Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.06.2006

OVG NRW: ausbildung, abmeldung, hochschulreife, erwerb, kurs, wiederaufnahme, vollzeitbeschäftigung, wiederholung, berechtigung, konkretisierung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 5146/04
Datum:
07.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 5146/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3637/98
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3
Das Zulassungsvorbringen, das für die Prüfung der Zulassungsgründe maßgeblich ist (§
124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
4
Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, das auf die Bewilligung von
Erziehungsbeihilfe für den Zeitraum vom 14. August bis 25. Oktober 2000 gerichtete
Klagebegehren sei mangels eines vorherigen Antrags an den Beklagten wegen
fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, nicht zu erschüttern.
5
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Fördermaßnahme
"Erziehungsbeihilfe zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) am
Abendgymnasium S. -T. " mit der Abmeldung am 20. Januar 2000 durch die zu diesem
Zeitpunkt einundzwanzigjährige Tochter des Klägers beendet worden.
6
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 KFürsV wird die Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG bis zum
Ablauf des Monats gewährt, in dem die Fördermaßnahme endet. Wann eine
Fördermaßnahme der Erziehungsbeihilfe endet, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung
im Voraus festlegen. Zur Abgrenzung von lediglich zeitweiligen Unterbrechungen ist
eine Beendigung der konkreten Fördermaßnahme jedenfalls dann anzunehmen, wenn
die Fortsetzung der Ausbildung, die Gegenstand der Fördermaßnahme ist, in zeitlicher
Hinsicht nicht absehbar ist.
7
Die Erziehungsbeihilfe ist - wie die übrigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge - keine
rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter. Sie ist eng an
den für die jeweilige Ausbildung benötigten Zeitbedarf gekoppelt und darüber hinaus
erfolgsgebunden (vgl. §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 KFürsV); wird die
Ausbildung in Abschnitten durchgeführt, ist die Leistung für den jeweiligen
Ausbildungsabschnitt festzustellen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KFürsV). Gemäß § 55 KFürsV
haben die Empfänger von Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG den Erfolg der
Maßnahme, gegebenenfalls abschnittsweise, durch Leistungsnachweise zu belegen.
Hieraus folgt, dass Bewilligungen nur für einen bestimmten Leistungszeitraum erfolgen
dürfen, um den Kriegsopferfürsorgefall unter Kontrolle zu halten und die Einhaltung der
Leistungsvoraussetzungen zu gewährleisten.
8
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1988 - 5 B 141.87 -, Buchholz 436.7 § 25b BVG
Nr.1.
9
Ist zu einen bestimmten Zeitpunkt nicht absehbar, dass die der Fördermaßnahme
zugrundeliegende und begonnene Ausbildung fortgesetzt wird, entzieht dies der
bisherigen Erfolgsprognose die tatsächliche Grundlage, so dass nicht mehr von einem
Erfolg dieser Fördermaßnahme ausgegangen werden kann und dementsprechend die
Förderung in diesem Zeitpunkt ihr Ende finden muss. Dies schließt ggf. weitere
Maßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 2 KFürsV nicht aus; derartige Maßnahmen sind jedoch hier
nicht Gegenstand des Verfahrens.
10
Ist eine Fördermaßnahme mangels konkreter Fortsetzungsperspektive beendet und soll
die ursprüngliche Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt dann doch weitergeführt
werden, ist - schon mit Blick auf den jeweiligen Zeitverzug und den nicht störungsfreien
Verlauf der bisherigen Ausbildung - zur Sicherstellung der Kontrollfunktion der
Bewilligungsbehörde eine erneute Eignungs- und Erfolgsprüfung notwendig, die ein
gesondertes, durch die Mitteilung der entsprechenden Tatsachen (§ 54 Abs. 2 KFürsV)
oder durch einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag einzuleitendes
Verwaltungsverfahren voraussetzt und damit einer unmittelbaren klagweisen
Geltendmachung der Förderung entgegensteht.
11
So liegt der Fall hier. Die durch den weiteren Antrag vom 28. September 1999 nach der
Zulassung der Tochter des Klägers zum dritten Semester inhaltlich eindeutig
konkretisierte Fördermaßnahme (Erziehungsbeihilfe zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife - Abitur - am Abendgymnasium S. -T. ) ist mit der Abmeldung durch die
Tochter des Klägers im Januar 2000 im vorgenannten Sinn beendet worden.
Unabhängig davon, ob die Tochter des Klägers diese Abmeldung wegen der -
behaupteten - Einflussnahme des Sozialamtes vorgenommen hat, war jedenfalls zu
diesem Zeitpunkt objektiv nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann sie die
Ausbildung fortsetzen wird. So hat sie selbst in ihrer Abmeldung vom 17. Januar 2000
um die Ausstellung eines Abschlusszeugnisses (mittlere Reife) gebeten und mitgeteilt,
12
die Schule wegen Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nicht mehr besuchen zu
können. Daraus ist eindeutig erkennbar, dass - unabhängig vom behaupteten Willen der
Tochter des Klägers, an ihrem Ausbildungsziel festzuhalten - die Umsetzung dieses
Ziels jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war. Dies wird durch ihre Angaben
in dem in der Begründung des Zulassungsantrages in Bezug genommenen
Beweisterminsprotokoll vom 6. Oktober 2004 bestätigt. Darin hat sie selbst ausgeführt,
dass sie nach Abschluss des ersten Teils der Hauptphase (H 3)
- H 3 habe sie bestanden und sei nach H 4 versetzt worden - die Ausbildung aber
zunächst abgebrochen habe. Während der H 3-Phase habe sie weiterhin ihren
Aushilfsjob gemacht, sei aber zum Kurs H 4 gar nicht mehr angetreten, weil sie sich
einfach auf schulische Leistungen nicht mehr habe konzentrieren können. Eine
Fortsetzung in absehbarer Zeit war danach nicht zu erwarten, so dass es aus diesem
Grund für die am 14. August 2000 wieder aufgenommene Ausbildung eines erneuten
Verwaltungsverfahrens bedurfte. Hinzu kommt, dass die Wiederaufnahme der
Ausbildung mit der Wiederholung der Hauptphase H3 begann und auch unter diesem
Gesichtspunkt ein erneutes Prüfungsverfahren durchzuführen war.
13
Die in der Zulassungsbegründung geltend gemachte - behauptete - Einflussnahme des
Sozialamtes ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Sollte diese Einflussnahme -
wie behauptet - rechtswidrig erfolgt sein, mögen hieraus Sekundäransprüche
resultieren; die für die schlichte Weitergewährung der begehrten Erziehungsbeihilfe
erforderliche, hier jedoch objektiv nicht gegebene Fortsetzungsperspektive vermögen
sie nicht zu ersetzen. Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass in dem
Zeitpunkt, in dem eine Weiterführung der Ausbildung wieder in Betracht kam, ein
entsprechender rechtzeitiger Förderantrag bei dem Beklagten nicht gestellt werden
konnte.
14
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch insoweit nicht gegeben, als
das Verwaltungsgericht für den Zeitraum von Januar 1998 bis zum 17. Januar 2000 den
geltend gemachten Anspruch in der Sache abgelehnt hat.
15
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sprechen die im dritten Semester,
dem ersten Semester der Hauptphase, erzielten Ergebnisse deutlich dagegen, dass die
begehrte Ausbildung aufgrund einer positiven Prognose durch eine Erziehungsbeihilfe
zu fördern gewesen wäre und auch nachträglich zu fördern ist. Die mit der Zulassung
zur Hauptphase, d.h. nach Absolvierung des halbjährigen Vorkurses 2 und der
Einführungsphase (1. und 2. Semester) im Juni 1999 erworbene Fachoberschulreife
lässt angesichts der vorgenannten Ergebnisse der Hauptphase keine gegenteilige
Einschätzung zu. Die schlichte Behauptung, die Erlangung der Fachoberschulreife sei
als erfolgreiche "Zwischenprüfung" im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. Dezember 1987 - 5 B 85.86 -, Buchholz
436.30 § 1 KFürsV Nr. 1) anzusehen, widerspricht dem Sinn und Zweck der
Fachoberschulreife, die als Abschlussqualifikation der Sekundarstufe I lediglich die
Berechtigung vermittelt, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen; die Behauptung ist im
Übrigen weder durch eine Konkretisierung des Ausbildungsganges substantiiert
vorgetragen noch durch entsprechende (Schul- )Bescheinigungen belegt worden.
16
Der Hinweis auf die - nach der Bescheinigung vom 25. Juni 2002 offenbar im Jahr 1999
weitgehend überwundene - psychische Erkrankung der Tochter des Klägers
(Depression) ist ebenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass die Tochter des Klägers die
17
eine positive Prognose gestattende Eignung für den Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife aufwies.
Angesichts dessen weist die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers auch
keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO auf.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 VwGO.
19
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil
ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
20
21