Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2010

OVG NRW (intensität des grundrechtseingriffs, prüfung, prüfer, bewertung, anordnung, antragsteller, zulassung, arbeit, kenntnis, 1995)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 743/10
Datum:
08.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 743/10
Schlagworte:
Prüfung Prüfungszulassung Anordnungsanspruch Vorwegnahme der
Hauptsache Verfahrensmangel Rügeobliegenheit Chancengleichheit
Zwei-Prüfer-Prinzip Kollegialprinzip
Leitsätze:
Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur Staatsprüfung für den
Laufbahn-abschnitt II des Polizeivollzugsdienstes.
Wer sich in Kenntnis eines Verfahrensmangels, auf dessen
Geltendmachung ver-zichtet werden kann, rügelos auf eine Prüfung
einlässt, verliert das Recht, diesen Verfahrensmangel nachträglich
geltend zu machen.
Zum "Zwei-Prüfer-Prinzip" bei der Bewertung von Prüfungsleistungen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu sind gemäß
§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen
für den durch die einstweilige Anordnung zu schützenden Anspruch
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(Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zudem darf mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden,
was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch
anzusehen ist.
Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht unter den besonderen
Gegebenheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht von vornherein entgegen, dass
der Antragsteller selbst dann, wenn sämtliche seiner Beanstandungen berechtigt wären,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (noch) nicht erfüllte, weil dafür
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 VAPPol II erforderlich ist, dass die
Seminararbeit mindestens 5,00 Punkte erreicht (Seminarschein). Dies ist vor einer
Neubewertung der Arbeit nicht der Fall, die jedoch unter den gegebenen Umständen im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erreichbar ist, weil damit die Hauptsache
unzulässig vorweggenommen würde.
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Gleichwohl kommt, sofern das Vorliegen von Rechtsfehlern im Hinblick auf das
Prüfungsverfahren bzw. die Bewertung der Prüfungsleistung glaubhaft gemacht werden
kann, die Anordnung einer vorläufigen Prüfungszulassung aufgrund einer die
Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren soweit möglich einbeziehenden
Folgenabwägung in Betracht. Die Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss
unter Beachtung der jeweils betroffenen Grundrechte und des Erfordernisses des
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfolgen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG
verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle
behördlicher Entscheidungen verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidung
diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für
den darum nachsuchenden Bürger verbunden sind. Im Falle einer erheblichen
Grundrechtsbetroffenheit, wie sie mit der endgültigen Nichtzulassung zu einer
berufseröffnenden Prüfung im Hinblick auf Art. 12 GG gegeben ist, erlangt dabei das
Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besondere Bedeutung. Im Hinblick auf
die vorläufige Zulassung zur Prüfung ist zu berücksichtigen, dass ihre Versagung für
den Antragsteller mit schwerwiegenden Folgen verbunden wäre, weil er gezwungen
wäre, auf unabsehbare Zeit erarbeitetes Prüfungswissen auf dem aktuellen Stand zu
halten.
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Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -,
NVwZ 1997, 479, und vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, NVwZ 1999,
866.
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Auf der anderen Seite begründet die Anordnung der vorläufigen Zulassung des
Antragstellers zur Prüfung für den Antragsgegner keine besonderen Nachteile.
Insbesondere zwingt ihn die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung bei positivem
Verlauf dieses Prüfungsabschnitts nicht dazu, die Prüfung insgesamt vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens für bestanden zu erklären. Dies ergibt sich aus dem vorläufigen
Charakter der Zulassung, die unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung ergeht.
Unterliegt der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, entfällt die vorläufig eingeräumte
Rechtsposition rückwirkend; die vorläufige Prüfungsteilnahme erfolgt also auf eigenes
Risiko des Antragstellers.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, a.a.O.;
BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352.
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Allerdings setzt der Erlass einer auf vorläufige Prüfungszulassung gerichteten
einstweiligen Anordnung jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - eine summarische
Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus Zeitgründen noch möglich ist,
voraus, dass solche Erfolgsaussichten gegeben sind.
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Vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2005 1 EO 678/05 -, juris.
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Daran fehlt es. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verfahrensfehler
vorliegt, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung mit der Folge eines Anspruchs
auf Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung führen könnte.
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Das Vorliegen eines solchen Fehlers wird zunächst nicht mit dem Vorbringen des
Antragstellers aufgezeigt,
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- er sei einem nicht geeigneten Seminar zugewiesen worden;
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- die Quellensuche zu schwierig und der Prüfungsstoff sei ungeeignet und daher
unzulässig gewesen;
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- die Bedingungen beim Wiederholungsversuch für die Seminararbeit seien ungünstiger
gewesen als beim Erstversuch, da keine Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf das
Thema eröffnet und er in der Zeit, in der die Seminararbeit zu fertigen gewesen sei,
durch anderweitige Prüfungen sowie Probleme im privaten Bereich belastet gewesen
sei, was sein Recht auf Chancengleichheit verletze.
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Es kann auf sich beruhen, inwieweit diese Beanstandungen in der Sache berechtigt
sind. Die Berufung auf die geltend gemachten Verfahrensmängel ist dem Antragsteller
verwehrt, denn er hat die aus dem Prüfungsrechtsverhältnis resultierende Obliegenheit
zu einer ihm zumutbaren zeitnahen Rüge im Prüfungsverfahren verletzt. Nach ständiger
Rechtsprechung verliert derjenige, der sich in Kenntnis eines Verfahrensmangels, auf
dessen Geltendmachung verzichtet werden kann, rügelos auf eine Prüfung einlässt, das
Recht, diesen Verfahrensmangel nachträglich geltend zu machen. Einem Prüfling kann
es nicht gestattet werden, eine Prüfung in Kenntnis angenommener Verfahrensmängel
anzutreten bzw. fortzusetzen und zunächst das Ergebnis abzuwarten, ohne jene zu
rügen, um sich im Nichtbestehensfall dadurch eine weitere Prüfungschance zu
verschaffen; darin läge eine die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer
verletzende Begünstigung.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 7 B 5.91 -, Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 282, und Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -,
BVerwGE 96, 126; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2005 - 14 A
2778/04 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
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Dass der Antragsteller die nach seiner Ansicht gegebenen Mängel im Hinblick auf den
Prüfungsstoff sowie Zeitpunkt und weitere Umstände für die Erbringung der
Prüfungsleistung angesprochen hätte, bevor er von der Bewertung der Arbeit Kenntnis
erhalten hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch der Umstand, dass die Seminararbeit des Antragstellers (zunächst) lediglich von
dem Seminarleiter selbst korrigiert worden ist, führt nicht auf die Rechtswidrigkeit der
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Bewertung. Es kann auf sich beruhen, ob für die Bewertung der Seminararbeit das
"Zwei-Prüfer-Prinzip" (oder Kollegialprinzip) Geltung beansprucht (dazu nachfolgend a);
denn die Bewertung der Arbeit durch einen zweiten Prüfer ist mittlerweile erfolgt (b).
a) Dass die Seminararbeit von mehreren Prüfern zu bewerten wäre, ergibt sich nicht aus
einfachem Recht. Zwar bestimmt § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW, dass Prüfungsleistungen
in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen
wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine
Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von (mindestens) zwei Prüferinnen oder Prüfern
zu bewerten sind. Das HG NRW ist aber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 HG NRW nicht
anwendbar auf Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für
den öffentlichen Dienst anbieten. Das FHGöD enthält keine vergleichbare Bestimmung.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, dass auch in der einschlägigen
Prüfungsordnung das "Zwei-Prüfer-Prinzip" lediglich für die im Rahmen der
Staatsprüfung anzufertigenden Klausuraufgaben normiert ist, § 25 Abs. 1 Satz 1 VAPPol
II.
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Bei Prüfungsleistungen, die den Zugang zu einem Beruf eröffnen (bzw. im
Nichtbestehensfall versperren), ergeben sich allerdings Anforderungen an das
Prüfungsverfahren nicht nur aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, sondern auch aus
Art. 12 Abs. 1 GG. Berufsbezogene Prüfungsverfahren müssen nach Art. 12 Abs. 1 GG
so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Für den
Umfang und die Ausgestaltung des verfahrensbezogenen Grundrechtsschutzes sind
zum einen Art und Intensität des Grundrechtseingriffs, zum anderen die Möglichkeit
wirksamer nachträglicher, ggfs. auch gerichtlicher Kontrolle maßgeblich. Einerseits wird
durch die Bewertung von Prüfungsleistungen, bei deren Nichtbestehen die betreffende
Ausbildung beendet ist, intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen, weil von
ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche
Tätigkeit gewählt werden kann. Auf der anderen Seite ist der Bewertungsvorgang von
subjektiven Eindrücken des einzelnen Prüfers geprägt; dies führt dazu, dass die gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen - auch
nach der geänderten, die Kontrolldichte verstärkenden Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts - nur eingeschränkt möglich ist. Zum Ausgleich des
insoweit bestehenden Defizits sind möglichst wirksame Verfahrensgarantien
unerlässlich.
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Vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR
1529/84, 1 BvR 138/87 -, BVerfGE 84, 59, und - 1 BvR 419/81, 1 BvR
213/83 , BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92
-, BVerwGE 91, 262, vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132,
und vom 11. November 1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363; Wieland in
Dreier, Grundgesetz, 2. Auflage 2004, Art. 12 Rn. 160 sowie Tettinger/ Mann
in Sachs (Hg.), Grundgesetz, 4. Auflage 2007, Art. 12 Rn. 17, jeweils mit
weiteren Nachweisen.
22
Die Frage, ob ausgehend von diesen Überlegungen aus Verfassungsgründen das
"Zwei-Prüfer-Prinzip" bei der Bewertung von Prüfungsleistungen jedenfalls in Fällen
berufsrelevanter Prüfungen, bei denen das Nichtbestehen zur endgültigen Beendigung
der Ausbildung führt und bei denen im konkreten Fall eine Bewertung als "nicht
bestanden" in Rede steht, Geltung beansprucht, ist umstritten. Angesichts der Wirkung
einer derartigen Prüfungsentscheidung als nicht überwindbare Berufszugangssperre
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und das im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen bestehende Kontrolldefizit wird
für die endgültige Nichtbestehensentscheidung in solchen Fällen eine erhöhte
Richtigkeitsgewähr gefordert, die infolge der Subjektivität des von Unwägbarkeiten
bestimmten Bewertungsvorgangs durch nur einen einzelnen Prüfer nicht im
erforderlichem Maße erreicht werde.
So Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 558, 560; Waldeyer in
Hailbronner/Geis, Hochschulrecht, Loseblatt, § 15 Rn. 67 mit weiteren
Nachweisen; Weber in Leuze/Epping, HG NRW, Loseblatt, § 65 Rn. 34;
Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rn. 253; in diese
Richtung auch OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 14 A 2154/08 ,
NWVBl 2009, 222.
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Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht die Geltung des "Zwei-Prüfer-
Prinzips" bislang nicht als verfassungsrechtlich verbürgt angesehen.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1983 - 7 B 25.82 -, Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 173, und vom 24. August 1988 - 7 B 113.88 -, DVBl.
1989, 98; auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 1989 - 1 A 7/87, DVBl.
1990, 543.
26
Dafür lässt sich unter anderem anführen, dass grundsätzlich der Gesetz- bzw.
Verordnungs- oder Satzungsgeber aufgerufen ist, das Prüfungsverfahren sachgerecht
auszugestalten.
27
Vgl. Wieland in Dreier, Grundgesetz, a.a.O., Art. 12 Rn. 166,
28
Das schließt im Grundsatz auch die Beantwortung der Frage ein, in welcher Weise dem
wünschenswerten Ziel der Erhöhung der Objektivität von Bewertungen Rechnung zu
tragen ist.
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Vorliegend bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. Denn die zunächst nur durch den
Seminarleiter bewertete Arbeit ist mittlerweile auch durch Prof. Dr. I. bewertet
worden, der aufgrund näher begründeter, im Verfahren gleichen Rubrums 6 B 744/10
vorgelegter Stellungnahme gleichfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, die Arbeit könne
nicht als bestanden angesehen werden. Das bei der Einholung dieser Stellungnahme
eingeschlagene Verfahren rechtfertigt nicht den Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung. Das gilt zunächst für den Umstand, dass die Zuziehung von Prof. Dr. I1.
nicht in einem von der Prüfungsordnung geregelten Verfahren erfolgt ist. Ausgangspunkt
für die vorstehenden Überlegungen ist gerade, dass die Prüfungsordnung für die
vorliegende Konstellation keine Regelung zur Beteiligung eines zweiten Prüfers enthält.
Ferner ist nach dem Vorstehenden nicht davon auszugehen, dass aus Art. 12 Abs. 1 GG
nicht nur die Geltung des "Zwei-Prüfer-Prinzips", sondern insoweit auch noch
besondere Verfahrensmaßgaben ableitbar sein sollten. Demnach ist nicht anzunehmen,
dass - wie die Beschwerde geltend macht - dem Zweitkorrektor die Erstkorrektur nicht
bekannt sein und er mit dem Erstkorrektor keinen Kontakt gehabt haben dürfte.
Verfassungsrechtlich ist es vielmehr zulässig, dass Prüfer bei ihrer Bewertung von
Prüfungsleistungen Kenntnis von Bewertungen der Prüfungsleistung durch andere
Prüfer haben.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 , NVwZ 1995, 788.
31
Daran, dass Prof. Dr. I. die Arbeit selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis
genommen hat,
32
zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR
1505/94 -, NVwZ 1995, 469,
33
besteht nach seiner Stellungnahme kein begründeter Zweifel.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
35
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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