Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.1998

OVG NRW (begründung, grundstück, breite, stadt, abzweigung, 1995, bezug, verwaltungsgericht, grenze, bebauungsplan)

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 833/87
Datum:
14.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 833/87
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 768/86
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Eigentümerin der beiden benachbarten, je- weils mit einem
zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücke Gemarkung Flur 12 Flurstücke 84
(348 qm groß) und 85 (812 qm groß). Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen
ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag wegen der Straße für das Flurstück 84.
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Die Grundstücke der Klägerin grenzen im Südwesten mit ca. 19 m Frontlänge (Flurstück
84) und ca. 15 m Frontlänge (Flurstück 85) an die Wendeschleife der befahrbaren
Straße an, die auf dem ca. 33 m x 42 m großen Flurstück 88 angelegt ist. Mit dem
durchweg 5 m breiten Hauptzug der Straße , der in - von der Straße in südöstlicher
Richtung abzweigt, sind die Grundstücke der Klägerin verbunden durch eine in
südwestlicher Richtung verlaufende Abzweigung auf dem Flurstück 477 (früher 221),
deren Breite von 5 m auf 8 m zunimmt und die nach ca. 20 m in den Stichweg auf den
Flurstücken 453 und 455 übergeht. Die Grundfläche des Stichwe- ges hat durchweg
eine Breite von 3 m, verläuft zunächst (etwa parallel zur Längsachse der Abzweigung)
ca. 25 m nach Südwes- ten, knickt dann etwa rechtwinklig nach Nordwesten ab und en-
det, entlang der Nordostseiten der Flurstücke 85 und 84 der Klägerin verlaufend, nach
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weiteren ca. 40 m; auf der inneren Seite der Knickstelle weist die Wegegrundfläche eine
Abschrä- gung auf, die an der Basis ca. 4 m breit ist. Der Weg ist bis zur nordwestlichen
Grenze des Flurstücks 455 in etwa 2,75 m Breite mit Verbundsteinpflaster befestigt; eine
gleichartige Befestigung findet sich im Bereich der genannten Abschrägung.
Der gemäß Ratsbeschluß vom 24. Juni 1976 ausgelegte und im Oktober 1977 in Kraft
getretene Bebauungsplan Nr. I/B 30 - - in der Fassung des Anlageplans zum
Offenlegungsplan (mit den während des Planaufstellungsverfahrens eingetretenen
Änderun- gen) weist den Hauptzug der Straße , die Abzweigung auf dem Flurstück 477
und den anschließenden Stichweg auf den Flurstücken 453 und 455 gleichermaßen als
öffentliche Ver- kehrsfläche aus. Die Planbegründung vom 12. Mai 1976 führt hierzu
lediglich aus, als Erschließungsanlagen i.S. des § 127 BBauG seien alle öffentlichen
Verkehrs- und Grünflächen mit Ausnahme der Straße anzusehen; im übrigen enthält sie
lediglich Ausführungen über eine Wohnstichstraße (mit Wendehammer) im mittleren
Teilstück der Straße , die in der endgültigen Fassung des Bebauungsplans jedoch nicht
mehr enthalten ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans endet der
winkelförmige Weg auf den Flurstücken 453 und 455 an einer langgestreckten Fläche,
die zwischen den Anliegergrundstücken an den Straßen und Straße ( ) liegt und als
öffentliche Grünfläche in der Form des Spielplatzes ausgewiesen ist; in der
Planbegründung heißt es dazu, die Aufstellung des Bebauungsplanes sei insbesondere
notwendig, um die Anlegung einer fehlenden öffentlichen Grünfläche mit einem
Kinderspielplatz sicherzustellen. Vor dem Planentwurf vom 24. Juni 1976 hatte der
Stadtrat am 20. November 1975 einen (bereits am 24. Juni 1976 wieder aufgehobenen)
ersten Entwurf beschlossen, der einen Fußweg zwischen Kinderspielplatz und
Wegeflurstück 477 (damals: 221) entlang der südlichen Grenze des
Anliegergrundstücks 136 vorsah. Die nach Auslegung dieses Planentwurfs vom
betroffenen Anlieger vorgebrachten Be- denken dagegen, daß sein schmales
Grundstück dreiseitig von Verkehrsflächen eingeschlossen würde, sind in der
Verwaltungsvorlage vom 13. Mai 1976 dadurch berücksichtigt worden, daß die dort so
genannte "öffentliche Fußwegverbindung zum nordwestlich gelegenen
Spielplatzbereich" von der Grenze des Flurstücks 136 auf die jetzigen Flurstücke 453
und 455 verlegt wurde. Das Feuerwehramt der Stadt hatte unter dem 24. Januar 1975
(d.h. vor der Beschlußfassung über den ersten Planentwurf) gegenüber dem
Planungsamt dahin Stellung genommen, gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
I/B 30 würden von dort keine Bedenken erhoben.
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In den Jahren 1980 und 1981 ließ die Stadt die Straße einschließlich der von ihr
abzweigenden Ver- kehrsflächen ausbauen. Durch Verfügung vom 28. Juni 1983 wid-
mete der Oberstadtdirektor in die Straße dem öffent- lichen Verkehr als
Gemeindestraße.
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Durch Bescheid vom 9. Juli 1985 zog der Oberstadtdirektor in die Klägerin für den
Ausbau der Straße zu einem Erschließungsbeitrag von 6.757,79 DM für das Flurstück
84 her- an. Auf den Widerspruch der Klägerin ermäßigte er durch Wider-
spruchsbescheid vom 20. März 1986 den Festsetzungs- und Zah- lungsbetrag auf
5.602,51 DM und wies den Widerspruch im übri- gen als unbegründet zurück.
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Die Klägerin hat am 16. April 1986 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen
vorgetragen: Der Ausbau des Stichweges, an den ihre Grundstücke grenzten, sei nicht
erforderlich gewesen. Bei dieser Wegefläche handele es sich auch nicht um eine zum
Anbau bestimmte Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Eine Erschließung
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werde hierdurch auch deshalb nicht vermittelt, weil zwischen der Wegefläche und ihren
Grundstücken ein Niveauunterschied von etwa 2 bis 2,5 m bestehe. Die Klägerin hat
beantragt,
den Erschließungsbeitragsbescheid des Oberstadtdirektors in vom 9. Juli 1985 in der
Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 20. März 1986 aufzuheben.
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Der Oberstadtdirektor in hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt
und zur Begründung vorgetragen: Der zu den Grundstücken der Klägerin führende
Stichweg sei im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und auch
tatsächlich auf einer Breite von etwa 2,75 m in befahrba- rer Weise mit Verbundpflaster
ausgebaut worden. Ihm komme auch tatsächlich eine Erschließungsfunktion zu, weil
das an seiner Nordwestseite gelegene Flurstück 454 nur über diesen Stichweg an das
öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Der von der Klägerin geltend gemachte
Niveauunterschied sei unbeachtlich, weil er von ihr bei der Bebauung des Grundstücks
selbst her- beigeführt worden sei.
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Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide an- tragsgemäß aufgehoben. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Stichweg stelle angesichts seines
rechtwinke- lig abknickenden Verlaufs und des Fehlens einer Wendemöglich- keit die
Anfahrbarkeit der Flurstücke 84 und 85 der Klägerin mit größeren
Versorgungsfahrzeugen nicht sicher; nach der Kon- zeption des einschlägigen
Bebauungsplans reiche eine bloße Zu- gänglichkeit für die Bebaubarkeit dieser
Grundstücke nicht.
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Gegen das ihm am 26. März 1987 zugestellte Urteil hat der Oberstadtdirektor in am 10.
April 1987 Berufung einge- legt. Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches
Vorbringen bekräftigt und vertieft. Er hat beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat sich hiergegen mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung
gewandt. Zur Begründung hat sie das angefochtene Urteil verteidigt und in Vertiefung
und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, die Anfahrbarkeit ihrer
Grundstücke durch Versorgungsfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge sei angesichts
einer 1,90 m bis 2,50 m hohen Böschung reine Theorie, weil eine Rampe für
Feuerwehrfahrzeuge zwischen den Gebäuden und der Böschung mangels
hinreichender Tiefe des Freiraums nicht angelegt werden könne und weil eine zwischen
den Gebäuden anzulegende Rampe von einem Schwerlastfahrzeug über den
rechtwinklig abknickenden Stichweg nicht erreicht werden könne.
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Durch einen nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entlastungsgesetzes ergangenen
Beschluß vom 21. Dezember 1990 hat der Senat die Berufung gegen das angefochtene
Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, dem
veranlagten Grundstück werde durch die Straße einschließlich ihrer südlichen
Abzweigung eine gesicherte Erschließung nicht geboten; angesichts der Breite und des
abknickenden Verlaufs des Stichweges könnten größere Rettungs- , Versorgungs- und
Entsorgungsfahrzeuge das veranlagte Grundstück nicht erreichen; als plangemäße
Erschließung lasse der Bebauungsplan Nr. I/B 30 eine bloße Zugänglichkeit des
veranlagten Grundstücks nicht genügen.
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Auf die Beschwerde des Oberstadtdirektors in gegen die vom Senat ausgesprochene
Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom
24. April 1991 (8 B 44.91) die Revision zugelassen und im Revisionsverfahren durch
Urteil vom 4. Juni 1993 (8 C 33.91) den Beschluß des Se- nats vom 21. Dezember 1990
aufgehoben und die Sache zur ander- weitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungs- gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, die Annahme des Senats, der Stichweg sei Bestand- teil der Straße und
insgesamt zum Anbau bestimmt, sei nicht zu beanstanden; zwar gehöre zu einer
hinreichenden ver- kehrlichen Erschließung i.S. der § 30 ff. BBauG grundsätzlich, daß
Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge auf der Straße bis zur Höhe des betreffenden
Grundstücks gefahren werden könnten; je- doch verlange das Bebauungsrecht im
Regelfall nicht, daß dies auch für Großfahrzeuge gewährleistet sein müsse; die in
Ausle- gung des einschlägigen Bebauungsplans vom Senat getroffenen Feststellungen
rechtfertigten nicht den Schluß, das (bundes- rechtliche) Bebauungsrecht mache die
Bebaubarkeit des Grund- stücks der Klägerin des Stichwegs wegen von dessen
Befahrbar- keit mit Großfahrzeugen abhängig; die Frage, ob das (landes- rechtliche)
Bauordnungsrecht des Stichwegs wegen eine Bebau- barkeit des Grundstücks
ausschließe, sei noch im erneuten Be- rufungsverfahren zu klären.
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Durch Verfügung des Berichterstatters vom 22. August 1995 ist der Leiter der Feuerwehr
um Auskunft zu der Frage gebeten worden, ob ein Einsatz der Feuerwehr auf dem
veranlagten Grundstück von der Straße aus möglich sei. Unter dem 11. September 1995
ist diese Frage vom Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt "unter den
heutigen Verhältnissen" verneint worden vor allem mit der Begründung, eine
ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge sei nicht vorhanden; für einen
ordnungsgemäßen Feuerwehreinsatz vom Stichweg aus wäre insbesondere zu fordern,
daß der Stichweg südlich des Flurstücks 477 auf ca. 5 m verbreitert und mit einem
Wendeplatz entlang dem Flurstück 85 ausgebaut würde, der ca. 19 m lang und ca. 7 m
breit sein müßte.
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In den Schriftsätzen, die nach Zurückverweisung der Sache an den Senat gewechselt
worden sind, setzen sich die Beteiligten mit den Ausführungen des Revisionsurteils und
den vom Senat getroffenen Feststellungen sowie der genannten amtlichen Auskunft
vom 11. September 1995 auseinander und bekräftigen und vertiefen ihre
gegensätzlichen Standpunkte.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im
übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des
Verfahrens 3 A 834/87 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Es muß bei der Aufhebung der angefochtenen
Bescheide durch das Verwaltungsgericht bleiben, weil der Stadt kein
Erschließungsbeitragsanspruch für das Flurstück 84 der Klägerin wegen der Straße
zusteht.
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Wie der Senat im heutigen Urteil in dem Verfahren gleichen Rubrums 3 A 834/87
dargelegt hat, umfaßt die nach dem Er- schließungsbeitragsrecht des
Bundesbaugesetzes abzurechnende Erschließungsanlage nur den "vorderen
Stichweg", der am Flurstück 85 der Klägerin endet, nicht jedoch den hier etwa
rechtwinklig abknickenden und zum veranlagten Grundstück 84 der Klägerin führenden
"hinteren Stichweg" mit der Folge, daß das veranlagte Grundstück durch diese Anlage
nicht erschlossen wird und deshalb insoweit beitragsfrei bleiben muß. Unter der
Voraussetzung, daß der "hintere Stichweg" mit dem Inkrafttre- ten der Neufassung der
Landesbauordnung zu Anfang des Jahres 1985 die Eigenschaft einer abrechenbaren
Anbaustraße erlangt hätte, wäre das veranlagte Grundstück zwar mit 2.112,99 DM an
dem hierfür umzulegenden Erschließungsaufwand zu beteiligen; dies ist der von der
Beklagten unter dem 1. Dezember 1998 ein- gereichten Hilfsberechnung 2 zu
entnehmen (und zwar unter Be- rücksichtigung einer Eckermäßigung für das Flurstück
84, wie sie nunmehr auch die Beklagte laut Erklärung in der mündlichen Verhandlung
vom 14. Dezember 1998 für geboten hält). Diese Voraussetzung wird durch den
hinteren Stichweg jedoch nicht erfüllt, da er nicht erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1
BBauG/BauGB ist. Wegen der Erwägungen im einzelnen, aus denen sich die gänzliche
Beitragsfreiheit des veranlagten Grund- stücks ergibt, nimmt der Senat zwecks
Vermeidung von Wiederho- lungen auf die einschlägigen Ausführungen des heutigen
Urteils im Verfahren 3 A 834/87 Bezug.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.
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