Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2006

OVG NRW: nationalität, pass, organisation, irrtum, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 540/05
Datum:
13.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 540/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2521/03 (11 K 10444/02 VG Köln)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das ergibt sich schon daraus, dass sich die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung
lediglich gegen die vom Verwaltungsgericht hilfsweise unter der Annahme einer
irrtümlichen Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Klägerin zu 1.
vom 3. Juni 1988 gegebene Begründung wenden, ein dann erforderliches Bekenntnis
zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" sei auch nicht in der Eintragung der
Klägerin zu 1. mit deutscher Nationalität in der Geburtsurkunde des Klägers zu 3. zu
sehen, jedoch nicht dem - die Entscheidung selbständig tragenden - Hauptargument
entgegen getreten sind, nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts beruhe die
Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Klägerin zu 1. auf ihrem
freien Willen und nicht auf einem "Irrtum". Dass es an einem durchgängigen Bekenntnis
zum deutschen Volkstum sinngemäß schon wegen eines Gegenbekenntnisses fehlt, ist
unwidersprochen geblieben.
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Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der
Eintragung der deutschen Nationalität der Klägerin zu 1. in der Geburtsurkunde des
Klägers zu 3. nicht die Bedeutung eines Bekenntnisses "auf vergleichbare Weise"
zukommt, schon deshalb, weil ein solches Dokument im Rechtsverkehr dem Nach-weis
der Verhältnisse des Kindes, nicht aber denen der Mutter oder des Vaters dient. Dass
der Beitritt zur Organisation "Wiedergeburt" als nach außen unzweifelhaft zutage
tretende Hinwendung zum deutschen Volkstum, die von ihrem Gewicht und ihrer
Aussagekraft mit der Nationalitätserklärung in einem Pass vergleichbar ist, gewertet
werden kann, ist ebenfalls zweifelhaft.
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Siehe auch: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997
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- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.
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Kommt es auf die Bedeutung der Nationalitätseintragung in der Geburtsurkunde
letztendlich nach dem Vorstehenden aber nicht an, besitzt die Rechtsfrage auch nicht
die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die ihr die Kläger mit
dem Zulassungsantrag beimessen.
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Ebenso wenig kommt dementsprechend eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2
Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Urteilen des OVG NRW vom 21. Februar
2003 - 2 A 3340/01 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - 5 C
41.03 - (NVwZ-RR 2004, 541) in Betracht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist
im Übrigen auch nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-
oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidenden Rechts-
oder Tatsachensatz widersprochen hat.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.
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Schon diesem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das
Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn
- wie hier sinngemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der
übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz nicht richtig angewandt
worden sein soll.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/04 -, NJW 1996, 45; BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und
3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1
Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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