Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2007

OVG NRW: cannabis, haschisch, erschwerende umstände, besitz, konsum, marihuana, ärztliche untersuchung, gehalt, verdacht, fahreignung

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4487/04
Datum:
15.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 4487/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 893/00
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000
Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der
geltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden ist bzw. vorliegt.
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Soweit das Zulassungsvorbringen die tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts
angreift, beim Kläger seien anlässlich einer Fahrzeugkontrolle 11,85 g Cannabis
aufgefunden worden, ist einzuräumen, dass diese Mengenangabe ausweislich eines
staatsanwaltschaftlichen Vermerks das Bruttogewicht wiedergibt, zur Feststellung der
Nettomenge mithin das Gewicht zweier Klemmverschlusstüten abgezogen werden
muss. Auf der Grundlage einer bei der Staatsanwaltschaft Münster eingeholten,
unwidersprochen gebliebenen Auskunft ist davon auszugehen, dass das durch ein
Nachwiegen mit einer Feinwaage bei der Staatsanwaltschaft Münster ermittelte Gewicht
des vom Kläger mitgeführten Cannabis um 2,2 g auf 9,65 g reduziert werden muss,
wovon auf Marihuana 5,0 g und auf Haschisch 4,65 g entfallen. Dabei wird zugunsten
des Klägers zugrundegelegt, dass Klemmverschlusstüten mit den Ausmaßen 14 x 8 cm
und einem Gewicht von jeweils 1,1 g verwendet worden sind, obwohl nach den
Angaben des befragten Staatsanwalts I. auch kleinere und entsprechend leichtere Tüten
zum Verpacken der in Rede stehenden Rauschgiftmengen genügt hätten. Für die
Zugrundelegung eines Nettogewichts von jedenfalls 9,65 g spricht auch, dass der
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Kläger nach seiner eigenen Einlassung jeweils 5 g Haschisch und Marihuana erwerben
wollte. Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass im Fall des Klägers noch größere
und schwerere Klemmverschlusstüten benutzt worden sind und das Nettogewicht der
Cannabisprodukte noch geringer als 9,65 g gewesen ist. Dass das Verwaltungsgericht
statt von der Nettomenge (9,65 g) von der Bruttomenge (11,85 g) ausgegangen ist, führt
indessen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils iSv
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann
insbesondere nicht entnommen werden, dass als Cannabismenge, deren Besitz gemäß
der verfassungsrechtlich unbedenklichen
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -NZV 2002, 427 =
DAR 2002, 185 = Blutalkohol 39 (2002), 375; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
Kommentar, 38. Aufl., § 14 FeV Rn. 3; Gehrmann, NZV 2002, 529 (530); allgemein zur
Verfassungsmäßigkeit der präventiven Kontrolle von Kraftfahrern (hier: § 15b Abs. 2
StVZO a.F.) BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 =
DVBl. 2002, 1265 = DAR 2002, 405 = Blutalkohol 39 (2002), 362
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Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV im Ermessenswege zu einer Anordnung eines
ärztlichen Gutachtens berechtigt, ein Grenzwert von 10 g (netto Rohmasse)
zugrundegelegt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr
ausdrücklich darauf gestützt, dass die beim Kläger gefundene Menge die von der
herangezogenen (strafgerichtlichen) Rechtsprechung als "geringe Menge" iSd §§ 29
Abs. 5 und 31a BtMG angesehene Quantität bei weitem übersteige. Daher kann nicht
ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass das Verwaltungsgericht bei
Zugrundelegung des Nettogewichts von 9,65 g zu einer anderen Rechtsauffassung
gelangt wäre und folglich das angefochtene Urteil auf einer ergebnisrelevanten
Unstimmigkeit beruht, zumal es davon ausgeht, dass die Grenze im Bereich des
Gefahrenabwehrrechts niedriger festzusetzen sei als im Strafrecht. Im Übrigen ist auch
zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht an anderer Stelle von der den Kläger
unangemessen begünstigenden tatsächlichen Annahme ausgegangen ist, für
Haschisch sei ein Gehalt des psychowirksamen Inhaltstoffs THC von 5 bis 8% und bei
Marihuana ein Gehalt von 2 bis 4% zugrundezulegen. Nach neueren Erkenntnissen ist
indessen von kontinuierlich steigenden und schon für das hier in Rede stehende Jahr
1999 höheren THC-Gehalten auszugehen. So geht aus dem Rauschgiftjahresbericht
des Bundeskriminalamts 2004 (S. 44) hervor, dass 1999 der Wirkstoffgehalt beim
Haschisch im Durchschnitt etwa 8% und bei Marihuana etwas über 5% betrug. Bereits
im Jahr 2001 hatte die durchschnittliche "Stärke" von Marihuana ebenfalls einen
Prozentwert von etwa 8 erreicht, um nachfolgend weiter - über die Werte für Haschisch -
anzusteigen. Speziell für Ware, die wie vorliegend aus den Niederlanden eingeführt
worden ist, muss tendenziell sogar von noch höheren Wirkstoffanteilen ausgegangen
werden, da dort der sog. Indoor-Anbau besonders verbreitet ist, bei dem die
Cannabispflanzen unter Verwendung von Wachstumshilfen in geschlossenen Räumen
bis zur Erntereife herangezogen werden. Hierdurch lässt sich der durchschnittliche
THC-Gehalt deutlich steigern (vgl. etwa Rauschgiftjahresbericht 2001 des
Bundeskriminalamts, S. 119).
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Lässt sich somit nicht feststellen, dass sich die Zugrundelegung des Bruttogewichts
durch das Verwaltungsgericht entscheidend auf das Ergebnis der angefochtenen Urteils
ausgewirkt hat, ist auch die Annahme eines entscheidungserheblichen
Verfahrensmangels iSv § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gerechtfertigt.
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Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts
zuzulassen, der Kläger habe das zuvor in den Niederlanden beschaffte Haschisch und
Marihuana zum Eigenverbrauch erworben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bereits
aufgrund der Feststellungen in dem gegen den Kläger rechtskräftig ergangenen
Strafbefehl von der Absicht des Eigenverbrauchs auszugehen war, so dass
insbesondere keine grundsätzlichen Rechtsfragen zur präjudiziellen Wirkung eines
Strafbefehls iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu klären sind. Aber auch ernstliche Zweifel
iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden insoweit nicht aufgeworfen. Vielmehr folgt
unmittelbar aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass bereits der widerrechtliche Besitz von
Betäubungsmitteln den Schluss auf die Absicht des Eigenkonsums und damit die
Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigt.
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Vgl. zur Statthaftigkeit einer solchen Schlussfolgerung auch BVerwG, Beschluss vom
30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 = Blutalkohol 38 (2001), 64; BVerfG,
Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; vgl. ferner OVG Rheinl.-Pfalz,
Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99 -, DAR 1999, 518 = Blutalkohol 37
(2000), 272; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 14 FeV Rn. 3.
8
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Menge des im Besitz des Betreffenden
gefundenen Rauschgifts oder sonstige Anhaltspunkte die Vermutung der
Eigenverbrauchsabsicht erschüttern. Davon kann vorliegend indessen nicht die Rede
sein. Bei einer Erwerbsmenge von etwa 10 g Cannabis und einem anzunehmenden
Grammpreis von etwa 5 bis 6 Euro
9
vgl. dazu etwa Der SPIEGEL Nr. 27/2004, S. 73; Reuters vom 1. Februar 2006, zitiert
nach http://www.cannabis-med.org; laut Rauschgiftjahresbericht 2002 des
Bundeskriminalamts (S. 173 f.) sind die Cannabispreise seit Mitte der neunziger Jahre
weitgehend stabil geblieben
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war keine Handelsspanne zu erwarten, die für den Kläger den Weg von Ahlen in die
Niederlande unter dem Blickpunkt der Gewinnerzielung als lohnend erscheinen lassen
konnte. Die Einlassung des Klägers, er habe seinerzeit jeweils 5 g Haschisch und
Marihuana für Bekannte mitbringen sollen, an deren Namen und Anschriften er sich
aber nicht mehr erinnern könne, ist unsubstanziiert und nicht geeignet, den bereits aus
dem Besitz bzw. der Beschaffung einer zwar nicht unbedeutenden, aber noch nicht für
einen Drogenhandel sprechenden Menge Cannabis folgenden Verdacht der
Eigenverbrauchsabsicht zu entkräften.
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Schließlich kann auch nicht davon die Rede sein, dass die beim Kläger aufgefundene
Cannabismenge lediglich den Schluss auf einen gelegentlichen, im Hinblick auf die
Kraftfahreignung unproblematischen Cannabiskonsum zugelassen hätte. Der Senat hält
es in diesem Zusammenhang nicht für sachgerecht, darauf abzustellen, ob es sich bei
dem im Besitz des Klägers gefundenen Cannabis um eine geringe Menge iSd §§ 29
Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG gehandelt hat. Abgesehen davon, dass die Anwendung
von Vorschriften zur Entkriminalisierung im Betäubungsmittelstrafrecht einerseits und
der fahrerlaubnisrechtlichen Gefahrenabwehr andererseits im Hinblick auf die
unterschiedlichen Zielsetzungen nicht notwendigerweise übereinstimmenden
Maßstäben unterworfen werden kann, spricht gegen die Heranziehung der Maßstäbe
aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch die große Bandbreite der in den einzelnen
Bundesländern für die Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG
zugrundegelegten Rauschgiftmengen.
12
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2005 - 16 B 2643/04 -; kritisch zur
uneinheitlichen Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG auch BVerfG,
Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerwGE 90, 145 (190 f.).
13
Vorzuziehen ist es demgegenüber, die iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV relevante
Rauschgiftmenge durch einen Rückgriff auf die speziellen Ziele und Vorgaben des
Fahrerlaubnisrechts selbst zu bestimmen. Insoweit ist gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV
und Ziff. 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV davon auszugehen, dass der
lediglich gelegentliche Cannabiskonsum die Fahreignung unberührt lässt, wenn nicht
zusätzliche erschwerende Umstände (z.B. mangelnde Trennung von Konsum und
Verkehrsteilnahme) vorliegen, dass aber die regelmäßige Einnahme von Cannabis die
Fahreignung entfallen lässt. Diese Unterscheidung zwischen gelegentlichem und
regelmäßigem Konsum ist nicht nur für die Feststellung der Fahreignung etwa im
Rahmen eines Entziehungsverfahrens bedeutsam, sondern auch für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit vorgelagerter Anordnungen zur Gefahrenermittlung. So ist anerkannt,
dass allein der Nachweis eines einmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsums
ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht zur Anordnung einer ärztlichen Begutachtung
berechtigt, mit der festgestellt werden soll, ob nicht über den bereits eingeräumten oder
sonst feststehenden gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus ein regelmäßiger Konsum
oder einer der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände vorliegen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; BVerwG, Urteil vom
5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125 = DAR 2001, 522 =
Blutalkohol 39 (2002), 133; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. März 2004 - 2 EO 419/03
-, VRS 107 (2004), 77 = DAR 2004, 547 = Blutalkohol 42 (2005), 181.
15
Vielmehr müssen bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV
über den gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus Verdachtsmomente für einen
regelmäßigen Konsum bzw. für das Vorliegen eines der Fälle der Ziff. 9.2.2 der Anlage
4 zur FeV bestehen. Das trifft hier zu.
16
Insoweit muss nicht abschließend entschieden werden, wo die genaue Grenze
zwischen einem (noch) gelegentlichen und einem (schon) regelmäßigen
Cannabiskonsum verläuft. Soweit zur Beantwortung dieser Frage auf die Höhe des nicht
psychowirksamen, nur langsam abbaubaren THC-COOH-Anteils abgestellt wird, setzt
dies gerade eine ärztliche Befunderhebung voraus, wie sie vorliegend im Streit steht.
Für den Kläger konnte ein solcher Wert jedenfalls für den zur Beurteilung gestellten
Zeitraum nicht ermittelt werden. Im Hinblick auf das erwiesene bzw. aufgrund objektiver
Anhaltspunkte möglich erscheinende Konsumverhalten geht der Senat jedenfalls davon
aus, dass es nicht entscheidend auf die Regelmäßigkeit der Einnahme im Sinne (etwa)
gleichlanger - gegebenenfalls auch sehr langer - Intervalle zwischen den einzelnen
Konsumereignissen ankommt, sondern darauf, ob der Cannabiskonsum insgesamt eine
solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des jeweiligen Konsumenten von der
Drogenaufnahme geprägt und damit eine zuverlässige Trennung vom Konsum und der
Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zumindest nachhaltig erschwert und von
Unwägbarkeiten beeinflusst ist.
17
Ähnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 11 CS 02.1082 -,
Blutalkohol 41 (2004), 97.
18
Ob dies erst dann der Fall ist, wenn täglich oder fast täglich Cannabis konsumiert wird,
19
vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 11 CS 02.1082 -, aaO.;
Gehrmann, NZV 2002, 529 (530 f.),
20
oder ob es genügt, dass jedenfalls mehrmals in der Woche Haschisch oder Marihuana
eingenommen werden,
21
vgl. Geiger, VBlBW 2004, 1 (4); Dietz, BayVBl. 2005, 225 (228),
22
muss vorliegend nicht abschließend beantwortet werden, wobei allerdings die besseren
Argumente für die letztgenannte weitergefasste Begriffsbestimmung sprechen. Insoweit
ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit von cannabisbedingten
Unfällen oder cannabisbedingten strafbewehrten Straßenverkehrsgefährdungen nach
neueren Studien nicht auf die nur wenige Stunden dauernde akute Rauschphase - mit
vergleichsweise hohen THC-Werten - beschränkt ist, sondern in der späteren Phase der
Cannabiswirkung - bei oft nur noch geringen THC-Konzentrationen - sogar signifikant
höher liegt.
23
Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441;
vgl. auch Geiger, VBlBW 2004, 1 (4).
24
Danach müsste nicht nur bei täglichem oder fast täglichem Cannabiskonsum, sondern
auch bei einem dahinter zurückbleibenden Konsum damit gerechnet werden, dass unter
(gegebenenfalls nur noch schwach nachwirkendem und gleichwohl gefahrerhöhendem)
Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wird. Selbst wenn man aber zugunsten des
Klägers von der zuerst genannten engeren Auffassung ausginge, bestanden vorliegend
deutliche, fast schon an Gewissheit grenzende Anzeichen für einen regelmäßigen
Cannabiskonsum, die der näheren ärztlichen Abklärung bedurften. Das ergibt sich aus
den folgenden Überlegungen:
25
Geht man unter Vernachlässigung der Herkunft der vom Kläger eingeführten
Cannabisprodukte aus den Niederlanden, die für einen überdurchschnittlichen THC-
Gehalt spricht, und unter Berücksichtigung der oben genannten Angaben für 1999 im
Rauschgiftjahresbericht 2004 von einem vorsichtig geschätzten durchschnittlichen THC-
Gehalt der beim Kläger beschlagnahmten Ware von 6,5% aus und veranschlagt man mit
dem Verwaltungsgericht und der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts
26
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, NZV 2002, 427
(430) = NWVBl. 2002, 269 ff., und vom 17. Januar 2003 - 19 B 2101/02 -, mwN.
27
die THC-Menge pro Konsumeinheit auf 15 mg - der Kläger greift diese Feststellung nicht
mit Zulassungsgründen an -, so ergibt sich, dass der Kläger am 3. Februar 1999 einen
Vorrat für rund 42 Cannabis-Konsumeinheiten mit sich geführt hat. Dabei kommt es im
Übrigen nicht darauf an, welchen genauen, erst anhand einer Wirkstoffanalyse zu
ermittelnden THC-Gehalt die vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte aufgewiesen
haben. Denn für die Frage des beim Kläger anzutreffenden bzw. zu befürchtenden
Konsummusters ist allein ausschlaggebend, welche Erwartungen er mit dem Erwerb
des Cannabis verbunden hat bzw. verbinden durfte. Die vom Kläger erworbenen
Cannabisprodukte ermöglichten bei Erreichen der zu erwartenden durchschnittlichen
Qualität - etwa - über einen Zeitraum von zwei Monaten einen fünfmaligen
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Cannabiskonsum pro Woche. Damit sprachen ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger einen auf längere Sicht - und nicht nur für eine kurze Phase des
Experimentierens - und zur Ermöglichung eines in dichter Abfolge stattfindenden - und
nicht nur sporadischen - Cannabiskonsums berechneten Vorrat an THC-haltigen
Betäubungsmitteln erworben hatte. Deshalb war ein nicht mehr nur theoretischer,
sondern vielmehr dringender Verdacht auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum iSd
Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gegeben. Dieser Verdacht ließ sich zuverlässig nur
durch die angeordnete ärztliche Untersuchung zerstreuen, nicht aber durch die bloße
Behauptung eines weniger bedenklichen Konsumverhaltens.
Soweit das Bundesverfassungsgericht
29
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; dem folgend etwa
OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 -, VRS 105 (2003), 470
= Blutalkohol 41 (2004), 280; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli
2003 - 10 S 2270/02 -, DAR 2004, 113 = VRS 106 (2004), 134 = Blutalkohol 41 (2004),
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30
ausgeführt hat, dass es im Fall des einmalig festgestellten Besitzes einer kleinen, zum
Eigenverbrauch bestimmten Menge Haschisch noch an Anhaltspunkten für das ständige
Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite fehle, mag
das für den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Besitz von 5 g
Haschisch bei der Einreise aus den Niederlanden im März 1994) zutreffend sein. Der
hier zu entscheidende Fall weicht davon aber erheblich ab. Die beim Kläger
aufgefundene Cannabismenge war annähernd doppelt so groß wie in dem vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit
Mitte der neunziger Jahre der THC-Gehalt von Cannabisprodukten kontinuierlich
zugenommen hat (vgl. Rauschgiftbericht des Bundeskriminalamts, S. 44). Im Übrigen
bleibt festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der vorliegend angeordneten - das
mildeste Mittel der Gefahrenerforschung darstellenden -
31
vgl. etwa Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog (des BVerfG) zu den Verfahren 1
BvR 2062/96 u.a., S. 5; Berghaus, Gutachterliche Äußerung zu den Fragen des
Fragenkatalogs (des BVerfG) zu den Verfahren 1 BvR 2062/96 u.a., S. 13
32
ärztlichen Begutachtung keineswegs voraussetzt, dass ein die Fahreignung
ausschließender Umgang mit illegalen Drogen - im Falles des Cannabiskonsums also
entweder ein regelmäßiger Konsum oder aber ein gelegentlicher Konsum in Verbindung
mit einem der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände - bereits
feststeht; denn dann bedürfte es keiner weiteren Tatsachenermittlungen mehr.
33
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2002 - 19 B 405/02 -, DAR 2003, 283 = VRS
105 (2003), 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -
, aaO.
34
Es muss vielmehr genügen, dass die im Besitz des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers
aufgefundenen Betäubungsmittel einen schwerwiegenden Verdacht auf einen nicht nur
gelegentlichen, sondern regelmäßigen Cannabiskonsum begründen. Das ist, wie oben
dargelegt, beim Einführen von rund 42 Konsumeinheiten ohne Weiteres zu bejahen,
auch wenn aufgrund der Entfernung des Wohnortes des Klägers von der
niederländischen Grenze anzunehmen ist, dass nur in größeren zeitlichen Abständen
35
ein neuer Vorrat an Cannabisprodukten angeschafft werden kann. Schließlich ist die
Anordnung der ärztlichen Untersuchung unter den Umständen des vorliegenden
Einzelfalles auch ermessensfehlerfrei erfolgt.
Der Rechtsstreit wirft schließlich im Hinblick auf die Problematik der Grenzziehung
zwischen einer noch nicht den Verdacht von Eignungsmängeln erzeugenden Menge
von Cannabis im Besitz eines Fahrerlaubnisinhabers und einer insoweit ausreichenden
Menge keine grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Bei dem für
klärungsbedürftig gehaltenen "Grenzwert" handelt es sich nicht um eine feste Größe, die
- nach entsprechender ober- oder höchstrichterlicher Fixierung - auf längere Sicht zu
einer vorhersehbaren und zugleich sachgerechten Praxis und Rechtsüberzeugung bei
der Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV beitragen könnte. Denn die Erfahrung seit
Mitte der neunziger Jahre lehrt, dass sich die Wirkstoffgehalte der in Rede stehenden
Rauschmittel fortlaufend ändern und insbesondere die verkehrsmedizinischen
Erkenntnisse über die Auswirkungen des Cannabiskonsums z.B. auf die aktuelle
Fahrtüchtigkeit im Rauschzustand, auf die langfristige Entwicklung
fahrerlaubnisrelevanter Fähigkeiten, auf das Vermögen, zwischen der
Rauschmitteleinnahme und dem Fahrzeugführen zu trennen, oder auf die Neigung zum
Beikonsum von Alkohol oder anderen das Zentralnervensystem beeinflussenden
Substanzen einem steten Wandel unterworfen sind. Dies erfordert eine ständige
Anpassung etwaiger "Grenzwerte" an den jeweiligen Kenntnisstand und steht mithin
einer für eine Vielzahl künftiger Verfahren Geltung beanspruchenden
Fallgruppenbildung entgegen. Außerdem kommt es für die Frage der Zulässigkeit von
Gefahrerforschungsmaßnahmen iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf eine Reihe weiterer, in
einer Gesamtschau zu würdigender Faktoren und nicht allein auf die aufgefundene
Substanzmenge an.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, aaO.; OVG NRW,
Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, aaO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus
den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
38
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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