Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2008

OVG NRW: berufungsschrift, vollstreckung, umdeutung, vollstreckbarkeit, anhörung, sicherheitsleistung, hinterlegung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 97/07
Datum:
28.03.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 97/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 27/06
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das
beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Senat verwirft die Berufung nach Anhörung der Beteiligten in Anwendung des § 125
Abs. 2 VwGO als unzulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO ist Voraussetzung für die
Zulässigkeit der Berufung, dass sie von dem Verwaltungsgericht oder dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die Berufungsschrift vom 3.
Januar 2007 nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen
solchen Antrag umgedeutet werden. Dem steht entgegen, dass der Inhalt der
Berufungsschrift eindeutig ist und dass der Kläger, vertreten durch seinen
Prozessbevollmächtigten, mit diesem Schriftsatz auch Berufung einlegen, nicht aber
einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wollte. In der Berufungsschrift hat der
Kläger das Rechtsmittel ausdrücklich als „Berufung" bezeichnet und beantragt, das
angefochtene Urteil „aufzuheben". Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils kann
der Kläger aber nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens errreichen. Mit Schriftsatz
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vom 5. Februar 2007 hat der Kläger die „anhängige Berufung" begründet.
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO hat er nicht benannt. Mit Schriftsatz vom 6.
Februar 2008 bezieht er sich auf die eingelegte „Berufung".
Eine Auslegung bzw. Umdeutung entgegen dem erklärten und gewollten Inhalt der
Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift in einen Antrag auf Zulassung der
Berufung ist nicht möglich, zumal diese Schriftsätze von einem Rechtsanwalt verfasst
worden sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641, m.w.N.;
OVG NRW, Beschlüsse vom vom 19. März 2003 - 6 A 608/03 - und vom 10. September
2004 - 6 A 2679/04 -.
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Im Übrigen wäre die Berufung, selbst wenn die Berufungs- und
Berufungsbegründungsschrift als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden
werden könnten, nicht zuzulassen. Es fehlte an den formellen Voraussetzungen für eine
Zulassung, weil ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt worden ist
(vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
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