Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2009

OVG NRW: aufschiebende wirkung, ärztliche untersuchung, vollziehung, gutachter, erlass, zusammenarbeit, interessenabwägung, vorrang, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 410/09
Datum:
25.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 410/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1568/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 10.000,00
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen - 1 K
6677/08 - gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurruhesetzungsverfügung vom 11.
Dezember 2008 hätte wiederherstellen müssen.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt - wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat - dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz
1 VwGO.
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Der Antragsgegner hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
ausgeführt, der Antragsteller sei nach dem vorliegenden polizeiärztlichen Gutachten
aufgrund einer Wahnentwicklung weder polizeidienstfähig noch allgemein dienstfähig.
Eine Fremd- oder Eigengefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Die
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geht damit inhaltlich über die
Begründung der Zurruhesetzungsverfügung hinaus, die auf die Polizeidienstunfähigkeit
und die allgemeine Dienstunfähigkeit des Antragstellers gestützt ist. Dem Zweck des
Begründungserfordernisses entsprechend geht aus ihr im Weiteren hinreichend
nachvollziehbar hervor, dass und aus welchen Gründen der Antragsgegner im
konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d. h. vor einer
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Entscheidung über die Klage bereits jetzt dringlichen Vollziehung der
Zurruhesetzungsverfügung Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers
einräumt. Damit lässt die Begründung die konkreten Erwägungen erkennen, die den
Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Der
Einwand des Antragstellers, die Begründung sei lediglich formelhaft, trifft nicht zu.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die zur Begründung der
Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen
und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend
dargelegt sind. Die Entscheidung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das
gegenläufige Vollziehungsinteresse überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen
gerichtlichen Interessenabwägung.
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Die gegen die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vorgetragenen Einwände
greifen nicht durch. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie der allgemeinen
Dienstunfähigkeit des Antragstellers stellen sie nicht schlüssig in Frage.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner außer dem Gutachten des
beamteten Polizeiarztes Dr. E. weder das Gutachten eines Amtsarztes noch das eines
als Gutachter beauftragten Arztes eingeholt hat.
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Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich. § 45 Abs. 2 Satz
2 LBG NRW in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. März 2009 geltenden
Fassung (LBG NRW a.F.) sah zwar vor, dass vor einer Zurruhesetzung eines Beamten
auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit eine ärztliche Untersuchung durch einen
Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt zu erfolgen habe. Vor der
Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit konnte jedoch
anstelle des Gutachtens eines Amtsarztes ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes
(vgl. § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F.) eingeholt werden.
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Entgegen der in den §§ 45 Abs. 2 Satz 2, 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. getroffenen
Regelungen bedurfte es auch nicht einer ärztlichen Untersuchung durch einen
beauftragten Arzt oder eines Gutachtens eines beauftragten Arztes. Nach Art. 7 § 2 des
Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003
(GV NRW S. 814) waren Zurruhesetzungsverfahren bis zum In- Kraft-Treten einer
Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F. weiterhin unter Beteiligung (nur)
des Amtsarztes durchzuführen. Eine Ausführungsregelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3
LBG NRW a.F., auf den auch § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. verwiesen hat, ist bis zum
Erlass der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung nicht in Kraft gesetzt worden. Mit
Blick darauf, dass nach § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. - wie dargelegt - vor der
Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit anstelle des
Gutachtens eines Amtsarztes ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes eingeholt
werden konnte, begegnet es demzufolge keinen Bedenken, dass der Antragsgegner
sich auf die Einholung des Gutachtens des beamteten Polizeiarztes Dr. E. beschränkt
hat.
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Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Aussagekraft des polizeiärztlichen
Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Ausweislich dieses Gutachtens hat Dr. E. die
Verhaltensweisen des Antragstellers im dienstlichen und privaten Bereich in den Blick
genommen und auf dieser Grundlage schlüssig und überzeugend eine expansive
Wahnentwicklung diagnostiziert. Er hat weiter ausgeführt, es sei bei jeglicher
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Konfliktsituation damit zu rechnen, dass der Konfliktpartner in das Wahnsystem des
Antragstellers einbezogen werde. „Die Wahnentwicklung" werde bisher „mit einer
Unzahl von Anzeigen und Beschwerden" beantwortet. Folglich hat der Gutachter nicht -
wie der Antragsteller zu meinen scheint - allein aufgrund der Erhebung von
Strafanzeigen und Beschwerden eine expansive Wahnentwicklung diagnostiziert. Mit
dem Hinweis auf die Erhebung „einer Unzahl" von Strafanzeigen und Beschwerden
beschreibt er vielmehr, wie die Erkrankung des Antragstellers sich äußert.
Dass hinsichtlich der streitbefangenen Zurruhesetzungsverfügung ein besonderes
öffentliches Vollziehungsinteresse besteht, wird durch das Beschwerdevorbringen
ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die prognostische Einschätzung des
Antragsgegners, aufgrund der Erkrankung des Antragstellers könne eine Fremd- oder
Eigengefährdung nicht ausgeschlossen werden, steht im Einklang mit dem Gutachten
des Dr. E. . Dort heißt es, bei Wahnstörungen könnten unberechenbare suizidale und
fremdgefährdende Situationen vorkommen. Dass der Antragsteller - wie er einwendet -
in der Vergangenheit kein eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten gezeigt hat und
ausweislich des Gutachtens des Dr. E. auch „aktuell keine Suizidalität" und „keine
fremdgefährdenden körperlich aggressiven Impulse festgestellt werden" können,
schließt eine künftige Eigen- oder Fremdgefährdung in Ausübung des Dienstes nicht
aus, zumal der Gutachter die diagnostizierte Wahnentwicklung als expansiv qualifiziert
hat. Aber auch unabhängig davon ist bei dem Krankheitsbild des Antragstellers eine
Zusammenarbeit mit anderen Personen nicht denkbar. Hierzu gehört auch die Fähigkeit,
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte in geordneter Weise auszutragen. Dazu ist
der Antragsteller nach den ärztlichen Feststellungen jedoch nicht mehr in der Lage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz
1 Nr. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen
Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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