Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2008

OVG NRW: familie, sowjetunion, bevölkerung, gespräch, bestätigung, erfüllung, eltern, datum, zuwendung, abstammung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2759/07
Datum:
07.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2759/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 948/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen
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Kann von Russlanddeutschen unter heutigen Lebensverhältnissen eine Kenntnis der
deutschen Sprache, wie von der Beklagten regelmäßig gefordert, verlangt werden?
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Ist die tatsächlich sehr häufig zu beobachtende mangelnde Kenntnis der deutschen
Sprache bei Russlanddeutschen von diesen selbst zu vertreten, oder ergibt diese sich
aus zwingend vorhandenen Lebensverhältnissen, die von den Betroffenen selbst nicht
verändert werden können?
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Muss in diesem Fall auf andere Kriterien als auf die Kenntnis der deutschen Sprache
zurückgegriffen werden? Genügt es hier beispielsweise, dass ein Aussiedlerbewerber
eindeutig deutscher Abstammung ist?
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Ist bei Russlanddeutschen unter heutigen Verhältnissen auch davon auszugehen, dass
diese mangelnden deutschen Sprachkenntnisse keine „Abwendung vom deutschen
Volkstum" darstellen? Ist hier weiterhin zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten, die
Russlanddeutsche unter heutigen Lebensverhältnissen überhaupt noch zur Betätigung
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einer „Zuwendung zum deutschen Volkstum" haben, sehr stark reduziert sind?
sind nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu rechtfertigen.
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Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage Nr. 1 beantwortet sich
unmittelbar aus dem Gesetz: Nach den im Falle des Klägers zu 1. anzuwendenden
Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen
Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden,
wobei diese Vermittlung, wenn nicht ein - vorliegend nicht gegebener - Fall nach § 6
Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz BVFG vorliegt, nur festgestellt ist, wenn jemand im
Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf
Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4
Halbsatz 1 BVFG, nach der die Feststellung der familiären Vermittlung entfällt, wenn sie
wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht
zumutbar war. Denn diese Regelung bezieht sich nur auf solche objektiven
Hinderungsgründe, von denen die deutschstämmige Bevölkerung gerade wegen ihres
Volkstums negativ betroffen war
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 18/00 -, DVBl 2002, 277 -
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und greift deshalb nicht ein, wenn eine zumindest innerhalb der Familie mögliche und
zumutbare Vermittlung des Deutschen
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- dazu, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg
zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden konnte,
in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten, vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 27. März 2007 - 2 A 1726/06 -, m. w. N.; so - jedenfalls für die Zeit
ab 1956 - auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 12 A 1430/04 -
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nur etwa deswegen nicht (hinreichend) erfolgt ist, weil zahlreiche und zunehmende
Kontakte der Familienangehörigen mit russischen Volkszugehörigen zu einem
Zurückdrängen des Gebrauchs der deutschen Sprache in dieser Familie geführt haben.
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Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt auch den unter Nr. 2 formulierten Fragen nicht
zu. Denn schon nach dem Wortlaut der Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG
kommt es nicht darauf an, ob die ggf. den Lebensverhältnissen geschuldete
Verwendung der russischen statt der deutschen Sprache in der Familie während der
Prägephase des jeweiligen Spätaussiedlerbewerbers von diesem (oder von seinen
Eltern) zu vertreten ist oder nicht.
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Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage Nr. 3 kann eine Zulassung
der Berufung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie auf der sinngemäß in Frage Nr.
2 Halbsatz 2 formulierten Annahme beruht, die mangelnde Kenntnis der deutschen
Sprache bei Russlanddeutschen heute ergebe sich zwingend aus den nicht von diesen
zu vertretenden, zu einer sprachlichen Angleichung an die russische
Mehrheitsbevölkerung führenden Lebensverhältnissen, dieser behauptete Umstand
nach den obigen Ausführungen aber im Rahmen der gebotenen Anwendung des § 6
Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BVFG keine Bedeutung erlangen kann und insbesondere nicht von
der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu
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können, zu dispensieren vermag.
Schließlich führen auch die mit der Frage Nr. 4 aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen
Fragen nicht zu einer Zulassung der Berufung. Das gilt zunächst für die erste unter Nr. 4
formulierte Frage. Denn die Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG verlangen
ausdrücklich die familiäre, im maßgeblichen Zeitpunkt zur Führung eines einfachen
Gesprächs auf Deutsch befähigende Vermittlung der deutschen Sprache und stellen
nicht darauf ab, ob mangelnde, d. h. den Anforderungen dieser Vorschriften nicht
genügende Kenntnisse der deutschen Sprache als „Abwendung vom deutschen
Volkstum" zu qualifizieren sind; allerdings fehlt es im Falle mangelnder
Deutschkenntnisse nach der erkennbaren Bewertung des Gesetzgebers an der nach § 6
Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderlichen Bestätigung des Bekenntnisses nur zum deutschen
Volkstum i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Auch die zweite unter Nr. 4 angeführte Frage
ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sich die Anforderungen an das Bekenntnis
nur zum deutschen Volkstum und an die Bestätigung dieses Bekenntnisses unmittelbar
aus § 6 Abs. 2 BVFG ergeben und das Gesetz insoweit nicht in den Blick nimmt, ob und
ggf. inwieweit sich die Möglichkeiten für Russlanddeutsche, sich (sprachlich) dem
deutschen Volkstum „zuzuwenden", verringert haben bzw. verringern. Im übrigen mögen
zwar die genannten Möglichkeiten im Laufe der Zeit abgenommen haben; dem Senat ist
aber aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass auch Angehörigen der Generation
des - 0000 geborenen - Klägers zu 1. die deutsche Sprache innerhalb der Familie noch
in hinreichendem Umfang vermittelt werden konnte und wurde. Dass die Anzahl
derjenigen, die als Angehörige der deutschstämmigen Bevölkerung in den
Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion noch in einem deutschsprachigen
Umfeld aufwachsen und in ihren Familie die deutsche Sprache vermittelt bekommen,
sinkt, ist für die zwingenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG ohne
rechtlichen Belang.
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Aus den zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Gründen
bestehen auch die ferner allein noch geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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