Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2001

OVG NRW (wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, antragsteller, ablauf der frist, frist, antrag, wirkung, begründung, anordnung, realisierung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1656/00.AK
Datum:
22.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 1656/00.AK
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner im
Verfahren 11 D 139/00.AK erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Antragsgegners vom 25. Au-gust 2000. Das Vorhaben betrifft den Aus- und Neubau
eines Teiles der Bundesstraße 56 (B 56n).
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Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des
Fernstraßenausbaugesetzes i. d. F. vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt
BGBl. 1995 I S. 13) als vordringlicher Bedarf dargestellt.
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Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 5. Oktober 2000 zugestellt
(vgl. jeweils S. 1 der Schriftsätze vom 31. Oktober 2000 und vom 17. November 2000, ,
Bl. 1 und 10 der Gerichtsakte 11 D 139/00.AK). Am 2. November 2000 hat der
Antragsteller einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt mit der Ankündigung:
"Die Begründung erfolgt umgehend, spätestens innerhalb der in der
Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist, mit besonderem Schriftsatz". Mit weiterem
Schriftsatz vom 17. November 2000, der einen Tag später bei Gericht eingegangen ist,
erfolgte die Begründung des Aussetzungsantrages.
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II. Der nach § 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG statthafte Antrag ist unzulässig. Er ist nicht
fristgerecht begründet worden und damit einer Sachbescheidung nicht zugänglich.
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Gemäß § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und
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begründet werden. Diese Frist dient der beschleunigten Abwicklung der im Anschluss
an eine Planfeststellung bei Gericht anhängig werdenden Aussetzungsverfahren. Dem
Antragsteller wird eine Darlegungslast auferlegt, die mit einer Ausschlussfrist verknüpft
ist. Ohne diese Regelung hätte der Antragsteller die Möglichkeit, durch einen
zögerlichen Vortrag seiner Einwände im Aussetzungsverfahren den alsbaldigen Eintritt
der Entscheidungsreife zu verhindern. Denn das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren
(vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), verwehrt dem Gericht eine
Entscheidungsfindung, solange sich der Antragsteller nicht zu dem
entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern konnte. Um einen Aussetzungsantrag
entscheidungsreif zu machen, der ohne Begründung gestellt worden ist, wäre dem
Antragsteller deswegen zunächst jeweils eine angemessene richterliche Äußerungsfrist
einzuräumen. Erst nach dem Eingang einer Antragsbegründung wäre es wiederum
möglich, den übrigen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Wenn
dagegen - wie es § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG vorschreibt - der Aussetzungsantrag bereits
innerhalb der Antragsfrist begründet werden muss, kann das Gericht spätestens nach
Ablauf dieser Frist die Anhörung der anderen Beteiligten veranlassen, indem es diesen
eine Äußerungsfrist setzt. Dem Gericht, das sich regelmäßig zugleich von der
Antragsgegnerin die Verwaltungsvorgänge vorlegen lassen wird, ist es auf diese Weise
außerdem möglich, sich binnen kurzer Frist gezielt mit dem entscheidungserheblichen
Sachverhalt vertraut zu machen. Die dadurch bewirkte Entscheidungsreife ist
Voraussetzung dafür, dass über den Aussetzungsantrag zügig befunden werden kann,
was wiederum zur Planungs- und Investitionssicherheit für den Vorhabenträger beiträgt.
Mit nur einem Monat ist die Frist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG kurz bemessen. Sie ist
aber unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs dennoch angemessen.
Vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG: BVerwG, Beschluss
vom 18. November 1996 - 11 VR 2.96 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 9.
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Die einmonatige Frist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG endete im vorliegenden Fall mit
Ablauf des 6. November 2000, da der 5. November 2000 ein Sonntag war (§§ 57 Abs. 2
VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Denn der Planfeststellungsbeschluss
ist dem Antragsteller am 5. Oktober 2000 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die
ordnungsgemäß auf die zu beachtende Antrags- und Begründungsfrist hinweist (vgl. §
58 Abs. 1 VwGO), zugestellt worden.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist vom Antragsteller zwar
rechtzeitig - nämlich am 2. November 2000 - gestellt worden. Der Antragsschriftsatz
enthielt jedoch keine Begründung, sondern kündigte deren Nachreichung an. Die
angekündigte Begründung ist dann am 18. November 2000 - also verspätet - beim
beschließenden Gericht eingegangen.
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Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Der
Antragsteller war an der Einhaltung der Begründungsfrist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG
nicht ohne Verschulden gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Er beruft sich insoweit
zunächst ohne Erfolg darauf, dass er "vollauf mit der Rübenernte beschäftigt" gewesen
sei. Abgesehen davon, dass der Antragsteller von einem Prozessbevollmächtigten
vertreten ist und nicht glaubhaft gemacht wurde, warum gerade anwaltlicherseits die
Frist nicht ohne Verschulden eingehalten werden konnte, ist eine berufliche Belastung
bzw. Überlastung ohne besondere, hier nicht ersichtliche Umstände kein
Wiedereinsetzungsgrund.
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Vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1995 - V ZB 20/95 -, NJW 1996, 997 (998);
BayVGH, Beschluss vom 29. September 1997 - 8 ZS 97.2401 -, NJW 1998, 1507 f.
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Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag des Antragstellers im Zusammenhang mit dem
flurbereinigungsrechtlichen Eilverfahren 9a B 15553/00.G. Dort ist der Antrag bereits mit
Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2000 gestellt und
begründet worden, also weit vor Ablauf der hier in Rede stehenden Frist. Nach Ablauf
der Frist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG im hiesigen Verfahren erfolgte in dem Verfahren
vor dem 9a. Senat mit weiterem Schriftsatz 14. November 2000 nur noch ergänzender
Vortrag.
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Schließlich ist es mit Blick auf die beantragte Wiedereinsetzung unerheblich, ob der
Antragsteller annehmen konnte, mit einer Förderung des Vorhabens könne wegen bis
dahin fehlender Mittel nicht vor dem Jahr 2003 gerechnet werden. Der Wortlaut des § 17
Abs. 6a Satz 2 FStrG ist eindeutig. Er knüpft zudem an die Regelung des Satzes 1 der
Bestimmung an, die hinsichtlich des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung einer Klage
nicht an den möglichen Zeitpunkt der Realisierung bzw. finanziellen Realisierbarkeit
des Vorhabens anknüpft, sondern an die Tatsache, dass für die Bundesfernstraße im
Fernstraßenausbaugesetz ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist.
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Ein Fall des § 17 Abs. 6a Satz 6 FStrG ist nicht gegeben. Die Veröffentlichungen in der
Tagespresse über die (schnellere) Finanzierbarkeit des Vorhabens sind keine später
eintretenden Tatsachen im Sinne der vorgenannten Bestimmung, die die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen könnten. Die zeitnahe tatsächliche
Realisierung der Ortsumgehung wegen bereit stehender Mittel ist nur eine weitere Folge
des eigentlichen Grundes für den gesetzlich vorgeschriebenen Wegfall der
aufschiebenden Wirkung, d. h. der Feststellung eines vordringlichen Bedarfs für die
Bundesfernstraße im Fernstraßenausbaugesetz. Mit der Bestimmung des § 17 Abs. 6a
Satz 2 FStrG wollte der Gesetzgeber dem Träger des Vorhabens frühzeitige
Planungssicherheit verschaffen.
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Bundesrats-Drucks. 756/92, S. 55 i.V.m. S. 51 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.
Januar 2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000, 553 (554), zur inhaltsgleichen Bestimmung
des § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG.
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Eine solche Planungssicherheit ist erst gegeben, wenn - vor Bestandskraft des
Planfeststellungsbeschlusses - entweder ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nicht innerhalb der Frist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG gestellt und begründet
wurde oder aber in einem Aussetzungsverfahren abgelehnt worden ist. Mit dieser
Planungssicherheit kann das Vorhaben auch tatsächlich realisiert werden. Es können
sodann insbesondere Ausschreibungen erfolgen und die Planung technisch-konstruktiv
umgesetzt werden.
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Die Frage der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens ist demgegenüber nicht
Regelungsgegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses oder seiner Vollziehbarkeit.
Allenfalls ein im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits abzusehender Ausschluss der
Realisierung der Planung infolge fehlender Mittel
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154
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könnte zum Fehlen einer Planrechtfertigung führen. Hierfür ist allerdings weder etwas
vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2
Satz 3 GKG).
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