Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.12.1997

OVG NRW (gebäude, grundstück, grenze, wand, antragsteller, teil, grenzanbau, verbrauch, länge, haus)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 3081/97
Datum:
29.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 3081/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 3889/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde war abzulehnen, da die geltendgemachten
Zulassungsgründe nicht vorliegen.
2
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§
146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3
Die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist nicht deshalb ernstlich
zweifelhaft, weil es davon ausgegangen ist, daß die Berechnung der Abstandfläche vor
der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten westlichen Außenwand des
Vorhabens der Beigeladenen den abstandrechtlichen Anforderungen unter
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs entspreche.Der Anwendung des
sogenannten Schmalseitenprivilegs (vgl. § 6 Abs.6 BauO NW) steht nicht entgegen, daß
das Vorhaben der Beigeladenen mit seiner östlichen Gebäudeseite zum Wohnhaus Am
Klausenberg 6 und zur dortigen Grundstücksgrenze angebaut ist.
4
Die östliche Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen springt zwar im Bereich des
Hauseingangs auf einer Breite von 3,47m um drei Meter zurück, ist jedoch dennoch als
eine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 6 BauO NW anzusehen. In der Rechtsprechung
des Senats ist geklärt, daß als "Außenwand" im Sinne des § 6 Abs. 6 BauO NW die
5
gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete Gebäudeabschlußwand zu
verstehen ist, mag sie in sich auch gegliedert sein.
Vgl. zu § 6 Abs. 6 BauO NW 1984: OVG NW, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 7 B
3222/90 -, BRS 52 Nr. 100; so nunmehr auch ausdrücklich § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NW
1995.
6
Da die (eine) östliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen an das Haus Am K
6 und an die dortige Nachbargrenze angebaut werden soll, kommt die Anwendung des
Schmalseitenprivilegs nur noch für eine andere Außenwand in Betracht, und zwar hier
für die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte westliche Außenwand des
Hauses der Beigeladenen. Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs für diese
Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen steht nicht entgegen, daß die östliche
Außenwand des Vorhabens außer an das Gebäude Am K 6 und den dortigen Teil des
Grundstücks der Beigeladenen auch an den unbebauten Teil dieser Grenze zur
Parzelle 785 angebaut ist. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist das
Schmalseitenprivileg hierdurch nicht gewissermaßen zweimal verbraucht.
7
Zwar kommt die Schmalseitenregelung nicht zur Anwendung, wenn ein Gebäude mit
einer Außenwand an ein anderes Gebäude angebaut ist und mit einer weiteren
selbständigen, zur gleichen Richtung hin ausgerichteten Außenwand an der
unbebauten Nachbargrenze steht.
8
Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 26. September 1989 - 7 B 2948/89 -.
9
Es ist auch unzulässig, dem an ein anderes Gebäude angebauten Teil einer
einheitlichen Wand und deren an der nicht bebauten Nachbargrenze stehenden Teil,
die zusammen genommen die Länge von 16 m überschreiten, jeweils ein gesondertes
Schmalseitenprivileg zuzuordnen und damit praktisch zwei Schmalseitenprivilege an
einer Grenze zu kumulieren.
10
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -.
11
Bleibt die Wandlänge der einheitlichen Außenwand, wie hier, jedoch unter dem Maß
von 16 m, so bestehen keine Bedenken, den "Verbrauch" nur eines (einheitlichen)
Schmalseitenprivilegs durch diese Wand anzunehmen. Die Entscheidung des Senats
vom 26. September 1989 steht dem nicht entgegen, da sie den Fall einer teilweise von
der Grenze zurücktretenden Wand betrifft. Von diesem Fall unterscheidet sich der
vorliegende insoweit, als beide Wandteile hier an der Grenze stehen und damit sowohl
für den an das Nachbargebäude angebauten Wandteil als auch für den Wandteil, der an
dem unbebauten Grenzbereich steht, die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NW
unmittelbar gilt. Diese Regelung nimmt den "Verbrauch" eines Schmalseitenprivilegs für
ein Gebäude an, das mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine
Nachbargrenze gebaut ist. Die Tatsache, daß für den angebauten Wandteil auch § 6
Abs. 6 Satz 2 erste Variante gilt, schließt die Anwendung der in der zweiten Variante
(Grenzanbau) enthaltenen Regelung auch für diesen Wandteil nicht aus. Eine andere
Interpretation stünde auch mit dem Zweck des Gesetzes erkennbar nicht in
Übereinstimmung, der es im Interesse städtebaulicher Verdichtung zuläßt, bei einem
Grenzanbau, der die in § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW bestimmten Dimensionen nicht
überschreitet, zu einer anderen Grundstücksseite das sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO
NW ergebende Abstandmaß um bis zur Hälfte zu unterschreiten. Ob jenseits der Grenze
12
an diese (zusätzlich) auf ganzer Länge oder auf einem Teilstück ein Gebäude angebaut
ist, ist ersichtlich ohne Belang.
Auf die vom Antragsteller weiter aufgeworfene Frage, ob sich auf dem Grundstück Am K
8 Abstandflächen überdecken, kommt es nicht an. Ein etwaiger Verstoß gegen § 6 Abs.
3 BauO NW berührt das Abstandflächenverhältnis der Grundstücke Am Klausenberg 6
und 8, ist aber nicht geeignet, den Antragsteller schützende Vorschriften des
Bauordnungsrechtes zu verletzen.
13
Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, "ob bei dreimaliger
Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs bzw. bei Anbau an ein anderes Haus und
zweimaliger Inanspruchnahme das Abwehrrecht eines betroffenen Nachbarn deshalb
ausscheidet, weil die - nicht sein Grundstück betreffende - Inanspruchnahme des
Schmalseitenprivilegs schon unabhängig von der Zahl von dessen Anwendungen
unzulässig ist", stellt sich nicht, da das Schmalseitenprivileg - wie oben dargelegt - nur
einmal, nämlich zum Grundstück des Antragstellers hin, vom Vorhaben der
Beigeladenen in Anspruch genommen wird und auch in Anspruch genommen werden
durfte.
14
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124a Abs. 2 Satz
2 VwGO ab.
15
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
16
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
17