Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2007

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfahrensmangel, säumnis, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2082/06
Datum:
15.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2082/06
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines
Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März 2006 - 3 K 3866/04 - wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. März
2006 - 3 K 3866/04 - hat keinen Erfolg, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
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Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den sonstigen dem Senat
vorliegenden Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen ergeben sich Anhaltspunkte für
die Annahme, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg haben könnte.
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Der Senat lässt offen, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung überhaupt noch
zulässig gestellt werden könnte, weil bereits der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Monatsfrist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO
bei dem für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuständigen OVG
NRW eingegangen ist. Weiter bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Kläger insoweit
gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu
gewähren wäre, weil die fristgerechte Übermittlung per Telefax gescheitert ist.
Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang, ob eine unverschuldete Säumnis der Frist
angenommen werden kann, da das Faxgerät des OVG NRW ausweislich des Journals
im Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs wegen des Eingangs eines anderen
Schriftstücks lediglich vorübergehend besetzt und nicht defekt gewesen sein dürfte.
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Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte nämlich jedenfalls in der Sache keinen
Erfolg. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie des Akteninhalts
kommt allein die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels
(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Betracht. In diesem
Zusammenhang unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass im Verfahren erster
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Instanz der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
GG) verletzt worden ist, weil sein Schriftsatz vom 15. März 2006 trotz des Eingangs am
Terminstag (17. März 2006) keine Berücksichtigung mehr bei der Entscheidung
gefunden hat.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, NJW 1986, 1125.
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Die Entscheidung kann hier jedoch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel
beruhen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Grundgedankens des für das
Revisionsverfahren geltenden § 138 VwGO, wonach bei einem besonders
schwerwiegenden Verfahrensverstoß wie der hier in Rede stehenden Versagung des
rechtlichen Gehörs die Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes für die Entscheidung
grundsätzlich unwiderleglich vermutet wird. Denn der unberücksichtigt gebliebene
Schriftsatz hatte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Relevanz für die
vorliegende Restitutionsklage gem. § 580 Nr. 7 b) ZPO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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