Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2003

OVG NRW: aufschiebende wirkung, schule, auflösung, verfügung, schüler, wachstum, planungsermessen, bekanntmachung, ausführung, vollziehung

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1185/03
Datum:
03.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1185/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 522/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr ist nicht aus den - allein
maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) -
Beschwerdegründen stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die
"Anordnungsverfügung" des Antragsgegners vom 17. April 2003 wiederherzustellen,
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zu Recht abgelehnt, denn er ist unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsbehelfs, hier der Klage der Antragstellerin 4 K 959/03 vor dem
Verwaltungsgericht Aachen gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sofort
vollziehbare Verfügung des Antragsgegners vom 17. April 2003, wiederherstellen. Bei
der danach anzustellenden Abwägung des besonderen öffentlichen
Vollziehungsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen
Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt das besondere öffentliche
Vollziehungsinteresse, weil die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
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Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Danach kann die Aufsichtsbehörde, wenn
die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt,
anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Die
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Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG), § 16a
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) verpflichtet, die Auflösung der
Gemeinschaftshauptschule E. zu beschließen. Nach § 8 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz
beschließt der Schulträger, hier die Antragstellerin, u.a. über die Auflösung einer
öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist, hier die
Gemeinschaftshauptschule E. . Das dem Schulträger durch diese Vorschrift
eingeräumte Planungsermessen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A 1363/77 -, SPE a.F. I B IX S. 95,
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ist dadurch beschränkt, dass die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SchVG
verpflichtet ist, Hauptschulen zu errichten und fortzuführen. Jedoch ist diese Vorschrift
entgegen ihrem Wortlaut nicht dahin zu verstehen, dass Gemeinden immer eine
Hauptschule führen müssten. Zwar legt § 10 Abs. 2 Satz 2 SchVG, der die Errichtung
und Fortführung weiterführender Schulen betrifft und dies bei Gemeinden von einem
Bedürfnis abhängig macht, die Auslegung nahe, dass wegen des Fehlens eines
Bedürfniserfordernisses in § 10 Abs. 2 Satz 1 keine weiteren Einschränkungen der
Errichtungs- und Fortführungspflicht bezüglich Hauptschulen für Gemeinden bestehen.
Indes gilt auch für diese Schulform die ungeschriebene Voraussetzung, dass die
fortzuführende Hauptschule die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllt
(§ 16a Abs. 1 SchOG). Das ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung, der
regelt, dass u.a. die Hauptschule entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation
und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen muss.
Dazu zählt, dass im Interesse der pädagogischen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit einer Schule diese über eine gewisse Mindestzahl an Schülern
verfügt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1977 - V A 722/75 -, SPE a.F. I B IX S. 91 (91a);
Margies/ Roeser, Schulverwaltungsgesetz, 3. Aufl., § 10 Rn. 4; Jehkul/Rosarius,
Errichtung und Auflösung von Schulen, in: Jehkul (Hrsg.), Schulrecht in der Praxis,
Loseblattsammlung (Stand: Mai 2002), Gliederungsnummer 1.12, S. 5 f., 15 f.; Müller,
Schulorganisationsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 268 ff.
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Einen tauglichen Maßstab für diese Mindestzahl liefern die in der Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997
(VO, SGV 223) festgesetzten Klassenbildungswerte. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 VO
beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in Hauptschulen 24 Schüler mit einer Bandbreite
von 18 bis 30. Wenn eine Hauptschule eine durchschnittliche Klassenstärke von 18
Schülern nicht mehr erreicht und keine Änderung dieses Zustandes auf Grund konkreter
Tatsachen zu erwarten ist, ist ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet.
Unter diesen Voraussetzungen entfällt nicht nur die Pflicht der Gemeinde zur
Fortführung der Hauptschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SchVG, sondern es reduziert sich
sogar das Planungsermessen des Schulträgers nach § 8 Abs. 1 SchVG zur Pflicht, die
Schule aufzulösen.
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Der geordnete Schulbetrieb an der Gemeinschaftshauptschule E. ist im Hinblick auf die
Schülermindestzahl nicht mehr gewährleistet. Die Schule erreicht seit dem Schuljahr
1997/98 nicht mehr die genannte durchschnittliche Klassenstärke von 18 Schülern. Es
liegen keine konkreten Tatsachen vor, die eine Änderung dieses Zustandes erwarten
lassen. Selbst nach den Berechnungen der Antragstellerin im zu den Gerichtsakten
gereichten Entwurf der 3. Fortschreibung des Schulentwicklungsplans der Gemeinde
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wird die erforderliche Mindestschülerzahl von 108 Schülern (6 Schuljahrgänge x 18
Schüler) bis zum Schuljahr 2007/08 einschließlich nicht erreicht. Erst für die beiden
Folgejahre prognostiziert der Entwurf eine Überschreitung der Mindestzahl um zwei
bzw. vier Schüler. Diese Prognose erweist sich jedoch schon bei summarischer Prüfung
als rechtsfehlerhaft. Zur Feststellung des Ausbildungsbedürfnisses ermächtigt § 8 Abs. 1
SchVG den Schulträger, den der Schulplanung zu Grunde zu legenden
Ausbildungsbedarf auf Grund konkreter Anhaltspunkte wirklichkeitsnah zu bestimmen.
OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A 1363/77 -, SPE a.F. Gliederungsnummer I
B IX S. 95 (95c); zu den Anforderungen an die Abwägungsentscheidung vgl. BVerwG,
Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202 (1203).
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Eine solche Prognose der überschaubaren künftigen Verhältnisse ist durch das Gericht
nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gerichte haben ihre Nachprüfung darauf zu
beschränken, ob die Behörde die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden
tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch
einwandfreien Weise erarbeitet haben.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 15 A 900/90 -, NWVBl. 1995, 478 (479).
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Hier hat die Antragstellerin dem genannten Entwurf eine wirklichkeitsfremde
Übergangsquote von 30 % von der Grundschule zur Hauptschule zu Grunde gelegt.
Diese Annahme rechtfertigt sich aus den Zahlen der Vergangenheit nicht. Die
Übergangsquote ist - mit kleinen Schwankungen - von 46,2 % im Schuljahr 1995/96
kontinuierlich auf 17,2 % im Schuljahr 2002/03 gesunken. Die Annahme des
Antragsgegners in der angegriffenen Verfügung, die Übergangsquote werde etwa 20 %
betragen, ist daher gerechtfertigt. Die Spekulationen der Antragstellerin über eine
Umkehrung dieses Trends basieren nicht auf konkreten Tatsachen.
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Die Antragstellerin kann ihre Prognose auch nicht auf die Übergangsquote für das
anstehende Schuljahr 2003/04 von - nach ihren Angaben - 36 % stützen. Nach
derzeitiger Erkenntnis muss nämlich davon ausgegangen werden, dass es sich
entweder um ein statistisches Ausreißerereignis handelt oder die Diskussion um die
bevorstehende Schulschließung sich auf das Anmeldeverhalten niedergeschlagen hat,
ohne dass Gründe für eine längerfristige Veränderung der Übergangsquote erkennbar
sind. Selbst wenn man eine Übergangsquote von 1/4, also 25 %, annimmt, würde nach
den von der Antragstellerin zu Grunde gelegten Zahlen auch in den Schuljahren
2008/09 und 2009/10 die Schülermindestzahl nicht erreicht werden.
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Angesichts dessen erübrigt sich die Frage, ob die Berechnungen des Entwurfs zur
Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes auch an weiteren Mängeln kranken. So
wird neben einem Wachstum der Einwohnerzahl auf der Basis der Zahlen 1990 bis
2001 ein zusätzliches Wachstum durch neue Baugebiete angenommen. Dies ist nur
dann gerechtfertigt, wenn in den Jahren 1990 bis 2001 keine neuen Baugebiete
ausgewiesen worden sind. Dazu finden sich keine Ausführungen in dem Entwurf.
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Erweist sich somit die Weigerung der Antragstellerin, die Gemeinschaftshauptschule E.
aufzulösen, als pflichtwidrige Unterlassung, war der Antragsgegner befugt, gegenüber
dem Rat der Antragstellerin anzuordnen, die Auflösung der Schule zum 1. August 2004
anzuordnen, wobei bereits ab dem Schuljahr 2003/04 keine neuen Eingangsklassen zu
bilden sind. Gegen die Ausübung des Ermessens des Antragsgegners werden keine
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Beschwerdegründe geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
den Streitwert ergibt sich aus den §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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