Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2010

OVG NRW (überwiegendes öffentliches interesse, öffentliches interesse, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, wahrscheinlichkeit, störung, sicherheit, annahme, allgemeinverfügung, gkg)

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1475/10
Datum:
09.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1475/10
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2010 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
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Der Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (20 K 6701/10, VG Köln) gegen die
Allgemeinverfügung "Mitführungs- und Benutzungsverbot von
Glasbehältnissen für den 11.11.2010" des Antragsgegners vom
29. September 2010 wiederherzustellen,
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ist unbegründet.
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Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der
Antragstellerin aus. Nach summarischer Prüfung spricht viel für die Rechtmäßigkeit des
im Wege der Allgemeinverfügung angeordneten zeitlich beschränkten Mitführungs- und
Benutzungsverbots für Glasbehältnisse in bestimmten Feierzonen des Kölner
Straßenkarnevals. Zwar wird im Allgemeinen durch das Mitführen und Benutzen von
Glasbehältnissen die Schwelle zur konkreten Gefahr im Sinne von § 14 OBG NRW nicht
überschritten. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten
Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend
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wahrscheinlich gerechnet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 − 6 C 21.03 −, Buchholz 402.41
Allgemeines Polizeirecht Nr. 76 = juris, Rn. 25.
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Nach den vom Antragsgegner umfangreich dargestellten Erfahrungen anlässlich des
Straßenkarnevals in den vergangenen Jahren dürfte jedoch seine Annahme nicht zu
beanstanden sein, Glasbehältnisse, die von Feiernden mitgeführt würden, führten mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zu Beginn der aktuellen Karnevalssession am
11. November 2010 zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit.
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Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2010 − 5 B
119/10 −, NWVBl. 2010, 360.
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Eine ordnungsrechtlich relevante Störung tritt bereits durch die ordnungswidrige
Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein und nicht erst durch
hiervon ausgehende Verletzungen Dritter oder die Verwendung von Flaschen als
Waffen im Rahmen gewaltsamer Auseinandersetzungen. Die in früheren Jahren jeweils
im Straßenraum festzustellenden unüberschaubaren Mengen von ordnungswidrig
entsorgten Glasflaschen und Scherben, die der Antragsgegner anschaulich als
"Scherbenmeer" bezeichnet und fotografisch dokumentiert hat, können unter den
besonderen Umständen des Kölner Karnevals bei der gebotenen wertenden
Betrachtung bereits als unmittelbare Folge des Mitführens von Getränkeflaschen aus
Glas angesehen werden. Von einem bloßen Gefahrenverdacht kann keine Rede sein.
Zur Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist
jedenfalls nicht die Feststellung erforderlich, dass nahezu jedes Glasbehältnis im
räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Verbotsverfügung ordnungswidrig
entsorgt wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Berge von Glasflaschen und -
scherben in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen sind. Die Fülle des
teilweise knöchelhoch in den Straßenraum gelangenden Glases lässt sich nur noch
schwer als Ergebnis zusätzlicher Verursachungsbeiträge einzelner Verhaltensstörer
begreifen. Näher liegt die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nach der
Getränkeflaschen, die von Feiernden im Kölner Straßenkarneval mitgeführt werden,
letztlich das Scherbenmeer entstehen lassen und damit zum Eintritt eines Schadens für
die öffentliche Sicherheit beitragen. Gründe für die Berechtigung einer derartigen
besonderen Beurteilung der Verhältnisse im Kölner Straßenkarneval sind die große
Zahl von mehreren zehntausend Feiernden auf relativ engem Raum, der überaus
verbreitete Einfluss von Alkohol und die ausgelassene Stimmung der Narren. Diese
Umstände führen erfahrungsgemäß verbreitet zu einem achtlosen Umgang mit
Glasflaschen.
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Bei dieser Ausgangslage dürfte der Antragsgegner berechtigt sein, schon das
Einbringen von Glasbehältnissen in bestimmte Bereiche der Kölner Innenstadt, die sich
zum Sessionsauftakt am 11. November als Hauptanziehungspunkte erwiesen haben,
während der Feierlichkeiten mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu unterbinden. Bei
summarischer Prüfung spricht auch viel dafür, dass der Antragsgegner all diejenigen als
Störer in Anspruch nehmen darf, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über
gefahrbringende Glasbehältnisse innehaben. Schließlich bestätigen die Erfahrungen
des Antragsgegners mit einem vergleichbaren Glasverbot anlässlich der letzten
Karnevalssession, dass die von Glasflaschen ausgehende Gefahrenlage auf diese
Weise hinreichend wirksam bekämpft werden kann. Ausweislich des Erfahrungsberichts
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des Antragsgegners zur Umsetzung des Konzepts an den Karnevalstagen im Winter
2009/10 waren die vom Glasverbot erfassten Innenstadtbereiche insgesamt so glas- und
scherbenfrei wie schon lange nicht mehr. Diese Erkenntnis wird nicht dadurch in Frage
gestellt, dass die AWB Köln GmbH & Co. KG im letzten Winter nur eine geringe
Reduzierung des spezifischen Abfallgewichts festgestellt hat. Der Antragsgegner hat
dies plausibel dahingehend erläutert, dass die an den Kontrollstellen separat
eingesammelten Glasflaschen anschließend versehentlich gemeinsam mit dem übrigen
Müll verwogen und entsorgt worden sind.
Der Senat weist vorsorglich zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass
diese Bewertung der Gefahrenlage nicht ohne Weiteres auf andere
Großveranstaltungen übertragbar sein dürfte. Sofern die jeweiligen Verhältnisse im
Einzelfall den Schluss vom Mitführen von Glasbehältnissen auf eine bereits hierdurch
verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit nicht zulassen, kann ein derartiges
Glasverbot nur auf eine besondere gesetzliche Ermächtigung gestützt werden, das ein
Einschreiten im Vorfeld konkreter Gefahren ermöglicht.
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Wegen der rechtlichen Unsicherheiten, die nach der summarischen
Rechtmäßigkeitsprüfung verbleiben, ist ergänzend eine allgemeine Folgenabwägung
durchzuführen. Auch danach besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
sofortigen Durchsetzung des mit der streitigen Allgemeinverfügung angeordneten
Glasverbots. Nach dem Erfahrungsbericht des Antragsgegners ist das die Verfügung
flankierende Kontrollkonzept nicht von vornherein untauglich zur Bekämpfung des
verbreiteten Glasbruchs beim Kölner Straßenkarneval. Gegenüber den zu
bekämpfenden Gefahren wiegt die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die
Karnevalisten, Glasbehältnisse in abgegrenzten Bereichen der Kölner Innenstadt zu
Zeiten besonderen Besucherandrangs weder mitführen noch benutzen zu dürfen,
weniger schwer. Dies gilt vor allem mit Blick auf die vom Antragsgegner
hervorgehobenen Alternativen, die auf dem Markt erhältlich sind (v. a. Plastikflaschen,
Dosen, Pappbecher u. a.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63
Abs. 3 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der
Hauptsache vorweg genommen wird.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG unanfechtbar.
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