Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2005

OVG NRW: ermessen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 795/04
Datum:
12.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 795/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 759/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert; der Gegenstandswert wird
auf 4.646,72 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den
sinngemäßen Antrag verfolgt, den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren
auf 4.646,72 EUR festzusetzen, ist begründet.
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Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten hier nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch die
Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Nach §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7
Abs. 1 BRAGO i. V. m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung vor der Neufassung durch Art. 1 des KostRMoG (GKG a.F.) ist der Wert des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit danach im Ansatz nach der sich aus dem
Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen. Dabei ist in Streitverfahren, die Kostenbeitragsbescheide im Bereich des
Jugendhilferechts betreffen, in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs.
4 GKG a. F. neben etwaigen Rückständen hinsichtlich der laufenden Beiträge vom
Jahresbetrag des streitigen Beitrags auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag
geringer ist.
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Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 C 23.97 -, FEVS 53, 110.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich der aus dem Tenor ersichtlichtliche
Gegenstandswert. Dabei sind jeweils die vollen monatlichen Beträge zu
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berücksichtigen, die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt worden sind, der
daraus resultierende Betrag ist allerdings wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zu halbieren. Eine Einschränkung des erstinstanzlichen
Antrags dahin, dass er lediglich einen Differenzbetrag von monatlich 168 EUR betraf,
lässt sich nicht feststellen. Zwar ergäbe sich dieser Betrag bei Zugrundelegung der
Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle, die in der Antragsschrift erwähnt ist.
Aufgrund des Zusatzes, der Unterhaltsanspruch richte sich "allenfalls" nach dieser
Einkommensgruppe und des weiteren Einwandes gegen die Kostenberechnung in dem
im Klageverfahren 21 K 1131/04 eingereichten Schriftsatz vom 25. November 2003, es
müsse auch die Einkommenserzielung des Vaters Berücksichtigung finden, ist
allerdings davon auszugehen, dass der Antrag nicht auf die genannte Differenz
beschränkt sein sollte. Dies wird im Übrigen auch durch die Angabe zum "Streitwert"
bestätigt, die in der Antragsschrift enthalten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. § 188 Satz 2
VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.
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