Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2007

OVG NRW: bundesamt für migration, orthodoxe kirche, psychiatrische behandlung, ausländer, aufenthaltserlaubnis, haus, gefahr, leib, staat, abschiebung

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 269/07
Datum:
27.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 269/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 7215/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwältin I. in S. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der Klägerin, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, ist
Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen, weil ihre
Rechtsverfolgung die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §
166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO ist gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des
um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und
der von Amts wegen zu berücksichtigenden vorhandenen Unterlagen zutreffend oder
zumindest vertretbar ist und die entscheidungserheblichen Tatsachen beweisbar sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 19 E 1445/05 -, 29. Januar 2004 -
19 E 1403/03 - und 11. August 2003 - 19 E 1288/02 -, m. w. N.
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Gemessen an diesem Beurteilungsmaßstab ist die hinreichende Erfolgsaussicht der
Klage 23 K 7215/04 zu bejahen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich auf der
Grundlage des aktenkundigen Vorbringens der Klägerin Fragen im Bereich der
Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, die zu beantworten im
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Prozesskostenhilfeverfahren kein Raum ist. Entscheidungserheblich ist, ob der Klägerin
im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland Äthiopien erhebliche Gefahren für Leib und
Leben drohen.
Dies gilt zunächst für die Anfechtungsklage gegen die - unter Berücksichtigung des
seinerzeitigen Alters der Klägerin jedenfalls gemäß § 68 Abs. 2 AuslG wirksam bekannt
gegebene - Abschiebungsandrohung des Beklagten vom 18. November 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004. Deren Rechtmäßigkeit
beurteilt sich gemäß § 102 Abs. 1 AufenthG nach dem Ausländergesetz. Hierfür kommt
es darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides
in Bezug auf Äthiopien ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
vorlag, das es gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG erforderte, in der
Abschiebungsandrohung Äthiopien als Staat zu bezeichnen, in den die Klägerin nicht
abgeschoben werden darf.
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Entgegen der nur am Wortlaut der Vorschrift ausgerichteten Auffassung des
Verwaltungsgerichts beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG
nicht auf die Abschiebungshindernisse der §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Vielmehr
ist die Vorschrift erweiternd dahin auszulegen, dass in der Abschiebungsandrohung
auch der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
aus rechtlich zwingenden Gründen nicht abgeschoben werden darf, etwa wegen des
verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Lebens und der körperlichen
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG). Hat die Ausländerbehörde
dies nicht beachtet, ist die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig, als sie die
Abschiebung in einen Staat androht, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden
darf, und mit ihrem rechtswidrigen Teil aufzuheben.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ 1997, 685 ff zu einer
ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung, ferner Urteil vom 5. Februar 2004 - 1 C
7.03 -, InfAuslR 2004, 323 f.
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Ein derartiges Abschiebungshindernis in verfassungskonformer Anwendung des § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG) ist bei einer allgemeinen, nicht nur dem
betreffenden Ausländer, sondern bestimmten Bevölkerungsgruppen oder der
Bevölkerung des Abschiebzielstaats insgesamt drohenden Gefahrenlage gegeben,
wenn sie (etwa wegen unzureichender oder katastrophaler wirtschaftlicher
Existenzbedingungen und/oder medizinischer Versorgung) derart extrem ist, dass
praktisch jedem Angehörigen der Bevölkerungsgruppe oder des Staates, der dorthin
abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in erhöhtem Maße und mit
der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit drohen. Dies ist etwa dann anzunehmen,
wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges
dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101 ff. und 19.
November 1996, a. a. O.
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Ein solches Abschiebungshindernis überwindet die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz
2 AuslG zugunsten einer Leitentscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54
AuslG und ist von der Ausländerbehörde zu prüfen und zu beachten, wenn - wie hier -
der Ausländer keinen Asylantrag gestellt hat. Der vom Beklagten im Schriftsatz vom 31.
Januar 2007 geäußerten Auffassung, über das Vorliegen zielstaatsbezogener
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Abschiebungshindernisse entscheide nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausschließlich
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, kann hier nicht gefolgt werden.
Unabhängig davon, dass die angeführte Regelung auf die hier streitige
Abschiebungsandrohung nicht anwendbar ist, bezieht sie sich nur auf das
Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG („nach diesem Absatz"); auf dieses
Abschiebungshindernis (vor dem 1. Januar 2005 nach § 51 Abs. 1 AuslG), nämlich auf
eine Verfolgung wegen der dort aufgeführten Persönlichkeitsmerkmale hat sich die
Klägerin von Anfang an ausdrücklich nicht berufen.
Ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt hier in Betracht,
wenn die Klägerin als alleinstehende junge Frau ohne familiären, verwandtschaftlichen
oder sonstigen Rückhalt nach Äthiopien abgeschoben wird. In Bezug auf diesen
Personenkreis ist in der Rechtsprechung wiederholt eine durch die wirtschaftliche und
soziale Lage in Äthiopien bedingte extreme allgemeine Gefahr für Leib und Leben
angenommen worden.
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Vgl. Hess. VGH, Urteile vom 23. Januar 2003 - 9 UE 1735/98.A -, juris Rdnr. 130 ff., und
11. Dezember 2000 - 9 UE 2200/98.A -, InfAuslR 2001, 374 ff.; VG Aachen, Urteil vom
26. August 2004 - 7 K 2050/02 -, juris Rdnr. 60 ff.; VG Köln, Urteil vom 4. Juni 2002 - 2 K
7125/97.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2000 - 2 K 8098/97.A -.
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In der Rechtsprechung des Senats, der für asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten in
Bezug auf Äthiopien zuständig ist, ist die Frage, ob das in Rede stehende
zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis vorliegt, bislang nicht geklärt, insbesondere
nicht verneint worden. Soweit der Senat in Verfahren auf Zulassung der Berufung mit
der Frage nach einer extremen allgemeinen existentiellen Gefährdung von
alleinstehenden Personen ohne Rückhalt in Äthiopien befasst war, führte die Prüfung
des jeweils hierzu geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zur
Berufungszulassung, weil sich die Frage im jeweiligen Einzelfall nicht stellte oder der
Zulassungsantrag nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
genügte.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2004 - 19 A 2671/04.A -, 14. Februar 2003 - 19
A 776/03.A -, 29. Mai 2002 - 19 A 4666/01.A -, 25. Oktober 2001 - 19 A 3407/00.A - und -
19 A 4939/00.A - sowie 22. Oktober 2001 - 19 A 4539/00.A -.
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Es gibt schließlich auch ausreichende, die Bejahung der erforderlichen Erfolgsaussicht
im Sinne von § 166 VwGO, § 114 ZPO rechtfertigende Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin zu dem Personenkreis der alleinstehenden jungen Frauen ohne Rückhalt in
Äthiopien gehört, für den das zwingende Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG in Betracht kommt.
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Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, dass die Klägerin aus Äthiopien stammt. Zwar ist
ihre Identität nicht geklärt, da sie nach ihrer Einreise nach Deutschland im Oktober 2002
keine Identitätspapiere besessen und sich keine über die äthiopische Botschaft in Berlin
beschafft hat. Die Klägerin hat aber gegenüber dem Beklagten und anderen Stellen wie
auch in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen durchweg angegeben, aus Äthiopien zu
stammen. Sie hat weiter bei Vorsprachen bei der Ausländerbehörde mit dem
Sprachmittler soweit ersichtlich amharisch gesprochen und in amharischer Schrift ein
äthiopisches Formular für einen Passantrag ausgefüllt und ihren vorgelegten
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handschriftlichen Lebenslauf geschrieben (vgl. den in der „Psychosozialen
Stellungnahme" des Geschäftsführers N. der Gesellschaft für Migrationsschutz e. V. vom
17. August 2005 wiedergegebenen Kurzbericht zur schulischen Situation u. a. über ihre
amharischen Schriftkenntnisse). Schließlich weist auch die Bestätigung der Äthiopisch-
Orthdoxen Tewahedo Kirche in Deutschland vom 12. Mai 2004 darauf hin, dass
Äthiopien ihr Herkunftsland ist, weil die Klägerin danach seit ihrer Jugend Mitglied
dieser Kirche ist.
Die Klägerin ist auch jung. Sie hat durchgängig angegeben, am 14. März 1987 (nach
dem gregorianischen Kalender) geboren zu sein. Soweit ihr Alter im Oktober 2002 nach
ihrer äußeren Erscheinung von Bediensteten der Polizei, des Ausländer- und des
Jugendamtes sowie von einem Arzt des Krankenhauses X. um einige Jahre (bis etwa 7
Jahre) höher geschätzt worden ist, ändert dies nichts daran, dass sie dem genannten
Personenkreis zugerechnet werden kann.
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Nach Lage der Akten sprechen auch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
in Äthiopien ohne familiären oder verwandtschaftlichen Rückhalt sein würde.
Verbleibende Zweifel sind im Klageverfahren aufzuklären. Die Klägerin hat u. a.
gegenüber dem Beklagten, dem Jugendamt und einer Psychotherapeutin wie auch
schriftsätzlich durchgängig angegeben, sie habe keine Geschwister, ihre Mutter sei etwa
im Jahre 1998 verstorben. Ihr Vater, ein eritreischer Volkszugehöriger, sei am 17. Yekatit
1992 des äthiopischen Kalenders (14. oder 25. Februar 2000 des gregorianischen
Kalenders) von Sicherheitskräften abgeholt und (vermutlich) nach Eritrea abgeschoben
worden. Sie habe dann im Haus eines Bekannten oder Freundes des Vaters (B. L. )
gelebt, wo sie wegen dessen Frau H. ein sehr schweres Leben gehabt habe. Dort sei
sie von einem Verwandten der Frau (in anderer Version von einem Bekannten des B. )
vergewaltigt worden. Daraufhin seien B. und dessen Frau in Streit geraten und jener
habe entschieden, sie, die Klägerin, ins Ausland zu schicken. Aus dem im Kerngehalt
widerspruchsfreien Vortrag erschließt sich, dass die Klägerin in Äthiopien keine
Verwandten mehr hat und auch nicht in die Gastfamilie zurückkehren könnte.
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Allerdings sind die an verschiedenen Stellen wiedergegebenen Angaben der Klägerin
in Einzelheiten nicht frei von Widersprüchen. Die sonst durchgängige Angabe, von
einem Verwandten der Frau H. , der im Haus übernachtet habe, vergewaltigt worden zu
sein, widerspricht der Angabe gegenüber Herrn N. , wie dieser sie in seiner
Stellungnahme vom 17. August 2005 festgehalten hat, ein Bekannter des B. , der auf der
Straße gearbeitet und keine Unterkunft besessen habe, habe sie vergewaltigt. Auch die
in der Stellungnahme des Herrn N. wiedergegebene zeitliche Einordnung des
Geschehens auf den Tag, an dem die Klägerin nach einem Hinauswurf aus dem Haus
durch Frau H. auf ein Holzstück gefallen sei, widerspricht der Darstellung der Klägerin in
ihrem Lebenslauf, wonach Hinauswurf und Vergewaltigung zeitlich weiter auseinander
liegen. Schließlich stimmt die Darstellung der Klägerin, ihr Vater habe sein Haus dem B.
zum Vermieten gegeben oder diesem eine Vollmacht hierfür gegeben, nicht ohne
weiteres mit der sonstigen Angabe überein, das Haus des Vaters sei - wie sonst
Eigentum von Leuten aus Eritrea auch - von der Regierung beschlagnahmt worden. Ob
derartige Widersprüche sich auflösen lassen oder ob ihnen nur ein geringes Gewicht für
die Glaubhaftigkeit des Kerngehalts des Vorbringens der Klägerin zukommt, in
Äthiopien keinen familiären oder verwandtschaftlichen Rückhalt zu haben, wird im
Klageverfahren ggf. durch eingehende Anhörung der Klägerin zu klären sein.
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Dies gilt auch für die vom Beklagten angeführten Zweifel an der Altersangabe der
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Klägerin und für deren Weigerung, eine röntgenologische Untersuchung zur
Altersbestimmung zuzulassen. Möglich erscheint in diesem Zusammenhang aber mit
Blick auf die Stellungnahme des Herrn N. vom 17. August 2005 (S. 11) und den dort in
Bezug genommenen Schulbericht auch, dass die Klägerin in etwa das gleiche Alter wie
ihre Mitschülerinnen hatte. Wenig aussagekräftig für Zweifel hinsichtlich der Identität der
Klägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Lebensgeschichte dürfte der Umstand sein, dass
die Klägerin bei der erkennungsdienstlichen Behandlung am 11. Oktober 2002 auf allen
drei Formularen zunächst als ihren Familiennamen „N1. „ geschrieben hat. Dies mag
sich daraus erklären, dass die Klägerin - zumal kurz nach der Einreise - Schwierigkeiten
„im schriftlichen Ausdruck" hatte, da sich ihre amharischen Schriftkenntnisse völlig von
den lateinischen unterschieden, wie der Stellungnahme von Herrn N. zu dem
Schulbericht entnommen werden kann.
Allerdings erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin, auch
wenn sie in Äthiopien keinen familiären oder verwandtschaftlichen Rückhalt hat, dort
sonst auf Unterstützung bei der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts
zurückgreifen kann und deshalb nicht ohne Rückhalt sehenden Auges einer akuten
existentiellen Gefährdung ausgesetzt sein wird. In Betracht zu ziehen ist eine
Unterstützung durch die Äthiopisch- Orthodoxe Kirche oder eine ihrer örtlichen
Gemeinden. Nach der kirchlichen Stellungnahme vom 12. Mai 2004 bedeutet(e) die
Mitgliedschaft der Klägerin (seit ihrer Jugend), dass sie „immer eingebettet ist in die
Gemeinschaft ihrer Nachbarn" auch „in der tagtäglichen geschäftsmäßigen
nachbarlichen Verbindung", da Kirche in Äthiopien u. a. „lebendiges Christentum,
lebendige Gemeinschaft" bedeute. Den sich hierzu stellenden Fragen wird ggf. das
Verwaltungsgericht im Klageverfahren etwa durch Einholung von Auskünften
nachzugehen haben.
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Danach bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die
Abschiebungsandrohung insoweit, als in ihr Äthiopien nicht als Staat bezeichnet
worden ist, in den die Klägerin nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben
werden darf, und kommt insoweit (nur) eine Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung
in Betracht. Trotz der dementsprechend eingeschränkten Erfolgsaussichten ist es aber
nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gerechtfertigt, der Klägerin
für die Anfechtungsklage uneingeschränkt Prozesskostenhilfe zu bewilligen; der
Umfang ihres Unterliegens wäre dann nur geringfügig, weil kein sonstiger Zielstaat
ersichtlich ist, für den die Abschiebungsandrohung rechtliche Bedeutung entfalten
könnte.
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Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO, § 114 ZPO hat auch die
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese ist entgegen der
Auffassung des Beklagten Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Die
Verpflichtungsklage hat die Klägerin im Wege der Klagehäufung unabhängig vom
Regelungsgehalt des Bescheides vom 18. November 2002 mit der Klageschrift
anhängig gemacht, indem sie den Klageantrag dahin formuliert hat, den Bescheid des
Beklagten vom 18. November 2002 ... aufzuheben „und" diesen zu verpflichten, ihr eine
Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Darin liegt entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts „unter Aufhebung" nicht nur die Anfechtung der
Abschiebungsandrohung in diesem Bescheid, sondern zusätzlich das
Verpflichtungsbegehren hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis. Dem steht nicht entgegen,
dass dieser Bescheid eine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nicht enthält. Dieser Umstand hindert die Klägerin nicht, die Verpflichtungsklage als
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Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu erheben.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist diese
Untätigkeitsklage zulässig. Der schriftsätzlich gestellte Antrag der Klägerin vom 11.
November 2002 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, selbst wenn ihre
Prozessbevollmächtigte bei Antragstellung vollmachtlos gehandelt haben sollte, durch
Erteilung der schriftlichen Vertretungsvollmacht vom 22. September 2003 wirksam
geworden (entsprechend §§ 177, 180 Satz 2 BGB).
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Jedenfalls aber hat die - nun bevollmächtigte - Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit
Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
wirksam gestellt. Dadurch jedenfalls ist der Mangel der Zulässigkeitsvoraussetzung der
Antragstellung bei der Behörde, sollte er bei Klageerhebung am 7. Oktober 2004
vorgelegen haben, geheilt worden.
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Die Verpflichtungsklage bietet auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist
nunmehr - anstelle des § 30 AuslG - § 25 AufenthG. Der von der Klägerin geltend
gemachte Anspruch ist nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des
Aufenthaltsgesetzes - hier des Abschnitts 5. - zu prüfen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418 ff. = juris Rdnr.
10 und 11.
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Als Anspruchsgrundlage ist hier in erster Linie § 25 Abs. 3 AufenthG zu prüfen. Danach
soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach der hier allein in Betracht
zu ziehenden Regelung in § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Aus den vorstehenden
Ausführungen folgt, dass das Vorliegen der - § 53 Abs. 6 AuslG entsprechenden -
Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots wegen der allgemeinen
Versorgungslage in Äthiopien mit Blick auf die Klägerin ernsthaft in Betracht kommt.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lebensumstände alleinstehender junger Frauen
ohne Rückhalt in Äthiopien in den letzten Jahren so nachhaltig verbessert haben, dass
ohne weiteres eine extreme allgemeine Gefahr für diesen Personenkreis
ausgeschlossen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Es kann auch nicht angenommen
werden, dass sich der Beurteilungsmaßstab und die Kriterien für eine - nur durch die
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Zielstaates bedingte - extreme
allgemeine Gefahr durch die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
(Qualifikationsrichtlinie) geändert haben, da die hier in Rede stehende allgemeine
Gefahrensituation nicht von der Richtlinie, insbesondere nicht von Art. 15 c) (willkürliche
Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) unter Berücksichtigung
ihres Erwägungsgrundes 26 erfasst wird.
29
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -, juris Rdnr. 25; Hess
VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A -, juris Rdnr. 21, 27, 36.
30
Darauf, ob auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer
konkreten Gefahr für Leib und Leben der Klägerin in Äthiopien vorliegt, weil sich ihre
psychische Erkrankung wegen unzureichender oder nicht erreichbarer medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten wesentlich zu verschlimmern droht, kommt es für die
vorliegende Entscheidung nicht mehr an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass
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die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen zu einer posttraumatischen
Belastungsstörung bei der Klägerin vom 18. Januar 2003, 17. August 2005, 26.
September 2005 und 29. September 2005 Veranlassung zur Aufklärung durch eine
fachärztliche Begutachtung der Klägerin bieten, wenn es darauf unter Berücksichtigung
des Vorstehenden ankommt. Dass die Klägerin die möglicherweise erforderliche
psychiatrische Behandlung in Äthiopien erlangen könnte, kann nicht ohne weiteres
angenommen werden.
Vgl. hierzu VG München, Urteil vom 29. Dezember 2006 - M 12 K 03.51361 -, juris, unter
Bezugnahme auf die Auskunft der deutschen Botschaft in Addis Abeba vom 11. Oktober
2006; im allgemeinen anders noch OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 19 A
4407/03.A -.
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Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht nicht entgegen,
dass die Klägerin ihre Passpflicht nicht erfüllt, ihre Identität nicht geklärt und sie ohne
das erforderliche Visum eingereist ist. Denn von den allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist gemäß § 5 Abs. 3 1.
Halbsatz AufenthG u. a. in den Fällen des § 25 Abs. 3 AufenthG abzusehen.
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Der Kostenausspruch beruht auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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