Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2005

OVG NRW: genfer flüchtlingskonvention, ausländer, aufenthaltserlaubnis, besitz, abkommen, papiere, sicherheit, rente, aushändigung, behandlung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2524/03
Datum:
26.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2524/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1621/00
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen
führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Die der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 1
Abs. 2 AsylbLG dem Anspruch der Klägerentgegenstehe, wird durch den Einwand, die
Vorschrift solle nur den Fall regeln, dass ein Ausländer weiterhin unter das
Asylbewerberleistungsgesetz falle, wenn er gleichzeitig eine Aufenthaltsgestattung und
eine Aufenthaltungsgenehmigung für bis zu sechs Monaten besitze, nicht erschüttert.
Der Kontext der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und
F.D.P. vom 2. März 1993 (BT- Drs 12/4451), auf die die Kläger sich in diesem
Zusammenhang berufen, rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Darin kommt
vielmehr zum Ausdruck, dass es auf bestimmte, verfahrensrechtlich manifestierte
Grundlagen für eine Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten ankommen sollte,
und nicht etwa maßgeblich darauf, ob einem Ausländer, dessen Aufenthalt von
Gesetzes wegen für eine gewisse Zeit gestattet war, für denselben Zeitraum eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden war. Damit steht die Auffassung im Einklang,
aus § 1 Abs. 2 AsylbLG sei im Umkehrschluss abzuleiten, dass die von den
Regelungen des Abs. 1 der Vorschrift erfassten Ausländer erst dann nicht mehr nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt seien, wenn ihnen eine
Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten erteilt
worden sei.
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Vgl. hierzu auch den im angefochtenen Urteil genannten Beschluss des OVG Lüneburg
vom 4. Februar 1999 - 4 M 137/99 - FEVS 51, 43 = DVBl. 1999, 468.
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Die Verneinung eines Anspruchs der Kläger auf Leistungen nach dem BSHG für den
Zeitraum Juni bis Oktober 1999 steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der Kläger
auch nicht im Widerspruch zu Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom
11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, S. 564). Hiernach verpflichtet sich jeder
Vertragschließende, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich
in irgendeinem Teil seines Gebiets, auf das dieses Abkommen Anwendung findet,
erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie
seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen Leistungen
der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines
Gebiets geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Gemäß Art. 11 (a) EFA setzt die
Gleichbehandlungspflicht voraus, dass sich der Ausländer im Gebiet eines
Vertragschließenden erlaubt aufhält. Nach Satz 1 der genannten Bestimmung gilt der
Aufenthalt eines Ausländers so lange als erlaubt im Sinne dieses Abkommens, als der
Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen in den
Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis ist, aufgrund
welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist. Um welche Art von Erlaubnis
es sich dabei handeln kann, wird durch den Anhang III zum Abkommen bestimmt, der
nach Art. 19 EFA Bestandteil dieses Abkommens ist. In ihm sind die Urkunden
verzeichnet, die als Nachweis des Aufenthalts i.S.d. Art. 11 EFA anerkannt werden. Mit
den dort aufgeführten Urkunden sind die Erlaubnistatbestände abschließend genannt,
aufgrund derer der Aufenthalt des ausländischen Staatsangehörigen erlaubt ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 - 22 A 45/99 -, FEVS 51, 501 ff. = NVwZ-
RR 2000, 719, m.w.N.
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Im Anhang III zum EFA in der ab 1. Februar 1991 gültigen Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Mai 1991 (BGBl. II, S. 686) ist für die Bundesrepublik
Deutschland als Urkunde, die als Nachweis des Aufenthalts i.S.d. Art. 11 EFA
anerkannt wird, zunächst die "Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des
Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, auf besonderem Blatt erteilt oder im Ausweis
eingetragen" genannt. Nach § 5 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung als
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung oder
Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) erteilt. Maßgebend ist danach allein der Umstand, ob
und wann ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 5 AuslG erteilt worden ist, wobei unter einer
Aufenthaltsbefugnis i.S.d § 30 AuslG auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG
zu verstehen ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999, a.a.O.
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An einem Aufenthaltstitel der genannten Art fehlt es im vorliegenden Fall. Weder ist
vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger über die auf § 55 Abs. 1 AsylVfG
beruhenden Aufenthaltsgestattungen hinaus in dem hier maßgeblichen Zeitraum von
Juni bis Oktober 1999 Aufenthaltstitel i.S.d. § 5 AuslG "auf besonderem Blatt erteilt oder
im Ausweis eingetragen" besaßen. Entsprechendes gilt für die weiteren im Anhang III zu
Art. 19 EFA aufgeführten Dokumente, wie der "Aufenthaltserlaubnis für Angehörige
eines Mitgliedstaates der EWG" und der "Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis,
nachgewiesen durch eine entsprechende Bescheinigung und durch Eintragung im
Ausweis: Ausländerbehördlich erfasst". Erst mit der Aushändigung der in den
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beantragten Reiseausweisen eingestempelten Aufenthaltsbefugnis am 11. November
1999 gelangten die Kläger in den Besitz der den erlaubten Aufenthalt i.S.d. Art. 1 EFA
begründenden Papiere. Abgesehen davon haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass
unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles schon die Beantragung der
Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG ausgereicht hätte, die Erlaubnisfiktion des § 69
Abs. 3 Satz 2 AuslG eintreten zu lassen
- Vgl. hierzu § 55 Abs. 3 AsylVfG und BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1997 - 1 C 18/96 -
NVwZ 1998, 189 und - 1 C 1/97 - NVwZ 1998, 187.
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Der gerügte Verstoß gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli
1951 (BGBl. II 1953, 559) liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß der die Leistungsverpflichtung
aus Art. 23 GFK konkretisierenden Regelung in Art. 24 Abs. 1 GFK haben sich die
vertragschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem
Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung zu gewähren wie ihren Staatsangehörigen,
wenn es sich u.a. um Angelegenheiten der sozialen Sicherheit handelt (Art. 24 Abs. 1b
GFK), vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die in dem im Aufenthaltsland
geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen oder Teilleistungen betreffen,
die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie Zuwendungen an
Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderten
Bedingungen der Beitragsleistungen erfüllen (Art. 24 Abs. 1b ii GFK). Da die aufgrund
besonderer Bestimmungen zu gewährenden Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem Bundessozialhilfegesetz ausschließlich aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden, greift der Vorbehalt zugunsten innerstaatlichen
Rechts ein, so dass die in § 1 Abs. 1 AsylbLG bezeichneten Ausländer gemäß § 1 Abs.
3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG erst ab dem Zeitpunkt in den Genuss von Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz kommen, in dem ihnen eine andere als die nach § 1 Abs.
1 Nr. 3 AsylbLG bezeichnete Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer
von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist.
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Eine Zulassung der Berufung wegen der von den Klägern geltend gemachten
Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1999 (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) scheidet
jedenfalls deshalb aus, weil die Kläger, die nicht dargetan haben, in dem in Rede
stehenden Zeitraum über einen der im Anhang zu Art. 19 EFA erfassten
Aufenthaltsnachweise im Sinne von Art. 11 EFA verfügt zu haben, sich nicht ebenso wie
der Kläger in dem in Bezug genommenen Verfahren auf die Regelung des Art. 11 (a)
Satz 2 EFA berufen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Mit diesem Beschluss, der nach §152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das
angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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