Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2001

OVG NRW: nationalität, eltern, nachschlagewerk, anhörung, unzumutbarkeit, bevölkerung, russisch, abstammung, minderheit, drucksache

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1033/01
Datum:
23.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 1033/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 8413/98
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen, die nicht
erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wurde am 28. Januar 1920 in Leningrad in der ehemaligen Sowjetunion
geboren. Ihre Eltern sind der am 23. Juni 1888 in St. Petersburg geborene N. von V. und
die am 12. September 1888 ebenfalls in St. Petersburg geborene N. von V. , geb. von P.
.
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Die Klägerin beantragte am 13. Juni 1997 beim Bundesverwaltungsamt für sich und
weitere Familienangehörige die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sie
gab an, dass sie Deutsch und Russisch ab Geburt im Elternhaus erlernt habe, im
Kinderheim und der Schule habe sie Deutsch gesprochen. Sie spreche Deutsch und
Russisch häufig und verstehe alles auf Deutsch, das sie fließend spreche, sie sei
orthodoxen Glaubens. Zu der Frage, ob die Inlandspasseintragung geändert worden sei,
wurde angegeben, der Nationalitätseintrag im Inlandspass habe zunächst Russisch
gelautet. Ab dem 3. März 1997 sei Deutsch eingetragen. Dem Antrag beigefügt war u.a.
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eine Ablichtung des Inlandspasses der Klägerin, der am 23. Juni 1997 ausgestellt
worden ist und in dem die Klägerin mit deutscher Nationalität geführt wird. In einer
ebenfalls beigefügten schriftlichen Erklärung gab die Klägerin u.a. an, sie sei im März
1935 zusammen mit ihren Eltern in fünf Tagen aus Leningrad nach Kasachstan
deportiert worden. Im Jahr 1936 sei ihr selbst die Rückkehr nach Leningrad erlaubt
worden, während ihre Eltern zunächst nach Perebory in Russland und später wieder
nach Kasachstan verbannt worden seien. Dort sei ihr Vater im Jahre 1937 verhaftet und
zu zehn Jahren Lagerhaft verurteilt worden. Danach habe die Familie nichts mehr von
ihm gehört. Die Mutter sei 1940 nach fünfjähriger Deportation zurückgekehrt. Sie habe
jedoch nicht in Leningrad wohnen dürfen und sich deshalb etwa 100 km von Leningrad
entfernt aufgehalten. Diese Gegend sei bereits 1941 von den Deutschen besetzt
worden. Danach habe die Mutter in einem deutschen Hospital gearbeitet. Beim Rückzug
der Deutschen habe sie sich diesen angeschlossen. Sie habe bis zu ihrem Tod im Jahr
1978 in B. gelebt. Sie selbst habe von dem Aufenthaltsort ihrer Mutter erst im Jahre 1967
erfahren. Die Klägerin legte u.a. eine Heiratsurkunde vom 15. November 1944 vor,
wonach ein N. D. M. N. S. in Kiew geheiratet hat. Die Eheleute führten nach der Heirat
den Namen D. . Außerdem wurde die Geburtsurkunde für E. D. , geboren am 18.
Oktober 1945 in Kiew als Tochter des N. D. und der M. D. vorgelegt.
Durch Bescheid vom 9. Dezember 1997 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur
Begründung wurde ausgeführt: Es sei nach den Angaben der Klägerin zwar davon
auszugehen, dass sie Deutsch verstehe und es fließend spreche. Eine deutsche
Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes sei
jedoch nicht anzunehmen, weil sie sich nicht zur deutschen Nationalität erklärt habe.
Denn bei der Erstausfertigung ihres Inlandspasses sei sie mit russischer Nationalität
geführt worden. Somit sei ersichtlich, dass sie auf eigenen Wunsch die russische
Nationalität habe eintragen lassen.
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Gegen diesen Bescheid wurde am 29. Dezember 1997 Widerspruch eingelegt. Hierzu
wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin sei von ihrem Vater, ihrer Mutter und
den Verwandten väterlicherseits in deutschem Sinne erzogen worden. Die
Umgangssprache sei Deutsch gewesen. Sie habe in Leningrad bis zur sechsten Klasse
eine Schule für deutsche Kinder besucht. Noch heute besuche sie die deutsche Kirche
und singe deutsche Kirchenlieder. Von der Möglichkeit einer Wahl der Nationalität bei
Ausstellung des Passes sei ihr nichts bekannt gewesen. Sie denke, dass man zu der
Zeit bewusst im Unklaren gelassen worden sei. Die Klägerin erklärte ferner, "mit 18
Jahren heiratete ich einen Halbrussen und war genötigt meinen Familiennamen und
Nationalität zu verbergen". Außerdem wurden Unterlagen über die Austellung des
Vertriebenenausweises A an die Mutter der Klägerin aus dem Jahre 1955 vorgelegt.
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Die Klägerin wurde zu ihrem Widerspruch beim Generalkonsulat der Bundesrepublik
Deutschland St. Petersburg am 31. Juli 1998 angehört. Auf das Protokoll der Anhörung
(Beiakte 1, Bl. 91 - 96) wird Bezug genommen.
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Durch Bescheid vom 10. September 1998 wurde der Widerspruch der Klägerin
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Von einem
hinreichenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne nicht ausgegangen werden.
In aller Regel sei anzunehmen, dass die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität
im sowjetischen Inlandspass entsprechend den persönlichen Voraussetzungen des
Antragstellers erfolgt sei. Dagegen ließen die allgemeinen Hinweise auf angebliche
deutsche Erziehung und damit erfolgte Prägung im deutschen Sinne keinen Schluss auf
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das objektive Zugehörigkeitsgefühl zur deutschen Volksgruppe im maßgeblichen
Zeitpunkt, also in der Zeit vor 1941 zu. Da die Änderung der Nationalität erst im Jahre
1997 und damit unmittelbar vor Antragstellung vorgenommen worden sei, sei zu
vermuten, dass sie lediglich im Hinblick auf die beabsichtigte Aussiedlung erfolgt sei. In
diesem Sinne sei auch die Einlassung während der Anhörung im deutschen
Generalkonsulat in St. Petersburg zu werten, dass sie eigentlich in St. Petersburg habe
bleiben wollen. Erst als sie sich alt genug gefühlt habe, habe sie beabsichtigt, nach
Deutschland auszusiedeln, und zielgerichtet ihren Nationaleintrag von Russisch auf
Deutsch geändert.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Oktober 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat
sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide der Beklagten seien falsch. Diese habe
nicht hinreichend gewürdigt, dass die Klägerin, die von Deutschen abstamme und in
deutscher Sprache und in deutschem Volkstum erzogen worden sei, auch Deutsch habe
sein wollen. Sie habe sich stets dem Deutschen mehr verwandt gefühlt als dem
Russischen. Die Klägerin habe auch vor 1941, als sie bereits bekenntnisfähig gewesen
sei, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Lediglich in der etwas
schwierigen Zeit der dreißiger Jahre habe sie ihre deutsche Gesinnung etwas
zurückhalten müssen, weil sie ansonsten mit Repressalien habe rechnen müssen.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin 1935 im Alter von 15 Jahren mit ihren
Eltern in die Verbannung geschickt worden sei. Dort sei sie in ein KZ eingewiesen
worden. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, sich in ihren Pass die russische
Staatsbürgerschaft eintragen zu lassen oder aber für immer im KZ zu bleiben. Es sei
sogar davon auszugehen, dass diese Eintragung zwangsweise erfolgt sei. Nachdem
dann diese Eintragung erfolgt sei, habe sie das Lager kurze Zeit später verlassen
können. Ihr Vater sei im Lager verstorben.
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Da der Klägerin die deutsche Sprache unstreitig als Muttersprache vermittelt worden
und sie deutscher Abstammung sei, sei ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum
Stichtag am 22. Juni 1941 indiziert. Zwar habe die Klägerin nach der Rückkehr nach
Leningrad gegenüber den sowjetischen Behörden ihre deutsche Volkszugehörigkeit
verschwiegen und sich als Russin ausgegeben. Dies sei möglich gewesen, weil in ihrer
Geburtsurkunde die Nationalität der Eltern nicht enthalten gewesen sei. Dennoch liege
keine Abkehr vom deutschen Volkstum vor, da die Gesamtumstände nicht darauf
hindeuteten, dass die Klägerin sich nunmehr mit dem russischen Volkstum identifiziert
habe. Sie sei, ihrer Eltern beraubt, aus einem der gefürchteten stalinistischen
Arbeitslager zurückgekehrt. Sie habe bei der Anhörung im Generalkonsulat in St.
Petersburg glaubhaft angegeben, dass sie im Fall der offenen Erklärung zur deutschen
Volkszugehörigkeit habe befürchten müssen, als Abkömmling einer deutschen
Adelsfamilie erneut in die Verbannung geschickt zu werden. Diese Gefahr sei auch
objektiv gegeben gewesen, da die Sowjets gegenüber den einstigen
konterrevolutionären Elementen in großem Umfang Sippenhaft verübt hätten, wovon die
deutschen Kolchosebauern und die deutschen Adligen besonders betroffen gewesen
seien. Ein offenes Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit sei der Klägerin bis
zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen daher unzumutbar gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Dezember 1997 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 10. September 1998 zu verpflichten, der Klägerin
einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin sei keine deutsche
Volkszugehörige, da sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
zum deutschen Volkstum bekannt habe. Entscheidender Zeitpunkt für das deutsche
Bekenntnis sei grundsätzlich die Zeit unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche
Bevölkerungsgruppe gerichteten allgemeinen Verschleppungs- und
Vertreibungsmaßnahmen, das sei in der UdSSR der 22. Juni 1941 gewesen.
Bekenntnisfähig sei derjenige gewesen, der zu diesem Zeitpunkt mindestens 16 Jahre
alt gewesen sei. Ein inneres Bewusstsein, nur dem deutschen und keinem anderen
Volkstum anzugehören, könne bei der Klägerin schon deshalb nicht erkennbar
geworden sein, weil sie ein ausdrückliches Bekenntnis zum russischen Volkstum
abgegeben habe, indem sie sich für den Eintrag der russischen Nationalität in ihrem
Inlandspass entschieden habe. Diese Wahl habe auf ihrem freien Willen beruht. Die erst
am 23. Juni 1997 vorgenommene Änderung der Nationalitätseintragung im Inlandspass
sei nahezu zeitgleich mit der Stellung des Aufnahmeantrags vorgenommen worden. Sie
sei deshalb zielgerichtet erfolgt, um dem Antrag dadurch zum Erfolg zu verhelfen.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
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Mit der dagegen eingelegten Berufung, die der Senat durch Beschluss vom 18. April
2001 zugelassen hat, begehrt die Beklagte die Änderung des angefochtenen Urteils und
die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Auf die Frage,
ob bei der Klägerin ein schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum angenommen
werden könne, komme es nicht an, da dieser Annahme das ausdrückliche Bekenntnis
zum russischen Volkstum entgegenstehe. Darüber hinaus habe die Klägerin anlässlich
ihrer Anhörung erklärt, ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum immer verschwiegen
zu haben. Es könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zumutbar
gewesen sei. Zum Einen hätten die gegen die Klägerin und ihre Familienangehörigen
gerichteten Maßnahmen auf den sogenannten stalinistischen Säuberungen beruht, die
nicht spezifisch gegen die deutsche Minderheit gerichtet gewesen seien. Wenngleich
keineswegs bestritten werden solle, dass derartige Maßnahmen von jeweils Betroffenen
subjektiv als gegen die deutsche Minderheit gerichtete Verfolgung empfunden worden
seien, handele es sich hierbei jedoch nicht um solche, die im Sinne des
Vertriebenenrechts zugunsten der Aufnahmebewerber Berücksichtigung finden könnten.
Denn es entspreche dem Wille des Gesetzgebers, den Kreis der Aufzunehmenden auf
diejenigen deutschen Volkszugehörigen zu beschränken, die von kriegs- und/oder
kriegsfolgenbedingten gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Maßnahmen
betroffen gewesen seien. Auf diese Weise solle ein Ausgleich für die insoweit, d.h. in
Folge des Krieges erlittenen Benachteiligungen geschaffen werden. Darüber hinaus
habe der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Personen differenziert, die vor dem 31.
Dezember 1923 und denjenigen, die danach geboren seien. Er habe damit
insbesondere den historischen Gegebenheiten in den Herkunftsgebieten Rechnung
getragen. Für Personen, die vor dem 31. Dezember 1923 geboren worden seien, habe
nämlich anders als für die später Geborenen die Möglichkeit bestanden, sich bis zum
maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum zu bekennen, denn bis dahin sei in
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den Herkunftsgebieten eine anerkannte nationale Minderheit vorhanden gewesen. Für
diesen Personenkreis sei die Anwendung der Fiktionsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 2.
Halbsatz des Bundesvertriebenengesetzes oder auch nur seines Rechtsgedankens mit
der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar. Darüber hinaus sei der
entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Dies gelte
insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, sie sei zu ihren in Leningrad
verbliebenen Verwandten zurückgekehrt. Auffällig sei, dass diese dort im Gegensatz zu
der Klägerin und ihren Eltern offenbar unbehelligt geblieben seien. Angaben dazu, aus
welchem Grund dies insbesondere der Schwester der Klägerin gelungen sei, lägen
nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor: Im vorliegenden Verfahren sei nicht die Frage zu
entscheiden, ob ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit vor dem 22. Juni
1941 in der UdSSR grundsätzlich möglich gewesen sei. Die Frage stelle sich so nicht,
weil hier ein Bekenntnis der Klägerin aus dem Vorliegen des Deutschen als Mutter- und
bevorzugte Umgangssprache in der Familie und wegen der Abstammung von
zumindest einem deutschen Volkstumszugehörigen anzunehmen sei. Diese Tatsachen
seien für Dritte objektiv wahrnehmbar gewesen, wenn auch die Klägerin im Umgang mit
sowjetischen Behörden die deutsche Volkszugehörigkeit ab ca. 1936 zunächst
verschwiegen habe, weil sie habe befürchten müssen, erneut verschleppt zu werden.
Für die Verlautbarung des Bekenntnisses sei es ausreichend, wenn Personen der
näheren Umgebung z.B. Nachbarn, den Betroffenen als Deutschen wahrnähmen. Die
Indizwirkung dieser Merkmale werde nicht durch die Eintragung im sowjetischen
Inlandspass als Russin im Jahre 1936 beseitigt. Dabei handele es sich lediglich um
eine Scheinerklärung, die die Klägerin nur abgegeben habe, um nachteilige Folgen von
sich abzuwenden. Zwar könne vom äußeren Erklärungsgehalt einer Passeintragung in
der Regel auf den inneren Willen geschlossen werden, einer bestimmten
Volkszugehörigkeit anzugehören. Das sei aber dann nicht der Fall, wenn der Betroffene
glaubhaft machen könne, er sei zu einem bestimmten Erklärungsverhalten durch äußere
Umstände gezwungen gewesen. Dabei habe eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Nach
den zu § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes entwickelten Kriterien, die auch im
Rahmen des § 6 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes Geltung haben müssten,
habe die Klägerin mangels Freiwilligkeit kein Gegenbekenntnis abgegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die
Klage abzuweisen, da der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung eines
Aufnahmebescheides zusteht.
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Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des
Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999,
BGBl. I S. 2534, in Betracht.
25
Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach
§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Bestimmung wird der Aufnahmebescheid auf
Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen
dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, weil sie u.a. deutsche
Volkszugehörige i.S.d. § 6 BVFG sind. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht
hier entgegen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht erfüllt. Da
die Klägerin 1920 und damit vor dem 31. Dezember 1923 geboren ist, gilt für sie nicht §
6 Abs. 2 BVFG, sondern § 6 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist deutscher
Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat
zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte
Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Diese Vorschrift
entspricht in ihrem Wortlaut der früheren vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
des § 6 BVFG a.F.. Für ihre Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zu § 6
BVFG a.F. zurückgegriffen werden.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, 479=NVwZ-RR
2001, 342.
27
Nach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. muss das Bekenntnis im Zeitraum
unmittelbar bis vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten
allgemeinen Verteibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Für das Gebiet Leningrad,
in dem die Klägerin sich von 1936 bis 1944 aufgehalten hat, ist maßgebender Zeitpunkt
der 22. Juni 1941, da mit Beginn des Rußlandfeldzuges die inneren allgemeinen
Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen begannen.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40/92 -, NVwZ-RR 1994,295 = Buchholz,
Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
412.3 § 6 BVFG Nr. 71.
29
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden
Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst
Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu
sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor
jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne
kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches
Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren.
Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien,
namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen,
gefolgert werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6
BVFG Nr. 62; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, Sammel-und
31
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6
BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994,295.
Nach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin sich bis
1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat.
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Ein ausdrückliches Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum ist nicht
vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin erklärt, sie habe sich
bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses 1938 im zeitlichen Zusammenhang mit
ihrer ersten Heirat gegenüber den Behörden als Russin bezeichnet und eintragen
lassen. Dies sei möglich gewesen, weil die Nationalität ihrer Eltern nicht in ihrer
Geburtsurkunde eingetragen gewesen sei.
33
Auch ein Bekenntnis der Klägerin durch schlüssiges Gesamtverhalten ist nicht
ersichtlich. Die Klägerin hat sowohl in ihrem Widerspruch gegen den ablehnenden
Bescheid (Bl. 59 der Beiakte I) als auch bei ihrer Anhörung im Generalkonsulat St.
Petersburg erklärt, sie habe ihre Nationalität verborgen, sie habe überall verschwiegen,
dass sie eine Deutsche sei. Sonstige Anhaltspunkte für ein Bekenntnis durch
schlüssiges Gesamtverhalten für die Zeit ab 1936, als die Klägerin sechzehn Jahre alt
war, bis zum Kriegsbeginn im Jahre 1941 sind nicht ersichtlich.
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Schließlich kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch nicht mittelbar aus
hinreichend vorhandenen Indizien gefolgert werden. Dabei geht der Senat davon aus,
dass die Klägerin zumindest von einem deutschen Volkszugehörigen ab stammt, da
vieles für eine deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters spricht. Da auch ihre Mutter,
die von der Klägerin selbst nie als deutsche Volkszugehörige bezeichnet worden ist,
1941 die deutsche Sprache gut beherrschte, dürfte die Klägerin wie von ihr angegeben
(auch) mit deutscher Sprache aufgewachsen sein. Dafür sprechen zudem ihre
derzeitigen guten Deutschkenntnisse. Allerdings hat die Klägerin auch erklärt, sie habe
ab Geburt ebenfalls die russische Sprache erlernt, die auch von ihrer Mutter gut
beherrscht wurde. Sie ist danach zweisprachig aufgewachsen. Dass der Gebrauch der
deutschen Sprache das Russische überwog, ist jedoch insbesondere bis zum
maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 nicht feststellbar. Angesichts der eigenen
Erklärung der Klägerin, nach der Rückkehr nach Leningrad alles Deutsche
verschwiegen zu haben, fehlt ein für Dritte erkennbares Überwiegen des deutschen
Sprachgebrauchs.
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Im Übrigen steht einer Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund von
Indizien das Bekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum entgegen, dass sie bei
der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses abgegeben und bis zum Juni 1941 nicht
geändert hat.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 412.3 § 6
BVFG Nr. 49, vom 31. Januar 1989 - 9 C 68.87 -, Buchholz, 412.3 § 6 BVFG Nr. 58 und
vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.
37
Dieses Bekenntnis zum russischen Volkstum, dass die Klägerin durch die von ihr
veranlasste Eintragung der russischen Nationalität abgegeben hat, ist ihr auch
zuzurechnen. Soweit die Klägerin vorträgt, diese Erklärung sei nur als Scheinerklärung
bzw. Lippenbekenntnis und damit nicht als Gegenbekenntnis zu einem nicht deutschen
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Volkstum zu werten, weil sie sich innerlich stets dem deutschen Volkstum verbunden
gefühlt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat insbesondere auch bei
ihrer Anhörung im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland St. Petersburg
erklärt, sie habe damals eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben, weil ihre
Großmutter und alle anderen Personen ihr dazu mit dem Hinweis geraten hätten, sie
würde sonst wieder irgendwohin verschickt oder könnte keinen guten Beruf bekommen.
Daraus folgt, dass die Klägerin bewusst eine Erklärung zum russischen Volkstum
abgegeben hat. Bei einer solchen ersten Bekenntniserklärung ist in der Regel ohne
Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen,
dass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein
entsprechendes inneres Bewusstsein zugrunde gelegen hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (76) und vom
4. Juni 1996 - 9 C 110.95 -, BVerwGE 101, 205 (208), sowie zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BVFG: Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 (217) und vom
23. März 2000 - 5 C 25.99 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 = DVBl. 2000,
1533.
39
Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragung ohne oder gar gegen den Willen der Klägerin
erfolgt ist, liegen nicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die äußere Erklärung der
Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch ihrer inneren Motivation entsprach, da die
Wahl der russischen Nationalität danach allein auf ihrem Wunsch beruhte, keine
weiteren Schwierigkeiten zu haben und einen guten Beruf zu erhalten. Die Klägerin hat
danach ausdrücklich und rechtsverbindlich erklärt, dem russischen und nicht dem
deutschen Volk zugehören zu wollen; die Frage, ob sie - wie sie vorgetragen hat - sich
innerlich stets dem deutschen Volkstum mehr verwandt gefühlt habe als dem
russischen, ist rechtlich nicht erheblich.
40
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Erklärung zur russischen Nationalität könne
ihr nicht zugerechnet werden, da ihr eine Erklärung zum deutschen Volkstum
unzumutbar gewesen sei, weil sie dann eine erneute Verfolgung, insbesondere eine
Deportation habe befürchten müssen, kann ihr schon im rechtlichen Ausgangspunkt
nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Feststellung der Volkszugehörigkeit nach §
6 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum bis zum maßgeblichen Stichtag erfolgen konnte und es
unerheblich ist, aus welchen Gründen im Einzelfall eine nichtdeutsche statt der
deutschen Nationalität gewählt und erklärt worden ist. Die Fiktionsregelung des § 6 Abs.
2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG, wonach bei Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG auch ein
Gegenbekenntnis als rechtlich nicht zurechenbar gewertet werden kann, findet in § 6
Abs. 1 BVFG keine Anwendung. Denn im Rahmen des § 6 Abs. 1 BVFG ist für eine
Einschränkung der Beachtlichkeit eines Gegenbekenntnisses unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit grundsätzlich kein Raum. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut
der Entstehungsgeschichte der Vorschriften. Nur in Absatz 2 des § 6 BVFG ist erst im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Satz 2 angefügt worden, dessen zweiter Halbsatz
die Berücksichtigung der Unzumutbarkeit bei der Feststellung des in § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BVFG geforderten Bekenntnisses regelt.
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Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 3. November 1992,
Bundestags-Drucksache 12/3597, S. 6.
42
Da sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 1 sich mit dem Bekenntnis
zum deutschen Volkstum befassen, diese Regelung aber nur in § 6 Absatz 2
aufgenommen worden ist, die sich ausdrücklich auch nur auf die Regelung des § 6 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 BVFG bezieht, kann sie nicht erweiternd auch auf § 6 Abs. 1 BVFG
angewandt werden.
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Vgl. anders: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2, § 6 BVFG
n.F., 2. a) gg), der die Entstehungsgeschichte der Fik- tionsregelung nicht berücksichtigt.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist in § 6 Abs. 1 BVFG auch nicht der Rechtsgedanke
des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG bei der Feststellung der deutschen
Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG heranzuziehen.
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Anders: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2, § 6 BVFG n.F., 2.
a) gg), im Gegensatz zu B 1, § 6 BVFG a.F., wo eine Unzumutbarkeit vor dem Stichtag
nicht behandelt wird.
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Grund für die Einfügung der Fiktionsregelung in § 6 Abs. 2 war, dass mit dieser
Bestimmung von dem Personenkreis der Früh- und Spätgeborenen entgegen der
früheren Rechtsprechung nunmehr ebenfalls ein Bekenntnis verlangt wurde und
bekannt war, dass es nach dem maßgeblichen Stichtag ausgelöst durch den 2.
Weltkrieg Gebiete gab, in denen es zeitweilig gefährlich oder mit erheblichen
persönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen.
47
Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, vom 3. November 1992,
Bundestags-Drucksache 12/3597, S. 53.
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Derartige durch den Krieg verursachte Gründe, können schon deshalb bei der
Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG keine Rolle
spielen, weil der für die Volkszugehörigkeit maßgebliche Stichtag - hier der 22. Juni
1941 - vor dem Beginn des Krieges und den dadurch bedingten Verfolgungs- und
Vertreibungsmaßnahmen liegt. Eine Erweiterung auf Gründe, die durch stalinis-tische
Verfolgungsmaßnahmen entstanden waren, ist angesichts der Eindeutigkeit der
Regelung auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des
Bundesvertriebenengesetzes nicht vorzunehmen. Denn die Annahme einer
Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der allgemein politischen Verhältnisse vor dem
entscheidungserheblichen Zeitpunkt entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung
des § 6 Abs. 1 BVFG. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6
BVFG a.F. ist davon auszugehen, dass das in § 6 Abs. 1 BVFG n.F. aufgestellte
Erfordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dem Zweck dient, den von den
Behörden des Vertreibungsgebietes der deutschen Bevölkerung zugerechneten und
deshalb von Vertreibungsmaßnahmen i. S. des § 1 Abs. 1 BVFG betroffenen
Personenkreis gegenüber den durch den 2. Weltkrieg entwurzelten Personen anderen
Volkstums begrifflich abzugrenzen, also gegenüber denjenigen Personen, die sich
äußerlich in der gleichen Lage befanden wie Volksdeutsche, weil sie aus anderen
Gründen ausgewiesen wurden oder fliehen mussten.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6
BVFG Nr. 66 mit weiteren Nachweisen.
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Denn die Vergünstigungen des Vertriebenenrechts sollen nur deutschen
Volkszugehörigen zugute kommen, die durch die Maßnahmen der Behörden in den
Aussiedlungsgebieten während oder nach Kriegsende gegen die deutschen
Volksgruppen betroffen waren.
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Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 12/3212 S. 19 f. und
22.
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Daraus folgt, dass Personen, die bei Beginn der Verfolgungs- oder
Vertreibungsmaßnahmen von den Behörden ihres Staates aufgrund schon bei Beginn
der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorliegender Volkstumsbekenntnisse
nicht der deutschen Volksgruppe zugerechnet wurden, nicht von den Regelungen des
Bundesvertriebenengesetzes erfasst werden, weil sie schon vom Ansatz her nicht den
Maßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe unterlagen. Dies war bei der Klägerin der
Fall, die wegen ihrer Erklärung zur russischen Nationalität von den staatlichen Stellen
als Russin angesehen wurde und ersichtlich den Deutschen zugefügten Nachteilen, wie
insbesondere der Deportation nach Beginn des 2. Weltkrieges auch nicht unterlag.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Personen jüdischer Abstammung
der für die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgebende
Zeitpunkt in der ehemaligen Sowjetunion nicht am 22. Juni 1941, sondern schon früher,
nämlich kurz vor Beginn der nationalsozialistischen Machtergreifung (30. Januar 1933)
liegt und eine danach erfolgte Abwendung vom deutschen Volkstum für Juden
unerheblich ist, weil nach der Machtergreifung Hitlers ihnen im Hinblick auf die
nationalsozialistische Rassenlehre ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr
zumutbar war.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6
BVFG Nr. 71 = NVwZ-RR 1994,295.
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Denn eine vergleichbare Situation der nichtjüdischen volksdeutschen Bevölkerung
bestand in der Sowjetunion vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht.
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Abgesehen davon ist die Erklärung zur russischen Nationalität der Klägerin selbst dann
zuzurechnen, wenn hier davon ausgegangen wird, dass der der Fiktionsregelung des §
6 Abs. 2 Satz 2 BVFG zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass unter bestimmten
Voraussetzungen eine Erklärung zur deutschen Nationalität unzumutbar sein könne,
auch in § 6 Abs. 1 BVFG anzuwenden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich
bei der Abgabe der Erklärung zur russischen Nationalität in einer extremen
Gefahrensituation befunden haben könnte, die ihr eine Erklärung zur deutschen
Nationalität unzumutbar gemacht hätte, bestehen nicht. Die Klägerin hat sich zur
russischen Nationalität erklärt, als sie sich nach der Rückkehr aus der Deportation
wieder in Leningrad befand. Dass zu diesem Zeitpunkt eine erneute Verhaftung
unmittelbar bevorstand, die nur durch die Erklärung zur russischen Nationalität zu
verhindern war, hat sie nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr angegeben, sie habe
befürchtet, erneut verschickt zu werden und keinen guten Beruf zu erhalten. Derartige
allgemeine Befürchtungen, auch wenn sie in der damaligen Situation verständlich
waren, reichen für die Zeit vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen jedoch
nicht aus, um von der Unzumutbarkeit einer Erklärung zum deutschen Volkstum
auszugehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für
erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht
dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
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