Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.09.2002

OVG NRW: führung des haushalts, anrechenbares einkommen, eheliche wohnung, darlehen, selbstbehalt, miete, sozialhilfe, deckung, verordnung, musiker

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4104/00
Datum:
26.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 4104/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 8/99
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger zu 2. und 3.
vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die 1987 und 1991 geborenen Kläger zu 2. und 3. sind aus der Ehe der Klägerin zu 1.
mit Herrn R. M. hervorgegangen. Sie wohnten seit Oktober 1997 in H. . Am 1. April 1998
beantragten die Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt, nachdem der Kindesvater die
eheliche Wohnung verlassen hatte. Am 1. Mai 1998 wurde Herr F. als der neue
Lebenspartner der Klägerin zu 1. in die Wohnung aufgenommen. Die Kläger und Herr F.
verzogen am 15. Februar 1999 nach Bad Segeberg. Die Klägerin zu 1. und Herr F.
gingen am 18. August 2000 die Ehe ein. Herr F. nahm mit Wirkung vom 12. September
2001 die Kläger zu 2. und 3. als Kinder an.
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Durch Bescheid vom 19. Mai 1998 setzte der Stadtdirektor als Funktionsvorgänger des
Beklagten die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seit dem 1. April 1998 fest.
Beginnend mit Mai 1998 könne keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr gezahlt werden,
weil das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf übersteige (§ 122 BSHG). Dem
lag eine Bedarfsberechnung zu Grunde, in die Herr F. als Haushaltsvorstand
einbezogen war. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin zu 1. geltend, die
Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für Verbindlichkeiten
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und das Einkommen des Herrn F. . Die jährliche Sonderzuwendung dürfe nicht voll
angerechnet werden. Die Gehaltsnachzahlung im Mai 1998 müsse auf einen Zeitraum
von 12 Monaten verteilt werden. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Aufwendungen
für Arbeitsmittel und Fahrten zur Arbeitsstätte sowie Beiträge zu Berufsverbänden seien
nicht in der gesetzlich erforderlichen Höhe abgesetzt worden. Soweit es die Tätigkeit
des Herrn F. als selbständiger Musiker betreffe, müsse der Gewinn ermittelt werden. Der
Beklagte habe stattdessen auf die Einnahmen abgestellt.
Der Landrat des Kreises H. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 14. Dezember
1998 zurück mit der Begründung, die Kläger bildeten mit Herrn F. eine Bedarfs- und
Einsatzgemeinschaft. Unterhaltszahlungen mit Blick auf die erste Ehe des Herrn F.
könnten nicht anerkannt werden, soweit sie den Selbstbehalt - 1.500,- DM - überstiegen.
Rechne man das Einkommen des Herrn F. im Umfang des Selbstbehalts auf den Bedarf
der Gemeinschaft M. /F. an, sei der Bedarf der Kläger gedeckt.
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Mit Schreiben vom 6. Januar 1999 bat die Klägerin zu 1. sinngemäß darum, bei der
künftigen Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Klägers zu 2.
auf Unterhaltsvorschuss zum 30. Januar 1999 wegfallen werde. Am 21. Januar 1999 bat
die Klägerin zu 1. erneut um laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Herr F. habe zum 1.
Januar 1999 die Tätigkeit als Musiker aufgegeben und sei jetzt in eine ungünstigere
Steuerklasse eingestuft. Sie selbst gebe zum 1. Februar 1999 ihre Aushilfstätigkeit auf.
Diesen Antrag lehnte der Funktionsvorgänger des Beklagten durch einen für den Kläger
zu 2. bestimmten Bescheid vom 3. Februar 1999 ab. Den Widerspruch wies der Landrat
des Kreises H. durch Bescheid vom 12. August 1999 zurück. Er begründete dies damit,
dass vom Einkommen des Herrn F. nur nachgewiesene Unterhaltszahlungen abgesetzt
werden könnten. Das Einkommen des Herrn F. reiche aus, um seinen Bedarf und den
Bedarf der Klägerin zu 1. zu decken, die deshalb eigenes Einkommen - Kindergeld und
Erwerbseinkommen - an die Kläger zu 2. und 3. weiterleiten könne. Dass die Klägerin
zu 1. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben habe, sei ohne Belang. Die Bedarfsdeckung
werde unabhängig davon erreicht, dass die Unterhaltsvorschussleistung für den Kläger
zu 2. im Februar 1999 entfallen sei.
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Eine am 16. Dezember 1998 für die Kläger zu 2. und 3. beantragte Weihnachtsbeihilfe
und Bekleidungsbeihilfe lehnte der Funktionsvorgänger des Beklagten durch Bescheid
vom 26. April 1999 ab. Mit Bezug auf das Weihnachtsfest 1998 habe kein Bedarf mehr
bestanden, als die Klägerin zu 1. erst nach dem Jahreswechsel die erbetenen
Unterlagen vorgelegt habe. Der Landrat des Kreises H. wies den Widerspruch durch
Bescheid vom 21. Oktober 1999 zurück .
6
Die Kläger haben wegen der Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt am 4.
Januar 1999 (Bescheid vom 19. Mai 1998 und Widerspruchsbescheid vom 14.
Dezember 1998) Klage erhoben (Verfahren 6 K 8/99 VG Minden). Die am 26. August
1999 von der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. erhobene Klage betrifft den Bescheid
vom 3. Februar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 1999 (Verfahren 6
K 2686/99 VG Minden). Die am 16. November 1999 erhobene Klage der Kläger zu 2.
und 3. bezieht sich auf den Bescheid vom 26. April 1999 und den
Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 (Verfahren 6 K 3751/99 VG Minden)
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Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren durch Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 und
27. Juni 2000 verbunden.
8
Durch Bescheid vom 12. Januar 2000 änderte der Beklagte die Bescheide vom 19. Mai
1998 und 3. Februar 1999 dahin ab, dass die Kläger zu 2. und 3. insgesamt Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe der folgenden Beträge erhielten:
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Mai und Juni 1998: jeweils 21 DM Juli bis Dezember 1998: jeweils 23 DM Januar 1999:
6,15 DM Februar 1999: 147,75 DM
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Der Beklagte begründete die Änderung damit, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen,
die wegen § 122 Satz 1 BSHG anwendbar seien, verfüge die Klägerin zu 1. über 3/7
des gemeinschaftlichen bereinigten Erwerbseinkommens (Summe des eigenen
Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung und des zumindest in Höhe des
Selbstbehalts zu veranschlagenden Erwerbseinkommens von Herrn F. ). Mit diesem
Betrag könne sie den eigenen Bedarf decken und neben dem Kindergeld auch einen
Einkommensüberschuss an die Kläger zu 2. und 3 weiterleiten. In einer
Horizontalberechnung stellte der Beklagte den persönlichen Hilfeanspruch der Kläger
zu 2. und 3. dar. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch vom 28. Januar
2000.
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Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, Einkommen des Herrn F.
könne im hier maßgebenden Zeitraum allenfalls gemäß §§ 122 Satz 2, 16 BSHG eine
Rolle spielen. Die Vermutung des § 16 BSHG sei jedoch widerlegt, weil Herr F. seiner
ersten Ehefrau und den Kindern aus erster Ehe Unterhalt geschuldet habe und
erhebliche Kreditverbindlichkeiten habe erfüllen müssen.
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Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit für erledigt erklärt, als es die
Bekleidungsbeihilfe betrifft. Außerdem hat die Klägerin zu 1. die Klage
zurückgenommen.
13
Die Kläger zu 2. und 3. haben beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises H. vom 14. Dezember 1998 und
unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12. August 1999 und unter entsprechender Änderung des
Bescheides vom 12. Januar 2000 zu verpflichten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt
nachzugewähren, und zwar für die Monate Mai und Juni 1998 in Höhe von jeweils 279
DM, für die Monate Juli bis Dezember 1998 monatlich jeweils 280 DM und für Januar
1999 jeweils 287 DM sowie für den 1. bis zum 14. Februar 1999 den Kläger zu 2. in
Höhe von 297 DM und für den Kläger zu 3. in Höhe von 144 DM nachzugewähren und
dabei die Leistungen laut Bescheid vom 12. Januar 2000 in Höhe von 333,90 DM
abzusetzen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 1999 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 18. Mai 2000 und unter entsprechender Abänderung des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises H. vom 21. Oktober 1999 zu
verpflichten, ihnen die beantragte Weihnachtsbeihilfe 1998 in Höhe von jeweils 61 DM
nachzugewähren.
16
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die Behauptung des Herrn F. , er habe
in dem angegebenen Umfang Unterhalt gezahlt und Kredite getilgt, sei unglaubhaft, weil
er selbst hilfebedürftig wäre, wenn man diese Zahlungen berücksichtige. Deshalb sei in
die weiteren Überlegungen eingestellt worden, dass Herr F. zumindest über freies
Einkommen in Höhe des Selbstbehalts von 1.500,- DM verfügt habe. Der
Änderungsbescheid vom 12. Januar 2000 trage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Baden-Württembergischen
Verwaltungsgerichtshofs Rechnung. Weil die Klägerin zu 1. ihren Bedarf aus dem ihr
zukommenden Unterhalt habe decken können, habe von ihr erwartet werden können,
dass sie das Kindergeld und einen Einkommensüberschuss an die Kläger zu 2. und 3.
weitergab.
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Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren eingestellt,
soweit der Rechtsstreit erledigt war, und den Beklagten im Übrigen zur Gewährung von
Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet. Weil das Verpflichtungsbegehren nur zum Teil
Erfolg hatte, hat das Verwaltungsgericht die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen
der Gründe wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Zur Begründung der
Berufung macht der Beklagte geltend, der vorliegende Fall gleiche der Fallgestaltung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 - (FEVS 49,
307) darin, dass in der Einsatzgemeinschaft der Mutter und des Lebensgefährten der
Bedarf der Mutter aus dem Einkommen des Lebensgefährten gedeckt worden sei. Das
Kindergeld habe somit im vorliegenden Fall wie auch im Parallelfall an die Kinder
weitergegeben werden können. Nichts anderes ergebe sich, wenn man die
Berechnungsmethode des Baden- Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs im
Urteil vom 24. März 1998 - 6 S 354/97 - (FEVS 49, 201) heranziehe und mit Blick auf §
122 BSHG nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen verfahre. Nur so werde die Leistung
der Klägerin zu 1. bei der Führung des Haushalts angemessen anerkannt. Das
Verwaltungsgericht habe die aus der Klägerin zu 1. und Herrn F. bestehende
Einsatzgemeinschaft vernachlässigt. Darin liege eine nicht berechtigte Besserstellung
nichtehelicher Paare. Dass der Bedarf der Klägerin zu 1. ohne Anrechnung von
Kindergeld gedeckt sei, sei bestandskräftig entschieden, nachdem die Klägerin zu 1. die
Klage zurückgenommen habe. In den bestandskräftig gewordenen Bescheiden sei
diese Form der Bedarfsdeckung dargestellt worden. § 16 BSHG sei nicht einschlägig,
weil Herr F. nur über den Selbstbehalt verfügt habe. Die Weihnachtsbeihilfe stehe den
Klägern nicht zu, weil sie so zögerlich mitgewirkt hätten, dass der Bedarf nicht mehr
zeitgerecht habe gedeckt werden können.
21
Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit er zur Gewährung
von Sozialhilfe verpflichtet worden ist.
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Die Kläger zu 2. und 3. beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
27
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten in dem
streitigen Umfang zu Recht verpflichtet, ergänzende Sozialhilfe zu gewähren.
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Einem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass der Beklagte die von der Klägerin zu
1. gestellten Anträge vom 6. und 19. Januar 1999 auf den Kläger zu 2. bezogen und den
Bescheid vom 3. Februar 1999 nur an diesen Kläger adressiert hat. Das am 21. Januar
1999 eingegangene Schreiben der Klägerin zu 1. vom 19. Januar 1999 macht
hinreichend deutlich, dass sie im Anschluss an den Widerspruchsbescheid vom 14.
Dezember 1998 die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen, sondern - nicht zuletzt
wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse - eine Überprüfung der
Sozialhilfeangelegenheit für sich und ihre Kinder erreichen wollte. Es kommt hinzu,
dass der Beklagte durch den Bescheid vom 12. Januar 2000 den Fall aufgegriffen und
für den jetzt auch streitigen Zeitraum eine neue Regelung getroffen hat, die nicht auf den
Kläger zu 2. beschränkt ist. Der Änderungsbescheid ist nicht (nach Ablauf der
Widerspruchsfrist) bestandskräftig geworden, weil die Kläger zu 2. und 3. rechtzeitig
Widerspruch eingelegt haben. Damit kommt es nicht darauf an, ob vor der Einbeziehung
dieses Bescheides in das bereits anhängige Verfahren ein Widerspruch erforderlich
war.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten entfaltet der Bescheid vom 12. Januar 2000 in
der hier streitigen Frage keine die Kläger zu 2. und 3. bindende Wirkung, weil die
Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts die
Klage zurückgenommen hat, soweit es sie selbst betrifft. Selbst wenn dem Beklagten
darin zu folgen sein sollte, dass der Bescheid vom 12. Januar 2000, durch den frühere
Berechnungen abgelöst worden sind, im Verhältnis zur Klägerin zu 1. eine konkludente
Ablehnung von (individueller) Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Bedarfsdeckung
enthält, besagte dies wegen des Individualisierungsgrundsatzes nichts über den
Hilfeanspruch der Kläger zu 2. und 3. Die Kläger zu 2. und 3. könnten auch dann im
vorliegenden Verfahren eine in dieser Hinsicht nicht beschränkte Überprüfung des
Hilfefalles beanspruchen, wenn im Verhältnis zur Klägerin zu 1. bestandskräftig
entschieden sein sollte, dass sie zur Deckung ihres Bedarfs nicht auf das ihr
zustehende Kindergeld angewiesen war, weil sie auf Grund eines Anteils am
gemeinsamen Erwerbseinkommen in Höhe von 879,- DM den eigenen Bedarf decken
und sogar einen Überschuss von 97,25 DM (ab Mai 1998) bzw. 97,- DM (ab Juli 1998)
erzielen konnte.
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Den Klägern zu 2. und 3. sind im Zeitraum Mai 1998 bis 14. Februar 1999 keine Mittel
zugeflossen, welche die vom Beklagten in dem Bescheid vom 12. Januar 2000
vorgenommene Leistungsberechnung in der im Berufungsverfahren streitigen Höhe
zulassen könnten.
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Dies gilt zunächst für das Kindergeld.
33
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden
Senats ist das zur Förderung der Familie gezahlte Kindergeld gemäß §§ 76 ff. BSHG
anrechenbares Einkommen des Kindergeldberechtigten.
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BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, FEVS 53, 113; OVG NRW, Urteil vom 29.
Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273.
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Wenn - wie das hier der Fall ist - ein Elternteil kindergeldberechtigt ist, kann das
Kindergeld nur dann zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden, wenn es
diesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben
wird.
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OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001, a.a.O.
37
Anhaltspunkte dafür, dass das Kindergeld im vorliegenden Fall durch einen solchen
Zuwendungsakt weitergegeben worden ist, vermittelt das Vorbringen des Beklagten
nicht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Kläger im streitigen Zeitraum "aus
einem Topf" gewirtschaftet haben, ersetzt den die Zuordnung von Kindergeld
rechtfertigenden Zuwendungsakt nicht.
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Damit lässt sich eine zur Klageabweisung führende Bedarfsdeckung nur dann
annehmen, wenn entweder die Vermutung der §§ 122 Satz 2, 16 BSHG nicht widerlegt
ist oder aber tatsächlich den Klägern zu 2. und 3. die noch erforderlichen Mittel
zugeflossen sind, und zwar entweder unmittelbar von Herrn F. oder aber über den
"Umweg" der Klägerin zu 1.
39
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die erforderlichen Feststellungen nicht mit
Blick auf die von ihm zitierte Rechtsprechung entbehrlich. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37.97 -,
FEVS 49, 307, keinen Rechtssatz gebildet, dass - wie auch immer - in Fällen der
vorliegenden Art das Kindergeld weitergeleitet werde. Es hat gerade keine Begründung
dafür gegeben, warum das Kindergeld auf den Bedarf der klagenden Minderjährigen
angerechnet werden konnte, und sich auf die Bemerkung beschränkt (a.a.O. S. 308), es
sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der durch Kindergeld und Steuervorteil
nicht abgedeckte Bedarf der dortigen Kläger einen bestimmten Betrag ausgemacht
habe. Dies besagt lediglich, dass die Kläger jenes Verfahrens der Anrechnung von
Kindergeld und Steuervorteil nicht widersprochen haben. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht aber keine rechtlichen Vorgaben
gemacht, sondern seiner Entscheidung unstreitige tatsächliche Feststellungen der
Vorinstanz zu Grunde gelegt. Selbst wenn man im Übrigen im Rahmen des § 16 BSHG
annimmt, ein kindergeldberechtigter Stiefvater werde neben einem Steuervorteil auch
das Kindergeld an seine Stiefkinder weiterleiten oder zur Deckung ihres Bedarfs
verwenden, liegt ein solcher Fall hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin zu 1.
kindergeldberechtigt gewesen ist. Dass der Kindergeldberechtigte, soweit er selbst
hilfebedürftig ist, das Kindergeld vorrangig zur Deckung des eigenen Bedarfs einsetzen
darf, ergibt sich der Sache nach aus den zitierten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 und 21. Juni 2001, jedenfalls aber
aus der Rechtsprechung des angerufenen Senats.
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Vgl. Urteil vom 29. Mai 2001, a.a.O.
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Das Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1998 -
6 S 354/97 -, FEVS 49, 201, trägt die vom Beklagten gezogenen Schlüsse nicht. Der
VGH hat nicht etwa die Auffassung vertreten, bei der Prüfung der Frage, über welche
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Mittel die zur Einsatzgemeinschaft mit minderjährigen Hilfe Suchenden gehörende
Person verfüge, sei unabhängig von tatsächlichen Zahlungsvorgängen allein auf einen
Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen den außerhalb der Einsatzgemeinschaft
stehenden Stiefelternteil abzustellen. Der VGH hat vielmehr im Ansatz in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil
vom 26. November 1998, a.a.O. S. 310) auf die tatsächlich erhaltenen Leistungen
abgestellt und als Einkommen der Mutter auch die Unterhaltszahlungen angesehen, die
sie in Geld oder Sachwerten von ihrem jetzigen Ehemann - dem Stiefvater der
klagenden Hilfe Suchenden - (tatsächlich) erhält (a.a.O. S. 205). Vor diesem Hintergrund
dienen die weiteren Berechnungen anhand der Düsseldorfer Tabelle dazu, die Höhe
der tatsächlich im Bedarfszeitraum der Mutter zugeflossenen Unterhaltsleistungen zu
ermitteln. Die Berechnungen können aber nicht die nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 76 Abs. 1
BSHG erforderliche, vom Baden-Württembergischen VGH in der benannten
Entscheidung nicht weiter begründete und allenfalls durch die Angaben der Betroffenen
gerechtfertigte Feststellung ersetzen, dass der Stiefelternteil dem Ehepartner tatsächlich
in der rechnerisch ermittelten Höhe Unterhalt gezahlt hat. Für den vorliegenden Fall
ersetzt eine Kontrollberechnung in der Art des Baden-Württembergischen VGH die
erforderliche tatsächliche Feststellung jedenfalls nicht.
Die glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn F. rechtfertigen nicht
den Schluss, dass aus seinem Einkommen der Bedarf der Kläger gedeckt worden wäre.
Eine Gegenüberstellung des Einkommens und der Verbindlichkeiten des Herrn F. zeigt,
dass Herr F. im Wesentlichen nur seinen eigenen Bedarf decken konnte.
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In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass die Vergütung für April 1998, die
eine Nachzahlung einschloss, Herrn F. im April 1998 zugeflossen ist und deshalb nicht
dem Bedarf im Monat Mai als Einkommen gegenübergestellt werden kann. Dies gilt
unabhängig davon, ob man eine entsprechende Nachzahlung (Zulage für höhere
Gruppe) grundsätzlich als einmalige und auf einen längeren Zeitraum aufzuteilende
Einnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des
Bundessozialhilfegesetzes werten kann. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich nicht
auf Einnahmen, die ein Hilfe Suchender vor einem Zeitraum erzielt hat, für den eventuell
Hilfe beansprucht wird. § 3 Abs. 3 der Verordnung setzt voraus, dass ein Hilfe
Suchender oder eine einstandspflichtige Person mit einmaligen Einnahmen
wirtschaftlich vernünftig umgeht und die Mittel auf mehrere Monate nach dem Zufluss
der Einahme verteilt. Diese Erwartung ist nicht (im gleichen Maße) gerechtfertigt, wenn
es sich um Einnahmen handelt, die vor dem Eintreten der Hilfebedürftigkeit zugeflossen
sind. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die Sonderzuwendung an, die Herr F.
im November/Dezember 1997 erhalten hat.
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Soweit es die Verbindlichkeiten betrifft, die Herr F. nachgewiesen hat, ist den §§ 76 ff.,
88 f. BSHG zwar nichts dafür zu entnehmen, dass die Belastung mit Verbindlichkeiten
der vorliegenden Art (Unterhalt, Darlehen) von Belang ist. Für eine aus Eheleuten und
Kindern bestehende Einsatzgemeinschaft hat dies nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG
grundsätzlich zur Folge, dass von dem im Bedarfsmonat zufließenden Einkommen
keine Raten auf Verbindlichkeiten abzusetzen sind. Eine Ausnahme mag für Abflüsse
gelten, die unvermeidbar sind. Dies betrifft auf Pfändungen beruhende Vorgänge,
möglicherweise aber auch freiwillige Zahlungen, die zur Abwehr einer Pfändung
vorgenommen werden, oberhalb der Pfändungsfreigrenze aber letztlich unvermeidbar
sind. In einer eheähnlichen Gemeinschaft dient § 122 Satz 1 BSHG der
Gleichbehandlung dieser Beziehung mit der Ehe. Das hat zur Folge, dass auch bei dem
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Partner einer Hilfe Suchenden in einer eheähnlichen Gemeinschaft die Tilgung von
Schulden nur insoweit anzuerkennen ist, als sie unvermeidbar ist. Eine Ausnahme
kommt allenfalls - was dahingestellt bleibt - für Verbindlichkeiten in Betracht, die vor der
Begründung der eheähnlichen Gemeinschaft entstanden sind.
Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 5. März 1993 - 9 TG 153/93 -; wohl auch OVG
NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 22 B 1771/00 -.
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Diese Erwägungen erlangen jedoch nur im Verhältnis des Herrn F. zur Klägerin zu 1.
Bedeutung, weil für diese Einsatzgemeinschaft § 11 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BSHG
gilt. Die Berechnung in der Begründung des Bescheides vom 12. Januar 2000, mit der
der Beklagte einen Selbstbehalt des Herrn F. von 1.500,- DM ermittelt und daraus der
Klägerin zu 1. nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen einen Unterhaltsanteil
zugeordnet hat, verfängt im Verhältnis zu den Klägern zu 2. und 3. nicht. Die Klägerin zu
1. hat - ihr bisheriges Vorbringen vertiefend und bekräftigend - glaubhaft geschildert,
dass Herr F. wegen der hohen Unterhaltszahlungen und Darlehensverbindlichkeiten nur
geringe Beiträge zum gemeinsamen Unterhalt leisten konnte und dies, soweit es die
Kläger zu 2. und 3. betrifft, auch nur getan hat, weil Zahlungen des Beklagten
ausgeblieben sind. Im Verhältnis zu den Klägern zu 2. und 3., mit denen Herr F. keine
Einsatzgemeinschaft gebildet hat, kommt es wegen §§ 122 Satz 2, 16 BSHG oder der
Frage, ob den Klägern tatsächlich weitere Mittel zugeflossen sind, darauf an, ob Herr F.
nachweislich auf Unterhaltsansprüche und Darlehensverbindlichkeiten gezahlt hat.
Dieser Nachweis ist durch die Vorlage von Kontoauszügen erbracht worden.
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Soweit es um die Sonderzuwendung geht, die Herrn F. mit dem Gehalt für November
1998 mit Wertstellung vom 13. November 1998 gutgeschrieben worden ist (insgesamt
5.752,65 DM), trägt diese einmalige Zahlung nichts zur Leistungsfähigkeit des Herrn F.
in diesem Monat oder in den folgenden Monaten bei. Im Zeitpunkt des
Zahlungseingangs wies das Konto bereits einen Negativsaldo auf (Kontostand am 30.
Oktober 1998: 4.228,33 DM S). Am 17. November 1998 wurden 2.802,48 DM zugunsten
des Finanzamts H. abgebucht. Allein mit dieser Schuld ist der mit etwa 1.900,- DM zu
veranschlagende Wert zu Zuwendung aufgezehrt worden. Deshalb erscheint es
angebracht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 der zitierten Verordnung), die Sonderzuwendung
ungeteilt dem Monat November 2002 zuzurechnen.
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Im Einzelnen ergibt sich für den klagegegenständlichen Zeitraum:
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Einkommen (DM, nach Abzug gesetzlicher Abgaben, mit Kindergeld für die Töchter aus
1. Ehe)
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Mai 1998 Juni 1998 Juli 1998 August 1998 nichtselbstän- dige Arbeit ca. 3.800,-
(ermittelt anhand der Vergütungsmerkmale der Folgemonate) 3.866,88 4.083,46
3.913,32 selbständige Arbeit 752,97 (Gewinn für 1997, geteilt durch 12) 752,97 752,97
752,97
51
Verbindlichkeiten (DM)
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Unterhalt Ehefrau und Kinder 3.124,42 3.124,42 3.124,42 1.600,- Darlehensver- trag
vom 23. April 1998 (Umschuldung), erste Rate am 15. Mai 1998 501,42 501,42 501,42
501,42 Darlehen aus März 1997 676,34 676,34 676,34 676,34 Leasingvertrag über ein
Notebook aus Juni 1996 184,92 184,92 184,92 184,92 Einkommen- steuervoraus-
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zahlung 263,- Versicherun- gen 147,07 147,07 147,07 147,07 Überschuss/ Defizit (-) -
81,20 - 277,32 202,26 1.556,54
Einkommen (Fortsetzung)
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September 1998 Oktober 1998 November 1998 Dezember 1998 nichtselbstän- dige
Arbeit 3.913,32 ca. 3.900,- (ermittelt anhand der Vergütungsmerk- male anderer Monate)
5.752,65 3.733,86 selbständige Arbeit 752,97 752,97 752,97 752,97
55
Verbindlichkeiten (Fortsetzung)
56
Unterhalt 2.200,- 2.000,- 2.000,- 2.000,- Darlehen 501,42 501,42 501,42 501,42
Darlehen 676,34 676,34 676,34 676,34 Leasingrate 184,92 184,92 184,92 184,92
Versicherungen 147,07 147,07 147,07 147,07 Zahlung an Finanzamt 263,- 2.802,48
Überschuss 693,54 1.143,22 193,39 977,08
57
Einkommen (Fortsetzung)
58
Januar 1999 Februar 1999 nichtselbstän- dige Arbeit 3.245,78 ca. 3.200,- (ermittelt an-
hand der Merkmale des Vormonats) selbständige Arbeit ./. ./.
59
Verbindlichkeiten (Fortsetzung)
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Unterhalt 1.326,- 1.326,- (Betrag vom Vormonat übernommen) Darlehen 501,42 501,42
Darlehen (Vertrag vom 15. Januar 1999, löst den Vertrag vom 24. März 1997 ab und
gleicht Girokonto aus) 550,- 550,- Leasingrate 184,92 184,92 Versicherungen 147,07
147,07 Überschuss 536,37 490,59
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Die Gegenüberstellung zeigt, dass Herr F. nicht über die Mittel verfügte, die Kläger zu 2.
und 3. oder auch nur die Klägerin zu 1. in relevanter Weise zu unterstützen. Dies gilt
auch für die Monate August und Oktober 1998, für die sich rechnerisch ein Überschuss
von 1.556,54 DM und 1.143,22 DM ergeben hat. Der positive Saldo ändert nichts daran,
dass es um Zahlungsvorgänge auf einem bereits vor dem jeweiligen Monat
überzogenen Konto geht (Kontostand am 26. Juli 1998: 2.108,38 DM S, Kontostand am
30. September 1998: 2.987,16 DM S) und Zahlungseingänge lediglich vorübergehend
den Schuldenstand vermindert haben. Herr F. konnte den rechnerisch ermittelten
positiven Saldo nur dadurch realisieren, dass er den ihm eingeräumten
Überziehungskredit wieder ausschöpfte. §§ 122 Satz 2, 16 BSHG knüpfen aber nicht an
eine Leistungsfähigkeit des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an, die
auf dessen Kreditwürdigkeit beruht. Damit kommt es für den vorliegenden Fall nicht auf
eine genaue Abgrenzung an, wieweit im Rahmen der §§ 122 Satz 2, 16 BSHG dem
Partner der eheähnlichen Gemeinschaft von dem tatsächlich verfügbaren Einkommen
ein (unterhaltsrechtlicher) Selbstbehalt zu belassen ist und wie dieser Selbstbehalt mit
Rücksicht auf den Umstand zu bemessen ist, dass eine Unterhaltspflicht gerade nicht
besteht.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 16 B 2008/99 - sowie die
Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe, NDV 2002,
161 (Nr. 116 ff.).
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Außerdem sind in Anbetracht der dargestellten Beträge Ausführungen dazu entbehrlich,
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dass - was allein in Betracht kommt - die in der Aufstellung enthaltenen Ausgaben für
Versicherungen von einem Selbstbehalt erfasst sein könnten.
Das Girokonto wies nach Eingang der Vergütung für April 1998 (5.651,17 DM) am 30.
April 1998 einen Negativsaldo auf (172,81 DM S). Während des hier streitigen
Hilfezeitraums war es mit steigender Tendenz überzogen (1. Juli 1998: 1.114,33 DM S,
30. September 1998: 2.987,16 DM S, 29. Dezember 1998: 4.812,95 DM S). Es musste
am 19. Januar 1999 (Kontostand: 6.946,57 DM S) mit Hilfe des Darlehens vom 15.
Januar 1999 ausgeglichen werden (Einzahlung von 8.000,- DM am 19. Januar 1999
zum Kontoausgleich). Die Bereitschaft des Herrn F. , im Mai 1998 die Miete für April
1998, im August 1998 die Miete für August 1998 und im Januar 1999 die Miete für
diesen Monat zu zahlen, besagt somit nicht, dass er sich verpflichtet gesehen hätte, über
seinen Anteil hinaus Unterkunftskosten der Kläger zu 2. und 3. zu tragen. Es handelte
sich vielmehr um ein Eintreten in einer Notlage für den säumigen Beklagten;
insbesondere musste der Mietrückstand im April 1998 ausgeglichen werden, damit die
Unterkunft nicht gefährdet wurde. Nichts anderes gilt für finanzielle Beiträge zu
Lebensmitteleinkäufen, die Herr F. gelegentlich über seinen Anteil hinaus geleistet hat.
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Einen Hinweis auf verschwiegenes Einkommen bieten die von Herrn F. vorgelegten
Kontoauszüge nicht deshalb, weil sich ihnen nur in einem den laufenden Bedarf nicht
deckenden Umfang Barabhebungen entnehmen lassen. Hier ist zu berücksichtigen,
dass Herr F. einer Nebentätigkeit nachgegangen ist , die nach der für Steuerzwecke
erstellten Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr 1997 mit 26 bezahlten Auftritten als
Musiker verbunden war. In den Kontoauszügen belegte gelegentliche Bareinzahlungen
und Einlösungen von Schecks zeigen, dass Herr F. die Tätigkeit im Jahr 1998
fortgesetzt hat und aus diesen Einnahmen seinen eigenen Bedarf decken konnte.
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Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund führt der Hinweis des Beklagten nicht weiter,
die Klägerin zu 1. habe im Wesentlichen den Haushalt geführt, und zwar auch für Herrn
F. , sodass dieser sich habe erkenntlich zeigen können. Herr F. verfügte - wie ausgeführt
worden ist - nicht über die Mittel, auf die sich eine solche Erwartung hätte gründen
lassen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht verpflichtet, den Klägern zu 2.
und 3. aus Anlass des Weihnachtsfestes 1998 eine einmalige Beihilfe zu gewähren. Der
Vorwurf, die Klägerin zu 1. habe das Verfahren nachlässig betrieben, ist nicht berechtigt.
Der Beklagte hatte der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 31. August 1998 vorgehalten,
bei Berücksichtigung eines Selbstbehalts für Herrn F. in Höhe von 1.500,- DM
überschritten die Einkünfte den Bedarfssatz um 229,62 DM. Mit dieser Begründung ist
der Widerspruch betreffend die laufende Hilfe seit Mai 1998 durch Bescheid vom 14.
Dezember 1998 zurückgewiesen worden. Bei dieser Sachlage musste die Klägerin zu
1. damit rechnen, dass ihr Antrag nicht mehr bis zum 24. Dezember 1998 zum Erfolg
führen werde, sondern nur die Rechte wahren konnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
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