Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2006

OVG NRW: gebäude, augenschein, parzellierung, veranlagung, gerichtsakte, ausweisung, zugehörigkeit, datum, gemeindehaushalt

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 843/06
Datum:
04.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 843/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 991/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.384,40 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen.
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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Auffassung des
Verwaltungsgerichts, bei dem hier in Rede stehenden Teil des Flurstücks 52/1 handele
es sich um eine Außenbereichsfläche, wird durch das Vorbringen des Beklagten im
Antragsverfahren nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Maßgeblich ist, ob die vom Verwaltungsgericht aus der Veranlagung genommene
Fläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1
des Baugesetzbuches). Dazu müssen vorhandene Gebäude einen
Bebauungszusammenhang ergeben, der durch eine aufeinanderfolgende Bebauung
gekennzeichnet ist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit
(Zusammengehörigkeit) vermittelt.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 15 A 4443/96 -, Gemeindehaushalt
2002, 283 (284) m.w.N.
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Nach diesen Maßstäben erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es
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hier am nötigen Bebauungszusammenhang fehlt, als zutreffend. Mit einem Abstand von
80 m zwischen den vorhandenen Gebäuden und angesichts der Tatsache, dass sich
von der Fläche nach Norden hin nur landwirtschaftlich genutztes Gelände befindet, kann
auch bei einer lockeren dörflichen Bebauung nicht mehr davon gesprochen werden,
dass die zwischen den vorhandenen Gebäuden am T.--- weg liegende unbebaute
Fläche (einschließlich des Hausgartens) noch von der Umgebungsbebauung geprägt
wäre. Vielmehr erscheint die in Rede stehende Fläche als zwischen die Gebäude
eindringende und bis zum T.---weg vorstoßende Außenbereichszunge. Die dagegen
vom Beklagten erhobenen Einwände verfallen nicht: Dass auf Nachbargrundstücken
weiter nach Norden ausgreifende Bebauung vorhanden ist, steht diesem Charakter der
Fläche als Außenbereichszunge nicht entgegen. Die vom Beklagten angeführte
Parzellierung, wonach die in Rede stehende Fläche nicht zu den großen zweifelsfrei im
Außenbereich liegenden Parzellen 56 und 56/1 gehört, ist von vorneherein unerheblich,
da sich die Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang nicht nach
Parzellengrenzen bemisst. Auch die vom Beklagten angeführten Zäune, die ausweislich
der in der Beiakte 2 vorhandenen Lichtbilder typische Feldzäune sind, vermögen
möglicherweise die Parzellierung sichtbar zu machen, verhelfen aber der unbebauten
Fläche nicht zum Charakter einer Baulücke. Ebenso ist die Ausweisung im
Flächennutzungsplan unerheblich. Diese mag allenfalls für die Frage von Bedeutung
sein, ob einer Bebauung der in Rede stehenden Außenbereichsfläche der
Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegen gehalten werden kann.
Somit endet der unbeplante Innenbereich - wie regelmäßig,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (277)
m.w.N.,
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so auch hier - am letzten Baukörper. Das sind im Westen das Gebäude 'Am I. 8' und im
Osten das Gebäude 'T.---weg 1'. Dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die in
Rede stehende Fläche als Baulücke bezeichnet, kann ein Widerspruch zur
gleichzeitigen Außenbereichseinstufung nicht entnommen werden. Mit Baulücke meint
das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem Kontext ergibt, nicht - wie es allerdings der
übliche Sprachgebrauch ist - die unbebaute Innenbereichsfläche, sondern nur eine
zwischen zwei Gebäuden liegende unbebaute Fläche.
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Die vorstehende Beurteilung lässt sich ohne Schwierigkeiten schon im
Zulassungsverfahren mit seiner herabgestuften Prüfungsdichte treffen, sodass der
geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls nicht vorliegt.
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Schließlich liegt auch kein Zulassungsgrund wegen eines Verfahrensmangels (§ 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor, weil das Verwaltungsgericht trotz seiner Amtsermittlungspflicht
nach § 86 VwGO keinen Augenschein eingenommen hat. Zwar wird sich häufig die
Frage, ob ein Bebauungszusammenhang im oben genannten Sinne besteht, erst nach
einer Beweisaufnahme durch Augenschein endgültig klären lassen. Hier aber ist die
Frage angesichts der Pläne, Lichtbilder und Luftaufnahmen in den Beiakten 2 und 3
sowie der Gerichtsakte auch ohne Augenscheinseinnahme abschließend zu
beantworten. Dem Verwaltungsgericht hat sich nicht die Notwendigkeit einer
Augenscheinseinnahme aufdrängen müssen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
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Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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