Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2010

OVG NRW (blaulicht, restriktive auslegung, begründung, behörde, standort, antrag, prüfung, durchführung, kreis, frist)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 555/10
Datum:
23.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 555/10
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. April 2010 wird
geändert.
Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,
€ für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem
rechtskräftigen Urteil des Senats vom 1. April 2008 - 8 A 4304/06 -, über
den Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 23. Mai 2005 auf
Erteilung einer Ausnahmegeneh-migung zum Führen einer Kennleuchte
für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für drei
Ein¬satzfahrzeuge zum Zwecke des Bluttransports unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, nicht binnen zwei
Monaten nach Zu¬stellung dieses Beschlusses nachkommt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Vollstreckungs-schuldnerin.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den
Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers zu Unrecht abgelehnt.
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1. Rechtsgrundlage für die beantragte Vollstreckungsmaßnahme ist § 172 Satz 1
VwGO. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung
ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, wenn die Behörde
u.a. im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.
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2. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
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Das hinsichtlich seines stattgebenden Teils bereits seit dem Jahr 2008 rechtskräftige
Urteil vom 1. April 2008 ist ein Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das
Bescheidungsurteil wurde der Vollstreckungsschuldnerin, die dagegen kein
Rechtsmittel eingelegt hat, am 21. April 2008 zugestellt. Dass der
Vollstreckungsgläubiger keine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung
des Urteils vorgelegt hat, steht der Vollstreckung nicht entgegen. Nach der
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Rechtsprechung des Senats findet § 171 VwGO, wonach es in bestimmten Fällen einer
Vollstreckungsklausel nicht bedarf, auf die Vollstreckung gegen eine Behörde aus den
in § 172 VwGO genannten Titeln entsprechende Anwendung. Seinem Wortlaut nach
erfasst § 171 VwGO zwar lediglich die Fälle der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO. Diese
Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht des ersten
Rechtszugs oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde sind. Da es nicht sinnvoll
wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm selbst oder
allenfalls von der Rechtsmittelinstanz erteilt worden ist, hat die
Verwaltungsgerichtsordnung für diese Fallgestaltungen auf das Erfordernis einer
Vollstreckungsklausel verzichtet. Auch § 172 VwGO sieht das Gericht des ersten
Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde vor, so dass eine entsprechende Anwendung
des § 171 VwGO geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 8 E 91/06 -, NWVBl. 2006,
467; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 C 05.2553 -, juris:
Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November
2009, § 171 Rn. 12 und § 172 Rn. 32; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
3. Aufl. 2010, § 171 Rn. 18; jeweils m.w.N.
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3. Die Vollstreckungsschuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil vom 1. April
2008, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, nicht erfüllt.
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a) Zur Erfüllung einer Neubescheidungsverpflichtung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO
reicht es nicht aus, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt eine Entscheidung
getroffen hat. Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung zur
Neubescheidung nur unzureichend, unvollständig oder sonstwie fehlerhaft nach, steht
dies einer Nichterfüllung im Sinne des § 172 VwGO gleich.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1992 10 E 1357/91 -, NWVBl.
1992, 299; Bay.VGH, Beschluss vom 1. April 2004 - 11 C 03.2911 -, juris
Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 -
10 L 21.09 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2002
10 OB 97/02 -, juris, Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999 -
11 TM 3406/98 -, 11 TM 4200/98 -, NVwZ-RR 1999, 805; Heckmann, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 172 Rn. 59 ff. (62); Pietzner, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 172
Rn. 34; Brandt, in:Brandt/ Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2008, X Rn. 96.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die gerichtliche Prüfung im
Vollstreckungsverfahren nicht darauf beschränkt, ob sich die Behörde mit der
Neubescheidung "gänzlich außerhalb der Rechtsauffassung des Gerichts bewegt, wie
sie in den Entscheidungsgründen des Urteils zum Ausdruck kommt."
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So aber (jeweils ohne Begründung) VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juli
2002 - 5 S 1042/02 ; NVwZ-RR 2003, 319 = juris Rn. 10; OVG Lüneburg,
Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 5 OB 192/05 -, NVwZ-RR 2006, 742
= juris Rn. 13 (mit einem allerdings insoweit nicht weiterführenden Hinweis
auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Februar 1997 5 S 173/97 -, juris).
11
Für eine derart restriktive Auslegung des § 172 VwGO besteht kein Anlass. Der Wortlaut
der Vorschrift nennt § 113 Abs. 5 VwGO ohne weitere Einschränkung, erfasst also auch
Bescheidungsurteile i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die danach titulierte und nach
§ 121 VwGO in materieller Rechtskraft erwachsende Verpflichtung erstreckt sich gerade
darauf, dass die Rechtsauffassung des Gerichts bei der erneuten Entscheidung zu
beachten ist.
12
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 3 C 30.93 -, NVwZ 1996, 66.
13
Deren Inhalt ergibt sich nicht allein aus dem Urteilstenor, sondern notwendigerweise
auch aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende
Rechtsauffassung im Einzelnen darlegen. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen zum
Umfang der Rechtskraft von Verpflichtungsurteilen entfällt die Bindung an die einem
Bescheidungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung nur dann, wenn sich die
entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat,
14
vgl. BVerwG, Beschlusse vom 23. Dezember 1983 7 B 2.83 -, NVwZ 1984,
432, und vom 1. Juni 2007 - 4 B 13.07 -, BauR 2007, 1709; Bay.VGH,
Beschluss vom 18. Januar 2010 - 11 C 09.2813 -, juris; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 10 L 21.09 -, juris Rn. 7;
Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999 11 TM 3406/98, 11 TM
4200/98 -, NVwZ-RR 1999, 805.,
15
wofür hier indessen nichts ersichtlich ist.
16
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts liefe darauf hinaus, dass der
Vollstreckungsgläubiger eines Bescheidungsurteils im Falle einer unzureichenden
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf ein erneutes Klageverfahren
verwiesen würde. Dem steht der Sinn des Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO
entgegen, durch das die Behörde auf einfachem und zügigem Wege im Rahmen eines
Beschlussverfahrens unter Androhung eines Zwangsmittels zur Erfüllung ihrer
Verpflichtung angehalten werden soll. Außerdem widerspräche die Verweisung des im
Klageverfahren erfolgreichen Klägers auf ein erneutes Klageverfahren dem
verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG). Die
Erfüllung der rechtskräftig festgestellten Verpflichtung würde ohne rechtfertigenden
Grund verzögert.
17
Vgl. Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
Stand: November 2009, § 172 Rn. 34.
18
Da der Gesetzgeber die Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren dem Gericht des
ersten Rechtszugs zugewiesen hat, ist sichergestellt, dass die Vollstreckung in den
Händen desjenigen Gerichts liegt, das mit der Rechtsmaterie und in aller Regel auch
dem konkreten Fall so vertraut ist, dass es die Prüfung, ob die behördliche
Entscheidung der Rechtsauffassung des Gerichts hinreichend Rechnung trägt, ohne
weiteres vornehmen kann.
19
b) Dies zugrunde gelegt ist die Vollstreckungsschuldnerin der ihr auferlegten
Verpflichtung, bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten,
mit ihrem Bescheid vom 5. Februar 2010 nicht hinreichend nachgekommen.
20
In dem Urteil vom 1. April 2008 - 8 A 4304/06 - hat der Senat u.a. ausgeführt:
21
Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Ausstattung
von Bluttransportfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn steht im behördlichen
Ermessen (S. 10 UA). Die Aufhebung des früheren § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO, nach
dem Fahrzeuge des Blutspendedienstes mit Blaulicht ausgestattet sein durften, stellt die
Erforderlichkeit des Einsatzes von Blaulicht für Bluttransporte in besonderen Eilfällen
nicht generell in Frage; der Verordnungsgeber ging lediglich davon aus, dass der
Transport in Notfällen in der Regel von bereits nach § 52 Abs. 3 StVZO anerkannten
Fahrzeugen wahrgenommen werden kann (S. 11 f. UA). Davon ausgehend darf die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausstattung von Bluttransportfahrzeugen
mit Blaulicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die wenigen auf den Einsatz
von Blaulicht angewiesenen Bluttransporte durch rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattete
Fahrzeuge durchgeführt werden können (S. 12 UA). Solange die Notfallblutversorgung
nicht anderweitig - etwa im Rettungsgesetz - geregelt ist, obliegt es der für die
Durchführung des Transfusionsgesetzes zuständigen Landesbehörde (hier: der
Vollstreckungsschuldnerin), den Bedarf an Notfallbluttransporten zu ermitteln und auf
seine Deckung hin zu überprüfen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht jedes
Blaulichtfahrzeug zum Transport von Blut und Blutprodukten eingesetzt werden darf,
sondern nur solche Fahrzeuge, deren technische Ausstattung den aktuellen
gesetzlichen Qualitätsanforderungen genügt; zudem bedarf es einer den
Qualitätsanforderungen entsprechenden Schulung des mit dem Bluttransport betrauten
Personals (vgl. S. 13 ff. UA).
22
Die bisherige Ermessensentscheidung der Vollstreckungsschuldnerin hat der Senat im
Verfahren 8 A 4304/06 beanstandet, weil diese den möglichen Einsatzbereich nicht
sachgerecht erfasst und die Deckung des Bedarfs an Notfallbluttransporten mit
Ausnahme des Gebiets der Stadt Köln - aufgrund fehlerhafter tatsächlicher und
rechtlicher Annahmen als gegeben angesehen hatte (S. 20 ff. UA).
23
Die Begründung des Bescheids vom 5. Februar 2010, dass der Bedarf an eiligen
Bluttransporten im möglichen Einsatzbereich der Fahrzeuge des
Vollstreckungsgläubigers gedeckt sei, weist wiederum vergleichbare Mängel auf.
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aa) Die Vollstreckungsschuldnerin legt ihrer Bedarfsbetrachtung unter Hinweis auf das
Urteil des Senats vom 8. März 2006 - 8 A 5229/04 - (VRS 110, 459, gemeint ist wohl das
Urteil vom 8. März 2006 - 8 A 1117/05 -, VRS 110, 455) zugrunde, dass sich der
mögliche Einsatzbereich der Fahrzeuge des Vollstreckungsgläubigers auf ein Gebiet im
Umkreis von 20 km um den Standort G. beschränke.
25
Das entspricht nicht der in dem Urteil vom 1. April 2008 8 A 4304/06 dargelegten
Rechtsauffassung. Zwar hat der Senat die Auffassung geteilt, dass grundsätzlich von
dem Standort des betreffenden Fahrzeugs, nicht von den von diesem regelmäßig
befahrenen Strecken, auszugehen ist (S. 20 UA). Da der Vollstreckungsgläubiger keine
anderen regelmäßigen Standorte bezeichnet hat, ist nicht zu beanstanden, dass die
Vollstreckungsschuldnerin den Standort G. in den Blick genommen hat. Die
Annahme eines Radius von 20 km lässt sich aber nicht unter Hinweis auf die
Senatsrechtsprechung begründen. Vielmehr ist in dem Urteil vom 1. April 2008
8 A 4304/06 ausgeführt, dass die Bestimmung der Eintreffzeit der
Vollstreckungsschuldnerin als der für die Durchführung des Transfusionsgesetzes
zuständigen Behörde obliegt. Die Festlegung, welcher Zeitraum für die Durchführung
26
eines Notfallbluttransports unter Berücksichtigung der Eintreffzeit noch als angemessen
anzusehen ist, obliegt der zuständigen Behörde, weil es sich bei den Eintreffzeiten in
der Notfallrettung um einen Kompromiss zwischen den notfallmedizinischen
Erfordernissen und dem wirtschaftlich Realisierbaren handelt (S. 21 UA). Eine derartige
Eintreffzeit hat der Senat in seinem Urteil vom 8. März 2006 8 A 1117/05 entgegen der
Annahme der Vollstreckungsschuldnerin nicht vorgegeben. In der genannten
Entscheidung ging es um eine Blutbank des DRK-Blutspendedienstes, also um eine
Einrichtung, von der regelmäßig - auch eilige - Bluttransporte starten, an deren Standort
aber nachts kein Bluttransportfahrzeug mit Blaulicht verfügbar war. In jenem Verfahren
hat der Senat ausgeführt, dass dem klagenden Bluttransportunternehmen, das an der
Blutbank auch nachts ein Fahrzeug stationiert hatte, die Ausnahmegenehmigung nicht
mit der Begründung versagt werden könne, dass eilige Bluttransporte durch ein in gut
20 km Entfernung stationiertes Fahrzeug ausgeführt werden könnten. Diese Überlegung
wäre auf den vorliegenden Fall nur dann übertragbar, wenn die
Vollstreckungsschuldnerin darlegen würde, dass für Einsatzorte in einem Umkreis von
mehr als 20 km um den Standort des Klägers in G. ausreichend Einsatzfahrzeuge
zur Verfügung stehen, die mindestens ebenso schnell den Einsatz durchführen können.
bb) Hinsichtlich der danach weiterhin in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten in
der Stadt C. sowie im S. -T. -Kreis und im S. -F. -Kreis fehlt es weiterhin an
einer behördlichen Feststellung, dass der Bedarf an der Durchführung eiliger
Bluttransporte durch eine ausreichende Zahl technisch geeigneter, mit ordnungsgemäß
geschultem Personal besetzter Fahrzeuge gedeckt ist.
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In dem Urteil vom 1. April 2008 8 A 4304/06 ist dazu ausgeführt, dass die behördlichen
Feststellungen zum Bedarf an Notfallbluttransporten und dessen Deckung unzureichend
seien. In der Stadt C. verfüge der Rettungsdienst weder über die für den Bluttransport
erforderlichen Einrichtungen noch über geschultes Personal. Hinsichtlich des S. -F.
-Kreises habe die Vollstreckungsschuldnerin nicht die Aussage ausreichen lassen
dürfen, dass die rechtlichen Anforderungen beachtet würden. Sie hätte vielmehr prüfen
müssen, ob es sich bei den Transportfahrzeugen um rechtmäßig mit Blaulicht
ausgestattete und den einschlägigen Vorschriften entsprechend ausgestattete
Fahrzeuge handelt (vgl. S. 22 UA).
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Die Begründung des Bescheids vom 5. Februar 2010 trägt diesen Vorgaben nicht
Rechnung. Die Vollstreckungsschuldnerin teilt dazu in ihrem Anschreiben vom selben
Tage mit, dass "einige grundsätzliche Fragen zur Notfallblutversorgung noch nicht
geklärt" seien.
29
Die Vollstreckungsschuldnerin als auch für das Rettungswesen zuständige
Aufsichtsbehörde lässt es - über zwei Jahre, nachdem der Senat die Defizite bei der
Sicherstellung eiliger Bluttransporte aufgezeigt hat genügen, dass die Beseitigung der
festgestellten Ausstattungs- und Schulungsmängel für die Zukunft in Aussicht gestellt
ist. Das stellt keine Prüfung im Sinne der nach dem Urteil vom 1. April 2008 zugrunde zu
legenden Rechtsauffassung des Senats dar.
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Mit der inzwischen beschlossenen Änderung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst
im S. -F. -Kreis ist allenfalls gewährleistet, dass die Notwendigkeit von
Sonderrechtsfahrten vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes geprüft wird. In Nr. 12.9
des neuen Bedarfsplans heißt es, dass für die Standorte in C1. und G.
entsprechende Kühlvorrichtungen beschafft werden "sollen" und das Personal der
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Städte C1. und G. geschult werden "soll". Davon, dass Ausstattungs- und
Schulungsmängel beseitigt worden wären, kann die Vollstreckungsschuldnerin danach
nicht ausgehen.
Die weitere Annahme der Vollstreckungsschuldnerin, dass der Bedarf an eiligen
Bluttransporten im sonstigen Einzugsbereich durch einen aufsichtsbehördlichen Erlass
sichergestellt sei, beachtet die Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht. Die
gesetzlichen Qualitätsanforderungen galten auch schon vor dem Urteil des Senats vom
1. April 2008, wurden von den örtlichen Stellen aber gleichwohl nicht hinreichend
umgesetzt. Der aufsichtsbehördliche Hinweis auf die ohnehin zu beachtenden
Qualitätsanforderungen ersetzt nicht die Prüfung, ob die Qualitätsanforderungen
inzwischen tatsächlich erfüllt werden. Mit der Frage, ob die sonstigen in die
Gefahrenabwehr eingebundenen Fahrzeuge rechtmäßig mit Blaulicht ausgestattet sind,
hat sich die Vollstreckungsschuldnerin anscheinend wiederum nicht befasst.
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Bei dieser Sachlage wäre die Vollstreckungsgläubigerin gehalten gewesen, die
Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung für eine Übergangszeit zu erwägen.
Dazu hat der Senat in dem Urteil vom 1. April 2008 8 A 4304/06 ausgeführt, dass die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht wegen bereits vorhandener
Blaulichtfahrzeuge versagt werden dürfe, wenn eine Behebung der Mängel nicht in
angemessener Zeit möglich sein sollte (S. 25 UA). Dazu, ob die Behebung der Mängel
in angemessener Zeit erfolgen wird, hat die Vollstreckungsschuldnerin keine
Feststellungen getroffen. Anhaltspunkte dazu, wann die fehlenden technischen
Ausrüstungsgegenstände beschafft und die erforderlichen Schulungen des Personals
durchgeführt werden, sind weder in der Ermessensbegründung dargelegt noch sonst
ersichtlich. Der Sinn des Satzes
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"Die Umsetzung dieser Maßnahme abzuwarten, ist hier gerechtfertigt, weil
die Chance, dass das dann gewollte Ergebnis erreicht wird, höher zu
bewerten ist, als die Notwendigkeit eine Übergangsregelung jetzt schon zu
treffen." (S. 5 des Bescheids)
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erschließt sich auch bei mehrmaligem Lesen nicht. Er bietet jedenfalls keine tragfähige
Begründung dafür, von einer Übergangsregelung abzusehen, wenn und solange die
Sicherstellung eiliger Bluttransporte durch Fahrzeuge, die nach § 52 Abs. 3 StVZO mit
Blaulicht ausgestattet sind, ungewiss ist.
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cc) Die vorstehenden Defizite des Bescheids sind im vorliegenden
Vollstreckungsverfahren nicht wegen der auf S. 4 des Bescheids angesprochenen
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Vollstreckungsgläubigers unerheblich.
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Die Begründung des Bescheids lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die
Vollstreckungsschuldnerin ihre Entscheidung unabhängig von der Frage, ob im
möglichen Einsatzbereich der Fahrzeuge des Vollstreckungsgläubigers ein ungedeckter
Bedarf an rechtmäßig mit Blaulicht ausgestatteten Bluttransportfahrzeugen besteht,
selbstständig tragend in der Art einer Alternativbegründung mit den
Zuverlässigkeitsbedenken begründen wollte. Dagegen spricht, dass die Ausführungen
zu dem nach Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin fehlenden Bedarf innerhalb der
Ermessensbegründung bei weitem den größten Raum einnehmen. In dem
Eingangssatz des Absatzes auf S. 4 des Bescheids, der sich mit den
Zuverlässigkeitsbedenken befasst, heißt es zunächst, dass "auch" die Gefahr bestehe,
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dass der Vollstreckungsgläubiger das Blaulicht in verkehrlich nicht angemessenen
Situationen benutzen werde. Darauf, dass die Zuverlässigkeitsbedenken die
ablehnende Ermessensentscheidung erst in zweiter Linie begründen sollen, deutet die
Formulierung im letzten Satz des betreffenden Absatzes, dass die Gefahr eines
unrechtmäßigen Blaulichteinsatzes "als Hilfsargument bei der Entscheidung (diene), ob
nur (der Vollstreckungsgläubiger) den Bedarf decken könne." Wenn die
Vollstreckungsschuldnerin damit gemeint haben sollte, dass dieser Aspekt eigenständig
durchgreifen soll, wenn die Hauptargumentation "kein ungedeckter Bedarf" nicht
tragfähig sein sollte, hat sie dies jedenfalls nicht in der gebotenen Weise deutlich
gemacht.
4. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 2.000, Euro erscheint angemessen, um
der Vollstreckungsschuldnerin hinreichend Veranlassung zu geben, ihrer
Neubescheidungsverpflichtung nunmehr nachzukommen.
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Die gesetzte Frist von zwei Monaten berücksichtigt einerseits, dass die
Vollstreckungsschuldnerin vor einer erneuten Bescheidung noch weitere tatsächliche
Feststellungen zu treffen hat. Die in dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers
vorgeschlagene Frist von zwei Wochen wäre deshalb kaum einzuhalten. Andererseits
spricht gegen die Einräumung einer noch längeren Frist, dass es sich bei den der
Vollstreckungsschuldnerin abverlangten Maßnahmen um die Wahrnehmung einer
zuvörderst im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe geht, nämlich darum, eine
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Blut und Blutprodukten in medizinischen
Notfällen zu gewährleisten. Es ist ihr zuzumuten, das Verfahren mit allem Nachdruck
und Einsatz voranzutreiben.
39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige
Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG)
anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
42