Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2007

OVG NRW: betriebsstätte, unternehmen, genehmigung, fahrzeug, unternehmer, qualifikation, kennzeichen, geschäftsführung, wahrscheinlichkeit, klinik

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 4955/00
Datum:
19.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 4955/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Köln vom 16.8.2000 wird auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des
Revisionsnichtzulassungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt seit 1986 im Rettungsdienstbereich der Stadt C. Aufgaben der
Notfallrettung und des Krankentransports mit drei Rettungswagen (RTW) und vier
Krankentransportwagen (KTW) wahr. Er war diesbezüglich im Besitz einer bis zum
31.12.1994 gültigen Genehmigung nach § 49 des PBefG a.F.
2
Unter dem 20.1.1992 gab Herr Dr. C1. - Oberarzt Notaufnahme Süd - u.a. an,
dass am 17.1.1992 das Eintreffen eines RTW des Klägers 15 Minuten gedauert
habe; der Kläger betreibe Notfallrettung durch zwei Wachbezirke hindurch (vgl. Bl.
140 BA X). Unter dem 20.2.1992 gab Herr Dr. C1. u.a. an, dass am 19.2.1992
ein Wagen der Klägers im Rahmen eines Notfalleinsatzes von C. -Zentrum nach
C2. H. gefahren sei. Es sei nicht einzusehen, wie ein so weiter
Anmarschweg - vorbei an der in der Nähe des Einsatzortes liegenden
Feuerwache 3 - zu rechtfertigen sei (vgl. Bl. 138 f. BA X).
3
Am 23.9.1992 erstattete die Arbeitsgemeinschaft von
Krankenversicherungsträgern im S. -T. Kreis Strafanzeige gegen den Kläger.
U.a. habe der Kläger bei verordneten Krankentransporten auf der Fahrt einen
neuen Transportschein ausstellen lassen, die auf einen teureren -
4
Rettungstransport laute; Blankotransportscheine hätten sich in jedem Wagen
befunden. Die nunmehr auf Rettungstransport lautenden Transportscheine habe
man sich beim Eintreffen - von den meist überlasteten - Ärzten unterschreiben
lassen. Im Gegenzug hätten dafür die Mitarbeiter die Vergütung für eine
Arbeitsstunde erhalten. Weiter habe der Kläger in mehreren Fällen Klinikpersonal
Fernseher zur Verfügung gestellt, um im Gegenzug Transportaufträge zu
erlangen. Weiter habe der Kläger in höherem Umfang Kilometer abgerechnet, als
tatsächlich gefahren worden seien (vgl. Bl. 3 ff. BA VIa). Der Zeuge T1. - ein
ehemaliger Angestellter des Klägers - bestätigte am 14.5.1993 im Wesentlichen
die Praxis der KTW/RTW - "Abrechnungen", die Gewährung von Vorteilen zur
Auftragserlangung und die fehlerhaften Kilometerabrechnungen. Auch habe der
Kläger die Anweisung gegeben, dass Krankenhäuser, die die Bescheinigung
eines derart vorgeschobenen RTW - Transportes verweigerten, nicht mehr
angefahren werden sollten. Die Kilometer seien über den Daumen abrechnet
worden, dabei sei nach oben aufgerundet worden. Schließlich habe Herr L.
Mitarbeiter beschäftigt, die keine Ausbildung in dem betreffenden Bereich gehabt
hätten (vgl. Bl. 83 ff. BA VIa). Der Zeuge B. gab am 21.5.1993 an, dass er von
Kollegen - durch Mundpropaganda - erfahren habe, dass der Kläger die
Anweisung gegeben habe, Krankentransporte in Notfallrettungen zu ändern. Das
Mitbringen von Notfallrettungsscheinen sei honorierend vermerkt worden; das
Honorar habe einem Stundenlohn entsprochen. Da aus den verschiedensten
Gründen in Krankenhäusern Transportscheine ausgestellt würden, sei nicht
erkennbar, ob die Ausstellung eines Transportscheins zu Recht verlangt werde
oder nicht; für die Kliniken wäre eine Ausstellung mit Zeitaufwand verbunden
gewesen (vgl. Bl.91 ff. BA VIa). Der Kläger ließ sich dahingehend ein, dass er die
Fernsehgeräte tatsächlich zur Verfügung gestellt habe, Vorteile habe er dafür aber
weder gefordert noch erhalten (vgl. Bl. 39 ff. BA VIa). Auch habe es sich in allen
Fällen, in denen ein Krankentransportschein in einen Notfallrettungsschein
geändert worden sei, tatsächlich um Notfälle gehandelt; der Arzt des
Krankenhauses, in das eingewiesen worden sei, sei berechtigt, eine solche
Änderung vorzunehmen (vgl. Bl. 156 ff. BA VIa). Die Kilometerabrechnungen
seien korrekt erstellt worden, d.h. die angegebenen Kilometer seien tatsächlich
gefahren worden (vgl. Bl. 169 ff. BA VIa). In der Folge wurde das Verfahren
hinsichtlich des Vorwurfs der Vorteilsgewährung und Bestechlichkeit nach § 170
Abs. 2 StPO eingestellt; eine Unrechtsvereinbarung sei nicht nachzuweisen. Auch
sei für den maßgeblichen Zeitraum nicht nachzuweisen, dass der Kläger
fehlerhaft KTW- in RTW-Scheine habe ändern lassen; möglicherweise hätten
tatsächlich Notfälle vorgelegen. Länger zurückliegende Vorfälle würden von
einem anderen Verfahren erfasst, das nach § 153a StPO eingestellt worden sei.
Auch könne nicht allgemein festgestellt werden, dass der Kläger nicht gefahrene
Kilometer abgerechnet habe (vgl. Bl. 258 ff. BA VIb). In 23 Fällen entsprächen die
Angaben des Klägers jedoch nicht den Angaben zu den gefahrenen Kilometern
(vgl. Bl. 265 BA VIb); diesbezüglich erging Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Einspruch ein, dass
er die Rechnungen nicht geschrieben habe und dass im Übrigen die
abgerechneten Kilometer auch tatsächlich gefahren worden seien; seine
Mitarbeiter seien ordnungsgemäß beaufsichtigt worden (vgl. Bl. 285, 356 ff. BA
VIb). In der Folge wurde das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO - mit Zustimmung
des Klägers, der sich gegen die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe verwahrte -
eingestellt; seine notwendigen Auslagen hatte der Kläger selbst zu tragen (vgl. Bl.
372 f. BA VIb).
Am 3.11.1994 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung nach dem
Rettungsgesetz NRW und bat, die sieben vorhandenen und bis zu diesem Zeitpunkt
genehmigten Krankenkraftwagen einzubeziehen. Im Antrag gab er als Betriebssitz und
vorgesehenen Standort der Wagen die S1.----straße ... in ..... C. an. Aus einer der
Beklagten erteilten "Auskunft in Steuersachen” von November 1994 ergab sich, dass
Hauptniederlassung und Firmensitz in B1. lägen, Betriebsstätte sei die S1.----straße
in C. .
5
Am 2.3.1995 gab Herr H1. - der bei dem Kläger beschäftigt gewesen war -
u.a. an, dass bei dem Kläger verschiedene Personen ohne
Personenbeförderungsschein eingesetzt worden seien. Weiter befänden sich die
bei dem Kläger verwendeten Gerätschaften teilweise in einem desolaten Zustand.
U.a. zögen die Vakuummatratzen soviel Luft, dass sie instabil würden.
Absauggeräte könnten nicht eingesetzt werden, da der Akku leer sei,
Handabsaugpumpen seien teilweise defekt. Auch seien die Fahrzeuge
mangelhaft. Bei einem Fahrzeug sei das Getriebe defekt gewesen, ein weiteres
Fahrzeug habe permanent angeschoben werden müssen, bei einem dritten
Fahrzeug seien die Reifen abgefahren gewesen. Bei einigen der Fahrzeuge sei
der TÜV abgelaufen gewesen, keines der Fahrzeuge habe einen vom TÜV
geprüften Feuerlöscher gehabt (vgl. Bl. 115 f. BA X). In der Folge trug der Kläger
hierzu vor, dass seine Fahrzuge nur von Personen mit
Personenbeförderungsschein gefahren würden. Die medizinisch-technische
Ausstattung der Fahrzeuge sei nicht zu beanstanden, auch seien die Fahrzeuge
verkehrssicher. Sie würden einmal jährlich dem TÜV vorgeführt (vgl. Bl. 182 BA
X). Unter dem 4.4.1995 gab Frau C3. an, dass die Krankenwagen des
Klägers ständig mit Startkabeln startklar gemacht werden müssten. Auch werde
das Benzin zwischen den Krankenkraftwagen ausgetauscht (vgl. Bl. 121 BA X).
6
Mit Schreiben vom 6.6.1995 legte der Kläger der Beklagten zum Nachweis der
fachlichen Qualifikation des von ihm eingesetzten Personals u.a. die Kopie eines
angeblich unter dem 2.2.1995 von Dr. N. und Dr. Q. unterschriebenen
Ausbildungsnachweises betreffend Herrn U. L1. vor (vgl. Bl. 161, 173 BA X)
7
Nachdem die Bezirksregierung im Rahmen eines Gesprächs vom 24.5.1995 (vgl. Bl.
153 BA X) deutlich gemacht hatte, dass eine Versagung der Genehmigung aus ihrer
Sicht nicht gerechtfertigt sei, erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom
12.9.1995 die bis zum 29.2.1996 befristete Genehmigung, Aufgaben der Notfallrettung
und des Krankentransports als Unternehmer wahrzunehmen. Sie bestimmte weiter, nur
die Krankenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen (es werden 7 Kennzeichen
aufgeführt), jeweils mit dem Standort S1.----straße ..., ..... C. , dürften eingesetzt werden
und legte - ausgehend vom angegebenen Betriebssitz S1.----straße ..., ..... C. - die
Einsatzbereiche fest. Den Genehmigungen waren Auflagen beigefügt, auf die Bezug
genommen wird (vgl. Bl. 199 ff., 205 ff. BA X). Hinsichtlich der Auflagen und der
Festlegung des Betriebsbereichs wurde der Sofortvollzug angeordnet.
8
Am 29.11.1995 wurde das Fahrzeug .. - .. ..0 bei der Straßenverkehrsbehörde der
Beklagten neu angemeldet (vgl. Bl. 239 BA X). Am 19.12.1995 teilte der Kläger
der für den Rettungsdienst zuständigen Stelle der Beklagten mit, dass das
Fahrzeug .. - .. ..9 abgemeldet worden sei und nicht mehr eingesetzt werde, dafür
solle in Zukunft das Fahrzeug .. - .. ..0 eingesetzt werden (vgl. Bl. 239 BA X).
9
Unter dem 12.1.1996 beantragte der Kläger die Verlängerung der erteilten
Genehmigungen. Die Beklagte verlängerte mit Bescheid vom 28.2.1996 die erteilten
Genehmigungen unter Beibehaltung der Betriebsbereiche, der Auflagen und der
Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 30.8.1996.
10
Am 13.2.1996 sprach ein ehemaliger Mitarbeiter des Klägers, Herr B2. , bei der
Beklagten vor und erklärte, er habe in der Zeit von September 1994 bis April 1995
bei der Unternehmung des Klägers als Rettungssanitäter gearbeitet. Dort würden
viele Arbeitskräfte eingesetzt, deren Qualifikation nicht den Vorschriften des
Rettungsgesetzes NRW entsprächen. Der Kläger führe eine eigene Ausbildung
durch und setze die von ihm für qualifiziert erachteten Personen im Rettungs- und
Krankentransportdienst ein. Er ergänzte auf telefonische Nachfrage der
Beklagten, er sei "ohne Qualifikation" im Kranken- und Rettungstransport
eingesetzt worden; erst vor wenigen Tagen habe er die Anerkennung seines
Medizinstudiums in der Türkei erhalten (vgl. Bl. 263 BA X). Diesbezüglich erging
am 27.3.1997 Bußgeldbescheid. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und
teilte mit, dass Herr B2. über die erforderliche Qualifikation verfüge; er sei
immerhin Arzt. Die diesbezüglichen Bescheinigungen habe er der Beklagten
vorgelegt (vgl. Bl. 41, 47 BA III). Das Verfahren wurde nach § 47 OWiG eingestellt
(vgl. BA III am Ende).
11
Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 15.4.1996 u.a. auf,
Qualifikationsnachweise für die von ihm beschäftigen Personen vorzulegen (vgl. Bl. 264
BA X) Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 2.5.1996 u.a. erneut eine
Kopie des angeblich unter dem 20.2.1995 von Dr. N. und Dr. Q.
unterschriebenen Ausbildungsnachweises betreffend Herrn U. L1. ; Nachweise für
Herrn B2. wurden nicht übersandt. Derzeit würden folgende Fahrzeuge eingesetzt:
(erneute Auflistung von 7 Kennzeichen) (vgl. Bl. 271 ff. BA X).
12
Ein Mitarbeiter der Beklagten vermerkte unter dem 14.5.1996 bzw. 23.5.1997, er
habe am 10.5.1996 von einem älteren Herrn, den er in der S1.----straße ..., ..... C.
, angetroffen habe, erfahren, dass der Kläger seinen Betriebssitz dort aufgegeben
habe und die Büroräume sowie die Garage leer stünden. Der Herr habe Zugang
zur Garage sowie zu den Betriebsräumen gehabt und habe diese mit ihm
betreten, um ihm die dortigen Zustände zu zeigen; ob es sich bei ihm um den
Sohn des Hauseigentümers gehandelt habe, wisse er nicht. Im Rahmen der
Überprüfung von Fahrzeugen des Klägers könne er mitteilen, dass gelegentlich
normale Krankentransporte beobachtet worden seien; ein KTW mit T2.
Kennzeichen sei mehrfach im C. Stadtgebiet beobachtet worden. Es sei jedoch
nicht festzustellen gewesen, ob ein Krankentransport durchgeführt worden sei
(vgl. Bl. 297 BA X, 705 BA XIc). Nach einem weiteren Vermerk eines Mitarbeiters
des Außendienstes der Beklagten vom 10.6.1996 erklärten am 4.6.1996 zwei
Mitarbeiter des Klägers, die Herren M. E. und Q1. U1. , anlässlich einer
Kontrolle des von ihnen geführten Rettungswagens, dass der Kläger in C. keine
Betriebsstätte mehr unterhalte. Betriebsstätte sei nunmehr T3. .., ..... B1.
(vgl. Bl. 315 BA X).
13
Der Kläger beantragte unter dem 12.6.1996 erneut die Verlängerung der erteilten
Genehmigungen bzw. deren Neuerteilung.
14
Am 28.6.1996 sprach ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter des Klägers, Herr N1. ,
bei der Beklagten vor. Er stellte die Qualifikation des eingesetzten Personals in
Frage. Am 24.4.1996 habe er zusammen mit Herrn P. C5. - der in Russland
drei Jahre Medizin studierte habe einen Krankentransport durchgeführt. Auch
habe Herr N2. am 7.5.1996 zusammen mit einer Krankenschwester einen
Krankentransport durchgeführt. Herr Dr. B3. G. - der mehrmals als Notarzt
eingesetzt worden sei - habe ihm mitgeteilt, dass er keine Berufserlaubnis habe.
Auch habe am 2.5.1996 der RTW 20 Minuten bis zum Eintreffen an der
Einsatzstelle gebraucht. Des Weiteren seien sämtliche Fahrzeuge des Klägers in
der Betriebsstätte T3. .., ..... B1. , stationiert. Von dort aus würden
sämtliche Transporte im C. Stadtgebiet, darunter auch solche der
Primärnotfallrettung, durchgeführt (vgl. Bl. 332 ff. BA X).
15
Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 5.8.1996 mit, der Betriebssitz bzw.
der Standort seiner Fahrzeuge in C. habe sich geändert. Diesbezüglich heißt es in
dem Schreiben:
16
"1. Standort RTW/KTW C. -City: Unmittelbar auf dem Gelände des St. F. -
Krankenhauses, C. . Der Aufenthaltsraum für das Fahr- und Einsatzpersonal
befindet sich im Haus M1.--straße .
17
2. Standort RTW/KTW C. -Süd In der I.--------straße .../W.-----straße . (ehemalige
Kinderklinik)
18
3. Weitere Abstellmöglichkeit für KTW ist wie bisher gegeben im Altenheim
B4. , S1.----straße ....
19
Für die ggf. erforderliche Festlegung der Betriebsbereiche möge die Dienststelle
F. -Krankenhaus (vorrangig RTW .. - .. .7) und I.--------straße (überwiegend
RTW .. - .. ..1) herangezogen werden." (Bl. 370 ff. BA X)
20
Die Beklagte legte, ohne Kenntnis vom vorgenannten Schreiben genommen zu haben,
mit Bescheid vom 7.8.1996 den Einsatzbereich für die Aufnahme und Versorgung von
Notfallpatienten im Stadtgebiet C. unter Zugrundelegung des Betriebssitzes T3.
.., ..... B1. , neu fest; der Sofortvollzug wurde angeordnet.
21
Mit Schreiben vom 24.8.1996 teilte der Kläger mit, die Betriebsstätte S1.----straße ..., .....
C. , sei erst vor kurzem aufgegeben worden, lediglich die Verwaltung sei bereits im
März in den T3. .., ..... B1. , verlegt worden. Bezüglich des Betriebssitzes I.--------
straße ... sei eine Vereinbarung mit der K. -Klinik getroffen worden. Neben einigen
Stellplätzen auf dem Gelände stünden dort ein Aufenthalts- und Schlafraum sowie
Sanitärräume zur Verfügung. Hinsichtlich des Betriebssitzes St. F. -Krankenhaus
befänden sich die Aufenthalts-, Schlaf- und Sanitärräume im Gebäude M1.--straße . Für
ihn, den Kläger, ausgewiesene Stellplätze befänden sich im Innenhof des
Krankenhauses. Er legte gleichzeitig eine zwischen der Dr. I1. -K. GmbH & Co.
Klinik KG und ihm getroffene "Mietvereinbarung" vom 26.10.1995 vor. Vereinbart wurde
hiernach u.a., dass die Dr. I1. -K. GmbH & Co. Klinik KG an den Kläger ab dem
1.11.1995 einen 35 qm großen Raum vermietet. Der Kläger sei berechtigt, "während
dieses Zeitraumes (...) KTW auf dem Hofgelände des Vermieters abzustellen" (vgl. Bl.
385 f., 401 BA X).
22
Unter dem 19.8.1996 wurde der Kläger aufgefordert, Unterlagen zu seiner
Betriebsstätte am St. F. -Krankenhaus vorzulegen. Eine Vorlage unterblieb
(vgl. Bl. 380 BA X).
23
Mit Schreiben vom 23.8.1996 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die
Genehmigungen nicht zu verlängern. U.a. sei er - der Kläger - unzuverlässig;
hinsichtlich des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 382 ff. BA X Bezug
genommen.
24
Der Kläger erhob am 28.8.1996 Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.8.1996 und
machte geltend: Der Rettungswagen mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. .7 sei in der
Betriebsstätte St. F. -Krankenhaus, der Rettungswagen mit dem amtlichen
Kennzeichen .. - .. ..0 sei auf dem Gelände der ehemaligen Kinderklinik in der I.--------
straße , jetzige K. -Klinik, stationiert. Der Rettungswagen mit dem amtlichen
Kennzeichen .. - .. ..1 sei als weiteres Fahrzeug und als Reservefahrzeug "zum Teil
auch in B1. , T3. positioniert", so dass er "für die von hier startenden
Rettungsfahrzeuge" den Bescheid der Beklagten vom 7.8.1996 zur Grundlage nehme.
Er bat die Beklagte, für die Rettungsfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen .. - .. .7
und .. - .. ..0 auf der Grundlage "der (ihm) zur Verfügung stehenden Betriebsstätten"
neue Einsatzradien festzulegen. Gleichzeitig machte er geltend, dass die im Schreiben
vom 23.8.1996 gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien: Die
Betriebssitzverlagerung sei nicht mit erheblicher Verzögerung sondern innerhalb der
Urlaubzeit in angemessener Frist bereits am 5.8.1996 angezeigt worden. Die Hilfsfrist
von 8 Minuten sei in allen Fällen eingehalten worden; ihm sei kein Fall bekannt, in dem
ein bestellter Rettungs- oder Notarztwagen seines Dienstes nicht innerhalb der 8-
Minuten-Frist eingetroffen sei. Er setze ausschließlich qualifiziertes Personal ein.
Diesbezüglich wurden eine Erklärung des Fahrdienstleiters I2. (vgl. Bl. 410 BA X),
eine Erklärung des I3. E1. (vgl. Bl. 412 BA X) und eine eidesstattliche
Versicherung des Herrn I3. E1. (vgl. Bl. 411 BA X) vorgelegt. Auch werde das
Personal regelmäßig geschult, Fortbildungsnachweise seien regelmäßig zugesendet
worden. Es wurden Fortbildungspläne für August 1996 und März bis Juli 1993 vorgelegt.
25
Mit Bescheid vom 22.10.1996 lehnte die Beklagte eine (weitere) Verlängerung der
Genehmigungen ab. Sie führte zur Begründung u.a. aus, dass Zweifel hinsichtlich der
Zuverlässigkeit des Klägers bestünden.
26
Hiergegen legte der Kläger unter dem 29.10.1996 Widerspruch ein. Diesen begründete
er damit, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu Unrecht erfolgten. Die vom Zeugen
H1. erhobenen Vorwürfe seien haltlos, Fahrzeuge würden nur von Personen
gefahren, die einen Führerschein und Personenbeförderungsschein hätten. Die
medizinisch-technische Ausrüstung sei einwandfrei und werde täglich überprüft; dies
gelte selbstverständlich auch für die Vakuummatratzen und Absauggeräte. Diese
verfügten über Ladekabel und seien stets an das Bordnetz angeschlossen. Auch seien
die Fahrzeuge verkehrssicher und einwandfrei. Sie würden jährlich dem TÜV
vorgeführt, notwendige Reparaturen würden von Vertragswerkstätten durchgeführt.
Auch sei der Vorwurf, dass er am 19.5.1996 keine Betriebsstätte in der S1.----straße ... in
..... C. innegehabt habe, unzutreffend. Dies könne durch Zeugen belegt werden. Auch
sei eine Betriebsverlagerung bereits am 5.8.1996 mitgeteilt worden. Die von Herrn N1.
erhobenen Vorwürfe seien ebenfalls falsch. Insbesondere sei der Vorfall vom 2.5.1996
falsch geschildert worden, nach dem von dem Arzt T4. unterzeichneten
Notfallprotokoll sei der RTW binnen 4 Minuten eingetroffen.
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Ein Mitarbeiter der Beklagten vermerkte unter dem 3.12.1996 bezüglich der vom
Kläger angegebenen Anschrift I.--------straße ... u.a. Folgendes: "Bei einer
Überprüfung vor Ort wurden keine Anhaltspunkte vorgefunden, die darauf
schließen lassen, dass die Fa. L. dort eine Betriebsstätte betreiben würde.
Zwei dort angetroffene Hausmeister gaben an, dass die Fa. L. dort nicht
ansässig sei. Dies wurde telefonisch durch die Robert-K. -Klinik (Herr T5.
) bestätigt" (vgl. Bl. 535 BA X). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft Bonn 31 Js 158/97 begaben sich Bedienstete des
Polizeipräsidiums C. sowie ein Bediensteter der Beklagten am 24.7.1997 zur I.--
------straße in C. . Der Verwaltungsleiter der K. -Klinik erklärte diesen auf
Befragen, der dortige Gebäudekomplex habe früher die Bezeichnung I.--------
straße ... getragen. Er trage nunmehr die offizielle Bezeichnung W.-----straße .. An
den Kläger sei früher einmal ein PKW-Stellplatz sowie ein Zimmer vermietet
worden. Das Zimmer habe als Schlafplatz für den Fahrer zur Verfügung
gestanden. Der den Stellplatz sowie das Zimmer betreffende Mietvertrag sei
jedoch spätestens Ende 1996 gekündigt worden. Seitdem verfüge der Kläger dort
weder über einen Stellplatz noch über eine Räumlichkeit (vgl. Bl. 121, 127 BA
XVI). Ein Mitarbeiter der Beklagten vermerkte unter dem 7.8.1997 Folgendes:
"Aus früheren Ermittlungen ist bekannt, dass der Ambulanzdienst L. zu keinem
Zeitpunkt auf der I.--------straße tätig war. Es wohnte lediglich ein Mitarbeiter der
Firma L. auf der I.--------straße ..., eine Betriebsstätte befand sich jedoch definitiv
nicht unter dieser Anschrift. Die (...) Anschriften (I.--------straße ... und ...) wurden
bis zum heutigen Tage über mehrere Monate hinweg regelmäßig angefahren,
Fahrzeuge der Firma L. wurden jedoch nie angetroffen" (vgl. Bl. 835 BA XIb).
28
Die Bezirksregierung L2. stellte das Widerspruchsverfahren bezüglich der Festlegung
der Einsatzbereiche mit Bescheid vom 10.3.1997 ein. Weiter wies die Bezirksregierung
L2. den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Verlängerung der
Genehmigungen nach § 18 RettG NRW mit Bescheid vom 16.4.1997 zurück. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des
Rettungsgesetzes NRW anzunehmen sei.
29
Das Unternehmen des Klägers führte am 6./7.5.1997 einen Krankentransport
durch, bei dem sich der Zustand des später verstorbenen Patienten erheblich
verschlechterte (vgl. Bl. 667, 736 BA XIc). An dem Einsatz waren u.a. der damals
vom Kläger beschäftigte Herr N3. T6. , ein Herr H2. und eine Frau S2.
beteiligt; in der Folge trug der Kläger vor, dass Herr H2. am 6.11.1993 gemeldet
worden sei, Frau S2. sei beim S. -F1. -Kreis gemeldet (vgl. Bl. 740 BA XIc).
Letzteres konnte der S. -F1. -Kreis nicht bestätigen (vgl. Bl. 821 BA XI c). Die
Staatsanwaltschaft Bonn leitete u.a. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren
(31 Js 158/97 bzw. 62 Js 108/98) ein. Am 2., 3. bzw. 18.7.1997 gab Herr N4.
T6. - u.a. im Rahmen einer Vernehmung - folgendes an: Er arbeite seit 1994 für
den Kläger. Herr L. habe immer Geschenke auf den Krankenhausstationen -
bis hin zu Fernsehern - verteilt; dadurch habe er sich Fahrten sichern wollen.
Bereits im Rahmen seines Praktikums sei er als "zweiter Mann" für KTW und
RTW-Transporte eingesetzt worden, obschon er damals hierfür nicht qualifiziert
gewesen sei. In der Folge habe er dann - erfolgreich - die Prüfung zum
Rettungssanitäter gemacht, obschon er vorher nicht die 560 Stunden absolviert
gehabt habe; weder die Stunden noch die angegebenen 2 praktischen
Reanimationen habe er absolviert. Diesbezüglich seien Unterlagen mit
30
eingescannter Unterschrift verwendet worden. Dieses könne durch Vergleiche der
Nachweise festgestellt werden, da sich die Unterschriften immer exakt an der
selben Stelle befänden. So habe Herr I4. , ein ehemaliger Mitarbeiter der Firma,
in seinem Beisein Unterschriften eingescannt. Er vermute, dass der Kläger von
dieser Praxis wisse, weil Herr I4. ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr im
Betrieb gearbeitet habe. Auch sonst sei immer weiter unqualifiziertes Personal
eingesetzt worden. Herr D. H2. habe eine Urkunde als Rettungssanitäter,
diese sei aber mit gefälschten Papieren erlangt worden. Auch seien für Papiere,
die für die Zulassung zur Abschlussprüfung als Rettungssanitäter dienten, für
Herrn D. H2. , Herrn F2. N5. und Herrn E2. B5. Unterlagen
mit eingescannten Unterlagen von Ärzten verwendet worden. Auf ähnliche Art und
Weise seien die Unterlagen für Herrn N6. I4. , Herrn Q1. T7. , Herrn
P1. , Frau S2. und Frau O. erstellt worden. In der I5. befinde sich
keine Niederlassung des Klägers, es gebe dort noch nicht einmal einen Stellplatz.
Am F. -Krankenhaus sei ein Stellplatz vorhanden, auch gebe es dort ein
Zimmer für den 24-Stunden Dienst; dies sei ein reiner Raum zum Schlafen, kein
Büro (vgl. Bl. 90 ff. BA XVI, 743, 758 ff. BA XIc). In der Folge nannte Herr T6.
ein Reihe von Vorfällen, in denen es zu schweren Folgen (bis zum Tode)
gekommen sei, und eine ganze Anzahl von Mitarbeitern, die ohne die
erforderliche Qualifikation beschäftig worden seien; auf Bl. 199 ff. BA XVI wird
Bezug genommen. Am 9.9.1997 wurde Herr U. L1. als Zeuge im
Strafverfahren vernommen. Herr L1. gab an, dass ihm nicht bekannt sei, dass
Ausbildungsnachweise gefertigt worden seien, obschon die Ausbildung
tatsächlich gar nicht durchgeführt worden sei. Als Herr U. L1. ein
Ausbildungsnachweis für seine Person gezeigt wurde, gab er an, dass er ihn nicht
kenne. Von den beiden unterschreibenden Ärzten - Dr. Q. und Dr. N. -
habe er nur mit Herrn Dr. Q. kurz gesprochen, der Name Dr. N. sage ihm
nichts (vgl. Bl. 274 ff. BA XVI). Herr Dr. Q. gab am 10.9.1997 an, das er bis ca.
1994 bei dem Kläger ausgebildet habe. Ausbildungsnachweise habe er
unterzeichnet, es seien um die zehn gewesen. Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu
dem der Ausbildungsnachweis für Herrn U. L1. erstellt worden sei, habe er
mit dem Betrieb wahrscheinlich nichts mehr zu tun gehabt. Mit einem
"Einscannen" seiner Unterschrift sei er nie einverstanden gewesen (vgl. Bl. 281 ff.
BA XVI). Frau Dr. N. gab am 30.7.1997 an, dass sie beim Kläger ausgebildet
habe; sie habe ca. 30 bis 40 Ausbildungsnachweise unterschrieben. Die
Unterschrift, die sich auf den Ausbildungsbescheinigungen befinde, sei die ihre
(vgl. Bl. 244 ff. BA XVI). Herr Dr. C1. gab am 22.9.1997 an, dass die Firma des
Klägers regelmäßig Rettungseinsätze trotz eindeutiger Alarmierung über weite
Distanzen vornehme; die Hilfsfrist werde um das Doppelte bis Dreifache
verlängert. Auch wisse er davon, dass Kollegen von ihm immer wieder
Transportscheine mit einer höheren Qualifikation vorgelegt worden seien (vgl. Bl.
306 ff. d.A.) Der Kläger ließ sich u.a. dahingehend ein, dass der Zeuge T6. ihm
übel gesonnen sei. Auch tatbestandlich sei ein Urkundendelikt nicht gegeben, das
"einscannen" sei - selbst wenn es erfolgt sein sollte - nur strafbar, wenn es ohne
Zustimmung der Ärzte erfolgt sei (vgl. Bl. 173 bzw. 365 BA XVI). Das Verfahren
wurde nach § 170 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Urkundenfälschung eingestellt.
Diesbezüglich hätten die Unterlagen nämlich keine Urkundsqualität. Die StA
Bonn ging jedoch davon aus, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise nicht
von den vermeintlichen Ausstellern unterzeichnet worden waren (vgl. Bl. 545, 554
BA XVI).
Im Zug der Ermittlungen in diesem Verfahren erhielt die Beklagte ein "Ambulanz-
Info" des Klägers vom 14.2.1994. In diesem war u.a. folgendes festgehalten:
"Evangel. X. : Nur bedingt anfahren, inbes. nicht Intensivpatienten; amb.
Rückfahrten in der Regel nicht gesichert./N7. C. : Grundsätzlich nicht
anfahren..../Krankenhaus T8. : Übergabe in der chirurgischen Ambulanz derz.
problematisch; Rückfahrten nicht gesichert; möglichst nicht anfahren./N8. - :
Ersparen Sie sich, dem Patienten und unserem Unternehmen einfach den Stress
und fahren sie zu einem der sieben anderen C. Krankenhäuser" (vgl. Bl. 766 f.
BA XIc).
31
Anlässlich des genannten Strafverfahrens wurde am 24.7.1997 der "Betriebssitz"
des Klägers im St. F. -Krankenhaus durchsucht. Dort stellten Bedienstete des
Polizeipräsidiums C. fest, dass die vom Kläger angemietete Wohneinheit aus
einem mit zwei Betten ausgestatteten Wohnraum und einer Nasszelle bestand. Es
wurden keine Firmenunterlagen oder sonstige Merkmale einer Büroausstattung
festgestellt. Es wurden u.a. die Mitarbeiter V. C6. und N9. F3.
angetroffen (vgl. Bl. 122 BA XVI). Diese waren nicht beim Beklagten gemeldet,
zum 1. bzw. 5.8.1997 wurden sie beim S. -T. -Kreis gemeldet (vgl. Bl. 821,
824, 831 BA XIc). In der Folge gab der Kläger an, dass Herr F3. ein nicht
meldungspflichtiger Praktikant sei. Herr C6. sei an jenem Tag nicht "im
Dienst" gewesen; er sei lediglich als Fahrer des Mietwagens .. - .. ..8 eingesetzt
worden. Diesbezüglich wurde eine eidesstattliche Versicherung des Herrn
C6. vorgelegt (vgl. Bl. 920 BA XIb).
32
Der Kläger hat am 9.5.1997 Klage erhoben. Bereits am 21.2.1997 hatte er beim VG
einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem durch Beschluss
vom 27.6.1997 - 9 L 525/97 - insoweit entsprochen wurde, als der Beklagten im Wege
der einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, die Wahrnehmung der Aufgaben der
Notfallrettung und des Krankentransports als Unternehmer durch den Kläger in dem sich
aus der Genehmigung vom 12.9.1995 ergebenden Umfang bis zur Entscheidung über
die Klage, längstens bis zum 30.8.2000 zu dulden. Der Senat wies den hiergegen
gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom
28.8.1997 - 13 B 1800/97 - zurück.
33
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Am
10.5.1996 sei der Betriebssitz noch in der S1.----straße ..., ..... C. , gewesen, was seine
Mitarbeiter - als Zeuge wurde u.a. Herr I2. benannt - bestätigen könnten. Einen "Sohn
des Hauseigentümers" gebe es gar nicht, da der Hauseigentümer keinen Sohn habe.
Auch seien die Büroräume nicht besichtigt worden. Sein Mitarbeiter M. E. sei nicht
von einem Mitarbeiter der Beklagten nach dem Betriebssitz gefragt worden, Herr Q1.
U1. habe diesem gegenüber nicht erklärt, dass in C. keine Betriebsstätte
unterhalten werde. Der damalige Fahrdienstleiter, Herr I2. , habe die Beklagte über
die Betriebssitzverlagerung, die sich "ab Ende Mai fließend" vollzogen habe, bereits "im
Mai" telefonisch unterrichtet. Die Betriebsstätte in der S1.----straße ..., ..... C. , habe
immer nur als zusätzliche Betriebsstätte gedient. Dort habe es Personalunterkünfte und
Unterstellplätze für die Fahrzeuge gegeben. Die Erreichbarkeit der Kranken- und
Rettungsfahrzeuge sei auch immer über die zentrale Betriebsstätte in B1.
gewährleistet gewesen. Die Betriebsstätten in C. , welche sich zunächst in der S1.----
straße ... und sodann in der I.--------straße sowie am St. F. -Krankenhaus und
schließlich nur noch am St. F. -Krankenhaus befunden hätten, seien zusätzliche
Betriebsstätten gewesen. Dort sei rund um die Uhr mindestens ein Fahrzeug verfügbar
34
gewesen. Eingehende Anrufe seien allerdings immer direkt zur zentralen Betriebsstätte
nach B1. weitergeleitet und von der dortigen Notrufzentrale bearbeitet worden. Vom
Standort des jeweiligen Fahrzeugs aus gemessen, prüfe sie, ob ein Notfallort innerhalb
von acht Minuten erreicht werden könne. Sei dieses nicht möglich, werde der Auftrag an
die Feuerwehr abgegeben.
Die Aussagen ehemaliger Mitarbeiter entsprächen nicht der Wahrheit und seien nicht
geeignet, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen zu lassen. Der
35
ehemalige Mitarbeiter B2. habe sowohl seine fachliche als auch seine gesundheitliche
Eignung für eine Tätigkeit im Rettungsdienst nachgewiesen. Auf dem
Einstellungsfragebogen habe er als Beruf "Arzt" angegeben, auch habe ihm eine
Studienabschlussbescheinigung der Universität Izmir vom 1.7.1994 vorgelegen. Es sei
auch nicht richtig, wenn er angebe, dass viele Personen eingesetzt würden, die nicht
qualifiziert seien. Die Vorwürfe des ehemaligen Mitarbeiters N1. seien bereits im
Widerspruchsverfahren ausgeräumt worden. Die Beklagte könne ihre Auffassung auch
nicht darauf stützen, es fehlten Mitteilungen über Personalstandsveränderungen. Dass
er seine Personalunterlagen teilweise nur an den S. -T. -Kreis übersandt habe,
beruhe auf einem Missverständnis. Er sei, da er seine Zentrale in B1. habe, davon
ausgegangen, dass eine Übersendung der Personalunterlagen nur an die für den
Hauptbetriebssitz in B1. zuständige Behörde habe erfolgen müssen. Seine
Zustimmung zu der Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs nach § 153 Abs. 2
StPO bedeute kein Schuldeinge-ständnis. Die 1992 erhobenen Vorwürfe des Herrn Dr.
C1. seien Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 60 Js 821/92 gewesen; das
Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Auch das
Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung sei eingestellt worden. Damit
verblieben allenfalls geringfügige Unregelmäßigkeiten, die nicht geeignet seien, die
Annahme seiner persönlichen Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen.
36
Der Kläger hat unter dem 17.7.2000 die Verlängerung bzw. Neuerteilung der
Genehmigungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung und des
Krankentransports ab dem 30.8.2000 beantragt und angegeben, die Betriebsstätte
befinde sich (weiterhin) in der T9.------straße ., ..... C. . Er hatte erstmals unter dem
14.10.1997 mitgeteilt, dass die Betriebsstätte dorthin verlegt worden sei (vgl. Bl. 893 BA
XIb). Er hatte am 15.5.1999 diese Angaben dahingehend ergänzt, dass sich auf dem
dortigen Grundstück die vorrangig in C. für den Rettungsdienst einzusetzenden
Fahrzeuge befänden (vgl. Bl. 87 d.A.) Der Mietvertrag aus dem Jahre 1995 könne
erforderlichenfalls jederzeit vorgelegt werden. Da die Fahrzeuge sich werktags
regelmäßig im Einsatz befänden, sei es wahrscheinlich, dass bei einer
Betriebsüberprüfung kein Fahrzeug angetroffen werde.
37
Der Kläger hat beantragt,
38
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.10.1996 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.4.1997 zu verpflichten, ihm
die beantragte Verlängerung der Genehmigung nach dem Rettungsgesetz
entsprechend seinem Antrag vom 12.6.1996 in der Fassung vom 17.7.2000
zu erteilen.
39
Die Beklagte hat beantragt,
40
die Klage abzuweisen.
41
Sie hat ergänzend u.a. vorgetragen, dass die Angaben des Klägers bezüglich einer
Betriebsstätte in der T9. . ., ..... C. , nicht zutreffen könnten, da dort lediglich ein
Hofraum mit einer Breite von 3 m und einer Länge von max. 12 m, mithin lediglich eine
Stellfläche für höchstens zwei Fahrzeuge zur Verfügung stehe.
42
Am 12. bzw. 19.6.1997 meldete der Kläger das Fahrzeug .. - .. ..1 für die
Betriebsstätte I.--------straße an (vgl. Bl. 728, 731 BA XI c). Das Fahrzeug wurde
zugelassen, die Beklagte bat unter dem 20.6. (vgl. Bl. 730 BA XIc) und 31.7.1997
(vgl. Bl. 826 BA XIc) vergeblich um Auskunft darüber, welches Fahrzeug an der
Stelle dieses Fahrzeuges stillgelegt worden sei.
43
Unter dem 3.7.1997 legte der Malteser-Hilfsdienst einen zwischen der Klägerin
und E2. T11. geschlossenen Probe-Arbeitsvertrag vor; Herr T11. sollte
zum 30.10.1995 als Rettungshelfer eingestellt werden. Zur seinen Pflichten
gehörte laut Arbeitsvertrag das Fahren von "Notfallambulanzen (RTW)" (vgl. Bl.
454 BA X, 772 BA XIc).
44
Unter dem 10.9.1997 teilte Herr Dr. C1. der Beklagten mit, dass tags zuvor
gegen 16.00 beim Kläger ein Rettungswagen mit Blaulicht angefordert worden
sei; Zusatzhinweise seien "Herzinfarkt" und "Sehr eilig" gewesen. Einsatzort sei
C. - C2. H. gewesen. Der Wagen sei erst ca. 25 Minuten später
eingetroffen. Direkt in der Nähe des Notfallortes habe sich eine Rettungswache
der Berufsfeuerwehr befunden, die den Ort in 2 Minuten hätte erreichen können
(vgl. Bl. 884 BA XIb). Der Kläger ließ sich in der Folge dahingehend ein, dass er
auch mit .. - Fahrzeugen in C. tätig werden könne (vgl. Bl. 38 BA IV). Mit
Bußgeldbescheid vom 8.4.1998 wurde gegen den Kläger ein Bußgeld in Höhe
von DM 3.000,00 festgesetzt, da er den Betriebsbereich verlassen habe. Der
Bußgeldbescheid wurde in der Folge rechtskräftig (vgl. die letzen drei Seiten der
BA IV)
45
Unter dem 14.10.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, aktuelle TÜV bzw.
DEKRA-Bescheinigungen für die RTW .. - .. ..1 und .. - .. .9 sowie für den KTW .. -
.. ..5 vorzulegen. Es wurde eine Frist zum 31.10.1997 gesetzt (vgl. Bl. 892 BA XIb).
Unter dem 18.12.1997 wurde der Kläger erneut zur Vorlage aufgefordert, weiter
wurden die Bescheinigungen für die Fahrzeuge .. - .. .7, .. - .. ..0 und .. - .. ..1
angefordert (vgl. Bl. 900 BA XIb). In der Folge ließ sich der Kläger dahingehend
ein, dass keine Pflicht zur Vorlage der Bescheinigungen bestehe (vgl. Bl. 902 BA
XIb). Unter dem 12.1.1998 wurden dann die Bescheinigungen vorgelegt (vgl. Bl.
904 BA XI b).
46
Bezüglich des angeblichen Betriebssitzes in der T9. . . in C. beobachteten
Mitarbeiter der Beklagten bis zum 22.10.1997, dass sich an zwei Tagen jeweils
ein KTW im Hof befunden habe; an einem Tag habe sich ein KTW auf der Straße
befunden. In der Zeit vom 5. bis zum 16.7.1999 und in der Zeit vom 10. bis zum
28.8.1999 seien jedoch keinerlei Fahrzeuge zu sehen gewesen, aus denen
geschlossen habe werden könne, dass von diesem Objekt ausgehend
Krankentransport betrieben werde. Da es sich um ein normales Wohnhaus
handele, habe nicht festgestellt werden können, ob ein Aufenthaltsraum zur
Verfügung stehe. Zu dem Haus gehöre ein Hofraum mit einer Breite von drei und
47
einer Länge von ca. 12 Metern; mehr als zwei Fahrzeuge könnten dort nicht
geparkt werden (vgl. Bl. 895, 994, 1020 BA XIb). Der Kläger ließ sich in der Folge
dahingehend ein, dass die Räumlichkeiten mehrfach durch das Gesundheitsamt
besichtigt worden seien, Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. (vgl. Bl. 981
BA XIb). Am 29.11.2000 hielt ein Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die Räume
in der T9.------straße leer stünden. Die Eigentümerin des Objekts habe erklärt,
dass der Mietvertrag mit dem Kläger aufgelöst worden sei. Der Kläger habe
ohnehin dort nur ein kleines Appartement gemietet, in dem Gegenstände gelagert
worden seien (vgl. Bl. 1340 BA XIa). Unter dem 10.1.2001 gab der Kläger an,
dass er diesen Betriebssitz nach wie vor innehabe (vgl. Bl. 1357 BA XIa).
Unter dem 18.12.1998 wurde der Kläger aufgefordert, die TÜV- bzw. DEKRA-
Berichte für die Fahrzeuge .. - .. ..5, .. - .. ..0 und .. - .. ..1 vorzulegen. Weiter wurde
der Kläger aufgefordert, sämtliche eingesetzten Mitarbeiter zu benennen (vgl. Bl.
952 BA XIb). In der Folge ließ der Kläger zwei neue KTW zu (.. - .. ..0 und .. - .. ..6)
(vgl. Bl. 963 BA XIb). Die Beklagte machte den Kläger darauf aufmerksam, dass
diese KTW von der Konzession nicht abgedeckt seien (vgl. Bl. 966 BA XI b). Am
12.8.1999 meldete der Kläger dieses Fahrzeug bei der zuständigen Stelle an (vgl.
Bl. 979 BA XI b). Am 25.1. bzw. 16.8.2000 wurden die TÜV-Berichte und
Mitarbeitermeldungen vorgelegt (vgl. Bl. 1008 ff, 1106 ff. BA XIb).
48
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das VG
Köln die Klage abgewiesen.
49
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im
Wesentlichen vor: Der Rechtsstreit habe sich durch den zwischenzeitlichen Ablauf des
streitgegenständlichen Genehmigungszeitraumes nicht erledigt. Die Erteilung der
beantragten Genehmigung könne für künftige Genehmigungszeiträume von Bedeutung
sein. Angesichts der Dauer der nachhaltigen Verweigerungshaltung der Beklagten in
der Vergangenheit mit immer neuen unberechtigten Vorwürfen sei er aber auf eine
möglichst rechtssichere Ausgangsposition angewiesen, damit nicht immer wieder erneut
um eine Erlaubnis gestritten werden müsse. Werde gleichwohl von der Erledigung des
Rechtsstreits ausgegangen, so sei die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides
festzustellen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergebe sich unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte mache die weitere
Genehmigungspraxis vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig (vgl. Bl.
1302 BA XIa).
50
Er sei zuverlässig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW. Insbesondere spreche
nicht gegen seine Zuverlässigkeit, dass er seit 1997 in den Vereinigten Staaten lebe. Er
komme häufiger in die Bundesrepublik und verfüge vor Ort über eine der Beklagten
bekannte und mit dieser abgestimmten Geschäftsführung. Kaufmännische Leiterin und
Leiterin der Verwaltung - und damit auch Geschäftsführerin - sei Frau D1. S3. ,
deren Sachkunde ergebe sich aus einer Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach
dem PBefG der IHK C. vom 21.10.1986; auf die Bescheinigung wird Bezug
genommen. Im Übrigen habe er auch aus den Vereinigten Staaten immer dafür gesorgt,
dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt würden. Nahezu täglich, im Einzelfall auch
mehrmals täglich, erfolgten Telefonate und Videokonferenzen bzw. würden Faxe, e-
mails und SMS versendet. Auch würden - gemäß einer Weisung im internen
Betriebshandbuch - von allen Mitarbeitern Tagesberichte gefertigt, die dem Kläger per e-
mail zugeleitet würden.
51
Auch im Übrigen rechtfertigten die verschiedenen ihm von der Beklagten vorgeworfenen
Rechtsverstöße nicht die Annahme seiner Unzuverlässigkeit. In seinem Unternehmen
seien nie "eingescannte" Unterschriften auf Ausbildungsnachweisen verwendet worden,
wie sich schon aus der Aussage des Herrn L1. ergebe. Auch hätten Herr Dr. Q.
und Frau Dr. N. bestätigt, dass sie für ihn - in dem Zeitraum, in dem die
Bescheinigungen erstellt worden seien - tätig gewesen seien. Frau Dr. N. habe auch
bestätigt, dass die Unterschrift, die sich auf der Ausbildungsbescheinigung befunden
habe, die ihre sei. Aber selbst wenn eingescannte Unterschriften verwendet worden
seien, begründe dies nicht seine Unzuverlässigkeit. Denn er habe von der Verwendung
solcher Unterschriften jedenfalls nichts gewusst. Vielmehr dränge es sich auf, dass die
Zeugen T6. und L1. sowie andere Mitarbeiter aus ureigensten Interessen heraus
die "eingescannten" Unterschriften verwendet hätten. Der Zeuge T6. sei dem Kläger
feindlich gesonnen gewesen, im Übrigen habe auch der Zeuge nicht bestätigen können,
dass er - der Kläger - mit dem "Einscannen" etwas zu tun gehabt habe. Endlich sei in
keinem Fall eine der beruflichen Qualifikationen, zu deren Erwerb die Bescheinigungen
vorgelegt worden seien, wieder aberkannt worden; Herr T6. habe ein
ordnungsgemäßes Zeugnis über eine Prüfung zum Rettungssanitäter vorgelegt.
52
Eine persönliche Unzuverlässigkeit folge auch nicht aus den vom VG angeführten Straf-
oder Ermittlungsverfahren. Er sei am 6.2.2001 von den Vorwürfen der Körperverletzung
durch Unterlassen und der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen worden.
Ursprüngliche Vorwürfe, die dem wegen des Verdachts des Betruges im
Zusammenhang mit der Abrechnung von Transportaufträgen eingeleiteten und
schließlich nach § 153 StPO eingestellten Strafverfahren zu Grunde gelegen hätten,
rechtfertigten die Annahme seiner persönlichen Unzuverlässigkeit nicht. Der Verwertung
der strafrechtlichen Vorgänge stehe u.a. der Grundsatz der Unschuldsvermutung
entgegen, auch habe er sich gegen die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe stets
verwahrt.
53
Auch habe er die Verlegung seines Betriebssitzes im Jahre 1996 nicht verspätet
gemeldet. Dem Rettungsgesetz NRW sei nicht die Verpflichtung zu entnehmen, eine
beabsichtigte Betriebssitzverlegung Monate zuvor anzeigen zu müssen. Nach § 22 Abs.
3 Nrn.1, 2 und 4 RettG NRW werde zwischen dem Betriebssitz und dem
Fahrzeugstandort unterschieden. Diese Differenzierung müsse berücksichtigt werden,
wenn unter Hinweis auf den Gesetzeszweck Meldeverpflichtungen über den Wortlaut
hinaus aufgestellt würden. Weiter seien alle Verlegungen der Betriebssitze bzw.
Fahrzeugstandorte angezeigt worden bzw. hätten alle angezeigten Betriebssitze und
Standorte tatsächlich bestanden. Schon am 25.11.1994 sei der Beklagten mitgeteilt
worden, dass sich die Geschäftsleitung des Betriebes in B1. befinde. Auch sei der
Betriebsitz in der S1.----straße - was durch Zeugen bestätigt werden könne - bis Ende
August 1996 und tatsächlich noch darüber hinaus als ordnungsgemäß ausgestatteter
Betriebssitz genutzt worden. Im Mietvertrag sei eine Überlassung bis Ende des Jahres
1996 vereinbart gewesen, noch unter dem 4.7.1996 sei ein Schreiben, das als Briefkopf
die S1.----straße ausweise, versandt worden. Der Rechtsanwalt der Vermieter dieses
Betriebssitzes - der zuvor gekündigt worden sei - habe noch mit Schriftsatz vom
27.9.1996 bestätigt, dass eine Rückgabe der Objektes im Sommer 1996 nicht erfolgt sei.
Im Übrigen habe die Beklagte selbst festgehalten, dass am 14.5.1996 noch Transporte
von der Römerstrasse ausgegangen seien. Der Standort in der I.--------straße .../W.-----
straße . habe - was ebenfalls durch Zeugen bestätigt werden könne - jedenfalls bis zum
31.1.1997 bestanden; der Standort sei ordnungsgemäß ausgestattet gewesen. Dass bei
54
Betriebsbesichtigungen dieses Standorts keine Fahrzeuge angetroffen worden seien,
möge an der Größe des Geländes gelegen haben, das zwischenzeitlich auch leer
gestanden habe. Auch seien die Krankenkraftwagen in einem Innenhof abgestellt
worden. Der Standort am F. -Krankenhaus - was auch durch Zeugen bestätigt
werden könne - habe von August 1996 bis mindestens Oktober 1997 bestanden; auch
dieser Standort sei ordnungsgemäß ausgestattet gewesen. Der Standort in der T9.------
straße habe vom 30.9.1997 bis zum 30.6.2007 bestanden; dies könne ebenfalls durch
Zeugen bestätigt werden. Aufgrund der Tatsache, dass er die von ihm angegebenen
Standorte immer innegehabt habe, habe er auch keine unzulässigen
Notfallrettungseinsätze unter Verstoß gegen die Festlegungen zu seinem Einsatzradius
durchgeführt. Die Eintreffzeiten seien immer eingehalten worden; dies könne durch
Zeugen bestätig werden.
Auch folge eine Unzuverlässigkeit nicht aus den ihm vorgeworfenen Verstößen gegen
vermeintliche oder tatsächliche Melde- oder Vorlageverpflichtungen. Er habe sämtliche
Personalstandsänderungen und Neueinstellungen stets der Genehmigungsbehörde des
S. -T. -Kreises, die für den Hauptsitz seines Unternehmens örtlich zuständig sei,
gemeldet. Er habe davon ausgehen können, dass es genüge, wenn eine zur
Überwachung und Überprüfung seines Betriebes und seines Personals berufene und
kompetente Behörde die erforderlichen Informationen erhalte, um in Zweifelsfällen
Nachprüfungen vorzunehmen. Die Genehmigungsbehörde des S. -T. -Kreises habe
zu keinem Zeitpunkt Verstöße festgestellt. Das Personal sei fachkundig gewesen, so sei
Herr B2. approbierter Arzt gewesen. Auch bestehe nach dem Rettungsgesetz NRW
keine Verpflichtung zur Vorlage von TÜV- oder DEKRA-Berichten für die von ihm
eingesetzten Fahrzeuge. Nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, sie bestehe auf deren
Vorlage, habe er diese vorgelegt. Vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 1 RettG NRW sei
im Übrigen für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers
allein entscheidend, ob tatsächlich materielle Gefährdungen der Schutzgüter des
Rettungsgesetzes NRW gegeben und ob diese in der Person des Unternehmers
begründet seien. Einzelne formelle Verstöße rechtfertigten die Verneinung der
persönlichen Zuverlässigkeit nicht. Überdies ergebe sich aus den
Verwaltungsvorgängen, dass er die ihm obliegenden Verpflichtungen stets eingehalten
habe; so habe er z.B. Personalmeldungen abgegeben, TÜV - Berichte eingereicht,
Fahrzeugstandorte mitgeteilt, für eine ordnungsgemäße Desinfektion gesorgt u.s.w.
Schließlich habe sich die Beklagte in der Vergangenheit selbst auf den Standpunkt
gestellt, dass die ihm vorgehaltenen Vorwürfe nicht die Nichterteilung der
Genehmigungen wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigten.
55
Der Kläger hat zunächst beantragt,
56
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten,
ihm unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.10.1996 (Az.: 32-
21/30/RettG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung L2. vom 16.4.1997 (Az.: 22.4.44-20/97.2) die unter dem
12.6.1996 von ihm beantragte Verlängerung der Genehmigung nach dem
Rettungsdienstgesetz NRW zu erteilen,
57
2. hilfsweise festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der
Beklagten vom 22.10.1996 (Az. 32-21/30/RettG) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.4.1997 (Az.: 22.4.44-20/97.2)
ausgesprochene Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Erlaubnis
58
nach § 18 RettG NRW rechtswidrig war.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
59
Im Januar 2003 hat ein Bevollmächtigter des Herrn N10. F4. , eines
ehemaligen Mitarbeiters des Klägers, der Beklagten einen diesen betreffenden
Ausbildungsnachweis vom 20.3.1993 vorgelegt. Herr N10. F4. hat sich
diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass die bescheinigte Ausbildung nicht
stattgefunden habe und es ihm unerfindlich sei, wie es zur Unterzeichnung durch
die Ärzte Dr. N. und Dr. Q. gekommen sei (vgl. Bl. 433 d.A., 1 ff. BA XIV).
60
Mit Beschluss vom 8.6.2006 - auf den Bezug genommen wird - hat der Senat die
Berufung zurückgewiesen.
61
Mit Beschluss vom 6.6.2007 - auf den Bezug genommen wird - hat das BVerwG diesen
Beschluss insoweit aufgehoben, als dort über den Hilfsantrag des Klägers auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 22.10.1996 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidium L2. vom 16.4.1997
entschieden worden ist und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das OVG NRW zurückverwiesen.
62
Der Kläger beantragt nunmehr,
63
festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
22. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung L2. vom 16. April 1997 ausgesprochene Ablehnung
seines Antrags auf Verlängerung der Erlaubnis nach § 18 Rettungsgesetz
NRW rechtswidrig war.
64
Die Beklagte beantragt,
65
die Berufung des Klägers auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens
zurückgewiesen.
66
Am 20.8.2007 hat der Kläger fernmündlich angegeben, dass er seit 1997 in den
Vereinigten Staaten lebe (vgl. Bl. 622 d.A.) Auf der Homepage des Unternehmens des
Klägers wird festgehalten, dass er - der Kläger - seit 1999 nicht mehr im operativen
Geschäft tätig sei. Die Geschäftsführung werde seitdem durch eine US amerikanische
Firma wahrgenommen, welche die vor Ort befindliche Verwaltungs- und
Fahrdienstleitung unterstütze (vgl. www. ... .de).
67
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und
Beiakten. Die von der Beklagten unter dem 5.9.2007 vorgelegten Vorgänge bzw.
Beiakten sind nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht worden.
68
Entscheidungsgründe
69
Streitgegenstand ist allein der vom Kläger gestellte Hilfsantrag. Der Hauptantrag wurde
mit Beschluss vom 8.6.2006 zurückgewiesen, die Entscheidung des BVerwG bezog
sich nur auf den Hilfsantrag.
70
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.2007 - 3 B 98.06 -.
71
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des erst in der Berufungsinstanz gestellten
Fortsetzungsfeststellungsantrags wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss
vom 8.6.2006 Bezug genommen.
72
Der Fortfestsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet. Die Ablehnung der
Genehmigung durch den Bescheid der Beklagten vom 22.10.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L2. vom 16.4.1997 war rechtsmäßig (§
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog); der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Erteilung
der beantragten Genehmigung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach-
und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der Erledigung, hier also der 16.4.2001;
bezüglich des genannten Datums wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss
vom 8.6.2006 Bezug genommen.
73
Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und
Rechtslage bei Fortsetzungsfeststellungsklagen BVerwG, Urteil vom
25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38; OVG NRW, Urteil vom 28.1.2005
– 21 A 4463/02 -, GewArch 2005, 44; Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Februar 2007, § 113 Rdnr. 103
m.w.N.
74
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Genehmigungsanspruch ist §
18 Satz 1 i.V.m. § 19 RettG NRW. Danach bedarf, wer Aufgaben der Notfallrettung oder
des Krankentransports wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde
(vgl. § 18 Satz 1 RettG NRW). Die Genehmigung darf nach § 19 Abs. 1 RettG NRW u.a.
nur dann erteilt werden, wenn das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte
bestellte Person zuverlässig ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. RettG NRW). Das Unternehmen
ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur
Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die
Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die
Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren (§ 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW).
75
Der Begriff der Zuverlässigkeit bezeichnet ein Instrument sicherheits- und
ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Zuverlässig ist danach derjenige, der die
Erwartung rechtfertigt, dass er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung
der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit gerecht werden wird. Unzuverlässig ist er,
wenn sich aus festgestellten Tatsachen ergibt, dass er des Vertrauens, er werde die von
ihm angestrebte Betätigung ordnungsgemäß ausüben, insbesondere das zur Sicherheit
und zum Schutz der Allgemeinheit Erforderliche tun und die gesetzlichen Vorschriften
darüber beachten, nicht würdig ist.
76
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1962 - 7 C 37.60 -, BVerwGE 13, 326; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.4.1989 - 10 S 750/89 -, NZV 1990,
366 (367).
77
Dabei kann sich eine Unzuverlässigkeit daraus ergeben, dass aus einzelnen
Gesetzesverletzungen - für sich genommen - die Unzuverlässigkeit folgt. Eine
Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus einer Vielzahl kleinerer
78
Gesetzesverletzungen ergeben, die - jeweils für sich genommen - noch keine
ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in
ihrer Häufung aber einen Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen
lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1964 - VII B 162/63 -, GewArch 1965, 36;
OVG NRW, Beschluss vom 21.1.1976 - XIV B 1317/75 -, GewArch 1976,
340; Marcks, in: Landmann/ Rohmer, GewO, Stand Januar 2007, § 35 Rdnr.
38 m.w.N.
79
Im Rahmen des § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW muss die Zuverlässigkeit des jeweiligen
Antragstellers positiv festgestellt werden können. Danach schließen schon nach dem
Wortlaut der Vorschrift - bereits hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit die
Erteilung einer Genehmigung aus. Dies wird durch systematische Überlegungen
bestätigt: Im Bereich der allgemeinen Gewerbefreiheit macht es Sinn, die Ausübung
eines Gewerbes nur zu untersagen, wenn eine Unzuverlässigkeit positiv festgestellt
worden ist (vgl. §§ 1, 35 GewO). Besteht aber - wie im nordrhein-westfälischen
Rettungsrecht - gerade keine allgemeine Gewerbefreiheit, sondern ist die Ausübung des
rettungsdienstlichen Gewerbes von vornherein begrenzt und reguliert (§ 18 Satz 1 RettG
NRW), macht es umgekehrt Sinn, den Zugang zu diesem - von vornherein limitierten
Bereich - schon zu versperren, wenn hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit
bestehen. Schließlich folgt das Gesagte aus dem Gesamtzusammenhang der
rettungsdienstlichen Regelungen. Nach § 2 RettG NRW dienen Notfallrettung und
Krankentransport einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis. Dieses
Schutzbedürfnis schließt es aus, auch solche Personen zur Notfallrettung oder zum
Krankentransport zuzulassen, an deren Zuverlässigkeit hinreichende Zweifel bestehen.
80
So im Ergebnis auch Prütting, RettG NRW, 3. Aufl. 2001, § 19 Rdnr. 29;
Fehn/Kupfer, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des
Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand August 2007, § 19 RettG
Rdnr. 28 und § 20 RettG Rdnr. 21. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom
28.8.1997 - 13 B 1800/97 - und Nds. OVG, Beschlüsse vom 31.10.1994 - 7
M 6163/94 und 7 M 5873/94 -.
81
Diese hinreichenden Zweifel können sich zum einen aus feststehenden Tatsachen
ergeben, die hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen. Zum anderen
können sich hinreichende Zweifel auch daraus ergeben, dass hinreichend sicher - wenn
auch nicht erwiesen - Tatsachen vorliegen, die gegen eine Zuverlässigkeit des
jeweiligen Antragstellers sprechen. In welchem Umfang diese Tatsachen hinreichend
sicher vorliegen müssen, lässt sich nicht ein für allemal festlegen. Klar ist jedenfalls,
dass Gerüchte und bloße Verdächtigungen nicht hinreichend sind.
82
Vgl. OVG NRW, a.a.O.
83
Insoweit steht die aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende
Unschuldsvermutung nicht der Verwertung von Umständen entgegen, wegen derer ein
Strafverfahren - u.a. nach § 170 Abs. 2 StPO - eingestellt worden ist. Die
Unschuldsvermutung bezieht sich nur auf die strafrechtliche Schuld, hier geht es aber
um die Frage, ob hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestehen.
84
Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 16.5.2002 - 1
85
BvR 2257/01 -, DVBl 2002, 1110; BVerwG, Urteile vom 25.10.1960 - I C
63.59 -, BVerwGE 11, 181 und vom 2.2.1982 1 C 14.78 -, Buchholz, 451.20
§ 35 GewO Nr. 40.
Hier bestehen - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach-
und Rechtslage - hinreichende Zweifel daran, dass der Kläger den Betrieb unter
Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften
führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren konnte. Dies
ergibt sich aus den belegten bzw. mit hinreichender Sicherheit belegten, unter 1. bis 8.
dargestellten Gesetzesverletzungen, wobei jede einzelne Gesetzesverletzung ausreicht,
und aus der Vielzahl der Gesetzesverletzungen, wie sie insgesamt unter 9. aufgeführt
sind. Weiter bestehen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers deshalb,
da die Geschäftsführungsverhältnisse vollständig unklar sind (10.).
86
Soweit die Verstöße zu 1. bis. 9. Verhaltensweisen unmittelbar des Klägers betreffen,
begründen sie unmittelbar hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Soweit der
Kläger in Deutschland - jedenfalls bis 1997 bzw. 1999 - als Unternehmer für sein
Unternehmen verantwortlich war, begründen diese Verstöße hinreichende Zweifel an
seiner Zuverlässigkeit, da er insoweit gegen seine Überwachungs- und
Organisationspflichten nach § 24 Abs. 1 RettG NRW verstoßen hat. Nach 1997 bzw.
1999 liegende Verstöße begründen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Klägers entweder deshalb, da er seit 1997 bzw. 1999 wie im Schriftsatz vom 12.9.2007
vortragen -, auch von den Vereinigten Staaten aus faktisch eine Stellung als
Unternehmer/Geschäftsführer innegehabt hat, die er aber mangelhaft ausgefüllt hat.
Oder die hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit folgen daraus, dass er seit 1997
bzw. 1999 - trotz der nach § 24 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW weiter bestehenden
Überwachungspflicht des Unternehmers - die Geschäftsführung von Frau D1.
S3. nicht hinreichend überwacht hat. Schließlich sind dem Kläger Verstöße in
seinem Unternehmen seit 1997 bzw. 1999 wie ein Unternehmer bzw. Geschäftsführer
schon deswegen zuzurechnen, da die Geschäftsführungsverhältnisse unklar sind (siehe
dazu 9.).
87
1. Hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich daraus, dass
in seinem Unternehmen nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW hat der Unternehmer für eine ordnungsgemäße
Personalauswahl zu sorgen. Dabei ist eine Personalauswahl nur dann ordnungsgemäß,
wenn das eingesetzte Personal den Anforderungen nach § 4 RettG NRW genügt.
Gegen diese Vorschrift wurde verstoßen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW müssen
die in der Notfallrettung eingesetzten Ärzte oder Ärztinnen über den
Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine als vergleichbar anerkannte Qualifikation
verfügen. Über diesen Fachkundenachweise verfügten z.B. die "Ärzte" N11. S4.
B6. B3. G. (Bl. 28 BA X), U. S5. (Bl. 177 BA X), N12. (Bl. 307 BA X),
N13. (Bl. 330 BA X), H3. (Bl. 337 BA X), L3. (Bl. 378 BA X), N14. (Bl. 543
BA X) nicht. Überdies war den "Ärzten" N12. (Bl. 307 BA X), N13. (Bl. 330 BA X),
H3. (Bl. 337 BA X) und L3. (Bl. 378 BA X) nur eine (vorübergehende)
Berufserlaubnis für eine abhängige Stellung erteilt worden, Herr N15. S4. B6.
B3. G. hatte nur eine Bescheinigung über den Abschluss seines Studiums
vorgelegt; dass er zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung "Arzt" war - d.h. eine Approbation
oder ärztliche Berufserlaubnis hatte - ist nicht ersichtlich. (Bl. 28 BA X) Diese "Ärzte"
sind auch nicht nur als "sonstige Personen" (d.h. als Personen, die noch nicht einmal
über eine Qualifikation als Rettungshelfer verfügen), sondern jedenfalls teilweise als
88
Notärzte eingesetzt worden. So hat der Zeuge N1. am 28. 6. 1996 ausdrücklich den
Einsatz des Arztes N15. S4. B6. B3. G. als Notarzt bestätigt, am
19.7.1997 hat der Zeuge T6. den Einsatz der "Ärzte" N15. S4. B6. B3.
G. , N12. , H3. und N13. als Notärzte bekundet (Bl. 199 BA XVI). Im
Übrigen macht es keinen Sinn, Personen mit genannten Qualifikationen, die freilich
keine spezifische rettungsdienstlichen sind, nur als "sonstige Personen" einzusetzen.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW muss weiter bei einem Krankentransport
mindestens ein Rettungssanitäter, bei einem Notfalltransport mindestens ein
Rettungsassistent eingesetzt werden. Auch hiergegen wurde verstoßen. So wurde Herr
P. C5. mit einem Diplom als "Arzthelfer (Feldscher)" aus dem Jahr 1990 beschäftigt
(Bl. 167 BA X), dieser führte - nach den Bekundungen des Zeugen N1. vom 28.6.1996
- zusammen mit dem - ebenfalls nicht sachkundigen Zeugen N1. - am 24.4.1996 einen
Krankentransport durch. Ein weiterer Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW lag
darin, dass nach den Bekundungen des Zeugen N1. Herr F2. N5. und eine
Krankenschwester - wohl Frau E3. O. (Bl. 449 ff. BA X) - am 7.5.1996 einen
Krankentransport durchführten. Weder für Herrn F2. N5. noch für eine
Krankenschwester wurde ein Nachweis dahingehend vorgelegt, dass eine der
genannten Personen ein Rettungssanitäter ist (vgl. Bl. 290 BA X). Weiter wurde Herr
E2. T12. als Rettungshelfer eingestellt und sollte im Rahmen seiner Tätigkeit
"Notfallambulanzen (RTW)" fahren; dies stellt einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr.
2 RettG NRW dar.
Dies alles geht damit überein, dass insgesamt fünf Zeugen - die Zeugen T1. ,
H1. , B2. , N1. und T6. - bekundet haben, dass im Unternehmen des Klägers
nicht fachkundiges Personal eingesetzt worden sei. Die Zeugen B2. , N1. und T6.
haben darüber hinausgehend bekundet, dass sie selbst ohne hinreichende Qualifikation
eingesetzt worden seien. An dem Gesagten ändert auch die - pauschale - Behauptung
des Klägers nichts, dass er stets qualifiziertes Personal eingesetzt habe; das Nämliche
gilt für die eidesstattlichen Versicherungen bzw. Erklärungen der Herrn I2. und E1.
. Jedenfalls ist hinreichend wahrscheinlich, dass nichtqualifiziertes Personal eingesetzt
wurde.
89
Der Umstand, dass im Unternehmen des Klägers unqualifiziertes Personal eingesetzt
wurde, führt dazu, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als
Unternehmer bzw. Geschäftsführer bestanden. Es liegt auf der Hand, dass der Einsatz
von hinreichend qualifiziertem Personal eine essentielle Voraussetzung für eine
ordnungsgemäße Durchführung von Krankentransport und Notfallrettung darstellt (vgl.
z.B. §§ 24 Abs. 1, 4 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 2 und 3 RettG NRW).
90
2. Hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich auch daraus,
dass in seinem Unternehmen - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - auch nicht
ausreichendes Material eingesetzt wurde. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW hat der
Unternehmer weiter dafür zu sorgen, dass sich die Krankenkraftwagen und die
Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Auch hiergegen wurde -
jedenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - verstoßen. Hinsichtlich des im
Unternehmen des Klägers eingesetzten Materials ist festzuhalten, dass der Zeuge
H1. am 2.3.1995 angegeben hat, dass sich die verwendeten Gerätschaften
teilweise in einem desolaten Zustand befänden. U.a. zögen die Vakuummatratzen
soviel Luft, dass sie instabil würden. Absauggeräte könnten nicht eingesetzt werden, da
der Akku leer sei, Handabsaugpumpen seien teilweise defekt. Auch seien die
Fahrzeuge mangelhaft. Bei einem Fahrzeug sei das Getriebe defekt gewesen, ein
91
weiteres Fahrzeug habe permanent angeschoben werden müssen, bei einem dritten
Fahrzeug seien die Reifen abgefahren gewesen. Keines der Fahrzeuge habe einen von
TÜV geprüften Feuerlöscher gehabt. Dieser Eindruck wird durch die Angaben der
Zeugin C3. bestätigt, die unter dem 4.4.1995 bekundet hat, dass die
Krankenwagen des Klägers ständig mit Startkabeln hätten startklar gemacht werden
müssen und dass Benzin zwischen den einzelnen Krankenkraftwagen ausgetauscht
werde. Daran ändern die entgegenstehenden Angaben des Klägers, dass die
medizinisch-technische Ausstattung seiner Fahrzeuge nicht zu beanstanden sei und
dass die Fahrzeuge auch verkehrssicher seien, nichts. Allein der Umstand, dass die
Fahrzeuge jährlich überprüft werden, gibt keine Gewähr dafür, dass sie auch
zwischenzeitlich auf neustem Stand gehalten werden. Zudem gibt der Umstand, dass
die TÜV- bzw. DEKRA-Bescheinigungen nicht regelmäßig vorgelegt wurden, auch
Anlass daran zu zweifeln, ob die Fahrzeuge tatsächlich regelmäßig überprüft wurden;
diesbezüglich wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Allein der Umstand,
dass der Zeuge H1. mit dem Kläger "im Streit" auseinandergegangen ist, ändert
nichts daran, dass aufgrund der genannten Umstände hinreichende Zweifel an der
Ordnungsgemäßheit der Krankenkraftwagen und der Betriebsanlagen bestanden.
Der Umstand, dass im Unternehmen des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
auch unzureichendes Material eingesetzt wurde, führt dazu, dass hinreichende Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer bzw. Geschäftsführer bestanden.
Der Einsatz von einwandfreiem Material ist notwendige Voraussetzungen für eine
ordnungsgemäße Durchführung von Krankentransport und Notfallrettung (vgl. z.B. §§ 24
Abs. 1, 3 Abs. 3, 19 Abs. 2 RettG NRW).
92
3. Diese hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers folgen weiter daraus,
dass im Unternehmen des Klägers - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit am
17.1.1992,19.2.1992, 2.5.1996 und 9.9.1997 Notfallrettung über - festgelegte -
Rettungsdienstbereiche hinaus betrieben wurde, obschon Rettungswachen des
öffentlichen Rettungsdienstes (wesentlich) näher gewesen wären; Folge war
zwangsläufig, dass die maßgeblichen Hilfsfristen - die im eigentlichen Sinne des Wortes
von existentieller Bedeutung sind - nicht eingehalten wurden. Darin lag ein Verstoß
gegen die aus § 19 Abs. 3 Satz 1 abzuleitende Pflicht, die Allgemeinheit und konkret die
Notfallopfer vor Schäden und Gefahren zu bewahren.
93
Zur Erstreckung des § 19 Abs. 3 Satz 1 auf die Notfallopfer vgl. Fehn/Kupfer,
a.a.O., § 19 Rdnr. 37. Zur existentiellen Bedeutung der Einhaltung der
Hilfsfristen vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2004 - 13 B 1790/03 -,
juris.
94
Drei dieser Verstöße ergeben sich im Einzelnen durch die von Herrn Dr. C1. am
20.1.1992, 20.2.1992 und 10.9.1997 gemachten Angaben, denen der Kläger was die
weiten Anmarschwege angeht - nicht entgegen getreten ist; entgegen der Behauptung
des Klägers war die Frage der "Anmarschwege" nicht Gegenstand des Verfahrens StA
Bonn Js 821/92. Allgemein hat Herr Dr. C1. am 22.9.1997 bekundet, dass im
Unternehmen des Klägers regelmäßig Rettungseinsätze trotz eindeutiger Alarmierung
über weite Instanzen hinweg vorgenommen würden. Dass Herr Dr. C1. versucht
hätte, den Kläger zu Unrecht zu beschuldigen - da er der Leitende Arzt des "Öffentlichen
Rettungsdienstes" sei -, ist nicht ersichtlich; dagegen spricht schon die sachliche Art und
Weise, in der Herr Dr. C1. seine Angaben gemacht hat. Im Übrigen hat auch der
Zeuge N1. am 28.6.1996 angegeben, dass am 2.5.1996 ein Notfalleinsatz gefahren
95
worden sei, obschon der Anmarsch aufgrund der weiten Anfahrt zwanzig Minuten
gedauert habe. An dem Gesagten ändert auch die - pauschale - Behauptung des
Klägers nichts, dass stets die Hilfsfrist eingehalten worden sei; das Nämliche gilt für die
eidesstattlichen Versicherungen bzw. Erklärungen der Herren I2. und E1. . Zum
einen bleibt insoweit jedenfalls die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Verstößen in
der Welt, zum anderen sind die Versicherungen bzw. Erklärungen vollständig pauschal.
Allein hinsichtlich des Vorfalls vom 2.5.1996 hat der Kläger ein von Herrn T4.
unterzeichnetes Notarztprotokoll vorgelegt, ausweislich dessen der Notarzt vier Minuten
nach Alarmierung eingetroffen sei. Gleichwohl bleibt auch insoweit die hinreichende
Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Rettungsfrist aufgrund der glaubhaften
Angaben des Herrn N1. in der Welt, zudem spricht einiges dafür, dass Herr T4.
jedenfalls bereits einmal ein Notarztprotokoll bewusst unrichtig ausgefüllt hat (vgl. Bl.
97, 257, 522 BA XVI).
In diesem Zusammenhang zeigt gerade der Vorfall vom 9.9.1997 - bei dem ungeachtet
der Zusatzhinweise "Eilt sehr" und "Herzinfarkt" ein RTW des Klägers erst
fünfundzwanzig Minuten nach Alarmierung eingetroffen sei, obschon sich direkt in der
Nähe des Einsatzortes eine Rettungswache der Berufsfeuerwehr befunden habe -, dass
der Kläger seine Patienten als Unternehmer bzw. Geschäftsführer nicht von Schäden
und Gefahren bewahren konnte bzw. wollte - was seine Zuverlässigkeit nachhaltig in
Zweifel stellt. Ein solches Verhalten - das sich eher an wirtschaftlichen Gesichtpunkten
als am Wohl der zu transportierenden Patienten orientierte - wird auch im Ambulanz-Info
des Klägers vom 14.2.1994 deutlich. In diesem Ambulanz-Info wurde - auch bei
Intensivpatienten (!) - vom Anfahren bestimmter Kliniken "abgeraten", obschon für die
Patienten allein eine zeitnahe Versorgung von Bedeutung ist. Auch hier erfolgte dieses
"Abraten" offensichtlich vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Gesichtpunkte, was durch
die Angaben des Zeugen T1. bestätigt wird.
96
4. Weiter ergaben sich hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers daraus,
dass hinreichend wahrscheinlich ist, dass er die Manipulation von Transportscheinen
veranlasst hat (Betrug nach § 263 StGB). So haben die Zeugen T1. und B.
übereinstimmend bekundet, dass es - vom Kläger veranlasst - die Praxis gegeben habe,
bei verordneten Krankentransporten auf der Fahrt neue Transportscheine für einen
Rettungseinsatz auszustellen und diese dann von den - meist überlasteten - Ärzten im
Krankenhaus, in dem man eintraf, unterschreiben zu lassen; der "Lohn", den der Kläger
für diese Praxis ausgeschrieben habe, habe einem Stundenlohn entsprochen. Zwar ist
der Kläger dieser Behauptung entgegen getreten und hat u.a. vorgetragen, dass es sich
bei allen als Rettungseinsatz abgerechneten Fällen tatsächlich um "echte"
Rettungseinsätze gehandelt habe, was durch die unterzeichnenden Ärzte bestätigt
worden sei. Gleichwohl deuten die übereinstimmenden und detaillierten Aussagen der
Zeugen T1. und B. darauf hin, dass der Kläger planmäßig, ohne dass es in der
Sache gerechtfertigt war, Krankentransporte in Notfalleinsätze "ändern" ließ und die
diesbezüglichen Unterschriften der Ärzte des Krankenhauses, in das eingewiesen
wurde, "erschlich". Dies wird durch die Angaben des Herrn Dr. C1. bestätigt, der am
22.9.1997 angegeben hat, dass Kollegen immer wieder Transportscheine mit höherer
Qualifikation vorgelegt worden seien. Einer Verwertung dieser Umstände steht die
diesbezügliche Einstellung des Strafverfahrens 60 Js 821/92 nach § 170 Abs. 2 StPO
nicht entgegen, da angesichts der erwähnten Zeugenaussagen das Verhalten des
Klägers hinreichend wahrscheinlich ist. Zudem erfolgte die Einstellung auch vor dem
Hintergrund, dass ein Teil der Straftaten bereits nach § 153a StPO eingestellt worden
war.
97
Diese hinreichend wahrscheinlichen Umstände führen dazu, dass hinreichende Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Klägers bestanden. Es spricht Hinreichendes dafür, dass er
aus Gewinnerzielungsabsicht nicht vor der systematischen Manipulation von
Transportbelegen zurückschreckte. Dies bestätigt den Eindruck, dass er mit seinem
Unternehmen um jeden Preis Gewinne erzielen wollte, was seine Zuverlässigkeit auch
im Umgang mit Patienten in Frage stellt.
98
5. Weitere hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich
daraus, dass in seinem Unternehmen hinreichend wahrscheinlich tatsächlich nicht
gefahrene Kilometer gegenüber den Krankenkassen abgerechnet wurden (Betrug nach
§ 263 StGB). Dementsprechend ist im Strafverfahren 60 Js 821/92 festgehalten worden,
dass die Angabe der gefahrenen Kilometer - jedenfalls in über 20 Fällen - zugunsten
des Klägers nicht mit den diesbezüglichen Angaben der Kilometerstände auf den
Tachos in Übereinstimmung gestanden haben. Zwar hat der Kläger in dem genannten
Strafverfahren angegeben, dass die angegebenen Kilometer tatsächlich gefahren
worden seien bzw. dass er für das Ausfüllen der Transportbelege nicht zuständig
gewesen sei. Indes ist nicht verständlich, weshalb die Angestellten des Klägers in allen
genannten Fällen fehlerhafte Tachostände hätten angeben sollen, um so ihrem
Arbeitgeber zu schaden. Dies stimmt damit überein, dass der Zeuge T1. bekundet hat,
dass die Kilometerangaben regelmäßig nach oben "abgerundet" - über den Daumen -
erfolgt seien. Sollte der Kläger tatsächlich mit dem konkreten Ausfüllen der Belege
nichts zu tun gehabt haben, so liegt jedenfalls ein Überwachungsfehler des Klägers vor
(siehe oben). Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO ändert an
dem Gesagten - durch das jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der
Tatbegehung begründet wird - nichts.
99
Diese hinreichend wahrscheinlichen Umstände führen dazu, dass hinreichende Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer bzw. Geschäftsführer bestanden;
das zu seinen "Gewinnerzielungsabsichten" oben Gesagte gilt hier entsprechend. Der
Eindruck, dass der Kläger mit seinem Unternehmen um jeden Preis Gewinne erzielen
wollte, wird dadurch verstärkt, dass er - was er eingeräumt hat - Krankenhauspersonal,
das ihm Fahrten verschaffen konnte, Fernseher "zugewendet" hat. Dass er dies allein
aus freundschaftlichen - gänzlich nichtkommerziellen - Gesichtpunkten getan hat, ist
auszuschließen (mag dem Kläger auch eine konkrete "Unrechtsvereinbarung" nicht
nachgewiesen worden sein).
100
6. Weiter folgen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers daraus, dass
hinreichend wahrscheinlich ist, dass er der Beklagten im Juni 1995 und abermals im
Mai 1996 zum Nachweis der fachlichen Eignung des von ihm eingesetzten Mitarbeiters
U. L1. jeweils eine Kopie eines Ausbildungsnachweises vorgelegt hat, der nicht
von den vermeintlichen Ausbildern, Dr. N. und Dr. Q. , unterschrieben worden ist
bzw. daraus, dass er seinen Betrieb nicht hinreichend überwacht hat, so dass es zur
Erstellung und Vorlage unrichtiger Ausbildungsnachweise kam.
101
Im Betrieb des Klägers kam es zur Herstellung unrichtiger Ausbildungsnachweise. Der
Eindruck einer Unterschrift des jeweiligen Ausbilders wurde dadurch erweckt, dass
dessen zuvor eingescannte Unterschrift auf den Nachweis gedruckt wurde. Dass das
Original des Ausbildungsnachweises nicht von den Genannten unterschrieben worden
ist, wird u.a. auch dadurch belegt, dass der zum Nachweis derselben Ausbildung zuvor
für Herrn N10. F4. am 20.3.1993 erstellte Nachweis die in jeder Hinsicht identische
102
Abbildung der Unterschriften trägt. Der Verwertung dieser Umstände im vorliegenden
Verfahren steht nicht entgegen, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren (StA
Bonn 31 Js 158/97) insoweit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Die
Einstellung ist allein mit Blick darauf erfolgt, dass die StA Bonn die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 267 StGB mangels Urkundsqualität verneint hat.
Auch die Staatsanwaltschaft Bonn ging im Übrigen nach den Aussagen der Zeugen
T6. , Dr. N. und Dr. Q. sowie der Inaugenscheinnahme der Kopien davon aus,
dass u.a. der Herrn U. L1. betreffende Ausbildungsnachweis im Original nicht von
den vermeintlichen Ausstellern unterzeichnet worden ist. Dieser Sachverhalt wird u.a.
durch die Zeugenvernehmungen, die im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erfolgt
sind, untermauert. So hat Herr U. L1. ausgesagt, er könne sich nicht erklären,
warum auf den Ausbildungsnachweisen die Unterschriften von Dr. N. und Dr. Q.
stünden. Dr. Q. habe er kurz im Rahmen der Übergabe einer Patientin kennen
gelernt. Der Name Dr. N. sage ihm nichts. Dass der Zeuge im Übrigen von einem
"Einscannen" von Unterschriften nichts gewusst haben mag, mag sein, ändert aber
nichts daran, dass er noch nicht einmal den für ihn erstellten Ausbildungsnachweis
zuordnen konnte. Auch hat Herr Dr. Q. ausdrücklich ausgesagt, er habe die
Ausbildungsnachweise nicht unterschrieben. Er sei entsetzt über die Möglichkeit, dass
eine geleistete Unterschrift "gescannt oder gefaxt" sein könne. Herr N3. T6. hat
im Rahmen einer Vernehmung vom 18.7.1997 dargelegt, dass weitere
Ausbildungsnachweise in der vorgenannten Weise hergestellt worden seien. Er
beschrieb ferner die Einzelheiten der Herstellung; die Behauptung, dass Herr T6.
dem Kläger "übel gesonnen" gewesen sei, wird durch nichts bestätigt. Schließlich hat
auch Herr N10. F4. bestätigt, dass er die ihm bescheinigte Ausbildung nicht
durchlaufen habe; es sie ihm unerfindlich, wie es zur Unterzeichnung der
Bescheinigung gekommen sei. Vor dem Hintergrund dieser in jeder Hinsicht
eindeutigen Beweislage ist eine weitere Aufklärung entbehrlich. Allein die Umstände,
dass Frau Dr. N. und Herr Dr. Q. bei dem Kläger gearbeitet haben mögen und
dass Frau Dr. N. "ihre Unterschrift" erkannt haben mag, ändern nichts daran, dass
konkret belegt wurde, dass sich auf den vorgelegten Ausbildungsnachweisen
"eingescannte" Unterschriften befanden, die möglicherweise sogar von Frau Dr. N.
nicht von ihrer eigenen unterschieden werden konnte. Im Übrigen ist die Klärung der
"Echtheit" der Unterschriften mittels Sachverständigengutachten nicht möglich, da nur
Kopien vorliegen.
Mit der Vorlage eines gefälschten Ausbildungsnachweises kann allein bezweckt
gewesen sein, wahrheitswidrig vorzugeben, dass die dort genannte Person an der
bescheinigten Ausbildung teilgenommen hat oder dass die Personen, die die
Bescheinigung angeblich unterschrieben haben, die bescheinigte Ausbildung geleitet
haben. Ziel dieser Vorgehensweise kann bei verständiger Würdigung der
Gesamtumstände nur das Vortäuschen der Erlangung einer für die Notfallrettung oder
den Krankentransport relevanten Qualifikation gewesen sein. Indes müssen die in der
Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen für diese Aufgaben
fachlich geeignet sein (vgl. § 4 Abs. 1 RettG NRW), um die mit diesen Aufgaben
einhergehenden Sicherheitsrisiken im Interesse der eine fachgerechte Hilfe und
Betreuung bedürfenden Patienten zu minimieren. Dem in diesem Bereich tätigen
Unternehmer wird in Anbetracht der Aufgabe ein besonderes Maß an Sorgfalt bei der
Auswahl seines Personals abverlangt. Der Umstand, dass der Kläger in Kenntnis dieser
Vorgaben, die Beklagte über die Qualifikation des Mitarbeiters U. L1. getäuscht
und den Einsatz eines nicht hinreichend qualifizierten Mitarbeiters und die dadurch
entstandenen Gefahren für die beförderten Patienten zumindest gebilligt hat, spricht in
103
erheblichem Maße gegen seine Eignung. Im Übrigen bestätigt dieser Sachverhalt die -
hinreichend wahrscheinliche - Einschätzung, dass der Kläger nicht ausreichend
qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt hat.
Sollte der Kläger von all diesen Vorgängen nichts gewusst haben - was er nunmehr
behauptet - ergeben sich hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit daraus, dass er
den Betrieb nicht hinreichend überwacht hat (vgl. § 24 Abs. 1 RettG NRW). Bei dem
"Einscannen" der Unterschriften handelte es sich nach den glaubhaften Bekundungen
des Zeugen T6. mitnichten um einen Einzelfall, vielmehr wurde eine Vielzahl von
Nachweisen auf die genannte Art erstellt. Das bedeutet auch, dass eine Vielzahl von
Unterrichtsstunden bescheinigt wurde, die nicht stattgefunden haben. Bei
verantwortlicher Wahrnehmung der Geschäftsführung hätte dem Kläger aber auffallen
müssen, dass in seinem Betrieb "im Dauerzustand" unrichtige Bescheinigungen erstellt
werden bzw. dass Ausbildungsstunden bescheinigt werden, die nach den betrieblichen
Abläufen - die er am besten kennen muss - so nicht stattgefunden haben. Im Übrigen
fällt auf, dass der Kläger die Variante, dass er von der Erstellung der
Ausbildungsnachweise nichts gewusst habe, erstmalig mit der
Revisionsnichtzulassungsbeschwerde vorgebracht hat. Im Verwaltungsverfahren hat er
sich zuvor allein mit dem Argument eingelassen, dass das Strafverfahren eingestellt
worden sei, im Strafverfahren hat er sich - soweit ersichtlich - sinngemäß dahingehend
geäußert, dass Frau Dr. N. und Herr Dr. Q. mit dem "Einscannen" einverstanden
gewesen seien.
104
Die hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers werden schließlich nicht
dadurch ausgeräumt, dass die Qualifikationen, die mit den genannten Bescheinigungen
erlangt worden sind, nicht nachträglich wieder aberkannt worden sind. Zum einen ändert
selbst eine Nicht-Aberkennung nichts daran, dass die "eingescannten" Unterschriften zu
Täuschungszwecken verwendet worden sind, zum anderen wäre eine Aberkennung -
nach den Angaben der Beklagten - allenfalls dann denkbar gewesen, wenn
nachgewiesen habe werden können, dass die Ausbildung nicht durchlaufen worden sei;
die Führung eines solchen Nachweises ist praktisch unmöglich.
105
7. In der Person des Klägers liegen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit auch
deshalb vor, weil in seinem Unternehmern der Betriebssitz bzw. die Standorte seiner
RTW ohne Genehmigung verlagert wurden (Verstoß gegen die erteilte Genehmigung
und damit auch gegen § 18 RettG NRW). Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom
12.9.1995 bzw. 28.2. und 7.8.1996 konkludent den Betriebssitz und zugleich den
Standort der vom Kläger einzusetzenden RTW festgelegt. Dieser sollte sich hiernach bis
zum 7.8.1996 in der S1.----straße ... in ..... C. und ab diesem Datum im T3. .. in .....
B1. befinden; ausgehend von diesen Standorten hat sie auch den Einsatzbereich der
einzusetzenden RTW bestimmt. Hinsichtlich des Betriebssitzes hat der Kläger schon
insoweit gegen die Genehmigungen vom 12.9.1995 und 28.2.1996 verstoßen, als er
seinen angeblichen Betriebssitz "fließend" seit Mai 1996 nach B1. - T3. .. -
verlegte. Hierfür lag indes - bis zum 7.8.1996 - eine Genehmigung nicht vor. Auch
hinsichtlich der Standorte der RTW - und in der Folge auch des Betriebsbereichs der
RTW - war der Kläger auf die S1.----straße ... in ..... C. bzw. ab dem 7.8.1996 auf den
T3. .. in ..... B1. beschränkt. Gleichwohl hat er in der Folge angegeben, dass von
Standorten am St. F. -Krankenhaus, in der I.--------straße .../W.-----straße . und vom
Altenheim B4. in der S1.----straße (jeweils in C. ) Rettungstransporte gefahren
worden seien.
106
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass für eine Verlagerung des Betriebssitzes
bzw. der Standorte keine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, so hätte den Kläger
die Pflicht getroffen, die Beklagte von Betriebs- bzw. Standortverlagerungen
unverzüglich, wahrheitsgemäß und präzise zu informieren, denn nur so konnte die
Einhaltung der Hilfsfristen gewährleistet werden und die Allgemeinheit vor Schäden und
Gefahren bewahrt werden (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 RettG NRW und § 22 Abs. 3
Nr. 2 und 4 RettG NRW). Die Beklagte war als Trägerin des Rettungsdienstes u.a.
verpflichtet, die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der
Notfallrettung sicherzustellen (vgl. § 6 Abs. 1 RettG NRW). Bedarfsgerechte und
flächendeckende Versorgung implizieren, dass insbesondere bei der Notfallrettung eine
sofortige Bedienung des Einsatzes möglich sein soll. Die Beklagte kann, wenn
Unternehmen in der Notfallrettung tätig sind, dieser (Koordinierungs-)Aufgabe aber nur
nachkommen, wenn ihr der Betriebssitz bzw. die Standorte der vorgehaltenen RTW
bekannt sind; mit der Zuordnung eines Standorts soll bei der Notfallrettung die
Einhaltung der unter Umständen lebensentscheidenden Eintreffzeiten gesichert werden.
107
Vgl. zu alledem Prütting, a.a.O., § 6 Rdnrn. 11 ff.; Kupfer, in: Steegmann,
a.a.O., § 22 Rdnr. 14.
108
Gegen seine diesbezüglichen Anzeigeverpflichtungen hat der Kläger mehrfach
verstoßen. So hat er angegeben, dass er seinen angeblichen Betriebssitz in der S1.----
straße ..., ..... C. , "fließend" ab Mai 1996 verlegt habe. Der Kläger hat sich jedoch erst
im August 1996 veranlasst gesehen, den geänderten Betriebssitz und die geänderten
Standorte mitzuteilen. Auch in der "Auskunft in Steuersachen" vom November 1994
wurde als Betriebsstätte die S1.----straße angegeben, die Behauptung einer
telefonischen Vorabmitteilung der Verlegung der Betriebsstätte nach B1. durch den
Fahrdienstleiter findet in den Akten keinerlei Beleg. Eine weitere Beweiserhebung zu
diesem Gesichtspunkt war nicht veranlasst, nachdem der diesbezügliche Vortrag des
Klägers unauflöslich widersprüchlich ist: Am 24.8.1996 hat der Kläger angegeben, dass
der Betriebssitz erst vor "kurzem" aufgegeben worden sei, im Klageverfahren hat er
zunächst vorgetragen, dass der Betriebssitz seit März 1996 "fließend" verlegt worden
sei, nunmehr wird behauptet, dass der Kläger den Betriebssitz über den August 1996
hinaus beibehalten habe. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts des Vermieters dieses
Betriebssitzes wurde nicht vorgelegt, der Mietvertrag für diesen angeblichen Betriebssitz
reicht als Beleg für das tatsächliche Innehaben einer Betriebsstätte schon deswegen
nicht aus, da der Vertrag - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - zwischenzeitlich
gekündigt worden war. Auch aus dem Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom
14.5.1996 ergibt sich nicht, dass zu diesem Zeitpunkt noch Fahrten von diesem
Betriebssitz ausgegangen sind; soweit sich der Vermerk auf Fahrten durch Fahrzeuge
des Klägers bezieht, sind damit ersichtlich allein Fahrten im gesamten C4. Raum
gemeint.
109
Auch hinsichtlich der weiteren Betriebssitze bzw. Standorte hat der Kläger nebulöse
bzw. falsche Angaben bemacht. Nach der Mitteilung des Klägers vom 6.8.1996 hat sich
ein Standort am St. F. -Krankenhaus sowie ein zugehöriger Aufenthaltsraum für das
Fahr- und Einsatzpersonal "im Haus M1.--straße ", ein weiterer Standort in der "I.--------
straße .../W.-----straße . (ehemalige Kinderklinik)" und eine weitere Abstellmöglichkeit
am Altenheim B4. in der S1.----straße befunden. Der Rettungswagen mit dem
amtlichen Kennzeichen .. - .. .7 sollte hiernach "vorrangig" am St. F. -Krankenhaus,
der Rettungswagen mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. ..1 sollte "überwiegend" an der
ehemaligen Kinderklinik vorgehalten werden. Konkrete Angaben, welche (weiteren)
110
Krankenkraftwagen an welchem Standort in welchem Umfang vorgehalten werden
sollten, waren dieser Mitteilung nicht zu entnehmen. Auch waren die mit Schreiben vom
24.8.1996 erfolgten ergänzenden Angaben des Klägers in wesentlichen Teilen nicht
zutreffend. Entgegen seinen Ausführungen haben ihm auf dem Gelände der K. -
Klinik, I.--------straße ..., nicht einige Stellplätze für Krankenkraftwagen sowie ein
Aufenthalts- und Schlafraum und Sanitärräume zur Verfügung gestanden. Nach den
Ermittlungen der StA Bonn im Verfahren 31 Js 158/97 verfügte er dort lediglich über
einen PKW-Stellplatz sowie ein Zimmer. Insoweit fügt sich, dass die Dr. I1. -K.
GmbH & Co. Klinik KG und der Kläger am 26.10.1995 vereinbart haben, dass die Dr.
I1. -K. GmbH & Co. Klinik KG dem Kläger einen Raum vermietet und ihm gestattet
hat, Krankentransportwagen, mithin nicht Rettungswagen, auf dem Hofgelände
abzustellen. Im Übrigen gilt: Falls der Kläger jemals einen Betriebssitz bzw. Standort in
der I.--------straße ... inne gehabt haben sollte, so hätte er über den 31.1.1997 hinaus
nicht bestanden; zu diesem Zeitpunkt war der diesbezügliche Mietvertrag - was der
Kläger selbst belegt hat - gekündigt worden (vgl. Bl. 745 d.A.). Gleichwohl erfolgte keine
Meldung der Aufgabe des Standorts. Daher war auch insoweit eine weitere
Beweiserhebung entbehrlich.
Soweit der Kläger angegeben hat, hinsichtlich des "Betriebssitzes" St. F. -
Krankenhaus befänden sich die Aufenthalts-, Schlaf- und Sanitärräume im Gebäude
M1.--straße , trifft auch dieses nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bonn im
Verfahren 31 Js 158/97 nicht zu. Hiernach verfügte das Unternehmen des Klägers dort
nur über einen mit zwei Betten ausgestatteten Wohnraum und eine Nasszelle. Ferner
wurde festgestellt, dass dort keine Firmenunterlagen oder sonstige Merkmale einer
Büroausstattung vorhanden waren. Allenfalls mag das Unternehmen des Klägers dort
über einen Standort verfügt haben. Da der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hat,
dass sich schließlich nur noch am St. F. -Krankenhaus ein "Betriebssitz" befunden
habe, kommt auch dieser Feststellung Gewicht zu.
111
Diese Umstände führen dazu, dass hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Klägers als Unternehmer bzw. Geschäftsführer bestanden. Denn bei den genannten
Verstößen handelt es sich keineswegs um nur "formale" Verstöße bzw.
Bagatellverstöße. Denn Betriebssitz und Standorte der einzusetzenden RTW stehen
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betriebsbereich der RTW und - damit
einhergehend - mit der existentiell wichtigen Möglichkeit der Einhaltung der Hilfsfrist.
Der Pflicht des in der Notfallrettung und im Krankentransport tätigen Unternehmers,
Standortveränderungen zum einen unter Zurverfügungstellung detaillierter
Informationen und im Übrigen nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger des
Rettungsdienstes vorzunehmen, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu.
Einem verantwortungsbewussten in der Notfallrettung und im Krankentransport tätigen
Unternehmer muss sich aufdrängen, dass die Erfüllung dieser Pflicht von überragender
Wichtigkeit ist. Gerade der Umstand, dass der Kläger die von ihm insoweit eigenmächtig
praktizierte - denknotwendig mit einer Inkaufnahme von Gefahren für Patienten
einhergehende - Vorgehensweise offenbar für vertretbar hält, spricht gegen eine
charakterliche Eignung für die Tätigkeit in der Notfallrettung und im Krankentransport.
Diese Einschätzung steht damit in Übereinstimmung, dass der Kläger offenbar auch
eine deutliche Überschreitung der Hilfsfristen für vertretbar hält (siehe oben).
112
8. Auch in der Folge lagen in der Person des Klägers hinreichende Zweifel an der
Zuverlässigkeit deshalb vor, weil in seinem Unternehmen der Betriebssitz bzw. die
Standorte seiner RTW nochmals ohne Genehmigung verlagert wurden (Verstoß gegen
113
die erteilte Genehmigung und damit auch gegen § 18 RettG NRW). Mit der einstweiligen
Anordnung vom 27.6.1997 hatte das VG Köln der Antragsgegnerin aufgegeben, die
Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung durch den Antragsteller in dem sich aus
der Genehmigung vom 12.9.1995 ergebenden Umfang zunächst zu dulden. Das
bedeutete zugleich, dass entweder die in der Genehmigung vom 12.9.1995
angesprochene Festlegung des Betriebssitzes, des Betriebsbereichs und des Standorts
der RTW oder die am 7.8.1996 ausgesprochene Festlegung des Betriebssitzes, des
Betriebsbereichs und des Standorts der RTW weitergalten. Gleichwohl hat der Kläger
am 14.10.1997 behauptet, dass er eine Betriebsstätte in der T10. .. in C.
unterhalte; dies wurde am 10.1.2001 bestätigt.
Jedenfalls bestand aber eine Pflicht des Klägers Änderungen des Betriebssitzes und
der Standorte der RTW wahrheitsgemäß mitzuteilen (siehe oben). Dagegen hat er mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit verstoßen, da die Behauptung, dass er - jedenfalls
auch am 10.1.2001 - eine Betriebsstätte in der T10. . . in C. unterhalten habe, mit
großer Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dies ergibt sich daraus, dass ein Mitarbeiter der
Beklagten unter dem 26.11.1999 für die Zeit vom 5. bis zum 16.7.1999 und in der Zeit
vom 10. bis zum 28.8.1999 festgehalten hat, dass dort keinerlei Fahrzeuge zu sichten
gewesen seien, aus denen habe geschlossen werden können, dass von diesem Objekt
ausgehend Krankentransport bzw. Notfallrettung betrieben werde. Zwar hat sich der
Kläger im Klageverfahren dahingehend eingelassen, dass sich die Fahrzeuge werktags
regelmäßig im Einsatz befänden und es daher wahrscheinlich sei, dass bei einer
Betriebsüberprüfung kein Fahrzeug angetroffen werde. Dies erklärt aber nicht, warum
jegliche Abwesenheit von Fahrzeugen unter dem 26.11.1999 festgestellt worden ist und
vor allem nicht, wie es kommen konnte, dass ein Mitarbeiter der Beklagten am
29.11.2000 festgestellt hat, dass die Räume in der T9.------straße leer stünden. Die
Eigentümerin des Objekts habe erklärt, dass der Mietvertrag mit dem Kläger aufgelöst
worden sei. Der Kläger habe ohnehin dort nur ein kleines Appartement gemietet, in dem
Gegenstände gelagert worden seien. Eine weitere Beweiserhebung war diesbezüglich
nicht veranlasst, der Vermerk vom 29.11.2000 ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten.
114
9. Auch ergeben sich hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers daraus,
dass in seinem Unternehmen teilweise Krankenkraftwagen eingesetzt wurden, ohne
dass hierfür eine Genehmigung bestanden hätte (Verstoß gegen die Genehmigung und
damit auch gegen § 18 RettG NRW), dass in mehreren Fällen der Beklagten
Neueinstellungen nicht angezeigt und Qualifikationsnachweise nicht vorgelegt wurden
(Verstoß gegen die Auflagen und damit gegen § 22 Abs. 4 RettG NRW) und dass
mehrfach Fragen der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht beantwortet wurden (Verstoß
gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW).
115
Es wurden teilweise Krankenkraftwagen eingesetzt, ohne dass hierfür eine
Genehmigung bestanden hätte. Förmlich genehmigt waren nämlich nur die
Krankenkraftwagen mit den amtlichen Kennzeichen (es werden 7 Kennzeichen
aufgeführt) (Genehmigungen vom 12.9.1995 und 28.2.1996, einstweilige Anordnung
vom 27.6.1997). Zwar spricht einiges dafür, dass die Beklagte faktisch eine Änderung
des Bestands der genehmigten Krankenkraftwagen hingenommen hat, wenn ihr diese
angezeigt wurde und insgesamt die Zahl der eingesetzten Krankenkraftwagen nicht
sieben überstieg. Jedoch wurde es in einer Vielzahl von Fällen nicht für notwendig
gehalten, der Beklagten hinzutretende Krankenkraftwagen zu melden. So wurde am
29.11.1995 das Fahrzeug .. - .. ..0 bei der KFZ-Zulassungsstelle angemeldet, ohne dass
diese Meldung der für den Rettungsdienst zuständigen Stelle bei der Beklagten
116
mitgeteilt wurde. Damit waren zu diesem Zeitpunkt acht - statt der genehmigten sieben -
Krankenkraftwagen in Betrieb, die Meldung an die für den Rettungsdienst zuständige
Stelle erfolgte erst am 19.12.1995. Am 2.5.1996 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass
derzeit insgesamt acht Krankenkraftwagen eingesetzt würden. Am 12. bzw. 19.6.1997
wurde bei der für den Rettungsdienst zuständigen Stelle das Fahrzeug .. - .. ..1 neu
angemeldet, die Fragen der zuständigen Stelle, welches Fahrzeug dafür stillgelegt
werden solle, blieb unbeantwortet. Auch wurden am 4.3.1999 bei der Zulassungsstelle
zwei neue KTW mit den amtlichen Kennzeichen .. - .. ..0 und .. - .. ..6 zugelassen, ohne
dass dies der für den Rettungsdienst zuständigen Stelle gemeldet wurde; dies geschah
erst am 12.8.1999.
Auch wurden der Beklagten - entgegen den Auflagen 10. und 11. in den
Genehmigungen vom 12.9.1995 (die über die Genehmigung vom 28.2.1996 und die
einstweilige Anordnung vom 27.6.1997 weitergalten) - in mehreren Fällen
Neueinstellungen nicht angezeigt und Qualifikationsnachweise nicht vorgelegt. Dies
betrifft zunächst die Mitarbeiter C6. und F3. , die bereits vor ihrer Meldung beim
S. -F1. -Kreis für den Kläger tätig waren. Die Meldepflicht galt auch für Praktikanten
(Meldepflicht für "Aushilfen") und alle Mitarbeiter des Klägers, also auch solche, die an
konkreten Tagen "nur" Mietwagen gefahren hatten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
weshalb Herr F3. beim S. -T. -Kreis nachgemeldet wurde, wenn er nicht
meldepflichtig gewesen sein soll. Frau S2. war bis zum 2.7.1997 - obschon sie
bereits vorher für den Kläger tätig geworden war - weder bei der Beklagten noch beim
S. -T. -Kreis gemeldet.
117
Auch wurden mehrfach Fragen der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht beantwortet und
Unterlagen nicht vorgelegt. So wurde von der Beklagten am 19.8.1996 dazu
aufgefordert, Unterlagen zur Betriebsstätte am St. F. - Krankenhaus vorzulegen;
eine Vorlage unterblieb. Am 20.6. und 31.7.1997 bat die Beklagte um Auskunft, welches
Fahrzeug für das Fahrzeug .. - .. ..1 zugelassen worden sei; eine Auskunft unterblieb.
Am 14.10.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, aktuelle TÜV- bzw. DEKRA-
Bescheinigungen für die RTW .. - .. ..1 und .. - .. .9 sowie für den KTW .. - .. ..5
vorzulegen; eine Vorlage erfolgte erst am 12.1.1998. Am 18.12.1998 wurde dazu
aufgefordert, eine Liste sämtlicher Mitarbeiter und die TÜV bzw. DEKRA-Berichte für die
Fahrzeuge .. - .. ..5, .. - .. ..0 und .. - .. ..1 vorzulegen. Eine Vorlage erfolgte erst am 24.1.
bzw. 16.8.2000.
118
Daraus folgen hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers als
Unternehmer bzw. Geschäftsführer. Zwar mag jeder dieser Verstöße - für sich
genommen - noch nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. In der Häufung
dieser Verstöße lässt sich aber ein Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften
erkennen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass offenbar jede genaue Überprüfung der
eingesetzten Wagen bzw. des eingesetzten Personals verhindert werden sollte. Damit
wurden die Vorschriften der §§ 3, 18 RettG NRW letztlich ausgehebelt und es wurde
eine genaue Kontrolle des eingesetzten Personals und der eingesetzten Wagen
jedenfalls erheblich erschwert. Eine derartiges Verhalten weckt hinreichende Zweifel an
der Zuverlässigkeit.
119
10. Hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben sich schließlich
daraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Geschäftsführung
vollständig unklar sind. Eine Klarheit hinsichtlich der Geschäftsführungsverhältnisse ist
aber notwendige Voraussetzungen für die Einhaltung der Pflichten nach dem
120
Rettungsgesetz NRW. Nach § 24 Abs. 1 RettG NRW ist der Unternehmer dafür
verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Vorschriften des Rettungsgesetzes
NRW eingehalten werden. Er hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen
ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Krankenkraftwagen und
Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er ist u.a. verpflichtet, bei der
Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Rettungspersonals die Sorgfalt
anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter
fachgerechter Betreuung erfordert. Insoweit besteht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW
allerdings die Möglichkeit, eine Geschäftsführung zu bestellen. Diese Geschäftsführung
bedarf nach § 24 Abs. 2 Satz 5 RettG NRW der Bestätigung durch die
Genehmigungsbehörde. Sinn dieses Bestätigungsvorbehalts ist es, die Überprüfung der
fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit nach § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 RettG NRW
sicherzustellen. Dies alles zeigt, dass Klarheit hinsichtlich der
Geschäftsführungsverhältnisse unentbehrliche Voraussetzung für eine eindeutige
Sachkunde-, Zuverlässigkeits- und Pflichtenzuordnung nach dem Rettungsgesetz NRW
ist.
Vgl. zum Sinn der Geschäftsführerbestätigung Kupfer, in: Steegmann,
a.a.O., § 24 RettG Rdnr. 25.; Prütting, a.a.O., § 24 Rdnr. 11.
121
Hier waren - zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
- die tatsächlichen Geschäftsführungsverhältnisse vollständig unklar. Eine erste
Variante ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen. Nach diesen war der Kläger
Geschäftsführer, eine Geschäftsführerbestellung - geschweige denn eine
Geschäftsführerbestätigung - ist nicht erfolgt. Der Kläger hat unter eigenem Namen
gezeichnet, Frau D1. S3. hat, soweit sie gezeichnet hat, ganz überwiegend "i.A"
gezeichnet (siehe z.B. Bl. 891, 893, 899, 904, 879, 1008, 1021, 1098, 1106, 1124 BA
XIb). Eine zweite Variante ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im Klageverfahren.
Danach soll Frau D1. S3. seit 1997 Geschäftsführerin gewesen sein; die
Beklagte hat hierzu angegeben, dass sie Frau D1. S3. als Geschäftsführerin
"geführt" habe. Ob Frau D1. S3. diese Aufgabe aber tatsächlich erfüllte, ist
zweifelhaft. Denn der Kläger hat die Geschäftsführerstellung von Frau D1. S3.
daraus abgeleitet, dass sie die kaufmännische Leiterin und Leiterin der Verwaltung
gewesen sei; die Geschäftsführung eines Rettungsunternehmens nach dem
Rettungsgesetz NRW umfasst aber wesentlich mehr an Pflichten, als die bloß
kaufmännische Leitung und Leitung der Verwaltung (vgl. § 24 Abs. 1 RettG NRW). Auch
hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten noch unter dem 12.9.2007
vortragen lassen, dass er aus den Vereinigten Staaten in vollem Umfang auf die
Geschäftsführung Einfluss nehme und nehmen könne. So habe er aus den Vereinigten
Staaten immer dafür gesorgt, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt würden.
Nahezu täglich, im Einzelfall auch mehrmals täglich, seien Telefonate und
Videokonferenzen erfolgt bzw. würden Faxe, e-mails und SMS versendet. Auch würden
- gemäß einer Weisung im internen Betriebshandbuch - von allen Mitarbeitern
Tagesberichte gefertigt, die dem Kläger per e-mail zugeleitet würden. In dieser Hinsicht
ist bezeichnend, dass die Terminsvollmachten in diesem Verfahren und im Verfahren
OVG NRW 13 A 956/00 vom Kläger selbst - und nicht etwa von der angeblichen
Geschäftsführerin - gezeichnet worden sind. Eine dritte Geschäftsführungsvariante findet
sich auf der Homepage des Unternehmens. Dort wird angegeben, dass der Kläger sich
1999 aus dem operativen Geschäft zurückgezogen habe, die Geschäftsführung werde
durch eine Amerikanische Firma wahrgenommen. Vor Ort befinde sich die Verwaltung
und Fahrdienstleitung.
122
Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Verschleierung der tatsächlichen
Geschäftsführungsverhältnisse hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit weckt; mit
ihr werden die Vorschriften der §§ 24, 19 Abs. 3 RettG NRW ausgehebelt. So ist eine
Überprüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Frau D1. S3.
unterblieben, obschon diese zweifelhaft ist. Mit der Bescheinigung der IHK vom
21.10.1986 wird noch nicht einmal ansatzweise eine Sachkunde für eine Tätigkeit als
Geschäftsführerin im Rettungsdienst glaubhaft gemacht (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4
RettG NRW).
123
Nach alledem bestanden hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers aus
den unter 1. bis 10. ausgeführten Gründen (sei es, dass erwiesenermaßen Tatsachen
vorlagen, die hinreichende Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten, sei es dass
Tatsachen hinreichend sicher - wenn auch nicht erwiesen - sind, die gegen seine
Zuverlässigkeit sprechen). Die unter 1. bis 10. aufgeführten Gründe tragen diese Zweifel
an der Zuverlässigkeit jeweils selbstständig. Sollte einer der unter 1. bis 10.
ausgeführten Gründe nicht für die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne des § 19
Abs. 3 Satz 1 RettG NRW hinreichen - was wie gesagt nicht der Fall ist - ergibt sich die
Unzuverlässigkeit des Klägers daraus, dass die nach 1. bis 10. einzeln aufgeführten
Gründe in Verbindung mit jeweils einem oder mehreren anderen Gründen die Annahme
der Unzuverlässigkeit tragen. Etwaigen weiteren Pflichtverletzungen - etwa: Verstoß
gegen § 29 HGB - kommt vor diesem Hintergrund kein entscheidendes Gewicht mehr
zu. Die hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit werden in Übrigen nicht dadurch
ausgeräumt, dass der Kläger sich auch zum Teil rechtstreu verhalten haben mag.
Rechtstreue ist eine Selbstverständlichkeit für einen Unternehmer, der Rettungsdienst
betreiben will. Daher kann eine in bestimmten Fällen gezeigte Rechtstreue nicht
Rechtsverletzungen und die sich daraus ergebenden hinreichenden Zweifel an der
Zuverlässigkeit, die sich aus anderen Fällen ergeben, "ausgleichen" oder gar
ausräumen. Niemand darf allein deshalb gegen die Rechtsordnung verstoßen, nur weil
er bisher nicht dagegen verstoßen hat oder ihm ein Verstoß nicht nachzuweisen war.
124
Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, die erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit
des Klägers geltend zu machen. Die Beklagte ist immer davon ausgegangen, dass
hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestünden; von daher hat sie
die Genehmigungen zunächst nur für kurze Zeiträume erteilt. Dass die Bezirksregierung
möglicherweise eine andere Auffassung vertreten haben mag, ist unerheblich. Zudem
hat sie diese Auffassung im Mai 1995 geäußert, als bei weitem noch nicht alle Vorwürfe
in der Welt waren. Dementsprechend hat die Bezirksregierung in der Folge den
Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Genehmigungen zurückgewiesen.
125
Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts drängte sich dem Senat aus den genannten
Gründen nicht auf. Es tritt hinzu, dass jedenfalls angesichts der - erdrückenden - Fülle
von vorliegenden bzw. mit hinreichender Sicherheit vorliegenden Tatsachen, die
hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers wecken, eine Beweiserhebung
zu einzelnen Punkten nicht veranlasst war. Im Übrigen würden die vom Kläger
angeregten Zeugenvernehmungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit -
angesichts des Zeitablaufs - zu keinem Ergebnis führen, dass die Richtigkeit der
seinerzeit - zeitnah - gefertigten schriftlichen Stellungnahmen durchgreifend in Zweifel
ziehen würde.
126
Abschließend sei lediglich angemerkt, dass der Kläger eine deutliche Tendenz
127
offenbart, sein Verhalten zu bagatellisieren. Seine Auffassung, allein formelle Verstöße
rechtfertigten die Verneinung der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers nicht,
entscheidend sei vielmehr, ob tatsächlich materielle Gefährdungen gegeben seien,
zeigt, dass er sich der mit der Tätigkeit in der Notfallrettung und im Krankentransport
verbundenen besonderen Verantwortung nicht in hinreichendem Maße bewusst ist. Es
kommt ferner erneut zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, den Gesundheitsschutz der
zu befördernden Personen zu respektieren und dem sein Gewinninteresse
unterzuordnen sowie in der gebotenen Weise mit der Beklagten zusammenzuarbeiten.
Ob zum heutigen Zeitpunkt hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers
bestehen, bedarf keiner Entscheidung.
128
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
129
Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
130
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
131
Einer erneuten Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Die Streitwertentscheidung im
Beschluss des Senats vom 8. 6. 2006 hat nach wie vor Bestand.
132