Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2010

OVG NRW (antragsteller, aufgaben, tätigkeit, zuweisung, aufschiebende wirkung, ausbildung, annahme, beschwerde, ergebnis, unternehmen)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1556/09
Datum:
31.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1556/09
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegne-rin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
2
Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat hinsichtlich der
verlangten Ablehnung des Antrags gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist,
rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit welchem das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen den Bescheid des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 13. Juli 2009
wiederhergestellt hat.
3
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführten
Interessenabwägung im Ergebnis zu Recht darauf verwiesen, dass bereits mangels
hinreichender Bestimmtheit des zugewiesenen Aufgabenfeldes ("Tätigkeit als
Servicemanager")
aufnehmenden Tochterunternehmen, der Vivento Customer Services GmbH in H.
, nicht gewährleistet ist. Ebenfalls zu Recht hat es festgestellt, dass die Möglichkeit
substanzieller Veränderungen des zugewiesenen Aufgabenkreises durch das
Tochterunternehmen mit der Folge einer unterwertigen Beschäftigung des Antragstellers
nicht ausgeschlossen ist.
4
Die Beschwerde setzt dem nichts entgegen, was die Annahme rechtfertigen könnte, die
Interessen der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit der gegenüber dem
Antragsteller ausgesprochenen Zuweisung seien vorrangig vor dem Interesse des
Antragstellers, vorläufig von den Folgen der sofortigen Vollziehung der Zuweisung
verschont zu bleiben. Denn die Beschwerdegründe stellen die Annahme des
Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die Zuweisung wegen der in ihr
5
angelegten fehlenden Gewährleistung amtsangemessener Beschäftigung des
Antragstellers in einem Grade als rechtsfehlerhaft zu bewerten ist, der es ausschließt,
ihre sofortige Durchsetzung entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO für gerechtfertigt
zu halten.
Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Den dem
Antragsteller zugewiesenen Tätigkeiten fehlt es bereits an einer entsprechenden
Bestimmbarkeit. Zwar lässt die Unterteilung der Aufgabenbeschreibung in einzelne
Tätigkeitsbereiche (z.B. "Aufträge aus dem Business- und Lösungsbereich annehmen,
klassifizieren und entsprechend der Klassifizierung weiterleiten; Aufträge in Systeme
einstellen; Qualifizierte Entstörungsaufträge erstellen und entgegennehmen") in der
Zuweisungsverfügung das Bemühen des Vorstandes der Deutschen Telekom AG
hervortreten, das Tätigkeitsspektrum – hier eines Servicemanagers bei der Vivento
Customer Services GmbH am Dienstort H. - deutlicher als in früheren
Zuweisungsverfahren herauszuarbeiten.
6
Zur Zuweisung der Tätigkeit eines "Service Center Agent" vgl. etwa
Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 – 1 B 1650/08 –, juris Rn. 20; vgl. auch
OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, juris Rn.
7; ebenso VG Göttingen, Beschluss vom 6. April 2009 – 3 B 24/09 –.
7
Damit wird auch die Zielsetzung erkennbar, das zugewiesene Aufgabenspektrum nicht
nur inhaltlich konkreter, sondern auch bezogen auf die Wertigkeit der einzelnen
Tätigkeiten – hier nach der Entgeltgruppe T 5 (= Besoldungsgruppe A 8/A 9 BBesO) -
enger zu fassen und gleichzeitig deren technische Prägung zu vermitteln. Insofern
versucht die Deutschen Telekom AG dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach § 4
Abs. 4 Satz 2 PostPersRG eine dauerhafte Zuweisung von Beamten an Unternehmen,
deren Anteile – wie vorliegend – ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,
auch ohne Zustimmung des Beamten u.a. voraussetzt, dass eine dem Amt
entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Selbst unter Beachtung des gewandelten
Aufgabenspektrums in den technischen Laufbahnen – wie der des Antragstellers – greift
jedoch das hier erkennbare Bemühen um die Beschreibung einer dem statusrechtlichen
Amt des Antragstellers entsprechenden Tätigkeit zu kurz. Die Beschreibung führt auch
unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin zuzugestehenden
Gestaltungsspielraums im Rahmen ihrer organisatorischen Bewertung einzelner
Arbeitsplätze nicht zu einer hinreichenden Bestimmbarkeit und erkennbaren (etwaigen)
Amtsangemessenheit des Tätigkeitsfeldes. Nicht zuletzt infolge fehlender Tradierung
der zugewiesenen Funktionen gilt dies auch in Anbetracht der Zuordnung des
Tätigkeitsfeldes zu einer bestimmten Entgeltgruppe anhand des sogenannten
Zuweisungsleitfadens und dem danach praktizierten Arbeitsbewertungssystem der
Deutschen Telekom AG, selbst wenn damit (verfahrensrechtlich) an eine tradierte
Vorgehensweise zur Ermittlung der Wertigkeit von Arbeitsplätzen anhand von
Tätigkeitsbeschreibungen angeknüpft wird. Denn die Tätigkeit eines Servicemanagers
umfasst einen Kreis von relativ neuen Diensten, die den speziellen Bedürfnissen der
modernen Kommunikation geschuldet sein mögen, sich letztlich aber nicht bereits in
einer Weise verfestigt haben und objektivieren lassen, wie dies für tradierte
Aufgabenfelder der technischen Beamten der Fall ist.
8
Zum Tätigkeitsbereich eines "Service Center Agent" vgl. insofern bereits
Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 – 1 B 1650/08 –, juris Rn. 20; vgl. auch
OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, juris Rn.
9
8.
Die Mitursächlichkeit dieses Aufgabenwandels für die fehlende Erkennbarkeit eines in
Richtung auf ein amtsangemessenes Aufgabenspektrum hinreichend bestimmten
Aufgabenfeldes kann nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin dazu führen, auf die
erforderliche Konkretisierung und damit auf die hinreichend nachvollziehbare
Beschreibung des Beschäftigungsbereichs zu verzichten.
10
So aber im Ergebnis: VGH München, Beschluss vom 30. März 2009 – 15
CS 09.112 –, juris Rn. 19.
11
Es bleibt vielmehr Aufgabe des an die Stelle des Dienstherrn getretenen privaten
Nachfolgeunternehmens – hier der Deutschen Telekom AG – dem verfassungsrechtlich
nach Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch der Beamten auf amtsangemessene
Beschäftigung – nachvollziehbar - zu genügen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG). Denn der
Schutz nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gilt nicht nur für Veränderungen des
Statusamtes, sondern erstreckt sich eben auch auf die damit verbundenen
Funktionsämter.
12
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26/05 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.
13
Auch die Formulierung des § 4 Abs. 4 PostPersRG ("nach allgemeinen
beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar") macht insofern deutlich, dass der
Bundesgesetzgeber auch für die privatrechtlich agierende Deutsche Telekom AG am
Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festhalten will und die
Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet.
14
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26/05 –, juris Rn. 21.
15
Dies hat zur Folge, dass es Sache der Antragsgegnerin ist, die Anforderungen in der
Berufswelt, die sich wie hier stetig fortentwickelt haben, nachvollziehbar festzulegen.
Das betrifft insbesondere hier den Bereich der Fernmeldetechnik, die sich von der
ursprünglichen Linien-, Übertragungs- und Vermittlungstechnik zur Entwicklung, Pflege
und Steuerung neuer – digitaler – Telekommunikationssysteme gewandelt haben mag
und in welcher die ursprünglichen Ausbildungsinhalte mit der technischen Entwicklung
in der Telekommunikationsbranche nicht mehr Schritt halten mögen.
16
Zwar gibt es bei dem privatrechtlich organisierten Unternehmen der deutschen Telekom
AG keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die in § 18 BBesG
verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit finden aber gemäß § 8 PostPersRG
auf das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe
Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als
amtsangemessene Funktionen gelten. Dies ermöglicht die Anwendung des
Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung auch für die bei den
Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.
17
Vgl. Urteil des Senats vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris Rn. 53 f.
m.w.N.; entsprechend auch BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08
–, BVerwGE 133, 257 für die bei der Deutschen Bahn beschäftigten
Beamten.
18
Dies setzt mithin auch vorliegend eine hinreichend konkretisierte
Aufgabenbeschreibung voraus, welche zudem die Wandlung der herkömmlichen
Berufsbilder wie hier eines Technischen Fernmeldebetriebsinspektors mit einbezieht
und insofern dem gestiegenen Bedarf an Kundendienst und Kundenbetreuung per
Telefon oder "online" allerdings unter Berücksichtigung der erforderlichen
amtsangemessenen Wertigkeit des sodann übertragenen Aufgabenkreises Rechnung
trägt. Der personalorganisatorische Spielraum der Deutschen Telekom AG ist – wie das
Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat –,
19
vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 68/08 –, NVwZ-RR 2009, 893 ff. = juris
Rn. 22,
20
letztlich auch nicht etwa deshalb (berücksichtigungsfähig) eingeschränkt, weil sie sich –
mit oder ohne Aufgabenwandel – nicht in der Lage glaubt, alle bei ihr tätigen aktiven
Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Denn diese gleichsam "hausgemachten"
Probleme sind danach rechtlich unbeachtliche Folge einer Personalplanung, die den
Bestand an Beamten und deren verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstatus nicht
hinreichend berücksichtigt hat.
21
Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung und
Konkretisierung der Zuweisung danach im Ergebnis nicht überspannt. Dies wird vor
allem durch die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 2. September 2009
(GA 79 f.) belegt. Der Antragsteller hat in seiner Eidesstattlichen Versicherung –
zusammengefasst – glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294
Abs. 1 ZPO), dass die zugewiesenen Tätigkeiten nicht der in dem ausformulierten
Aufgabenkatalog beschriebenen (vermeintlichen) Wertigkeit entsprechen, sondern
letztlich als einfache Serviceannahme zu verstehen und damit nicht amtsangemessen
sind. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird dadurch unterstrichen, dass auch die
Antragsteller in den Parallelverfahren 1 B 1557/09, 1 B 1558/09 und 1 B 1541/09
vergleichbare Erfahrungen eidesstattlich versichert haben.
22
So hat der Antragsteller beispielsweise ausgeführt, dass die Veranlassung schwieriger
bzw. komplexer Diagnosen, wie sie in der Zuweisung als eine der übertragenen
Aufgaben benannt wird, weder auf ihn übertragen worden noch Gegenstand der
Schulung vor Ort gewesen sei. Der Antragsteller hat ferner in sich schlüssig und damit
glaubhaft versichert, dass er stattdessen ausschließlich eine Störungsannahme
durchgeführt habe, im Rahmen welcher er eine Eingangsmessung vorzunehmen gehabt
habe, indem er einen Knopf habe betätigen müssen. Das Ergebnis sei in Schriftform
angezeigt worden und von ihm, dem Antragsteller, lediglich abzulesen gewesen. Eine
Analyse von Prüfergebnissen mit Hilfe eines Prüfprogramms wie "Puma-T", die nach
den Ausführungen des Antragstellers üblicherweise im Rahmen einer Diagnose
vorausgesetzt wird, sei damit nicht verbunden gewesen. Das Programm "Puma-T" habe
er, der Antragsteller, bei der Störungsannahme lediglich zum Einschreiten und Löschen
von Anrufweiterschaltungen benutzen dürfen. Am Standort O. , welchem der
Antragsteller in der Einarbeitungsphase zugeteilt wurde, nachdem er den Dienst am
Standort H. angetreten hatte, seien zudem drei Zeitarbeitsfirmen eingesetzt
gewesen, die ihre Zeitangestellten für gleichartige Tätigkeiten eingesetzt hätten. Diese
Zeitangestellten führten nach den weiteren Ausführungen des Antragstellers dieselben
einfachen Tätigkeiten einer Serviceannahme gegen geringeres Entgelt aus, ohne über
eine technische Ausbildung zu verfügen. Der Antragsteller hat damit auf die tatsächliche
Übertragung solcher Aufgaben verwiesen, mit der im Wesentlichen auch schon ein
23
Mitarbeiter in der (niedriger eingestuften) Funktion eines "Serviceoperators" betraut wird,
wie sich etwa aus der Eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin im Verfahren 1
B 1541/09 ergibt. Dies ist ergänzend deswegen bemerkenswert, weil die
Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen die Funktionen "Servicemanager" und
"Serviceoperator" deutlich unterscheidet, was auch in der Formulierung des jeweiligen
Aufgabenkreises in den betreffenden Zuweisungsverfügungen seinen Ausdruck findet.
Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag des Antragstellers bereits nicht hinreichend
substanziiert entgegengetreten. Sie wendet zwar ein, dass aus der temporären
Einarbeitungsphase nicht auf die generelle Unterwertigkeit der zugewiesenen Aufgaben
geschlossen werden könne, zumal eine unterwertige Beschäftigung vorübergehend –
noch dazu in der Einarbeitungsphase – nach § 6 PostPersRG zulässig sei. Zudem
bringe es ein Einarbeitungsprozess mit sich, sich erst mit den allgemeinen Aspekten der
neu übertragenen Aufgabe zu befassen. Es ist aber bereits mit Sinn und Zweck einer
Einarbeitungsphase, welche auf das anstehende Aufgabenspektrum regelmäßig
umfassend vorbereiten soll, nicht vereinbar, ausschließlich unterwertige Tätigkeiten zu
vermitteln.
24
Vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 – 1 B 1663/09 – zur vergleichbaren
Frage, welche Aufgaben im Rahmen einer
Wiedereingliederungsmaßnahme übertragen werden können.
25
Eine solche Einarbeitung deutet vielmehr auf eine beabsichtigte dauerhafte unterwertige
Beschäftigung hin. Hierfür spricht zudem die fehlende Vorbildung der für dieselben
Tätigkeiten eingesetzten Zeitangestellten der vor Ort agierenden Leiharbeitsfirmen.
Hierüber hilft auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht hinweg, wonach bereits nur
solche Zeitarbeitnehmer gesucht würden, die ein technisches Verständnis mitbrächten,
welches sie durch eine entsprechende Ausbildung zu belegen hätten, dass diese
externen Mitarbeiter darüber hinaus geschult und am Arbeitsplatz betreut würden. Denn
dieses Vorbringen ist substanzlos. Der Begriff des "technischen Verständnisses",
angeblich belegt durch eine "entsprechende" Ausbildung, ist derart vage, dass sich
hieraus in keiner Weise qualitativ folgern ließe, es könnte sich hier um Tätigkeiten
handeln, welche einer amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers als
Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit der Befähigung für die technischen
Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes der Deutschen Telekom AG entsprächen. Im
Gegenteil legen die Ausführungen der Antragsgegnerin den Schluss nahe, dass ein wie
auch immer fundiertes "technisches Vorverständnis" – unterstützt durch Schulungen und
Betreuung am Arbeitsplatz – genügt, um die zugewiesenen Tätigkeiten hinreichend
zufriedenstellend zu bewältigen, dass insoweit gerade keine Ausbildung und
Laufbahnprüfung im Bereich des mittleren technischen Dienstes bzw. eine
entsprechende Berufserfahrung erforderlich sind. Eine amtsangemessene
Beschäftigung des Antragstellers setzt aber gerade ein solches Aufgabenfeld voraus,
das ohne eine solche Ausbildung und ohne in höheren Laufbahnämtern gesammelte
Berufserfahrung nicht zu bewältigen wäre.
26
Steht damit aber fest, dass die Aufgabenbeschreibungen in der Zuweisungsverfügung
tatsächlich nicht geeignet waren, eine unterwertige Beschäftigung des Antragstellers zu
verhindern, so liegt die Schlussfolgerung auf der Hand, dass sie insoweit nicht
hinreichend konkrete Festlegungen enthielten.
27
Dem Erfolg der Beschwerde steht ferner entgegen, dass das Tochterunternehmen, dem
28
der Antragsteller zugewiesen ist, die Möglichkeit hat, den dem Antragsteller
zugewiesenen Aufgabenkreis so zu verändern, dass der Antragsteller am Ende nur
noch unterwertig beschäftigt wäre.
Zur Abgrenzung der entsprechenden Befugnisse zwischen dem
Mutterkonzern, welchem die Ausübung der Dienstherrnbefugnisse
übertragen wurde, und dessen Tochterunternehmen: Senatsbeschluss vom
16. Juli 2009 – 1 B 1650/08 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N.
29
Die Möglichkeit derartiger Veränderungen des zugewiesenen Aufgabenkreises durch
die Vivento Customer Services GmbH ist entgegen dem Einwand der Antragsgegnerin,
diese Annahme sei durch nichts begründet und daher nicht haltbar, schon deshalb nicht
außer Betracht zu lassen, weil nicht nur die vom Antragsteller beschriebenen
Erfahrungen im Rahmen der Einarbeitungsphase zeigen, dass ihm in der Praxis nur ein
– qualitativ unterster – Teilbereich der zugewiesenen Aufgaben von Seiten des
Tochterunternehmens übertragen wurde. Ferner legt auch die Antragsgegnerin selbst
die Annahme nahe, dass das Tochterunternehmen nur einzelne der nach der
Aufgabenbeschreibung der Zuweisungsverfügungen zugewiesenen Aufgaben
übertragen könnte, indem sie ausführt, dass es selbst bei der Wahrnehmung nur
einzelner Tätigkeiten nicht dem Tochterunternehmen überlassen bleibe, die Wertigkeit
der insgesamt zugewiesenen Aufgaben selbst festzulegen, weil alle zugewiesenen
Einzeltätigkeiten der Wertigkeit A 8/A 9 BBesO entsprächen. Zwar hat die
Antragsgegnerin auch vorgetragen, dass es dem aufnehmenden Betrieb Vivento
Customer Services GmbH nicht überlassen sei, "über das dem Betrieb lediglich
zustehende betriebliche Direktionsrecht hinaus auch dienstrechtliche Entscheidungen
darüber zu treffen, in welchen der in der Zuweisungsverfügung genannten Tätigkeiten
der Antragsteller tatsächlich eingesetzt werden soll." Dieses Vorbringen steht aber mit
der zuvor zitierten Äußerung der Antragsgegnerin nicht in Einklang und erscheint –
gerade auch mit Blick auf die vom Antragsteller glaubhaft gemachte tatsächliche
Ausgestaltung der Tätigkeit bei der Vivento Customer Services GmbH während der
Einarbeitung – nicht glaubhaft.
30
Wenn damit aber die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, dass das
Tochterunternehmen nur einen Teilbereich der zugewiesenen Aufgaben durch den
Antragsteller verrichten lässt, bedeutet dies, dass das aufnehmende Unternehmen sein
betriebliches Direktionsrecht nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG überschreitet und
(möglicherweise zugleich) eine amtsangemessene Beschäftigung insofern nicht mehr
gewährleistet ist. Denn mit der Zuweisung des Arbeitspostens sind alle diesen
ausmachenden Aufgaben in die Organisationseinheit des aufnehmenden
Unternehmens übertragen. Weiterer Übertragungsakte vor Ort bedarf es nicht. Dass der
Beamte dem aufnehmenden Unternehmen nicht mit der Obliegenheit zugewiesen wird,
seine Tätigkeit vor Ort dem Statusamt entsprechend auszugestalten, sondern dass eine
im Einzelnen festzuschreibende Tätigkeit dem Beamten in Form der sich daraus
ergebenden Anforderungen an den Arbeitsplatz durch den Mutterkonzern zuzuweisen
ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Das
privatwirtschaftliche Tochterunternehmen soll sich mit Fragen amtsangemessener
Beschäftigung nämlich grundsätzlich nicht befassen müssen. Es hat lediglich
sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene "konkrete" Tätigkeit tatsächlich
ausüben kann, und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten. Es ist
insbesondere nicht berechtigt, den als Arbeitsposten festgeschriebenen
Aufgabenbereich des Beamten "zunächst" durch eine vermeintliche Ausübung seines
31
betrieblichen Direktionsrechts auf bestimmte Teilbereiche zu beschränken. Denn eine
solche Ausübung des Direktionsrechts würde die Komplexität und Vielfältigkeit des
zugewiesenen Aufgabenspektrums einschränken und unter Umständen schon dadurch
eine amtsangemessene Beschäftigung gefährden.
Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 ME 272/09 –,
juris Rn. 11, welches in der teilweisen Untersagung der Wahrnehmung der
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesenen Aufgaben
rechtlich ein unzulässiges teilweises Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte sieht.
32
Das Vorbringen der Antragsgegnerin, bereits alle dem Antragsteller zugewiesenen
Einzelaufgabenfelder seien für sich genommen als amtsangemessen zu bewerten, steht
Letzterem schon deswegen nicht entgegen, weil diese Behauptung nach dem oben
Ausgeführten nicht den vom Antragsteller glaubhaft gemachten Lebenssachverhalt trifft.
33
Die darüber hinaus im Rahmen eines betrieblichen Direktionsrechts denkbaren
Anordnungen einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge der Aufgabenerfüllung, welche
faktisch beispielsweise zu einer saisonalen Häufung bestimmter Aufgabenerledigungen
führen können, stehen demgegenüber vorliegend nicht in Rede.
34
Nach allem erweist sich die Zuweisungsverfügung auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens nach wie vor als offensichtlich rechtswidrig. Es ist der
Antragsgegnerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, die
Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung wie auch die Sicherung amtsangemessener
Beschäftigung zu belegen; namentlich ist weiterhin nicht hinreichend gewährleistet,
dass von dem Antragsteller das gesamte Aufgabenspektrum tatsächlich zu erledigen ist.
Es bedarf deswegen keiner weiteren Auseinandersetzung mit den im Übrigen noch
offenen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Zuweisung. Deren Menge ist allerdings so
beachtlich, dass ihre Vergegenwärtigung zur Stützung der der Antragsgegnerin
nachteiligen Interessenabwägung angebracht erscheint. So kann dahinstehen
35
- ob das zugewiesene Aufgabenfeld einem abstrakt- oder konkret-funktionellen Amt
zugeordnet werden kann,
36
- ob die Bündelung der aufeinanderfolgenden Statusämter derselben
Laufbahngruppe A 8/A 9 BBesO innerhalb des zugewiesenen Dienstpostens
zulässig ist,
37
zu letzterem vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1
L 151/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.,
38
- ob die durch den vorgesehenen EDV-Einsatz deutlich geschmälerte technische
Ausprägung der zugewiesenen Tätigkeiten der Verwendung des Antragstellers als
Beamten einer technischen Laufbahn gerecht wird,
39
- ob es sich bei den zugewiesenen Aufgaben – wie der Antragsteller vorträgt –
nicht um dauerhafte, sondern vorübergehende Projektaufgaben handelt, die bereits
Ende 2009 auslaufen sollten und im Falle des Misserfolgs jederzeit beendet
werden können, ohne dass ein Anschlussprojekt ersichtlich wäre, und wie sich
dieser Umstand rechtlich auswirken würde und
40
- ob Personalentscheidungen wie beispielsweise die Gewährung von
Erholungsurlaub vorliegend nicht vom Mutterkonzern, sondern von dem
privatrechtlichen Tochterunternehmen getroffen werden,
41
- ob die Aufnahme des Widerrufvorbehalts in die Zuweisungsverfügung rechtmäßig
erfolgt ist oder
42
- ob hieraus mangels Teilbarkeit des gesamten Verwaltungsaktes nicht nur die
Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung, sondern der gesamten
Zuweisungsverfügung erwächst.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG.
44
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – wegen der Streitwertfestsetzung –
nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
45