Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2002

OVG NRW: wirtschaftliche einheit, zustand, erneuerung, stadt, vollstreckung, satzung, rechtsgrundlage, versiegelung, abhängigkeit, vollstreckbarkeit

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2144/00
Datum:
29.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2144/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3366/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger war bis zum 18. April 1996 Erbbauberechtigter des bebauten Grundstücks K.
20 (Gemarkung G. , Flur 30, Flurstücke 154 und 155). Die Straße wurde durch einen
1958 verlegten Mischwasserkanal entwässert, der auch der Schmutz- und
Oberflächenentwässerung der Grundstücke diente und einen Durchmesser von 30 cm
aufwies. Ein Bebauungsplan für die an den K. angrenzenden Grundstücke bestand und
besteht nicht. In Folge baulicher Verdichtung auf den Grundstücken südlich der Straße
K. erwies sich im Laufe der Zeit die hydraulische Belastbarkeit des Mischwasserkanals
als unzureichend, sodass es zu Rückstauungen kam. 1991 erneuerte der Beklagte den
Mischwasserkanal, wobei es lediglich am Anfang der Kanalstrecke über etwa 90 m bei
der Dimensionierung von 30 cm verblieb, während die anschließende Strecke von 296
m auf 40 cm und die Schlussstrecke von 130 m auf 50 cm Durchmesser vergrößert
wurden. Am 12. November 1991 wurden die Bauarbeiten abgenommen.
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Mit Bescheid vom 15. November 1995 zog der Beklagte den Kläger zu einem
Straßenbaubeitrag für das Grundstück über 694,88 DM heran, wobei er unter Einstufung
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der Straße K. als Anliegerstraße satzungsgemäß 20 % der auf die Verlegung des
Mischwasserkanals entfallenden Kosten sowie die vollen nur für die
Straßenentwässerung aufgewandten Kosten als beitragsfähigen Aufwand ansetzte. Den
gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 30. April 1996 zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen den Bescheid
gewandt und vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt, da der
geforderte Beitrag nicht nachvollzogen werden könne. Zu Unrecht seien die beiden
Flurstücke als wirtschaftliche Einheit behandelt worden, weil für das Flurstück 155 nach
dem Erbbaurechtsvertrag gewerbliche Nutzung untersagt sei, sodass insoweit auch kein
Gewerbezuschlag hätte erhoben werden dürfen.
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Der Kläger hat ursprünglich in der Klageschrift die volle Aufhebung des Bescheides
begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2000 hat er nur noch
beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. November 1995 und den
Widerspruchsbescheid vom 30. April 1996 aufzuheben, soweit sich die Heranziehung
auf einen Anteil von 20 % für den Hauptkanal stützt.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: Der sich aus § 2 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung ergebende
Straßenentwässerungsanteil von 20 % für die Herstellung des Mischwasserkanals
würde durch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Berechnungen
bestätigt. Die beiden Flurstücke, die nach der Bauleitplanung in einem Gewerbegebiet
lägen, bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Das auf dem Flurstück 155 befindliche
Wohngebäude sei das des Gewerbetreibenden. Auch die Tatsache, dass zu Gunsten
des hinten liegenden Flurstücks 154 das Vorderliegerflurstück 155 mit einem Wegerecht
belastet sei, spreche für eine wirtschaftliche Einheit.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es beitragsfähige Kosten der
Straßenentwässerung, soweit sie die Erstellung des Mischwasserkanals als einer
gemeinschaftlichen Einrichtung betreffen, als nicht belegt angesehen hat.
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Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des
Beklagten, mit der er vorträgt: Schon aus den Berechnungen, die der
satzungsrechtlichen Festlegung des 20 %-igen Anteils an den Kosten der Herstellung
eines Mischwasserkanals für die Straßenentwässerung zu Grunde lägen, ergebe sich,
dass auch unter Anwendung der von der Rechtsprechung für richtig gehaltenen Zwei-
Kanäle-Theorie der satzungsrechtlich festgesetzte Prozentsatz nicht überhöht sei.
Jedenfalls ergebe sich dies aber auch aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten
Berechnungen.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die nach seiner Auffassung
zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie noch aufrecht erhalten wurde, im
Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Beitragsbescheid erweist sich als
rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beitragsbescheid findet keine Rechtsgrundlage in § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in
Verbindung mit der Satzung der Stadt G. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 12. Oktober 1987
(SBS).
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Nach § 1 SBS erhebt die Stadt u.a. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und
Verbesserung von Anlagen im Bereich öffentlicher Straßen und für die dadurch den
Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden
wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme,
nämlich der Austausch eines Mischwasserkanals, der sowohl der
Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dient, gegen einen
Mischwasserkanal größeren Querschnitts und die Folgearbeiten an den nur der
Straßenentwässerung dienenden Anlageteilen, stellt keine beitragsfähige Verbesserung
dar. Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der
Straßenentwässerungsanlage liegt dann vor, wenn durch die Maßnahme ein
schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Wassers bewirkt wird.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4176/96 -, NWVBl. 2000, 348.
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Dies kann durch eine Vergrößerung des Querschnittes bewirkt werden.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -, S. 13 des amtl. Umdrucks; Urteil
vom 22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 7 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 17. September
1980 - 2 A 1388/79 -, S. 11 des amtl. Umdrucks.
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Vergleichsgegenstände für die Frage der Verbesserung sind dabei der durch den
abzurechnenden Ausbau herbeigeführte Zustand der Anlage in verkehrstechnischer
Hinsicht gegenüber dem durch den vormaligen Ausbau geschaffenen Zustand.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (347);
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 32 Rn. 29.
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Eine solche vorteilhafte Veränderung des Zustandes der Straßenentwässerungsanlage
hat durch den in Rede stehenden Ausbau nicht stattgefunden. Dies ergibt sich aus
Folgendem: Durch den vormaligen Ausbau wurde ein schnelles und sicheres Abfließen
des auf der Oberfläche der Straße befindlichen Wassers gewährleistet. Im Laufe der Zeit
hat sich diese Abflussleistung verschlechtert, weil durch den Kanal neben der Straße
auch die anliegenden Grundstücke entwässert wurden (gemeinschaftliche Einrichtung)
und hier im Laufe der Zeit eine deutliche, im Zeitpunkt der Verlegung des Kanals 1958
nicht vorhergesehene, möglicherweise auch nicht vorhersehbare Vergrößerung der
anfallenden Abwassermenge durch stärkere Versiegelung der Grundstücke eingetreten
ist. Durch den hier abgerechneten Ausbau wurde allein bewirkt, dass dieser erhöhte
Grundstücksentwässerungsbedarf befriedigt werden kann.
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Bei einer als gemeinschaftlicher Einrichtung betriebenen Entwässerungsanlage reicht
es zur Bejahung des straßenbaubeitragsrechtlichen Tatbestandsmerkmals
"Verbesserung" nicht aus, eine vorteilhafte Veränderung des Zustands dieser Anlage in
ihrer Gesamtentwässerungsleistung festzustellen. Vielmehr bedarf es der Feststellung,
dass sie gerade in ihrer Straßenentwässerungsleistung vorteilhaft verändert wurde, und
zwar im Verhältnis zur Straßenentwässerungsleistung der Anlage im Zeitpunkt des
vormaligen Ausbaus. Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der Ausbau lediglich der
Abdeckung eines erhöhten Grundstücksentwässerungsbedarfs dient. Denn dann wird
die gemeinschaftliche Einrichtung nur hinsichtlich ihrer der Grundstücksentwässerung
dienenden Leistung verbessert. Hinsichtlich ihrer der Straßenentwässerung dienenden
Leistung verbleibt es bei dem Zustand, der im Zeitpunkt des vormaligen Ausbaus
bestand und der sich allein durch den zwischenzeitlich erhöhten
Grundstücksentwässerungsbedarf, also nicht wegen eines der Straßenentwässerung
zuzurechnenden erhöhten Bedarfs, verschlechtert hat. Die gemeinschaftliche
Einrichtung wird demnach in ihrer der Straßenoberflächenentwässerung dienenden
Leistung nicht verbessert, sodass die Ausbaukosten nicht (teilweise)
straßenbaubeitragsrechtlich, sondern allenfalls insgesamt
entwässerungsgebührenrechtlich relevant sind.
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Die Ausbaumaßnahme ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt nachmaliger Herstellung
(Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage beitragsfähig. Die nachmalige
Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in
Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz
ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144.
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Es erscheint hier fraglich, ob die übliche Nutzungszeit des 1958 verlegten Kanals im
Zeitpunkt seiner Auswechslung 1991 bereits abgelaufen war. In der Rechtsprechung
des erkennenden Gerichts zur Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren wird der
Ansatz einer mutmaßlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren in der Gebührenkalkulation
nicht beanstandet.
32
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, S. 40 des amtl.
Umdrucks.
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In der Literatur werden dazu - abhängig vom verwendeten Material - Zeiten zwischen 30
und 100 Jahren genannt.
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Vgl. Dudey, Abhängigkeit der kalkulatorischen Kosten von der Nutzungsdauer eines
Kanalnetzes, Gemhlt. 1994, 1.
35
Der erkennende Senat hat für einen deutlich über 80 Jahre alten Regenwasserkanal
angenommen, dass die übliche Nutzungszeit längst abgelaufen sei.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -, S. 3 des amtl.
Umdrucks.
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Der Beklagte selbst geht nicht vom Ablauf der üblichen Nutzungszeit aus, die er mit
etwa 80 Jahren veranschlagt. Die Frage, ob die übliche Nutzungszeit hier schon
abgelaufen ist, kann jedoch dahinstehen. Wenn dies anzunehmen ist, ist sie jedenfalls
erst kurz vor dem Ausbau abgelaufen. Für die Annahme einer beitragsfähigen
Erneuerung ist nicht nur der Ablauf der üblichen Nutzungszeit, sondern auch die
Abgenutztheit (Erneuerungsbedürftigkeit) der (Teil-)Einrichtung Voraussetzung. Der
üblichen Nutzungszeit kommt nur insofern für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit
eine Bedeutung zu, als deren Nachweis umso weniger detailliert sein muss, je länger
die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2000 - 15 A 1419/00 -, S. 2 f. des amtl.
Umdrucks.
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Hier bedurfte es daher zur Bejahung des Beitragstatbestandsmerkmals einer
Erneuerung des konkreten Nachweises der Verschlissenheit der Entwässerungsanlage.
Eine solche ist weder vom Beklagten behauptet worden, noch konnte sie vom Gericht
festgestellt werden.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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