Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2006

OVG NRW: ausbildung, wettkampf, gespräch, leichtsinn, entgleisung, kompetenz, beamtenverhältnis, widerruf, beweisantrag, meinung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4200/04
Datum:
17.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4200/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 5586/03
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis
6.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger sinngemäß geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung des Polizeiausbildungsinstituts
"Erich L. " T. I. -T. vom 17. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Direktion für Ausbildung der Polizei des Landes NRW vom 25. Juli 2003 für rechtmäßig
erachtet. Es ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der
Kläger seine Kollegin Polizeimeister-Anwärterin (PMAin) S. durch sexuelle
Anspielungen kompromittiert und durch weitere herabsetzende Bemerkungen und
sonstige Verhaltensweisen belästigt und schikaniert hat, dass er des weiteren
zusammen mit Polizeimeister-Anwärter (PMA) T. und PMA U. in einen "regelrechten
Wettkampf im Ablassen von Blähungen" eingetreten ist und er vor anderen die
Äußerung "War ein Türke, hat es eh nicht verdient!" getan hat. Daraus hat es
geschlossen, der Kläger sei für den Polizeivollzugsdienst charakterlich ungeeignet.
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Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
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Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass nach der Beweisaufnahme die in Rede
stehenden Äußerungen und Verhaltensweisen gegenüber PMAin S. möglicherweise
nicht in allen Fällen eindeutig ihm zugeordnet werden können. So dürfte letztlich nicht
erwiesen sein, dass der Kläger PMAin S. ins Gesicht gerülpst hat; allerdings steht nach
der Beweisaufnahme fest und wird auch vom Kläger nicht bestritten, dass er dies
gegenüber PMAin T. getan hat. Auch mag unklar sein, ob es der Kläger war, der PMAin
S. zu Beginn der Ausbildung beim Sportunterricht Beleidigungen in Bezug auf ihre Figur
zugerufen hat. Grundsätzlich räumt der Kläger jedoch selbst ein, dass er sich gegenüber
PMAin S. "in verschiedener Weise unkorrekt und beleidigend geäußert hat". Die
weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger zusammen mit
anderen einen "regelrechten Wettkampf im Ablassen von Blähungen" veranstaltet und
die Äußerung "War ein Türke, hat es eh verdient!" getan hat, werden vom Kläger nicht
entkräftet. Sein Hinweis darauf, dass einige Zeugen diese Sachverhalte nicht bestätigt
hätten, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beweiswürdigung in diesen
Punkten den Aussagen anderer Zeugen, die die Vorfälle bestätigt haben, größeres
Gewicht beigemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen gibt der Kläger in
diesem Zusammenhang die Zeugenaussage des PMA T. unzutreffend wieder. PMA T.
hat bei seiner Vernehmung durchaus bestätigt, dass sich der Kläger an dem besagten
"Wettkampf" im Ablassen von Blähungen aktiv beteiligt hat; den Vorwurf, der Kläger
habe die Äußerung "War ein Türke, hat es eh verdient!" getan, hat er keineswegs
entkräftet.
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Aus alledem kann auf eine charakterliche Ungeeignetheit des Klägers für den
Polizeivollzugsdienst geschlossen werden. Dabei ist dem Kläger in erster Linie sein
Auftreten gegenüber den weiblichen Auszubildenden, insbesondere PMAin S. ,
vorzuwerfen. Dies gilt auch dann, wenn man im Hinblick auf Unklarheiten bei der
Beweiserhebung zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er sich den weiblichen
Auszubildenden gegenüber - wie er vorträgt - nicht regelmäßig, sondern nur vereinzelt
unkorrekt und beleidigend geäußert und verhalten hat. Denn der Kläger war
"vorgewarnt". Ausweislich der Verwaltungsvorgänge - sein diesbezügliches Bestreiten
in der mündlichen Verhandlung ist unsubstantiiert - war der Kläger bereits zu Beginn
des zweiten Ausbildungsjahres im Herbst 2001 von seinen damaligen Lehrern
Polizeioberkommissar L. und Kriminalhauptkommissar G. (vgl. deren Berichte vom 24.
November 2001 und 15. November 2002) in einem Konfliktgespräch darauf aufmerksam
gemacht worden, dass sich weibliche Auszubildende über sein Verhalten beschwert
hätten; es wurde dem Kläger vor Augen geführt, dass dieses Verhalten nicht geduldet
werde und im Wiederholungsfall Konsequenzen nach sich ziehe. In einem weiteren
Gespräch am 10. Dezember 2001 ließ der damalige Ausbildungsleiter, Polizeirat C. ,
den Kläger wissen, dass Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aufgekommen
seien. Zwar fand dieses Gespräch aus Anlass eines Vorfalls in der Kantine des
Polizeiausbildungsinstituts statt. Gleichwohl wurden auch die "in letzter Zeit vermehrt
aufgekommenen Berichte zum Verhalten des PMA N. T. in der Ausbildung und in der
Dienstzeit" thematisiert. Da dem Ausbildungsleiter zu diesem Zeitpunkt der Bericht des
Polizeioberkommissars L. vom 24. November 2001 bereits vorlag, ist davon
auszugehen, dass es bei dem Gespräch auch um das Verhalten des Klägers gegenüber
den weiblichen Auszubildenden ging; im Ansatz hat der Kläger dies in der mündlichen
Verhandlung auch eingeräumt. Der Kläger sagte dem Ausbildungsleiter ausdrücklich
zu, "sein Verhalten in Zukunft zu hinterfragen und sich sozial angemessen zu verhalten,
so dass es zu keinen Beschwerden mehr kommen werde". Nach diesen Gesprächen
musste ihm klar sein, dass auch "vereinzeltes" Fehlverhalten gegenüber weiblichen
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Auszubildenden nicht mehr hingenommen werden würde. Zu einem solchen
Fehlverhalten kehrte der Kläger jedoch jedenfalls ab Oktober 2002 zurück. Hinzu treten
seine nach der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehende ausländerfeindliche
Äußerung und sein allgemeines Sozialverhalten, das, auch wenn man die in Rede
stehenden "Wettkämpfe" unberücksichtigt lässt, Anlass zu Beanstandungen bot (vgl.
etwa sein von ihm nur unsubstantiiert bestrittenes Fehlverhalten gegenüber seinen
Kollegen beim Praktikumseinsatz bei der Kreispolizeibehörde N. ).
Seine Einlassung, dass letztlich alle in der Ausbildung befindlichen Polizisten, zum Teil
auch unter Einschluss der Lehrkräfte, wechselseitig derbe Sprüche ausgetauscht und
sich "locker" verhalten hätten, insbesondere auch PMAin S. hierbei stets "mitgemacht"
habe, greift nicht durch. Selbst wenn derartige Äußerungen und Verhaltensweisen bei
den Auszubildenden und Teilen des Lehrkörpers nicht unüblich gewesen wären, würde
dies die charakterlichen Defizite in der Person des Klägers nicht streitentscheidend
reaktivieren. Denn aus der Sicht des Dienstherrn - und dies musste dem Kläger seit den
Gesprächen Ende 2001 bekannt sein - waren und sind derartige Äußerungen und
Verhaltensweisen im Polizeivollzugsdienst generell nicht hinnehmbar. Der Senat folgt
dieser Sichtweise. Wer die Würde seiner Kollegen, insbesondere seiner weiblichen
Kollegen, am Arbeitsplatz grob verletzt, es an einem Mindestmaß an sozialer
Kompetenz im kollegialen Umgang fehlen lässt und sich dabei als unfähig zu
Selbstkritik und Einsicht erweist, ist für den Polizeivollzugsdienst charakterlich
ungeeignet.
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Gegen die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit spricht auch nicht, dass der Kläger
sich - wie er vorträgt - in einer "jugendlichen Entwicklungsphase" befunden habe.
Spätestens nach den Gesprächen, die Ende 2001 mit ihm geführt und bei denen seine
Verhaltensauffälligkeiten noch als "jugendliche Entgleisung" eingestuft worden waren
(vgl. den Bericht des Kriminalhauptkommissars G. vom 15. November 2002), hätte der
Kläger zu einer Verhaltensänderung kommen müssen. Nach gut zweijähriger
Ausbildungsdauer sollte im Übrigen auch der fortgeschrittene Ausbildungsstand ein von
jugendlichem Leichtsinn geprägtes Fehlverhalten ausschließen.
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Der Umstand, dass der Kläger fachlich durchgängig gute Bewertungen erhalten hat,
sagt über seine charakterliche Eignung nichts aus.
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Der Kläger trägt schließlich vor, die Entlassungsverfügung sei unverhältnismäßig. Sein
diesbezüglicher Einwand, dass nicht nur er, sondern auch andere Auszubildende sich
fehlverhalten hätten, greift nicht durch. Aus der Gesamtheit der Verwaltungsvorgänge
(vgl. etwa die Berichte des Polizeioberkommissars L. vom 24. November 2001 und des
Polizeioberkommissars B. vom 17. November 2002) ergibt sich, dass der Kläger die
Vorfälle, um die es geht, maßgeblich angeführt hat und andere sich ihm lediglich
anschlossen. Dass nur er, nicht hingegen auch andere aus dem Beamtenverhältnis auf
Widerruf entlassen worden sind, ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Der Kläger hat in seiner Antragsbegründung auch keinen Verfahrensfehler im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan. Sein Vortrag, dass das Verwaltungsgericht nicht auf
das Erscheinen zweier geladener Zeuginnen hätte verzichten dürfen, greift nicht durch.
Der Kläger hat nicht dargelegt, wieso eine Vernehmung dieser beiden Zeuginnen zu
einem für ihn günstigeren Verfahrensausgang geführt haben könnte. Im Übrigen hätte
der Kläger, wenn er der Meinung gewesen wäre, dass es auf die Vernehmung der zwei
nicht anwesenden Zeuginnen ankommt, in der mündlichen Verhandlung vor dem
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Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag stellen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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