderungen
zurückstehen müssten. Auch Eingriffe im Interesse der Allgemeinheit führten zu der
42
Pflicht, unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Eine Differenzierung nach
den unterschiedlichen Intensitätsgraden des Vorrangs anderweitiger Ansprüche an
Natur und Landschaft sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Er knüpfe die Rechtsfolge
der Ausgleichspflicht vielmehr allein an die Auswirkungen des Eingriffs an. Weder nach
dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seiner Zielsetzung sei hierbei der Grund für den
Eingriff oder seine Zuordnung in den Bereich privater bzw. öffentlicher Interessen von
Bedeutung. Die Begriffe "Sonderopfer" und "Situationsgebundenheit", auf die das
Verwaltungsgericht sinngemäß zurückgreife, stellten sich zur Verneinung einer
Ausgleichspflicht als untauglich dar, weil sie jedem Eingriff in Natur und Landschaft
i.S.v. § 4 Abs. 1 LG NRW von vornherein immanent seien.
Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht im Tatsächlichen davon ausgegangen, eine
zwingende Notwendigkeit, die Pappeln zu beseitigen, sei aus Gründen des
Hochwasserschutzes als eines absolut vorrangig zu bewertenden Interesses der
Allgemeinheit gegeben gewesen. Weder objektiv noch aus seiner eigenen subjektiven
Sicht habe der Kläger lediglich das zum Hochwasserschutz Unverzichtbare getan. Dass
die Standsicherheit des Dammes nicht akut gefährdet gewesen sei, ließe sich schon
daraus schließen, dass der Beigeladene - seitdem der Damm immer mehr in die
Baumreihen hineingewachsen sei - zu keiner Zeit die Forderung nach ihrer Beseitigung
aufgestellt habe. In vergleichbaren Fällen auf nahegelegenen Grundstücken habe der
Beigeladene die Pappeln bis heute stehen lassen. Zudem sei hier bezeichnender
Weise eine unvollständige und deshalb eher Hochwassergefahr erhöhende Maßnahme
durchgeführt worden, indem die Wurzelballen der Pappeln mit den Baumstümpfen im
Dammkörper verblieben seien, obwohl diese toten - inzwischen weitgehend morschen -
Baumreste den Deichkörper schwächten und nicht mehr in der Lage seien, das Erdreich
zu binden. Mit dem Absterben des Wurzelwerkes entstünden gefährliche Hohlräume,
die bei Hochwasser regelrecht durchspült würden. Der tatsächliche - vom
Verwaltungsgericht nicht gesehene - Grund für das Fällen der Pappeln seien
ausweislich der Einlassung des Klägers die Kosten für die Freihaltung des Gewässers
von herabfallenden Baumteilen gewesen. Der Kläger räume auch selbst ein, die
Pappeln vorsorglich aus eigenem Entschluss als Maßnahme zur Freihaltung der Issel
gefällt zu haben. Das finanzielle Interesse, Kosten für die Beseitigung von
Schwemmholz oder für vorsorgliche Baumpflegemaßnahmen zu vermeiden, sei aber
nicht als vorrangig zu bewerten. Während sich andere Bäume nach wie vor im
Dammkörper befänden, seien zudem ausschließlich gezielt hiebreife Pappeln gefällt
worden, was sich nicht ohne weiteres mit der Annahme einer für den Hochwasserschutz
unverzichtbaren Maßnahme vereinbaren lasse.
43
Die Beklagte beantragt,
44
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
45
Der Kläger beantragt,
46
die Berufung zurückzuweisen.
47
Bezüglich der mangelnden Erforderlichkeit eines Ausgleichs für den erfolgten Eingriff
verteidigt er das angefochtene Urteil, vertritt aber abweichend die Auffassung, er - der
Kläger - sei schon nicht als Störer bzw. Verursacher des Eingriffs im Sinne von § 4 Abs.
1 LG NRW anzusehen. Der Beigeladene habe ihn nämlich aufgefordert, die
notwendigen Mittel zur Freihaltung der Issel zu ergreifen, und er habe deshalb
48
ordnungsrechtliche Maßnahmen befürchten müssen, denen er lediglich präventiv
vorgegriffen habe. Die Gefahr für die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Deiches sei
aber nicht von ihm zu verantworten gewesen, sondern habe natürliche Ursachen
gehabt.
Entscheidend sei zudem allein, dass die gefällten Pappeln durch ihren Standort im
Deichkörper faktisch dessen Festigkeit nachhaltig gefährdet hätten und die von ihm
ergriffene Maßnahme deshalb objektiv - in Folge der auch vom Beigeladenen
eingeräumten Beseitigung eines Gefahrenpotenzials - zumindest auch dem
Hochwasserschutz gedient habe. Selbst wenn es sich nicht um eine zwingend
erforderliche Maßnahme gehandelt haben sollte, sei jedenfalls von einer für die
Deichsicherheit vorteilhaften Maßnahme auszugehen. Diene der Hochwasserschutz
selbst u. a. auch dem Erhalt von Natur und Landschaft, könne dies im Rahmen der
Erforderlichkeit der ihm auferlegten Ausgleichsmaßnahme nicht unberücksichtigt
bleiben.
49
Die Eingriffsregelung sei im Lichte des Art. 14 GG verfassungsrechtlich so auszulegen,
dass von einem Eingriff nur dann ausgegangen werden könne, wenn das Eingriffsobjekt
noch Wohlfahrtswirkungen entfalte. Davon könne aber angesichts des
Gefährdungspotenzials der Pappeln für den Bestand des Isseldeichs kaum
ausgegangen werden. Sei die Beseitigung der Baumreihen zur Aufrechterhaltung und
Sicherheit des Isseldammes früher oder später notwendig gewesen, liege jedenfalls
kein erheblicher Eingriff vor, weil wegen des Vorbelastungspotenzials durch sein
Vorgehen lediglich ein "Ohnehinschaden" verursacht worden sei. Die Vermutung der
Beklagten, nicht der Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes, sondern sein
Kosteninteresse sei Grund für die Beseitigung der Pappeln gewesen, gehe fehl, weil er
nach § 96 LWG NRW ordnungsrechtlich als Störer zur Beseitigung der Hindernisse für
den Wasserablauf hätte herangezogen werden können und nicht nur Ersatzforderungen
des Beigeladenen zu befürchten gehabt habe.
50
Entgegen der Auffassung der Beklagten gebe es auf der Dammkrone in seinem
Grundstücksbereich außer drei - schon vor Fällen der Pappeln angepflanzter -
Kopfweiden keine weiteren Bäume oder gar Neuanpflanzungen. Weder er noch der
Beigeladene hätten beim Einsetzen der Pappeln die spätere Gefährdung des
Dammkörpers und damit die eventuelle Notwendigkeit von Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen für ihre Beseitigung voraussehen können.
51
Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Eingriff im Sinne von § 4
Abs. 1 LG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW liege nicht vor. Allein die Festsetzung
eines Naturschutzgebietes führe nicht dazu, dass dort befindliche Baumreihen zu
prägenden Landschaftselementen würden. Erforderlich sei vielmehr die Erstellung eines
individuellen Schutzwürdigkeitsprofils, das insbesondere eine Ermittlung der Wirkzonen
des vom möglichen Eingriff betroffenen Landschaftsbestandteiles einschließe. Solche
Überlegungen seien hier jedoch nicht angestellt worden.
52
Es fehle aber nicht nur an einer Ermittlung der mit dem Eingriff verbundenen Folgen,
sondern auch der Auswirkungen der ihm auferlegten Kompensation für Natur und
Landschaft. Ein Ausgleich setze zwingend eine Bilanzierung dessen voraus, was vor
dem Eingriff vorhanden war und nach Vornahme der Ausgleichsmaßnahme vorhanden
sein werde. Ein solcher Vergleich sei von der Beklagten nicht vorgenommen worden.
53
Da es hier nicht im Sinne von § 4 Abs. 5 LG NRW um die Zulässigkeit des Eingriffs,
sondern die dem Kläger auferlegten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen gehe,
nehme der Beklagte letztendlich auch fälschlich an, zur Bestimmung der Erforderlichkeit
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz LG NRW sei ein Rückgriff auf die Abwägung in §
1 Abs. 2 LG NRW verschlossen.
54
Im Übrigen seien bei der Anwendung der Regelungen über die Ausgleichsmaßnahmen
die betroffenen Eigentümerinteressen jedenfalls im Rahmen der verfassungsrechtlich
gebotenen Abwägung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit des abverlangten
Ausgleichs hinreichend zu berücksichtigen. Die Ausgleichsmaßnahme stünde aber
außer Verhältnis zu dem Schutzzweck, dem die Bäume gedient hätten, wenn ihre
Entfernung aus überwiegenden Belangen des Gemeinwohls ohnehin erforderlich
gewesen sei.
55
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er bekräftigt unter Hinweis auf ein technisches
Merkblatt für den Hochwasserschutz und unter Vorlage von Bildmaterial zu durch
Bäume im Dammbereich verursachte Deichschäden, dass eine zwingende
Notwendigkeit zur Fällung der Pappeln aus Gründen des Hochwasserschutzes
gegeben gewesen sei. Die Wurzelstöcke hätten im Dammkörper verbleiben können, da
die wirtschaftlichen und technischen Aufwendungen zu ihrer Beseitigung
unverhältnismäßig hoch gewesen wären und das Gefahrenpotenzial bereits durch das
Fällen der Pappeln größtenteils beseitigt worden sei. Die Bereiche mit den verbliebenen
Wurzelstöcken würden im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden
Unterhaltungsarbeiten verstärkt auf Absackungen kontrolliert und erforderlichenfalls
aufgefüllt bzw. nachverdichtet.
56
Dem Vorhalt, nicht schon früher eine Beseitigung der Pappeln gefordert zu haben,
begegnet der Beigeladene mit dem Hinweis darauf, dass der Isselverband in seiner
jetzigen Form erst vor ca. 30 Jahren - also etwa zum Zeitpunkt der Pflanzung der
Pappeln - gegründet und lediglich ehrenamtlich betreut worden sei, dass das spätere
Entstehen einer Gefahrensituation nicht absehbar gewesen sei, dass bei einer
Forderung nach der Beseitigung von Pappelreihen und Baumanpflanzungen im Bereich
von Hochwasserschutzdämmen mit aufwändigen rechtlichen Verfahren gerechnet
werden müsse und dass letztendlich die Eigentümer von Gewässer- und
Anliegergrundstücken selbst für die Beseitigung von gefahrauslösenden
Baumanpflanzungen verantwortlich seien.
57
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten und der
Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
58
Entscheidungsgründe:
59
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
60
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die strittige Anordnung von
Ausgleichsmaßnahmen im Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1995 in der
Gestalt des Bescheides vom 2. Oktober 1996 und des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Düsseldorf vom 3. Mai 1991 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
61
Im Rahmen der Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs i.S.v. § 4 Abs. 1 LG
NRW, wie sie hier von der Beklagten nachträglich mit Bescheid vom 22. Dezember
1995 getroffen worden ist, ist die Untere Landschaftsbehörde nach § 6 Abs. 4 LG NRW
auch berufen, die nach § 4 Abs. 4 LG NRW notwendigen Entscheidungen zu treffen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten,
unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu
bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege erforderlich ist. Die angegriffenen Auflagen werden von dieser
Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
62
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fällen der
Pappeln einen Eingriff i.S.v. § 4 Abs. 1 LG NRW bedeutet hat. Nach der mit § 8 Abs. 1
BNatSchG a.F. - als grundlegender Begriffsbestimmung mit abschließendem Charakter
-
63
vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = NVwZ
2000, 560
64
übereinstimmenden Legaldefinition des Eingriffs in § 4 Abs. 1 LG NRW liegt ein solcher
nur bei solchen Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen vor, die die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigen können.
65
a) Der erstgenannte Schutzzweck des § 4 Abs. 1 LG NRW (Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts) zielt darauf, das komplexe Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes mit
seinen natürlichen Faktoren - Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt - vor
nachteiligen Veränderungen durch beeinträchtigende Handlungen zu schützen.
66
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, m.w.N.
67
Eine fortdauernde Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt hier auf der Hand, weil
mit der Beseitigung der Pappelreihen ein Lebens- und Rückzugsraum für Vögel und
Kleintiere vernichtet worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den
Baumreihen um vom Menschen geschaffene Elemente einer Kulturlandschaft gehandelt
hat. Übernehmen solche Pflanzungen Lebensraumfunktionen, unterliegen auch sie der
Eingriffsregelung.
68
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ 1995,
308 (309), m.w.N.
69
b) Das Landschaftsbild als weiteres Schutzgut des nordrhein-westfälischen
Landschaftsrechts wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für den Be- trachter,
d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen
Landschaftselementen und landschaftsprägenden Geländeverhältnissen bestimmt.
70
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BRS 50, Nr. 222 = NVwZ
1991, 364; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE -, NuR 2000, 173 =
NWVBl. 2000, 129; Urteil vom 2. Oktober 1997 - 11 A 4210/94 -, NuR 1998, 329 = BRS
59, Nr. 247 jeweils m.w.N.
71
Dabei ist dem menschlichen Blickfeld entsprechend eine Betrachtungsweise von
gewisser Großräumigkeit zugrunde zu legen.
72
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 1997 - 11 A 4310/94 -, a.a.O., m.w.N.
73
Von Bedeutung ist die Gesamtheit der tatsächlich vorhandenen Elemente des
Landschaftsbildes, die dieses unter den Aspekten der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit
mitprägen.
74
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 144/97.NE -, a.a.O.; Urteil vom 16.
Januar 1997, - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410 = AgrarR 1997, 298 jeweils m.w.N.
75
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie im
Landschaftsschutzrecht zum Ausdruck kommen, gehen von einer durch den Menschen
weitgehend überformten Kulturlandschaft aus, in der neben Restbeständen
ursprünglicher Biotope entwickelte natürliche oder naturnahe Landschaften vorhanden
sind.
76
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -.
77
Ob das optische Erscheinungsbild der gegebenen Landschaft beeinträchtigt wird,
beurteilt sich danach, ob die Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich
gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig
empfunden wird.
78
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O.
79
Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, ob die tatsächlich vorhandenen
Landschaftselemente mehr oder weniger solche einer vom Menschen geschaffenen
oder in ihrem konkreten Bestand durch menschliche Einflüsse bestimmten
Kulturlandschaft sind.
80
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -; Urteil vom 4. Juni 1993 -
7 A 3157/91 -, OVGE 43, 128.
81
Hiervon ausgehend liegt eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes vor. Wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und
den in den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt, hat der Kläger durch das Fällen der
Pappeln eine die Kulturlandschaft nachhaltig prägende Baumreihe entfernt. Durch das
Abholzen der Bäume ist auf einer langen Strecke entlang der Issel eine kahle
Deichkrone entstanden, die sich deutlich vom Aussehen derjenigen Bereiche
unterscheidet, an denen entlang der Issel noch Bäume stehen. Während die
vorhandenen Bäume den Blick zugleich abriegeln und den landschaftlichen Raum
gliedern, wirken die abgeholzten Flächen optisch weiter, jedoch leer. Die jeweiligen
Landschaftseindrücke mit und ohne Baumreihen unterscheiden sich grundlegend. Dass
die Beseitigung von Baumreihen, die in dieser Weise prägende Bestandteile der
Landschaft sind, einen Eingriff i.S.v. § 4 Abs. 1 LG NRW darstellt, ergibt sich auch aus
der gesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW.
82
Der Erstellung eines weitergehenden Schutzwürdigkeitsprofils
83
- vgl. Gassner, in: Gassner/Bendomir- Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatschG, 2. Aufl. 2003,
§ 18 Rdn. 10b -
84
bedarf es hier angesichts des begrenzten Umfangs des Eingriffs und seiner
Auswirkungen nicht.
85
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Kläger auch als Verursacher des Eingriffs
angesehen.
86
- Vgl. zum Grundsatz der Verursacherhaftung etwa: Kuschnerus, Die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, NVwZ 1996, 235 (238), Gellermann, in:
Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand: 1. Januar 2003, § 18 BNatSchG, Rdn.
17, jeweils m.w.N.
87
Er hat die Pappeln durch einen Unternehmer fällen lassen und damit die unmittelbare
Ursache für den Landschaftseingriff gesetzt. Auf ein Verschulden kommt es insoweit
nicht an. Ungeachtet der Frage, welche Bedeutung eine Mitverursachung des Eingriffs
durch einen Dritten hätte, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass
sich auch der Beigeladene die Beseitigung der Pappelreihen zurechnen lassen muss.
Der Kläger ist weder durch ordnungsrechtliche Verfügung nach § 96 LWG NRW noch
sonstwie seitens des Beigeladenen zum Fällen der Pappeln angehalten worden. Die
vom Kläger behauptete Aufforderung, die notwendigen Mittel zur Freihaltung der Issel
zu ergreifen, ist dem nicht gleichbedeutend. Damit zielte der Beigeladene allenfalls auf
vorsorgliche Baumpflegemaßnahmen, denn zwischen ihm und dem Kläger waren
seinerzeit allein die Störungen im Wasserabfluss durch herabfallende Baumteile und
die dadurch verursachten Kosten im Gespräch, nicht aber eine Gefährdung der
Standsicherheit des Hochwasserdammes durch den Baumbestand. Auch von der
Beseitigung anderen - im Deichkörper befindlichen - Baumbestandes ist im
Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen nichts bekannt geworden. Er hat selbst
eingeräumt, gegen Anpflanzungen im Deichkörper in der Vergangenheit nicht
vorgegangen zu sein, u.a. weil bei der Forderung nach der Beseitigung solcher
Baumanpflanzungen mit aufwändigen rechtlichen Verfahren habe gerechnet werden
müssen und letztendlich die Eigentümer von Gewässer- und Anliegergrundstücken
selbst für die Beseitigung von gefahrauslösenden Baumanpflanzungen verantwortlich
seien.
88
3. Ob die vom Kläger verursachten Beeinträchtigungen unvermeidbar waren, braucht
der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Ein Eingriff mit
vermeidbaren Beeinträchtigungen, die nicht wenigstens ausgeglichen werden können,
kann zwar ggf. nach § 4 Abs. 5 LG NRW, der insoweit der Rahmenvorschrift des § 8
Abs. 3 BNatSchG a.F. entspricht, untersagt werden. Die Zulässigkeit des vorliegenden
Eingriffs steht nach der unanfechtbaren Befreiung nach § 69 LG NRW und der
gleichzeitigen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NRW jedoch nicht mehr zur
Diskussion.
89
4. Der geforderte Ausgleich ist "zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege erforderlich" im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW. Der Senat
vermag der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht zu folgen.
90
Die Erforderlichkeitsklausel verweist auf das verfassungsrechtliche
91
Verhältnismäßigkeitsprinzip.
- Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 19 BNatSchG, Rdnr. 15 m.w.N.;
Schink, DVBl 1992, 1390, 1399 m.w.N.
92
Ausgleichsmaßnahmen können daher nur angeordnet werden, wenn sie geeignet,
notwendig (erforderlich) und angemessen sind.
93
a) Die geforderte Maßnahme ist zum Ausgleich des Eingriffs geeignet. Ausgeglichen ist
ein Eingriff nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LG NRW dann, wenn nach seiner Beendigung keine
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Das
Ausgleichsgebot verpflichtet nicht zu einer Naturalrestitution. Diese ließe sich -
namentlich bei Eingriffen, die - wie hier - auf Dauer angelegt sind - ohnehin nicht
erreichen. Andererseits geht es bei dem Ausgleich auch nicht um bloßen Wertersatz in
dem Sinne, dass negative Auswirkungen eines Vorhabens durch irgendwelche für den
Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild positive Maßnahmen kompensiert werden.
Andernfalls wäre die Grenze zu den Ersatzmaßnahmen, die nach § 5 LG NRW
angeordnet werden können, von vornherein aufgehoben. Die Eingriffsregelung ist
insoweit vielmehr auf das Ziel gerichtet, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds wiederherzustellen. Ausgleichsmaßnahmen
müssen demnach so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein
Zustand herbei geführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der
gleichen Wirkung fortführt. Geboten ist also eine funktionale Betrachtung. Dies erfordert
nicht, dass die Ausgleichsmaßnahme - wie der Kläger meint - am Ort des Eingriffs
ausgeführt wird, schränkt den räumlichen Bereich, in dem sie in Betracht kommt, aber
insofern ein, als vorausgesetzt wird, dass sie sich jedenfalls dort, wo die mit dem
Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Diesem
Erfordernis ist genügt, wenn zwischen den Örtlichkeiten ein funktionaler
Zusammenhang besteht.
94
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, DVBl. 2001, 386 (392); Urteil
vom 23. August 1996 - 4 A 29/95 -, NVwZ 1997, 486; Urteil vom 27. September 1990 - 4
C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 = NVwZ 1991, 364; OVG NRW, Urteil vom 21. November
1996 - 7 A 3684/92 -; Halama, Fachrechtliche Zulässigkeit und naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung, NuR 1998, 633 (636), m.w.N.
95
Diesen Anforderungen genügt die angeordnete Ersatzmaßnahme. Der - in der
Beseitigung der Pappeln als Lebens- und Rückzugsraum für Vögel und Kleintiere
liegenden - Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes wird mittels
der neuen Baumreihe im allernächsten Umfeld des Eingriffs auf eine weitgehend
gleichartige Weise begegnet. Zwar kann das frühere Funktionsgefüge nur
annäherungsweise erreicht werden. Angesichts der Dynamik des Naturhaushaltes mit
seinem Wirkungsgefüge reicht es aber aus, wenn die Ausgleichsmaßnahme hier
Rahmenbedingungen für die Entwicklung gleichartiger Verhältnisse wie vor der als
Eingriff zu wertenden Veränderung schafft.
96
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1993 - 23 D 52/92.AK - NVwZ-RR 1995, 10
(13).
97
Entscheidend ist, dass die Ausgleichsmaßnahme die beeinträchtigte ökologische
98
Funktion als solche - nicht deren aktuellen Wirkungsgrad - annäherungsweise
gleichartig wiederherstellen kann.
Vgl. Kuschnerus, a.a.O., S. 239 f.
99
Die aufgegebene Maßnahme ist auch zum Ausgleich des gestärkten Landschaftsbildes
geeignet. In bezug auf ein durch einen Eingriff gestörtes Landschaftsbild stellen
Maßnahmen einen Ausgleich im Rechtssinne immer dann dar, wenn durch sie in dem
betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit
gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen
Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher
Annäherung fortführt.
100
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O., S. 360; OVG NRW,
Urteil vom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, UA S. 26; Gellermann, a.a.O., § 19
BNatSchG, Rdnr. 14 m.w.N.
101
Dies vermag die angeordnete Ersatzmaßnahme zu leisten, weil anstelle der
Pappelreihen Reihen anderer Laubbäume mit deutlicher Kronenausbildung treten, von
diesen neuen Baumreihen in gleicher Weise eine optische Gliederung der Landschaft in
Nord-Süd-Richtung längs der Issel bewirkt wird sowie die Verschiebung des Standorts
um nur wenige Meter vom Deichkörper an den Fuß des Hochwasserdammes die
Wahrnehmung des landschaftsgliedernden Elementes als Abgrenzung zwischen
landwirtschaftlicher Fläche einerseits und Flusslauf andererseits nicht aufhebt. Es
entspricht dabei dem Erfordernis der landschaftsgerechten Neugestaltung, anstelle der
nicht zur potenziellen Vegetation des Niederrheins zählenden Pappeln andere -
standortgerechte - Laubbäume anzuordnen. Keinen Bedenken unterliegt es auch, wenn
eine weitgehende Kompensation der von den Pappelreihen ausgehenden
Gliederungsfunktion wegen des nicht mehr erhöht im Deich befindlichen Standortes der
Neuanpflanzungen und wegen der geringeren Stammhöhe bzw. kleineren Krone der zur
Auswahl gestellten Gehölze erst mit einer zeitlichen Verzögerung, nämlich mit dem
Heranwachsen der neuen Bäume erreicht werden kann.
102
Vgl. auch Durner, Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft nach deutschem
und europäischem Recht, NuR 2001, 601 (604).
103
Ein derartiger Zeitverlust ist dem natur- und landschaftsschutzrechtlichen Ausgleich
immanent und kann allenfalls dann, wenn das Ausgleichsziel erst nach einer besonders
hohen Zeitdauer erreicht wird, die Eignung als Mittel des Ausgleichs (anstelle des
bloßen Ersatzes) aufheben.
104
Vgl. zum Zeitfaktor auch: Gassner, in: Gassner/ Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch,
a.a.O. § 19 Rdnr. 28 und 29 m.w.N.; Eissing/ Louis, Anforderungen an die Bewertung
von Eingriffen, NuR 1996, 485 (490 f.).
105
Einer über die vorstehenden Überlegungen hinausgehenden Bilanzierung anhand
eines Wertvergleichs zwischen Eingriffsschäden und Ausgleichsfolgen
106
- vgl. dazu Gassner, a.a.O., § 19 Rdnr. 23,
107
bedarf es angesichts der überschaubaren und eindeutigen Sachlage nicht.
108
b) Die angeordnete Ausgleichsmaßnahme ist auch notwendig (erforderlich), weil keine
den Kläger weniger belastende Maßnahme ersichtlich ist, die gleich wirksam den
angestrebten Zweck erreichen könnte.
109
c) Die dem Kläger auferlegte Ausgleichsmaßnahme ist auch nicht unangemessen. Bei
einer Gesamtwürdigung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Kompensation der
mit dem Fällen der Pappelreihen verbundenen Eingriffsfolgen das private Interesse des
Klägers, von einem Ausgleich verschont zu bleiben.
110
- Vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 -, a.a.O., S.
488 -.
111
Dies gilt auch für den Fall, dass wenn das Fällen der Pappeln objektiv erforderlich
gewesen sein sollte, um die Standfestigkeit des Deiches und damit den
Hochwasserschutz zu gewährleisten. Eine von den Pappeln ausgehende Gefahr hebt
die Funktion der Bäume als Rückzugsraum für Vögel und Kleintiere und als
landschaftsgliederndes Moment nicht auf; die Pappelreihen haben trotz ihres möglichen
Gefährdungspotenzials ihre "Wohlfahrtswirkung" zugunsten von Naturhaushalt und
Landschaftsbild behalten. Die Kompensation dieser beeinträchtigten Funktion
rechtfertigt die Belastung des Klägers mit der Ausgleichsmaßnahme.
112
Ebenso wenig greift die aufgegebene Ausgleichsmaßnahme - auch unter
Berücksichtigung der Landwirtschaftsklausel des § 1 Abs. 3 LG NRW -
unverhältnismäßig in das grundrechtlich geschützte Eigentum des Klägers ein. Nach § 4
Abs. 4 Satz 4 LG NRW sind Ausgleichsmaßnahmen, soweit dies zumutbar ist, auf
Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Für eine Unzumutbarkeit des
Rückgriffs auf die eigenen Flächen des Klägers als des Verursachers des Eingriffs gibt
der Vortrag des Klägers nichts her. Der Senat schätzt den durch die
Ausgleichsanpflanzung drohenden Verlust an Weidefläche in Übereinstimmung mit der
Beklagten als relativ gering ein, weil - ausweislich auch des in den Gerichtsakten
vorhandenen Bildmaterials - nur ein schmaler Randstreifen betroffen wird, der wegen
der Gefahr von Trittschäden am Fuß des Deiches ohnehin nur einer beschränkten
Nutzbarkeit durch das Vieh zugänglich ist. Der Kläger hat auch nicht darlegen können,
auf die Nutzung gerade des Randstreifens angewiesen zu sein. Dass im
Zusammenhang mit dem Feuchtwiesenschutzprogramm des Landes
Vertrauensgesichtspunkte geschaffen worden sind, die dem Ausgleich eines Eingriffs in
Natur und Landschaft entgegenstehen könnten, ist gleichfalls nicht ersichtlich.
113
Auch im Übrigen steht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der durch die
Ausgleichsmaßnahme verursachte Einsatz von Grund und Boden sowie von
zusätzlichen finanziellen Mitteln für den Erwerb der Gehölze nicht außer Verhältnis zu
dem mit der Ausgleichspflanzung angestrebten Kompensationserfolg. Der Kläger hat
bei seiner Antragstellung ungefragt selbst angeboten, eine Ersatzpflanzung
vorzunehmen. Eine Überforderung hat er seinerzeit nicht geltend gemacht. Ein
Verbissschutz für die Jungbäume gehört zu den üblichen Schutzmaßnahmen. Nicht
maßgeblich ist, inwieweit der Erlös aus dem Verkauf des Pappelholzes zur
Finanzierung der Ausgleichsmaßnahme ausreicht.
114
d) Ohne Bedeutung für die Erforderlichkeit i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1, letzter Halbsatz LG
NRW ist nach der Systematik des Gesetzes hingegen, inwieweit nach Maßgabe einer
115
Abwägung gemäß § 1 Abs. 2 LG NRW "sonstige Anforderungen der Allgemeinheit an
Natur und Landschaft" den Eingriff rechtfertigen. Die Frage nach der Rangfolge der
Belange stellt sich vielmehr erst auf der Ebene des § 4 Abs. 5 LG NRW, der § 8 Abs. 3
BNatSchG a.F. nachgebildet ist. Die Abwägungsentscheidung nach § 4 Abs. 5 LG NRW
bildet den Schlusspunkt der bundesrechtlichen vorgeformten Eingriffsregelung, die auf
einer Stufenfolge aufbaut, bei der die Tatbestandsmerkmale für jede Phase
abschließend umschrieben sind. Für sie ist nach der gesetzlichen Systematik von
zentraler Bedeutung, mit welchem Ergebnis die Kompensationsproblematik auf der ihr
vorgelagerten Stufe abgearbeitet worden ist. Denn für eine Abwägung auf der
Grundlage des § 4 Abs. 5 LG NRW ist kein Raum, wenn i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 LG
NRW ein Ausgleich gewährleistet ist.
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, a.a.O. (zum inhaltsgleichen
BayNatSchG).
116
Dass auch die durch einen vorrangigen Eingriff verursachten Beeinträchtigungen
generell - soweit möglich - auszugleichen sind, ergibt sich ferner aus § 5 Abs. 1 Satz 1
und § 5 Abs. 3 Satz 1 LG NRW, die Ersatzmaßnahmen und Ersatzgelder für den Fall
vorsehen, dass ein ausgleichspflichtiger vorrangiger Eingriff aus tatsächlichen Gründen
nicht ausgeglichen werden kann.
117
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Erforderlichkeit im Sinne
des § 4 Abs. 4 Satz 1, letzter Halbsatz LG NRW auch nicht eine Abwägung nach § 1
Abs. 2 LG NRW zwischen der Bedeutung der mit dem Eingriff verfolgten Ziele und dem
Gewicht der beeinträchtigten Schutzgüter voraus. Zwar verweist § 4 Abs. 4 Satz 1,
letzter Halbsatz LG NRW auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
nimmt aber nicht § 1 Abs. 2 LG NRW in Bezug. Es kommt daher nicht darauf an, ob, wie
das Verwaltungsgericht meint, im Rahmen der Abwägung vorrangige anderweitige
Ansprüche an die Natur den Eingriff unausweichlich geboten erscheinen lassen.
Dementsprechend ist es systemfremd, wenn das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit
eines Ausgleichs zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorliegend damit verneint, dass die Natur und Landschaft von
vornherein mit vorrangigen Interessen - nämlich denen des Hochwasserschutzes -
belastet gewesen sei und der Eingriff der Verwirklichung eben dieser gewichtigen
Belange gedient habe, so dass der Natur hier kein Sonderopfer auferlegt worden sei.
Eine Ausgleichsverpflichtung trifft gerade auch die Träger von Anlagen, deren
Errichtung im öffentlichen Interesse liegt,
118
vgl. zu § 8 BNatSchG a.F. etwa: BVerwG, Beschluss vom April 2002 - 4 B 15/02 -, BauR
2002, 1835,
119
die also andere Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft stellen als
die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Auf die von den Beteiligten
aufgeworfene Frage, inwieweit das Fällen der Pappelreihen aus der subjektiven Sicht
des Klägers oder jedenfalls rein objektiv der Standfestigkeit des Dammes und damit
dem Hochwasserschutz gedient hat, kommt es demnach auch im Rahmen der Prüfung
der Erforderlichkeit nicht an.
120
Ob die Erforderlichkeit eines Ausgleichs anders zu beurteilen ist, wenn die Gefahren,
denen durch die Beseitigung von Bäumen Rechnung getragen wird, von ihrem
Erhaltungszustand ausgehen,
121
- zum Baumschutz insoweit: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1998 - 7 A 756/96 -
122
kann vorliegend dahinstehen. Die von den Pappelreihen nach Ansicht des Klägers und
des Beigeladenen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit des Isselsdammes und
damit für den Hochwasserschutz gründeten nicht im biologischen Verfall der Bäume.
123
5. Schließlich hat die Beklagte auch dem Erfordernis der durch § 8 Abs. 2 Satz 1
BNatSchG a.F. vorgegebenen Fristbestimmung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW
hinreichend Rechnung getragen. Der Ausgleich soll zeitnah zum Eingriff vorgenommen
werden,
124
vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rdnr. 12,
125
weil eine Kompensation der Eingriffsfolgen in einem überschaubaren Zeitraum erstrebt
wird, in der Regel innerhalb weniger Jahre.
126
- Vgl. auch Durner, a.a.O., S. 604 m.w.N.
127
Andererseits waren die tatsächlichen Schwierigkeiten und Gegebenheiten bei der
Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen - hier die Pflanzperioden - zu beachten.
128
- Vgl. Schink, a.a.O., S. 1399.
129
Wegen des Zeitablaufs hat sich die konkrete Frist allerdings inzwischen erledigt und die
Beklagte muss zur Durchsetzung ihrer Verfügung eine neue Frist setzen.
130
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eine
Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kommt nicht in
Betracht, weil er sich mangels Antragsstellung nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
131
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
132
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
133