Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2002

OVG NRW: nutzungsänderung, inbetriebnahme, bauarbeiten, genehmigung, auflage, verfügung, unverzüglich, grundstück, datum, rechtsschutz

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 78/02
Datum:
29.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 78/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 3208/01
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene
Beschluss geändert.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Bauarbeiten zur weiteren
Errichtung und die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage auf dem
Grundstück K. Straße 48, 40477 D. , bis zur etwaigen Erteilung der
beantragten Baugenehmigung unverzüglich durch eine für sofort
vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des
Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren 2.500,- EUR.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zulässig und begründet. Die vom Antragsteller
begehrte Regelung ist im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis notwendig, um
wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies folgt daraus, dass im Rahmen einer
Beurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens eintretenden
Folgen das Interesse an der begehrten einstweiligen Anordnung das gegenläufige
Interesse der Beigeladenen an der weiteren Errichtung und Inbetriebnahme der
Mobilfunkanlage überwiegt.
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Eine reine Folgenabwägung ist vorzunehmen, wenn es untunlich ist, die aufgeworfenen
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Rechtsfragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertiefend zu behandeln und die
Entscheidung an der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen auszurichten,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 f.
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So liegt der Fall hier. Die maßgebliche materielle Rechtsfrage, ob der Antragsteller
einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf bauaufsichtliches Einschreiten
gegenüber der Beigeladenen hat, hängt davon ab, ob das Bauvorhaben Nachbarrechte
des Antragstellers verletzt. Die Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage wäre mit einer
umfangreichen Sachverhaltsermittlung durch den Senat - gegebenenfalls mit einer
Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter - verbunden. Dies ist untunlich, da die
Beigeladene zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für die umstrittene Anlage
beantragt hat. Es ist nunmehr Aufgabe des Antragsgegners, anhand des Bauantrags
und der Bauvorlagen die Zulässigkeit des Vorhabens in eigener Zuständigkeit zu prüfen
und darüber zu entscheiden. Ansonsten würde die Entscheidung des Senats an die
Stelle der Entscheidung des Antragsgegners treten. Die Baugenehmigung und die
zugehörigen genehmigten Bauvorlagen bieten dann dem Verwaltungsgericht eine
formalisierte Entscheidungsgrundlage - auch für die Feststellung etwaiger
Nachbarrechtsverstöße - und tragen dadurch zu einem effektiven und zeitnahen
Rechtsschutz im Rahmen der §§ 80, 80a VwGO bei.
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Das Bauvorhaben der Beigeladenen bedarf einer Baugenehmigung. Die
Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens folgt - worauf bereits der Berichterstatter
in seiner Verfügung vom 4. März 2002 hingewiesen hat - aus § 63 Abs. 1 BauO NRW. §
65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW führt nicht zur Freistellung der Mobilfunkanlage von der
Baugenehmigungspflicht. Zwar erfüllt die Antennenanlage für sich genommen die
Voraussetzungen dieser Vorschrift, sie ist aber dennoch baugenehmigungspflichtig, weil
mit ihr gleichzeitig eine Nutzungsänderung des Gebäudes verbunden ist, auf dem sie
errichtet wird. Die neue gewerbliche Nutzung wird von der bisherigen genehmigten
Nutzung des Gebäudes nicht mit umfasst und bedarf deshalb nach § 63 Abs. 1 BauO
NRW der Genehmigung.
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Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr.
174; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr.
164; VG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 16 K 735/01 -, BauR 2002, 299.
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Nichts anderes folgt aus § 65 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW, wonach Nutzungsänderungen
keiner Baugenehmigung bedürfen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für
die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre. Bezugspunkt dieser Bestimmung ist die
neue Nutzung. Nur dann, wenn eine Anlage mit der neuen Nutzung im Falle der
Neuerrichtung baugenehmigungsfrei wäre, so ist auch die Nutzungsänderung
genehmigungsfrei,
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vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NRW, 9. Auflage 1998, § 65 Rn. 59.
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Danach ist die Nutzungsänderung nicht genehmigungsfrei, denn die Neuerrichtung des
Gebäudes mit aufstehender Mobilfunkanlage unterläge der Genehmigungspflicht nach §
63 Abs. 1 BauO NRW.
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Die nach alledem vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der Beigeladenen
und damit auch des Antragsgegners aus. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten,
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durch die Errichtung und Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage vor vollendete Tatsachen
gestellt und u. U. in seinen Nachbarrechten verletzt zu werden. Dem gegenüber hat die
Beigeladene kein vorrangiges berechtigtes Interesse an dem ungehinderten Fortgang
der Bauarbeiten, zumal das Bauvorhaben aus den genannten Gründen ohnehin formell
illegal ist und die Beigeladene sich damit bei einer Weiterführung der Bauarbeiten vor
Erteilung der Baugenehmigung jedenfalls objektiv rechtswidrig verhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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