Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2009

OVG NRW (prüfung, kläger, beschwerde, beginn, prüfer, befragung, abbruch, zpo, neurologie, bescheinigung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 E 861/09
Datum:
08.12.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 E 861/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬¬fah-rens.
Außergerichtliche Kosten sind nicht erstat-tungsfähig.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht
abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
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Die angefochtenen Bescheide wären aufzuheben und der Kläger zu einer
Wiederholung der mündlichen Ergänzungsprüfung im Fach "Höchstfrequenztechnik"
zuzulassen, wenn er einen triftigen Grund für seinen Rücktritt im Sinne des § 17 Abs. 1
Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Elektrotechnik"
Fachhochschule E. im Fachbereich Elektrotechnik (BPO) von der Prüfung am
30.5.2008 glaubhaft gemacht hätte. Das ist nicht der Fall. Ausweislich der Niederschrift
über die Prüfung hat sich der Kläger an deren Beginn auf Befragung durch die Prüfer für
prüfungsfähig erklärt. Das von ihm vorgelegte Attest der Allgemeinärztin Dr. M. , die
der Kläger vom 30.5.2006 nach der Prüfung aufgesucht hat, lässt keinen Schluss darauf
zu, dass die attestierte Symptomatik bereits zu Beginn oder während der Prüfung
vorgelegen hat. Die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und
Nervenheilkunde Dr. E1. vom 17.6.2008 attestiert Befunde, die nach eigenen
Angaben nicht von ihm erhoben worden sind ("Nach Abbruch ... Rückbildung der
Beschwerden innerhalb der nächsten Stunden"). Angesichts dessen sind auch keine
Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass die Prüfer eine entgegen der
Selbsteinschätzung des Klägers bestehende und zu berücksichtigende
Prüfungsunfähigkeit hätten wahrnehmen können. Im übrigen gilt: Macht ein Prüfling
geltend, dass er seine Prüfungsunfähigkeit erst nachträglich erkennen und einschätzen
konnte,
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vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Rücktrittsgründe
Senatsbeschluss vom 20.11.2008 14 E 1417/08 mit weiteren Nachweisen,
NRWE = juris,
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müssen die dafür maßgeblichen Gründe in gleicher Weise glaubhaft gemacht werden
wie die Prüfungsunfähigkeit selbst.
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Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7.4.2008 14 E 147/08 mit weiteren
Nachweisen, NRWE = juris.
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Daran fehlt es hier.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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