Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.2005

OVG NRW: kosovo, serbien und montenegro, gerichtshof für menschenrechte, vereinigtes königreich, ausländer, leib, gefahr, verwaltung, unruhen, unhcr

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4317/03.A
Datum:
05.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4317/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2124/02.A
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Wegen des Sachverhalts bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts verweist der
Senat gemäß § 130 b VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der
Maßgabe, dass der Kläger seinen Asylantrag nicht am 27. März 2000, sondern mit am
23. März 2000 bei der Beklagten eingegangenem Fax seiner Prozessbevollmächtigten
gestellt hat.
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Das Verwaltungsgericht hat der nur noch auf die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG gerichtet gewesenen Klage
stattgegeben, weil es der Ansicht war, dass der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur
Volksgruppe der Ashkali in eine extreme, von der albanischen Bevölkerungsmehrheit
ausgehende Gefahrenlage geriete, wenn er in das Kosovo abgeschoben würde.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 die Berufung der Beklagten
wegen Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von Entscheidungen des 13.
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Senats des erkennenden Gerichts zugelassen.
Zur Begründung der Berufung nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Darlegung der
Divergenz in Ziffer 1 ihrer Begründung des Berufungszulassungsantrags. Die Änderung
der für den Abschiebungsschutz maßgeblichen Rechtsgrundlage durch das Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wirke sich nicht
wesentlich aus. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c
AufenthG müsse gegebenenfalls in einem Folgeverfahren geklärt werden. Allenfalls
stelle sich die Frage, welche Bedeutung der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
bei der Auslegung und Anwendung des jetzt anzuwendenden § 60 Abs. 7 AufenthG
zukomme. Der Kläger sei als alleinstehender Zwanzigjähriger ohne gesundheitliche
Einschränkungen nicht an die Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort gebunden
und werde sich bei Rückkehr nicht in Lage besonderer Verwundbarkeit befinden.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage im Umfang der
Berufungszulassung abzuweisen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht sei aufgrund einer Einzelfallprüfung zu dem
Ergebnis gekommen, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seinem
Heimatort habe, dass dieser Ort aufgrund der prekären Sicherheitslage der Volksgruppe
der Ashkali nicht als sicherer Ort angesehen werden könne und dass nicht davon
auszugehen sei, dass er anderswo an einem relativ sicheren Ort an seine frühere
Lebenssituation anknüpfen könne. Aus den in das Verfahren eingeführten
Erkenntnisquellen ergebe sich, dass die UNMIK nicht in der Lage sei, im Rahmen der
mit der Bundesregierung vereinbarten Einzelfallprüfungen sicher zu stellen, dass nur
ungefährdete Personen im Wege der Abschiebung aufgenommen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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II.
13
Der Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO über die Berufung der Beklagten durch
Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
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Die Berufung ist zulässig. Mit dem Verweis auf die Darlegungen zur Divergenz im
Zulassungsantrag, die zu ihrer Zulassung geführt haben, sind die Berufungsgründe
ausreichend im Sinne des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO vorgebracht.
Damit ist zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beklagte die Beseitigung der
Divergenz begehrt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 499/99 -, NVwZ 2000, 315 =
InfAuslR 2000, 98.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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Das Begehren des Klägers ist nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (vgl. § 77
Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) als auf die Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet anzusehen. Diese
Vorschrift ist im Wesentlichen wortgleich an die Stelle des § 53 Abs. 6 AuslG getreten.
Danach soll ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG).
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Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR
1996, 289, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.
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Derartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit. Dabei ist zu beachten, dass Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1
Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung der nach Inhalt und
Struktur im wesentlichen gleichen Vorgängerregelung in §§ 53, 54 AuslG und ihres
Zusammenwirkens,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995,
251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 4. Juni
1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997,
193,
21
ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der dort genannten
Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen
sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG,
die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist
Abschiebungsschutz auch für den einzelnen ausschließlich durch eine generelle
Regelung gemäss § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Danach erfasst § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG allgemeine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch
dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise
betreffen.
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Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., und vom 8.
Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, a.a.O.
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Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 5
AufenthG und an sich auch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zusteht, er aber
gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von
Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7
Satz 2, § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gebieten, ist § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach §
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist.
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Der Senat kann offen lassen, ob der nach der Rechtsprechung des
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Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts anzulegende Maßstab
der "extremen Gefahrenlage" identisch ist mit dem Maßstab der "ernsten Gefahr", bei
der nach dem Vortrag der Bundesregierung im Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (Kammer - Dritte Sektion), vom 7. März 2000,
- Beschwerde Nr. 43844/98 - (T.I. ./. Vereinigtes Königreich), InfAuslR 2000, 321, vgl. die
dort wiedergegebene Stellungnahme der deutschen Bundesregierung,
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in Fällen dieser Art Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG, jetzt § 60 Abs. 7
AufenthG, zu gewähren ist. Denn bei einer Rückkehr in das Kosovo gerät der Kläger als
Mitglied der Volksgruppe der Ashkali weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine
extreme Gefahrenlage noch droht ihm deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit. Deshalb bedarf es auch nicht der Erörterung der Frage, ob die Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004, EGAmtsblatt Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12,
bei der Auslegung und Anwendung des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden ist. Denn
deren insoweit in Betracht zu ziehender Art. 15 lit. c normiert keine weitergehenden
Mindestvoraussetzungen für subsidiären Schutz.
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Nach den im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen
ist nach Überzeugung des Senats von folgender Sicherheitslage für die Volksgruppe
der Ashkali, also der albanisch sprechenden Roma, im Kosovo auszugehen: Seit dem
durch die NATO erzwungenen Abzug serbischer Militär-, Polizei- und Paramilitärkräfte
im Juni 1999 und der Rückkehr hunderttausender von diesen vertriebener Flüchtlinge
kam es zu Gewalt und Vertreibung von zahlreichen Roma durch die albanische
Bevölkerungsmehrheit. Diese wurden verdächtigt, die serbische Staatsmacht bei der
Unterdrückung und Vertreibung der albanischen Bevölkerungsgruppe unterstützt zu
haben. Davon waren in erster Linie die serbisch sprechenden Roma, aber auch die
albanisch sprechenden Ashkali und die sog. Ägypter betroffen. KFOR, UNMIK und die
von der internationalen Verwaltung aufgebauten multiethnischen lokalen
Sicherheitskräfte haben sich in den Folgejahren mit unterschiedlichem und
wechselndem Erfolg bemüht, Sicherheit und Existenzgrundlagen für die jeweiligen
Minderheitsethnien im Kosovo aufzubauen und wiederherzustellen. Diese Bemühungen
haben durch die mit heftigen interethnischen Gewaltausbrüchen verbundenen Unruhen
im März 2004 einen Rückschlag erlitten. Allerdings ist die Gebietsherrschaft von KFOR
und UNMIK durch diese gewalttätigen Unruhen nicht grundsätzlich gefährdet worden.
Die internationale Verwaltung hat Maßnahmen getroffen, um die Wiederholung von
gewaltsamen interethnischen Auseinandersetzungen zu verhindern. Unter anderem
wurden die KFOR-Kräfte verstärkt. Seit den Unruhen im März 2004 sind nur noch
wenige gewaltsame Übergriffe gegen Minderheiten bekannt geworden. Trotz der
objektiven Stabilisierung der Sicherheitslage wird diese von vielen Beobachtern und
Einwohnern nach wie vor als instabil und gefährlich eingeschätzt.
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Vgl. neben den vom Verwaltungsgericht verwerteten Auskünften, Stellungnahmen und
Pressemeldungen: Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 4. November
2004 und 30. August 2005; Gutachten von Stephan Müller (ehem. Berater der OSZE-
Mission im Kosovo, jetzt freier politischer Berater über Angelegenheiten des früheren
Jugoslawien) zur Situation im Kosovo vom 20. Januar 2005; UNHCR-Position zur
fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo von März 2005 und
Gutachten von Rainer Mattern (Schweizerische Flüchtlingshilfe) zur Situation der Roma-
Gemeinschaften vom 25. Juli 2005.
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Den Quellen, die aus der Zeit nach März 2005 datieren, ist die Einschätzung
gemeinsam, dass sich die Sicherheitslage für die Roma-Gemeinschaften der Ashkali
und Ägypter seit März 2004 verbessert hat. Unterschiedlich sind allerdings die
Auffassungen darüber, wie stabil und nachhaltig die Verbesserung ist. Der Senat hält
übereinstimmende Einschätzungen von UNHCR und Auswärtigem Amt angesichts der
Aufgabenstellung, des Überblicks und der Erfahrung dieser Institutionen für besonders
zuverlässig. Danach kann davon ausgegangen werden, dass außer den Kosovo-
Serben und den - serbisch sprechenden - Roma keine Volksgruppe mehr als solche
international schutzbedürftig ist. Vielmehr wird den Angehörigen dieser Volksgruppen
inzwischen mit insgesamt größerer Toleranz begegnet. Ein internationales
Schutzbedürfnis kann jedoch weiterhin in Einzelfällen bestehen.
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Schlußfolgerung der UNHCR-Position (Nr. 15); Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 30. August 2005, S. 16.
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Dem entspricht auch die Einschätzung von UNMIK.
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Vgl. Nr. 3 der Abgestimmten Niederschrift über Gespräche mit der Bundesregierung zur
Rückführung von Minderheiten in das Kosovo am 25. und 26. April 2005, Anlage zum
Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 24. Mai 2005, Az.
15-39.02.01-1-132 Kosovo.
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Eine flächendeckende Gefährdung der Sicherheit und Existenzmöglichkeiten der
Ashkali im Kosovo kann der Senat deshalb nicht feststellen. Eine besondere
individuelle Gefährdung des Klägers ist ebenfalls nicht erkennbar. Dazu hat der Kläger
auch nichts vorgetragen. Der Umstand, dass er möglicherweise nicht oder nicht sofort in
seinen Heimatort zurückkehren kann, rechtfertigt angesichts der allgemeinen
Lebensbedingungen im Kosovo, wie sie sich auf Grund der Anstrengungen der
internationalen Verwaltung, vieler Nichtregierungsorganisationen und der örtlichen
Bevölkerung entwickelt haben, nicht die Annahme, dass er bei einer Rückkehr ernstlich
Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137
VwGO nicht vorliegen.
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