Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2003

OVG NRW: überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, hund, nachlässigkeit, provokation, datum, vollziehung

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1996/03
Datum:
05.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1996/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1358/03
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg
vom 3. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juli 2003 wiederherzustellen,
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zu Recht abgelehnt.
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Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem
privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des
Antragstellers aus.
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Aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten zutreffenden Gründen, auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird,
besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der vorläufigen Fortgeltung der
Einstufung des Hundes „K. " als gefährlichen Hund im Sinne des Hundegesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW. S.
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656) und der damit sich aus dem Gesetz selbst ergebenden besonderen Anforderungen
an die Haltung des Hundes.
Entgegen der Beschwerdebegründung besteht kein Zweifel, dass der Hund „K. " nach §
3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist. Der Hund „K. " hat
unstreitig zwei Mal einen Menschen gebissen, ohne dass dies zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Der insoweit eindeutige
Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 3 Ziffer 3 LHundG NRW lässt keine einschränkende
Auslegung zu, nach der im Falle einer Provokation des Hundes von einer Feststellung
der Gefährlichkeit abgesehen werden könnte. Im Übrigen entspräche eine solche
einschränkende Auslegung - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen
Beschluss zutreffend dargelegt hat - auch nicht dem Sinn des Gesetzes, das gerade
auch Personen vor Hunden schützen soll, die sich gegenüber diesen aus Unkenntnis,
Nachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten, wie dies insbesondere bei
Kindern nicht selten der Fall ist.
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Unbeachtlich ist auch, dass - wie der Antragsteller in der Beschwerdebegründung
vorträgt - die gesetzlichen Anforderungen der §§ 4 ff. LHundG NRW möglicherweise
nicht ausreichen, um die von dem Hund „K. " ausgehenden Gefahren wirksam
abzuwehren. Jedenfalls sind diese gesetzlich normierten Halterpflichten geeignet, diese
Gefahren zu vermindern. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht darüber zu
befinden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um einen möglichst effektiven
Schutz auch innerhalb des befriedeten Besitztums zu gewährleisten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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