Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2004

OVG NRW (beschwerde, verwaltungsgericht, abschiebung, ausländerrecht, verfügung, vorbeugung, asylrecht, aufhebung, ablehnung, aufenthalt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 1154/04
Datum:
30.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 1154/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1418/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Die auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG ergangene Zwischenentscheidung war
gerechtfertigt, weil das Verwaltungsgericht sich zu einer dieser Grundgesetznorm
genügenden Prüfung der Sach- und Rechtslage nachvollziehbar nicht in der Lage
gesehen hat. Ihm lagen die Verwaltungsvorgänge noch nicht vor und die Abschiebung
des Antragstellers war in der Abschiebungsandrohung vom 26. Mai 2004 bereits auf den
2. Juni 2004 festgesetzt worden.
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Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven
Rechtsschutzes kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (auch) die Aufgabe zu,
irreparable Folgen, die durch die Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor einer
abschließenden gerichtlichen Überprüfung eintreten können, soweit wie möglich
auszuschließen. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist gegenüber den für
einen Sofortvollzug streitenden öffentlichen Interessen um so gewichtiger, je
schwerwiegender die ihm auferlegte Maßnahme ist und je mehr sie Unabänderliches
bewirkt. Eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei wird sich bei realistischer
Betrachtung nicht rückgängig machen lassen. Das unbestreitbar gewichtige öffentliche
Interesse, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zum Zwecke der
Vorbeugung vor weiteren Straftaten baldmöglichst zu beenden, hat angesichts der
engmaschigen Beobachtung, unter der er steht, zur Vermeidung irreparabler Folgen
zurückzutreten.
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Die Geltungsdauer der Zwischenregelung von zwei Monaten ist nicht zu beanstanden.
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Dem Verwaltungsgericht muss nach Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge
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hinreichend Zeit für die Durchdringung des Sach- und Streitstandes und die rechtliche
Überprüfung zur Verfügung stehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich
möglicherweise schwierige Rechtsfragen stellen, die durch das Ineinandergreifen von
Ausländerrecht und Asylrecht und die unterschiedlichen behördlichen und gerichtlichen
Prüfungskompetenzen bedingt sind.
Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde über die Aufhebung der
Zwischenentscheidung hinaus eine Ablehnung der vom Antragsteller erstinstanzlich
gestellten Anträge erstrebt, ist das Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung befugt;
insoweit ist das Verfahren noch in der ersten Instanz anhängig.
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Die Kostenentscheidung bleibt, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren
handelt, der die Instanz abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vorbehalten. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts war aufzuheben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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