Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2005

OVG NRW: mitarbeit, verweigerung, verzicht, erlass, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 626/05
Datum:
20.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 626/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 246/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Mit ihr
sind Gründe, aus denen entgegen dem angefochtenen Beschluss der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen wäre, nicht
dargelegt worden. Das gilt unabhängig davon, ob der Begründung des
Verwaltungsgerichts für die ausgesprochene Verpflichtung des
Antragsgegners, die Antragstellerin (einstweilen) zur Teilnahme an dem
laufenden Einstellungsverfahren für den öffentlichen Schuldienst
zuzulassen, zu folgen wäre. Jedenfalls ist nach der gebotenen
summarischen Prüfung gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass
die Entscheidung der Bezirksregierung X, die Bewerbung der
Antragstellerin wegen des Fehlens einer durch ministeriellen
Runderlass vom 20. Dezember 2004 vorgeschriebenen
Freigabeerklärung nicht zu berücksichtigen, unter den besonderen
Umständen des vorliegenden Falles rechtswidrig ist. Die Antragstellerin
trägt vor, ihr in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Arbeitgeber, der
Träger einer Ersatzschule, verlange von den bei ihm angestellten
Lehrern einen Verzicht auf einen Teil ihres Gehalts und wolle sich durch
die Verweigerung der Freigabe auch ihre, der Antragstellerin, weitere
Mitarbeit zu diesen Bedingungen sichern. Hierauf ist der Antragsgegner,
der spätestens mit dem Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom
00.00.00 auf diese besonderen Verhältnisse hingewiesen worden war,
nicht eingegangen. Zwar kann gegen das Erfordernis einer Freigabe im
Grundsatz nichts eingewendet werden. Wird sie jedoch aus Gründen
verweigert, die mit einer organisatorisch und personalwirtschaftlich
zweckmäßigen Personalverwaltung nichts mehr zu tun haben, mit
anderen Worten aus - wie hier unwidersprochen geltend gemacht -
rechtswidrigen Motiven dem Einstellungsbewerber vorenthalten, so darf
der Dienstherr davor nicht die Augen verschließen. Auf das Fehlen der
Freigabeerklärung kann er sich in diesem Sonderfall nicht berufen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154
Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro
festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).