Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2010

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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1191/10
Datum:
28.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1191/10
Schlagworte:
Stellenbesetzung Beförderung Beförderungsverbot
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie
Schulleiterstelle bis zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung
nicht zu besetzen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ihrer Zulässigkeit
entgegensteht, dass sie nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des
angefochtenen Beschlusses begründet worden ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hätte stattgeben müssen.
3
Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von
Interesse, ausgeführt, die streitbefangene Entscheidung des Antragsgegners sei
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei mit Wirkung vom 2. März 2009 in
das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden und befinde sich noch in der
Probezeit. Diese sei auf Grund des am 28. Januar 2009 im Verfahren 1 K 1710/05
geschlossenen Vergleichs auf drei Jahre festgesetzt worden. Der Vergleich sei von den
Beteiligten erkennbar in der Absicht geschlossen worden, die Feststellung der
gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin vor ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit zu
gewährleisten. Einer Beförderung stehe bis zum Ablauf der Probezeit das gesetzliche
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Beförderungsverbot des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW entgegen.
Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.
5
Die Antragstellerin steht nicht in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis, sondern in einem
Beamtenverhältnis auf Probe. Die von einem Beamten auf Probe zu absolvierende
Probezeit dient nicht nur, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, der Feststellung, ob
er den Anforderungen seiner Laufbahn aufgrund seiner Befähigung und fachlichen
Leistung gewachsen ist, sondern auch, ob er die hierfür erforderliche Eignung, hierzu
zählt insbesondere seine gesundheitliche Eignung, besitzt. Eine im Hinblick auf die
verschiedenen Eignungs- und Befähigungskriterien differenzierte Dauer der Probezeit
ist im Landesbeamtenrecht nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand
der Antragstellerin verfehlt, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach während der
Probezeit eine Beförderung nicht erfolgen darf, greife vorliegend nicht, weil die von ihr
zu absolvierende Probezeit nur noch der Feststellung diene, ob sie den Anforderungen
in gesundheitlicher Hinsicht genüge.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
7
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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