Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2006

OVG NRW: amnesty international, eritrea, folter, amt, gefahr, wahrscheinlichkeit, afrika, desertion, armee, dokumentation

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 4066/04.A
Datum:
22.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 4066/04.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1724/03.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die von der Beklagten angesprochene Frage, ob der Klägerin in Eritrea wegen
Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter (§ 60
Abs. 2 AufenthG) und der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3
EMRK) droht, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG). Tatsachenfragen sind dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig
und frei von vernünftigen Zweifeln aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial
beantwortet werden können.
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OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 19 A 4419/02.A -, m. w. N.
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Das ist hier der Fall.
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Das Institut für Afrika-Kunde hat seine Auffassung in dem vom Verwaltungsgericht
eingeholten Gutachten vom 19. September 2003, im Falle der Wehrdienstentziehung
bestehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die landesweite Gefahr der Folter, in
weiteren Auskünften bestätigt. Danach wird Wehrdienstentziehung in Eritrea hart
bestraft, die Bestrafung richtet sich nicht nach rechtsstaatlichen Maßstäben,
Misshandlungen und Folter sind „an der Tagesordnung".
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Institut für Afrika-Kunde, Gutachten an das VG Darmstadt vom 17. September 2004, vom
27. Oktober 2005 - Asylis - und an den BayVGH vom 2. November 2005.
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Dieser Einschätzung entsprechen die Stellungnahmen von amnesty international. Auch
danach besteht in Eritrea im Falle der Wehrdienstentziehung die beachtlich
wahrscheinliche landesweite Gefahr der Folter.
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Amnesty international, Dokumentation Eritrea: Kriegsdienstverweigerung und Desertion,
November 2004, S. 3 ff., 54, Stellungnahme an das VG Darmstadt vom 2. Dezember
2004 und Jahresbericht Eritrea 2005.
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Die im Zulassungsantrag angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG
Köln vom 16. September 2003 und an das VG Aachen vom 11. September 2003
rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit in diesen Auskünften sinngemäß
ausgeführt wird, dass in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der
Folter aufgrund von Wehrdienstentziehung bestehe, sind die Auskünfte überholt. Das
Auswärtige Amt teilt in seinem Lagebericht Eritrea vom 11. April 2005, S. 11 und 12, mit,
dass von amnesty international und anderen Menschenrechtsorganisationen über
Misshandlungen und Folter in der eritreischen Armee berichtet werde. Dieser
Einschätzung der Menschenrechtsorganisationen widerspricht das Auswärtige Amt
nicht (mehr). Es „ist nicht in der Lage, diese Angaben zu überprüfen" (Lagebericht
Eritrea vom 11. April 2005, S. 12). Dies hat das Auswärtige Amt in seinen Auskünften an
das VG Ansbach vom 20. Mai 2005 und an das VG Bayreuth vom 29. Juli 2005
bestätigt. Die Beklagte macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass
das Auswärtige Amt derzeit in der Lage ist, die von der Beklagten angesprochene Frage
verlässlich zu beantworten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Da der Beklagten die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt worden sind, hat der
Senat davon abgesehen, der Klägerin auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das
Verfahren zweiter Instanz zu bewilligen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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