Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2006

OVG NRW: grundstück, markt, parkplatz, auflage, verfahrensmangel, begriff, zumutbarkeit, selbsthilfe, schallschutzmauer, obliegenheit

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 253/05
Datum:
24.10.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 253/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 10220/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als
Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der
Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ihre
grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch
ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Die Kläger meinen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei ernstlich zweifelhaft,
weil das Baugrundstück richtigerweise planungsrechtlich nur zusammen mit dem
Kaiser`s Markt als einheitliches Sondergebiet großflächiger Einzelhandel, das durch die
Straßen L. 1 und Am I. abgerundet werde, hätte angesehen werden können. Innerhalb
dieses Sondergebiets sei die Errichtung eines Wohnhauses unzulässig, und zwar erst
recht mit sämtlichen schutzwürdigen Räumen, Balkonen etc. in Richtung zum Kaiser`s
Markt. Hätte das Verwaltungsgericht ein einheitliches Sondergebiet angenommen, hätte
es auch einen Gebietserhaltungsanspruch annehmen müssen, so dass die
Baugenehmigung aufzuheben gewesen wäre.
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Mit diesen Ausführungen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage
gestellt. Zu Gunsten der Kläger unterstellt der Senat, dass es faktische Sondergebiete
im Sinne von § 11 BauNVO geben kann.
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Vgl. Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben,
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6. Auflage 2001, Rdnr. 293.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind das Grundstück des
Beigeladenen und das der Kläger aber nicht Teil eines beide Grundstücke erfassenden
faktischen Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel. Für ihre abweichende
Ansicht gehen die Kläger von einer anderen Abgrenzung der näheren Umgebung aus
als das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die nähere Umgebung jedoch
in nicht zu beanstandender Weise eingegrenzt. Die maßgebliche nähere Umgebung im
Sinne des § 34 BauGB wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - in der Richtung
vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das
Vorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu
berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des
Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits
den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
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Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, die freie
Fläche zwischen der Kreisstraße Am I1. und der Straße Am I. auf der einen und dem
Grundstück der Kläger auf der anderen Seite sei gleichermaßen durch die
nordwestliche (gemeint wohl nordöstliche) Wohnbebauung und die östliche gewerbliche
Nutzung vorgeprägt gewesen. Dies gelte erst recht, nachdem die östliche Seite der
Straße Am I. von Norden her bis an das streitige Grundstück mit Wohnhäusern bebaut
worden sei. Dies wird durch die in den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen
enthaltenen Karten, Pläne und Lichtbilder bestätigt. Topographische Besonderheiten
oder gebietstrennende Elemente, die eine Insellage der o.g. Grundstücke in dem durch
die Straßen C. , In der N. und Am I1. gebildeten Dreieck rechtfertigen könnten, sind nicht
ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Allein die Tatsache,
dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb und Wohnhäuser nicht gemeinsam in
einem der in der BauNVO vorgesehenen Baugebiete zulässig sind, führt nicht dazu, die
in unmittelbarer Nähe bereits vorhandenen Wohnhäuser aus der Betrachtung
auszublenden. Vielmehr stellt sich die oben beschriebene nähere Umgebung des
Dreiecks C1.-------straße , In der N. und Am I1. als diffuser Innenbereich oder
Gemengelage dar, in dem angesichts der vorhandenen Bebauung Wohnhäuser
zulässig sind.
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Ist das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen danach vom Verwaltungsgericht seiner Art
nach zu Recht als grundsätzlich zulässig angesehen worden, kann sich in der Tat ein
bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch der Kläger nur aus dem in den Fällen des § 34
Abs. 1 BauGB (wovon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und
wogegen sich die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht wenden) im
Merkmal des "sich Einfügens" in die Eigenart der näheren Umgebung verankerten
Rücksichtnahmegebot ergeben.
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Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich
gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was
dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach
Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des
Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je
verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um
so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu
nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde
Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die
von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der
Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine
Schutzwürdigkeit mindern.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 m.w.N..
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In Anwendung dieser Grundsätze ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu
beanstanden, das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen sei gegenüber den Klägern,
insbesondere im Hinblick auf die durch den Betrieb des Kaiser's Marktes verursachten
Immissionen, nicht rücksichtslos. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen
hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ergebnisse der für das
Wohnbauvorhaben erstellten Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros für
Schallschutz, Bau- und Raumakustik, Bauphysik, Dipl.-Ing. V. N1. vom 3. Juli 2000 (Nr.
1600) und vom 7. November 2001 (Nr. 4101 i.V.m. Nr. 1600) gestützt und sich dabei
hinsichtlich der Zumutbarkeit der erwarteten Lärmimmissionen an den
Immissionsgrenzwerten der TA-Lärm orientiert, gegen deren generelle Eignung zur
Zumutbarkeitsbewertung von den Klägern keine Bedenken geltend gemacht worden
sind. Die Kläger meinen aber, bei der danach erforderlichen konkreten
Interessenbewertung dürfe nicht von den für ein Mischgebiet nach der TA-Lärm
geltenden Richtwerten von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts ausgegangen werden,
vielmehr hätte unter Anwendung der Nr. 6.7 der TA-Lärm ein Zwischenwert gebildet
werden müssen, der im konkreten Fall überschritten werde. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch hieraus nicht.
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Nach Nr. 6.7 Absatz 1 Satz 1 der TA-Lärm können die für die zum Wohnen dienenden
Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die
aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können,
wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar
genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage) und
soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.
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Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Nr. 6.7 TA-Lärm liegen demnach hier
nicht vor. Es grenzen nicht zwei verschiedene Gebiete aneinander, sondern das
Vorhaben des Beigeladenen und das gewerblich genutzte Grundstück der Kläger
befinden sich in einem Gebiet mit diffuser Bebauung. Dass für eine derartige Situation
auch der Begriff "Gemengelage" verwandt wird, führt nicht zur Anwendbarkeit von Nr.
6.7 der TA-Lärm.
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Diese Werte sind im Wesentlichen eingehalten. Soweit sie überschritten werden, ist das
Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, so dass ein Abwehrrecht der benachbarten
Bewohner nicht besteht.
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Angesichts der Prägung des Gebiets durch den großen Kaiser's Markt ist es trotz der
überwiegenden Wohnbebauung sachgerecht, bei der Prüfung, ob das Gebot der
Rücksichtnahme verletzt ist, von den für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerten
auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss im Verfahren 2 L
1880/01 vom 30. November 2001, auf den es im Urteil verweist, insbesondere darauf
abgestellt, dass der Gebietscharakter der Umgebung durch den seit langem
bestehenden Betrieb der Kläger vorgeprägt sei und der Betrieb Bestandsschutz
genießen dürfte, da die damals eingeholten Gutachten, in denen die
Immissionsrichtwerte für Mischgebiete vorgegeben worden seien, zum Gegenstand der
Baugenehmigung vom 28. Juli 1982 gemacht worden seien. Dies ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
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In dem Beschluss 2 L 1880/01 vom 30. November 2001 hat es weiter ausgeführt, der
Beigeladene und seine Rechtsnachfolger dürften in der Geltendmachung von
Abwehrrechten gegenüber den Antragstellern eingeschränkt sein, weil der Beigeladene
sozusagen sehenden Auges das Wohnhaus unmittelbar neben den vorhandenen
Abfallcontainern des Betriebs der Antragsteller errichtet habe. Davon, dass das
Verwaltungsgericht den Einzelfall nicht geprüft und nicht berücksichtigt habe, dass das
Mehrfamilienhaus bis auf wenige Meter an das Grundstück des Kaiser's Marktes
herangerückt sei und schutzbedürftige Wohnräume sowie Terrassen und Balkone in die
Richtung des Marktes ausgerichtet seien, kann daher keine Rede sein. Insbesondere
sind in dem Schallschutzgutachten Nr. 1600 vom 3. Juli 2000 auch die von den Klägern
angesprochenen "überwiegend unregelmäßigen Geräusche durch Rangiervorgänge,
Türenschlagen und andere impulshaltige Geräusche" berücksichtigt worden (vgl. Seite
10 des Gutachtens). Soweit die Kläger sich auf von der TA-Lärm angeblich nicht
hinreichend angemessen erfassten Lärm berufen, der gerade vor Feiertagen und
Schulferien regelmäßig entstehe und wegen der hohen Tonhaltigkeit rücksichtslos sei,
ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene sehenden Auges sein Wohnbauvorhaben
unmittelbar neben einem bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb verwirklicht
hat. Dies geschah in der sicheren Kenntnis, dass gerade Lebensmittelmärkte vor
Feiertagen und Schulferien besonders stark frequentiert werden mit der Folge des
Ansteigens der typischerweise mit einem Lebensmittelmarkt verbundenen Geräusche,
die bei dieser Sachlage hinzunehmen sind. In diesem Zusammenhang muss auch
berücksichtigt werden, dass der Lebensmittelmarkt in anderen Zeiten, wie zum Beispiel
in den Schulferien, weniger aufgesucht wird und daher auch die Lärmeinwirkungen auf
das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen geringer sind. Auch dies muss bei der
Prüfung des Einzelfalles in die Bewertung einfließen.
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Hinsichtlich der von den Klägern bemängelten fehlenden aktiven oder passiven
Schallschutzmaßnahmen ergibt sich aus der schalltechnischen Stellungnahme zu dem
Einfluss einer Schallschutzmauer auf die Immissionswirkung durch Spitzenpegel an den
Immissionspunkten IP 8 bis IP 11 vom 7. November 2001, dass es ohne
Schallschutzmauer nur bei der Leerung der Müllcontainer am Immissionspunkt 9 zu
einer Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 0,5 dB (A) und am
Immissionspunkt 10 zu einer Überschreitung von 5,4 dB (A) kommt. Gleichzeitig weist
der Gutachter auf Seite 12 des Gutachtens darauf hin, dass möglicherweise eine
Spitzenpegelüberschreitung nicht vorliegt, da in den Berechnungen ein maximaler
Schallleistungspegel für die Verladung von Müllcontainern von L WA,max = 120 dB (A)
berücksichtigt worden sei, wohingegen bei den von der Berufsgenossenschaft für
Fahrzeughaltungen (Zentrale I. ) durchgeführten Lärmuntersuchungen bei der
Verladung von Müllcontainern mit 1,1 m³ Fassungsvermögen nur Spitzenpegel von ca.
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107 dB (A) bei Messposition in Ohrenhöhe des Müllwerkers und bei der Bedienung der
Schüttung ermittelt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist die
Wertung des Verwaltungsgerichts, die Spitzenpegelüberschreitungen könnten in dem
konkreten Fall nicht dazu führen, dass dem Beigeladenen das Baurecht allein deshalb
vorenthalten werde, nicht fehlerhaft. Ähnlich wie § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative
BauNVO die Obliegenheit des Bauherrn begründet, durch ihm mögliche und zumutbare
Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" zum Beispiel in Bezug auf die Stellung
des Gebäudes auf dem Grundstück auf die Lärmimmissionen einer benachbarten
emitierenden Anlage Rücksicht zu nehmen, ist es den Klägern ihrerseits nach dem
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegend zumutbar, durch organisatorische
Maßnahmen wie zum Beispiel Transport der Müllbehälter in den abgeschirmten Bereich
nahe der Zufahrt zur L1.----straße zur Lärmminderung beizutragen.
Vgl. zur "architektonischen Selbsthilfe" BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C
6.98 -, BRS 62 Nr. 86.
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Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht auch nicht die
Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 20. März 2003
- 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516, "übersehen". In diesem Urteil wird ebenfalls
hervorgehoben, dass es der tatrichterlichen Wertung vorbehalten bleibe, welche
Folgerungen sich aus den Regelwerken im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen
ließen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat diese Einzelfallprüfung durch das
Verwaltungsgericht stattgefunden.
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Die Kläger nehmen ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils an, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der große
Parkplatz des Kaiser`s Markt über die Geschäftszeiten hinaus von Dritten genutzt werde.
Es fänden die typischen Treffen von Jugendlichen statt, die den Parkplatz zum
Skateboard- oder Motorradfahren benutzen würden. Ferner werde der Parkplatz gerade
an den Wochenenden von der Öffentlichkeit benutzt, insbesondere wenn
Veranstaltungen der auf der gegenüberliegenden Seite der L. 1 vorhandenen Schule
stattfänden. Eine derartige Nutzungsform, wie sie die Kläger vortragen, ist von der ihnen
vorliegenden Baugenehmigung jedoch nicht umfasst. Die Kläger werden folglich auch
insoweit nicht durch die genehmigte Wohnnutzung beeinträchtigt. Allerdings ist nicht
auszuschließen, dass sie als Eigentümer des baugenehmigungswidrig genutzten
Grundstücks Maßnahmen zum Schutz Dritter ausgesetzt sein können, wenn sie als
Störer angesehen werden könnten. Dies wäre allerdings keine Folge des
Wohnbauvorhabens des Beigeladenen, da die bereits vorhandenen Wohnbauvorhaben
im Umfeld des klägerischen Grundstücks ebenfalls schutzbedürftig sind. Zu einer
Situationsverschlechterung kommt es daher nicht.
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass die Rechtssache die von
den Klägern vermuteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten
nicht aufweist.
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Die Berufung ist ebenfalls nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung
zuzulassen. Die Kläger meinen, es stelle sich die Rechtsfrage, ob bei der
planungsrechtlichen Beurteilung einer heranrückenden Wohnbebauung (Verletzung des
Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme) gegenüber einem großflächigen
Einzelhandelsmarkt realistische Erweiterungsmaßnahmen berücksichtigt werden
müssen, die sich wegen der sich inzwischen schnell verändernden Bedürfnisse der
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Kunden ergeben wie z.B. besondere Rabattaktionen, Events, Erweiterungen der
Ladenöffnungszeiten, Außenverkaufsstellen im Eingangsbereich (Bäcker, Fleischer mit
heißer Theke, Blumenhändler usw.), so dass diese Erweiterungen und Änderungen
gerade zur Unzulässigkeit des heranrückenden Vorhabens führen.
Auf diese von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage kommt es im
vorliegenden Verfahren nicht an, weil die den Klägern vorliegende Baugenehmigung
einen solchen (genehmigungswidrigen) Betrieb nicht vorsieht und die Kläger auch nicht
ansatzweise dargelegt haben, ob bei einem solchen Betrieb die Immissionsrichtwerte
für ein Mischgebiet an den Immissionsorten C2.------straße 8, 16 und 20, die durch die
Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 28. Juli 1982 zum Bestandteil der
Baugenehmigung geworden sind, überhaupt eingehalten werden.
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Dem Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein
Verfahrensfehler unterlaufen.
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Die Kläger sind der Ansicht, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das
Verwaltungsgericht die mit Schriftsatz vom 10. November 2004 vorgetragenen
Argumente nicht berücksichtigt habe. Hätte es die zum Lärmschutz aufgezeigten
Aspekte in seine Entscheidung eingestellt, hätte es eine Richtwertüberschreitung nach
der TA-Lärm ebenso angenommen wie eine Überschreitung des Zwischenwerts. Ferner
hätte es bei einer Einzelfallprüfung entschieden, dass das Rücksichtnahmegebot
verletzt und die Baugenehmigung aufzuheben sei.
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Dieses Vorbringen führt nicht zu der Annahme, dem Verwaltungsgericht sei ein
Verfahrensmangel unterlaufen. Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist derselbe wie in § 130 Abs. 1 Nr. 2 und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 13.
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Zwar kann ein Verfahrensfehler vorliegen, wenn das Gericht wesentliche Bekundungen
eines Beteiligten nicht berücksichtigt hat.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - 6 C 131.81 -, JURIS-Dokumentation;
Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 132 Rdnr. 21.
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Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Wie oben bereits dargelegt, hat das
Verwaltungsgericht sich mit den von den Klägern vorgetragenen Argumenten
auseinandergesetzt. Die Tatsache, dass die Kläger die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene tatrichterliche Wertung des Einzelfalles nicht teilen, begründet jedoch
nicht die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.
35
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§
124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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