Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2007

OVG NRW: behandlung, anerkennung, therapie, beihilfe, fürsorgepflicht, krankheit, telegramm, wissenschaft, universität, geeignetheit

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1048/05
Datum:
14.02.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1048/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 3978/03
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf
die Streitwertstufe bis 900,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Kläger, ein pensionierter Bundeswehrsoldat, begehrt die Übernahme der Kosten
einer sogenannten Orthokin-Therapie durch die Beklagte. Bei Orthokin handelt es sich
um ein aus dem Blut des Erkrankten gewonnenes Serum, das zur Behandlung von
Arthroseerkrankungen injiziert wird. Mit diesem Präparat soll ein knorpelschützender,
schmerz- und entzündungshemmender Effekt erreicht werden. Ein weiterer
Anwendungsbereich sind Wirbelsäulenleiden.
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4
Der beihilfeberechtigte Kläger beantragte am 23. März 2003 unter anderem die
Gewährung einer Beihilfe zu dem Rechnungsbetrag von 950,- EUR für eine Orthokin-
5
Behandlung seiner Wirbelsäulenbeschwerden. Durch Bescheid vom 1. April 2003
lehnte die Wehrbereichsverwaltung West insoweit die Gewährung einer Beihilfe ab, da
es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts handele.
Der Kläger legte am 28. April 2003 Widerspruch gegen die Ablehnung ein und fügte zur
Begründung unter anderem ein Informationsblatt des Herstellers über das Präparat bei.
Er führte aus, es handele sich um eine schulmedizinische, nicht alternative
Behandlungsmethode. In vielen Fällen sei bei Beamten oder Pensionären des Landes
NRW die Behandlung als beihilfefähig anerkannt worden. Seit dem Abschluss der
Behandlung sei er beschwerdefrei, während vorher regelmäßig eine orthopädische
Behandlung erforderlich gewesen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 wies die Wehrbereichsverwaltung West
den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Orthokin-Behandlung nach den
Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zu § 6 Abs. 2 BhV als
wissenschaftlich nicht anerkannte Methode von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sei.
7
Am 16. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die
Verabreichung von Orthokin sei eine schulmedizinische Behandlungsmethode, die
möglicherweise sogar schon wissenschaftlich anerkannt sei. So seien neben einzelnen,
von dem Kläger vorgelegten, an die Herstellerfirma gerichteten ärztlichen
Wirksamkeitsbescheinigungen auch wissenschaftliche Publikationen, unter anderem
der Orthopädischen Universitätsklinik im St. Josef Hospital Bochum, zur Behandlung im
Deutschen Ärzteblatt publiziert worden. Die Ruhr-Universität-Bochum habe ausweislich
einer Pressemitteilung vom 14. Juli 2004 an 84 Patienten die klinische Erprobung des
hier in Rede stehenden Verfahrens in einer vergleichenden Studie betrieben und die
Wirksamkeit der Methode dokumentiert. Selbst wenn eine wissenschaftliche
Anerkennung nicht erfolgt sei, könne er die Beihilfe ausnahmsweise beanspruchen,
denn bei ihm seien seit über zehn Jahren erfolglos herkömmliche Heilmethoden
angewandt worden. Darüber hinaus handele es sich bei der Orthokin-Behandlung nicht
um eine Eigenbluttherapie im herkömmlichen Sinne, sondern um ein Medikament,
dessen pharmakologisch wirksamer Bestandteil der Interleukin-1- Rezeptor-Antagonist
sei. Durch diese Ausführungen sei die Ausschlussentscheidung der Beklagten
substantiiert in Frage gestellt und so eine Grundlage für weitere Sachaufklärung
gegeben.
8
Der Kläger hat beantragt,
9
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der
Wehrbereichsverwaltung West vom 1. April 2003 und 16. Mai 2003 zu verpflichten, ihm
auf seinen Antrag vom 23. März 2003 eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu den
Aufwendungen für eine Orthokin- Behandlung zu gewähren.
10
Die Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen,
12
Zur Begründung hat sie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft und auf die
negative Bewertung der Behandlung durch den Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen verwiesen.
13
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Beweisanträge zu der Tatsache, dass
nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung über die Orthokin-Behandlung
prognostiziert werden könne, dass das Verfahren allgemeine wissenschaftliche
Anerkennung finden werde und zur Erfolglosigkeit der durchgeführten
Kortisonbehandlung gestellt, die von dem Gericht abgelehnt wurden.
14
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil
15
es sich bei der Orthokin-Behandlung nicht um eine wissenschaftlich anerkannte
Behandlungsmethode handele. Der Ausschluss dieser Methode von der
Beihilfefähigkeit durch die Beklagte sei daher nicht zu beanstanden. Die begehrte
Beihilfe könne auch nicht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise zuerkannt werden, da die bei
Rückenbeschwerden allgemein anerkannte Behandlung mit Kortison beim Kläger nicht
erfolglos eingesetzt worden sei. Im übrigen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
seriöse Prognose dahin getroffen werden, dass die Orthokin- Behandlung noch
allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden werde. Dafür fehle zum
gegenwärtigen Zeitpunkt jeder verlässliche Ansatz. Auch in der Bochumer Studie werde
lediglich die Vermutung geäußert, dass der körpereigene Stoff zur Selbstheilung
beitrage; eine wissenschaftliche Gewissheit sei dies nicht.
16
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen das
erstinstanzliche Urteil. Zur Begründung führt er aus, die Prognose zur zukünftigen
wissenschaftlichen Anerkennung durch das Gericht sei nicht zureichend begründet. Das
Gericht habe trotz entsprechender Beweisanträge des Klägers den Stand der
wissenschaftlichen Forschung zur Orthokin-Therapie nicht weiter aufgeklärt. Der
Entscheidung lasse sich auch sonst nicht entnehmen, dass dem Gericht der aktuelle
Stand der Forschung anderweitig bekannt gewesen sei. Nur auf der Grundlage einer
solchen Kenntnis könne die von dem Gericht für erforderlich gehaltene Prognose über
die künftige wissenschaftliche Anerkennung des Verfahrens getroffen werden. Auch die
Prognose selbst sei, obwohl sie eine Wertung enthalte, dem Sachverständigenbeweis
zugänglich. Das Verwaltungsgericht habe daher in einer von ihm selbst für
entscheidungserheblich gehaltenen Frage den Beweisantritt des Klägers ohne
hinreichende Begründung zurückgewiesen. Entsprechendes gelte für den zweiten
Beweisantrag zum Thema der erfolglosen Behandlung des Klägers mit Kortison. In
diesem Zusammenhang gehe das Gericht außerdem von einem falschen Verständnis
des Begriffs „erfolglos" aus. Wenn - wie hier - eine mit Nebenwirkungen behaftete
Therapie, die nur die Symptome der Krankheit für einen gewissen Zeitraum überdecke,
mit einer Therapie verglichen werde, die eine dauerhafte Linderung herbeiführen könne,
stelle sich die Kortisontherapie im Vergleich zu der Orthokin-Therapie als erfolglos dar.
Aus ökonomischer Sicht belaste die Kortisontherapie die Beklagte erheblich mehr als
die dauerhaft wirkende Orthokin-Therapie.
17
Zum bisherigen Therapieverlauf seit 1995 legte der Kläger eine Bescheinigung seines
behandelnden Arztes vom 14. Februar 2005 vor. Aus diesem ergibt sich dass das
Orthokin- Verfahren bislang nicht in einer randomisierten Doppelblindstudie bestätigt
worden, aus der Erfahrung des behandelnden Arztes aber in 80% der Fälle erfolgreich
sei. Auch bei dem Kläger sei seit der Behandlung 2003 keine weitere
Injektionsbehandlung unter Einsatz eines Korticoidpräparates mehr erforderlich
gewesen. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei der Kläger seitdem beschwerdefrei.
18
Des weiteren verweist der Kläger auf eine Studie der Heinrich - Heine - Universität
Düsseldorf mit dem Titel „Wirksamkeit und Sicherheit intraartikulärer
Osteoarthrosebehandlung mit Autologem Orthokin Conditioniertem Serum im Vergleich
zu Hyalonsäure und Placebo" sowie eine Studie der Orthopädischen Universitätsklinik
im St. Josef - Hospital Bochum zur „Wirksamkeit von Autologem Orthokin
Conditioniertem Serum im Vergleich zu Triamcinolon bei der epidural-perineurealen
Injektionsbehandlung von lumbalen Nervenwurzelkompressionssyndromen". Auf der
Basis derartiger Untersuchungen sei nicht mehr zweifelhaft, dass das Verfahren auf
Dauer allgemeine wissenschaftliche Anerkennung finden werde.
19
Die Tatsache, dass die Behandlungsmethode durch Verwaltungsvorschriften von der
Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei, hindere das Gericht nicht an einer Überprüfung
dieses Ausschlusses. Zudem sei die Orthokin-Behandlung nicht ausdrücklich erwähnt.
Insbesondere stehe die durch die jüngere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts festgestellte Verfassungswidrigkeit der Beihilfevorschriften
einer Anwendung dieser Bestimmungen zum Nachteil des Klägers entgegen.
20
Bei der Orthokin-Behandlung handele es sich darüber hinaus nicht um eine durch § 6
Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) ausgeschlossene Behandlung durch
ein Verfahren, bei dem aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle
Präparate gefertigt würden. Bei der Orthokin-Behandlung werde im Gegensatz zu
derartigen Verfahren kein individuelles Präparat aus körpereigenen Substanzen
hergestellt, sondern würden körpereigene Substanzen so konzentriert, dass eine
erhebliche, nebenfolgenfreie entzündungshemmende Wirkung eintrete.
21
Der Kläger beantragt sinngemäß,
22
das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem Antrag erster Instanz zu
entscheiden.
23
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25
Er geht auch angesichts der von dem Kläger in Bezug genommenen Studien nicht
davon aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine seriöse Prognose dahin getroffen
werden könne, dass die Orthokin-Behandlung allgemeine wissenschaftliche
Anerkennung finden werde, da dafür derzeit jeder verlässliche Ansatz fehle. Es sei nicht
zu erkennen, dass es sich bei diesen Studien um langandauernde Studien handele, die
zu einer wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode führen könnten.
Neben dem Umstand, dass bislang lediglich diese beiden in den Jahren 2004 und 2005
veröffentlichten Studien vorlägen, sei auch zu berücksichtigen, dass bislang eine
positive Stellungnahme des Bundesgesundheitsamtes oder des Bundesausschusses
für Ärzte und Krankenkassen fehle.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug
genommen.
27
II.
28
Der Senat entscheidet gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er die
Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 130 a Satz 2 i.V.m.
§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO); ihrer Zustimmung bedarf es nicht.
29
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem
Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu dem
Rechnungsbetrag von 950,- EUR für eine Orthokin-Behandlung seiner
Wirbelsäulenbeschwerden nicht zu. Der entgegenstehende Beihilfe- und der
Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
30
Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht aus dem für den Kläger im
maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Aufwendungen (Anfang 2003)
geltenden Beihilferecht herleiten.
31
Zwar ist der Kläger als pensionierter Bundeswehrsoldat nach den im Verhältnis zu
seinem Dienstherrn anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes - hier in der
Neufassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) - grundsätzlich beihilfeberechtigt.
Die auf der Grundlage des § 200 BBG in der Form von Verwaltungsvorschriften
erlassenen Beihilfevorschriften konkretisieren die in § 79 Satz 1 BBG nur im
Allgemeinen festgelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wobei sie die Ausübung des
Ermessens der zur Erfüllung dieser Pflicht berufenen Stellen im Interesse einer
gleichmäßigen Behandlung der Beihilfeberechtigten zentral binden. Obwohl die
Beihilfevorschriften des Bundes wegen ihres Charakters als bloße
Verwaltungsvorschriften ausgehend von der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, nicht (mehr) den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen, sind sie noch
für eine Übergangszeit - und damit selbstverständlich auch für in der Vergangenheit,
also vor der Änderung der Rechtsprechung liegende Fälle - weiter anzuwenden.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl. 2004,
1420; aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa Urteile vom 1. September
2004 - 1 A 4294/01 -, vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 - und vom 24. November 2006 - 1
A 461/05 -, sämtlich Juris.
33
Aus Anlass einer Krankheit (grundsätzlich) beihilfefähig sind namentlich die
Aufwendungen für die in den einzelnen Ziffern des § 6 Abs. 1 BhV näher aufgeführten
Leistungen und die dabei verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich
verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Ziffern 1 und 2). Zusätzlich zu
beachten sind jedoch zum einen die in § 6 Abs. 2 bis 4 BhV enthaltenen
Leistungsausschlüsse und - begrenzungen. Zum anderen sind nach der Grundnorm des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV die von den nachfolgenden Vorschriften, also u.a. § 6 Abs. 1 BhV,
thematisierten Aufwendungen (allgemein) nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde
nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind.
34
Die im Streit stehende Behandlungsmethode wird hiervon ausgehend jedenfalls im
Ergebnis von einem beihilferechtlichen Leistungsausschluss erfasst.
35
Das gilt letztlich unabhängig davon, ob die dem Kläger zuteil gewordene „Orthokin-
36
Therapie" in dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Entstehens der
Aufwendungen (hier: Januar 2003) unter den Katalog der nach Maßgabe des § 6 Abs. 2
BhV durch das Bundesministerium des Innern ausdrücklich bestimmten
Leistungsausschlüsse bei einer Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannten Methode fiel, weil im Übrigen (auch) das Merkmal der
Notwendigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV hinsichtlich dieser Behandlung nicht
erfüllt ist.
Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BhV i.V.m.
den hierzu ergangenen „Hinweisen" des Bundesministeriums des Innern unmittelbar auf
den Fall des Klägers anzuwenden. Die „Hinweise" des Bundesministeriums des Innern
zu den Beihilfevorschriften des Bundes enthalten im Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 eine
Auflistung von als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt eingestuften
(Behandlungs-)Methoden, bezüglich derer die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
vollständig ausgeschlossen ist. Die „Orthokin- Therapie" wird dort zwar nicht speziell
erwähnt. Ausdrücklich ausgeschlossen sind jedoch die autohomologen Immuntherapien
sowie die modifizierte Eigenblutbehandlung und sonstige Verfahren, bei denen aus
körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden.
37
Ob das „Autologe Orthokin Serum" zu den autohomologen Immuntherapien oder den
modifizierten Eigenblutbehandlungen gehört, kann dahinstehen, denn die Orthokin-
Therapie lässt sich zweifellos unter den Begriff eines sonstigen Verfahrens, bei dem aus
körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden,
subsumieren. Bereits aus dem vom Kläger in das Verfahren eingeführten Merkblatt der
Herstellerfirma P. U. sowie aus allgemein zugänglichen Quellen,
38
vgl. z.B. Heyll, „Orthokin als neue Behandlungsoption bei orthopädischen Leiden",
VersMed 2004, 30, zitiert nach Juris; WDR Fernsehen, Service-Zeit Gesundheit,
Sendung vom 10. Juli 2006, www.wdr.de und MDR - Hauptsache Gesund,
www.mdr.de/hauptsache- gesund/1046077.html,
39
geht hervor, dass das bei der Therapie verwendete Serum aus körpereigenen
Substanzen, nämlich dem Blut des Patienten, gewonnen und in einem Labor
aufgearbeitet und vorbereitet (präpariert) wird. Der Einwand des Klägers, bei der
Orthokin-Behandlung werde kein individuelles Präparat aus körpereigenen Substanzen
hergestellt, sondern würden körpereigene Substanzen so konzentriert, dass eine
medizinische Wirkung eintrete, steht dem schon begrifflich nicht entgegen.
40
Zum Ausschluss der Orthokin-Therapie nach § 6 Abs. 2 BhV vgl. auch: Beckmann / Eyer
/ Heise, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Teil 1/6 BhV § 6 Anm. 33; Mohr
/ Sabolewski, Beihilfenrecht NRW § 4 BVO NRW, Anmerkung 9, Seite 78/10h.
41
Der somit nach Maßgabe des Hinweises zu § 6 Abs. 2 BhV vorliegende allgemeine
Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Orthokin-Behandlung hält
bezogen auf das Krankheitsbild des Klägers einer gerichtlichen Nachprüfung stand.
Insbesondere ist das Bundesministerium des Innern im Rahmen der Anwendung der in
§ 6 Abs. 2 BhV enthaltenen Regelungsermächtigung zutreffend davon ausgegangen,
dass es sich bei der im Streit stehenden Behandlungsmethode um eine
wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode handelt, wie sie § 6 Abs. 2 BhV
als Tatbestandmerkmal voraussetzt.
42
Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der
herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft
für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um
"anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von
anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder
zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu
können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen
Personen vorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als
Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die
Allgemeinheit der Anerkennung schließlich muss die Therapieform zwar nicht
ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und
wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann
"wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer
Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung
tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der
Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder
jedenfalls gering beurteilt.
43
Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801 = ZBR 1996, 48 =
DÖD 1996, 90, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 =
DÖD 1999, 208; Senatsurteil vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, a.a.O.
44
Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen
Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien
sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet
haben, reichen insoweit nicht aus.
45
Vgl. Senatsurteile vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, a.a.O. und vom 1. September
2004
46
- 1 A 4294/01 -, a.a.O.; Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,
Anm. 19 Abs. 5 zu § 6 Abs. 2 BhV, m.w.N.
47
In Anwendung dieser Grundsätze fehlte es der Orthokin-Therapie in Bezug auf das
Krankheitsbild des Klägers, einem ausgeprägten, wiederkehrenden Schmerzzustand
aufgrund verschleißbedingter Entzündungszustände im Bereich der unteren
Lendenwirbelsäule (lumbales Facettensyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik)
und mit Blick auf den für die rechtliche Beurteilung in dem vorliegenden
beihilferechtlichen Verfahren maßgeblichen Behandlungszeitpunkt im Januar 2003, an
der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Dies ergibt sich schon daraus, dass
eine durch geeignete, den zuvor beschriebenen Standards genügende
wissenschaftliche Studien belegte Einschätzung der Wirksamkeit der Methode
jedenfalls im Jahr 2003 nicht vorgelegen hat. Die beiden von dem Kläger in Bezug
genommenen Studien sind nicht dazu geeignet, die Annahme einer solchen
allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung zu begründen. Die auf der Untersuchung
von 399 Patienten beruhenden Studie der Heinreich - Heine Universität Düsseldorf
untersucht die Anwendung des Orthokin-Präpatrats bei chronischem Knieschmerz
aufgrund von Arthrose.
48
Vgl. Arzt Spezial, Ausgabe August 2005, www. arzt-
spezial.de/0805/aktuelles/arthrose.html.
49
Lediglich die von dem Kläger weiter angeführte Studie der Orthopädischen
Universitätsklinik im St. Josefs Hospital Bochum befasst sich mit der Behandlung des
hier im Vordergrund stehenden Krankheitsbild des lumbalen
Nervenkompressionssyndroms. Dieser Studie liegt die komplette Auswertung der Daten
von 84 Patienten zugrunde, die in drei Gruppen eingeteilt waren. Sie stellt im Ergebnis
fest, dass in allen Gruppen während des Untersuchungszeitraums eine signifikante
Verbesserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten ist. Angesichts der insgesamt
kleinen Anzahl der untersuchten Patienten hat diese Studie eher Einzelfallcharakter und
lässt nicht den Schluss zu, dass im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte
Erkenntnisse vorliegen, welche die Geeignetheit und Wirksamkeit der
Behandlungsmethode attestieren. Auch wenn unterstellt wird, dass diese Studien
wissenschaftlichen Kriterien genügen, fehlt es an einer allgemeinen Anerkennung im
oben dargestellten Sinn. Aus dem Vortrag des Klägers, nach dem die Herstellerfirma
selbst von der fehlenden Anerkennung ausgeht, und aktuelleren Medienberichten ergibt
sich nichts anderes.
50
Vgl. die oben angeführten Medienberichte, sowie arznei-telegramm 10/2005;36:89,
www.arznei-telegramm.de/zeit/0510_a.html und arznei-telegramm 03/01, www.arznei-
telegramm.de/zeit/0103a.html.
51
Das Erfordernis der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung einer
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Voraussetzung für ihre Beihilfefähigkeit
und ein auf ihrem Fehlen beruhender allgemeiner Ausschluss bestimmter
Aufwendungen ist ferner mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich
vereinbar. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem
Beihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu
gewähren. Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und
Behandlungen gesichert; andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot
sparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung.
52
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 24.
November 2006
53
- 1 A 461/05 -, a.a.O., vom 1. September 2004
54
- 1 A 4294/01 -, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 12 A 315/97 -,
DöD 2000, 136; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 4 S
642/94 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C IV 2 Nr. 90; Mildenberger, a.a.O., Anm. 19
Abs. 4 zu § 6 Abs. 2 BhV.
55
Aus diesem Grund kann die „Orthokin-Therapie" vorliegend auch nicht als „notwendig"
im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV angesehen werden.
56
Voraussetzung dafür, eine Behandlung als „notwendig" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1
BhV ansehen zu können, ist unter anderem, dass mit einem bestimmten Mittel bzw.
Verfahren ein Heilerfolg angestrebt werden kann. Ob das der Fall ist, ist nach objektiven
Maßstäben zu beurteilen. Es kommt insoweit nicht auf die vom Hersteller bzw. Erfinder
der Methode genannte Zweckbestimmung, sondern darauf an, welche Heilwirkungen
57
mit dem Mittel bzw. der Methode unter objektiven Gesichtspunkten erreicht, zumindest
jedoch begründet erhofft werden können. Insoweit kann es mittelbar auch mit Blick auf
die Notwendigkeit der Behandlung darauf ankommen, ob eine wissenschaftliche
Anerkennung oder eine begründete Erwartung als Beleg bzw. Indiz für die Wirksamkeit
vorliegt.
Wie bereits dargelegt, fehlt es an einer solchen allgemeinen wissenschaftlichen
Anerkennung der hier in Rede stehenden Behandlungsmethode. Allerdings kann das
von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV, eine Beihilfe zu
"dem Grunde nach" notwendigen Aufwendungen zu leisten, den Dienstherrn in
Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den jeweiligen Bemessungssätzen
zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich
allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B.
unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - etwa wegen
Gegenindikationen - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder
wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen
Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche
Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernstzunehmender Auffassung
noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte
Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen
nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sog. "Außenseiter-Methoden"
notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht,
dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase
entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich
allgemein anerkannt werden kann.
58
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O.
59
Eine solche Aussicht besteht nur dann, wenn die begründete Erwartung auf
wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest
erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte
Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der
Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt
werden kann.
60
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, a.a.O.
61
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der behauptete Anspruch nicht mit Erfolg
unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Jedenfalls zum
Zeitpunkt der Behandlung 2003 bestand keine Aussicht, dass die Orthokin-Therapie zur
Behandlung der bei dem Kläger gegebenen Erkrankung nach einer medizinischen
Erprobungsphase entsprechend dem Stand der Wissenschaft wissenschaftlich
allgemein anerkannt werden würde. Die seitherige Entwicklung lässt auf Gegenteiliges
ebenfalls zumindest keine klaren Rückschlüsse zu. Eine diese Annahme stützende,
über die Ergebnisse kontrovers gebliebener Einzelstudien hinausgehende
wissenschaftliche Basis, welche einen hinreichenden Anhaltspunkt für diese Erwartung
böte, ist - auch angesichts der von dem Kläger in Bezug genommenen Studien - aus
den oben bereits dargelegten Gründen bis jetzt nicht ersichtlich. Im Gegenteil wird die
Behandlung bis heute aufgrund fehlender wissenschaftlicher Studien als
62
wissenschaftlich nicht bewiesen beschrieben.
Vgl. Heyll, „Orthokin als neue Behandlungsoption bei orthopädischen Leiden", a.a.O.,
WDR Fernsehen, Service-Zeit Gesundheit, a.a.O., MDR - Hauptsache Gesund, a.a.O.,
arznei- telegramm 10/2005 und 03/01, a.a.O.
63
Der Senat kann daher auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens,
wie es der Kläger erstinstanzlich beantragt hat, feststellen, dass mangels hinreichender
medizinischer Studien die in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für
eine ausnahmsweise Anerkennung der Aufwendungen als beihilfefähig bis heute nicht
erfüllt werden können, sondern sich diese Aussichten allenfalls als offen darstellen.
Dies hat zur Folge, dass die Aufwendungen für die Orthokin-Therapie nicht als
„notwendig" anerkannt werden können und deshalb nach den oben dargestellten
Grundsätzen - ungeachtet der Frage, ob der Kläger sämtliche anerkannten
Behandlungsmethoden ausgeschöpft hat - nicht beihilfefähig sind.
64
Schließlich verpflichtet allein der Umstand, dass die im Streit stehende
Behandlungsmethode beim Kläger tatsächlich zu einer Beschwerdelinderung geführt
hat, auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Beklagte
nicht dazu, für die betreffenden Kosten durch Beihilfezahlung (anteilig) aufzukommen.
Auf etwaige Behandlungserfolge im Einzelfall kommt es nicht an, solange die
wissenschaftliche allgemeine Anerkennung der Methode fehlt. Darüber hinaus lässt sich
angesichts der noch nicht hinreichend erforschten Wirkmechanismen der Othokin-
Therapie und eines nicht auszuschließenden Placeboeffektes objektiv wohl nicht
einmal ein hinreichend sicherer Kausalitätsnachweis führen, dass der
Behandlungserfolg beim Kläger tatsächlich allein oder zumindest wesentlich auf den
Einsatz dieser Methode zurückzuführen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Regelungen über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
66
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil hierfür die Vorraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2
VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.
67
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F., wobei von
dem Rechnungsbetrag (950,- EUR) und dem für den Kläger einschlägigen
Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. auszugehen ist.
68
69