Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2005

OVG NRW: rechtskraft, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 2800/05
Datum:
14.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 2800/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1823/04
Schlagworte:
Anhörungsrüge Anhörungsrügengesetz Gegenvorstellung
Normen:
VwGO § 152a
Leitsätze:
Seit dem Inkrafttreten des § 152a VwGO ist eine materiellrechtlich
begründete Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare
verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausgeschlossen.
Tenor:
Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen, weil insbesondere
mit Blick auf das Institut der Rechtskraft und das Gebot der
Rechtsmittelklarheit jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 neben der -
abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152a VwGO eine - wie
hier - materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen einen
unanfechtbaren Senatsbeschluss ausgeschlossen ist.
- vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 - 18 B 850/05 - und
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -,
DÖV 2005, 349 -
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.