Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2001

OVG NRW: vorverfahren, widerspruchsverfahren, zumutbarkeit, zwang, postulationsfähigkeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 545/01
Datum:
31.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 545/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 800/99
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die niedrigste
Streitwertstufe (bis zu 600,-- DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, für die der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 400,-
- DM (§ 146 Abs. 3 VwGO) erreicht ist, ist zulässig, insbesondere durch eine
postulationsfähige Person erhoben worden. Zwar verfügt der Unterzeichner der
Beschwerde, Gemeindeamtsrat L. , offensichtlich nicht über die in § 67 Abs. 1 Sätze 1
und 3 VwGO genannten, zur allgemeinen Postulationsfähigkeit vor dem
beschließenden Gericht führenden Qualifikationen, jedoch besteht bei Beschwerden
gegen Entscheidungen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein Zwang, sich durch eine
nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten zu lassen. Dies ergibt sich
aus § 173 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO. Danach sind "diese Vorschriften" (nämlich die
Vorschriften über den Anwaltsprozess) nicht anzuwenden auf Prozesshandlungen, die
vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Diese
Vorschrift ist trotz der Unterschiede zwischen dem verwaltungsgerichtlichen und dem
zivilprozessualen Verfahren anwendbar, da nicht angenommen werden kann, dass der
Anwaltszwang nach der VwGO weiter gehen soll als nach der ZPO.
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Vgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 18. März 1961 - Gr. Sen. 4.60 -, DVBl.
1961, 738 (739); Beschluss vom 27. August 1962 - V B 37/62 -, VwRspr. 54, 372; zur
entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschrift siehe auch
Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 78 Rn. 58.
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Die hier in Rede stehende Beschwerde konnte zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht eingelegt werden (§ 147 Abs. 1 Satz 1
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VwGO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung
eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu Recht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO für notwendig erklärt. Maßgebend ist, ob ein verständiger Dritter einen
Verfahrensbevollmächtigten hinzugezogen hätte.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 -7 C 8.99 - , Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5;
enger im Beschluss vom 15. März 1999 - 8 B 225.98 -, Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 4:
Zuziehung notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und
wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu
führen.
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Diese Voraussetzungen liegen vor, weil Beitragsverfahren regelmäßig nicht so einfach
gelagert sind, dass sich ein verständiger Dritter keiner anwaltlichen Hilfe im
Widerspruchsverfahren bedienen würde. Auch nach der engeren Ansicht ist die
Zuziehung für notwendig zu erklären, da Beitragsverfahren regelmäßig für Laien nicht
beherrschbare Schwierigkeiten aufweisen, die es als unzumutbar erscheinen lassen,
das Vorverfahren selbst zu führen.
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Soweit der Beklagte sich auf finanzgerichtliche Rechtsprechung stützt, nach der eine
Notwendigkeit der Zuziehung nicht anzuerkennen sei, wenn der außergerichtliche
Rechtsbehelf nicht begründet worden sei,
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vgl. Hess. FG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 1 K 10339/86 -, EFG 1995, 584; FG
München, Beschluss vom 14. Oktober 1991 - 15 K 730/91 -, EFG 1992, 210,
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ist dem nicht zu folgen. Es kommt auf eine objektive Betrachtung an, wie sich ein
verständiger Dritter verhalten würde, bzw. auf eine objektive Würdigung der
individuellen Zumutbarkeit, nicht aber auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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