Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2003

OVG NRW: fahrzeug, ersatzvornahme, störer, abschleppen, datum, sperrfläche

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 4183/01
Datum:
18.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 4183/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 7303/00
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. September 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 102,31 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die
zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die dortigen
Feststellungen werden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob die - teilweise überteerte - Sperrfläche (§ 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO
- Zeichen 298) zum Zeitpunkt des Parkvorgangs noch als solche hinreichend deutlich
erkennbar war, wofür vieles spricht. Denn das Fahrzeug der Klägerin parkte jedenfalls
verbotswidrig im 5-Meter-Bereich vor einer Straßeneinmündung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1
StVO), wie sich aus dem Beweisfoto in den Verwaltungsvorgängen - auch ohne den in
der Antragsschrift für erforderlich gehaltenen "näheren Maßstab" - eindeutig ergibt.
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Der weitere Einwand der Klägerin, die Kosten der Leerfahrt hätten ihr nicht in Rechnung
gestellt werden dürfen, weil der Abschleppwagen andere verbotswidrig abgestellte
Fahrzeuge hätte abschleppen können und schließlich auch für einen anderen Auftrag
verwendet worden sei, geht ebenfalls fehl. Anders als in den Fällen, in denen sich die
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Leerfahrt nicht auf ein konkretes Fahrzeug bezieht,
vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation: Hess. VGH, Urteil vom 24. Oktober 1983 - VIII
OE 107/82 -, NJW 1984, 1197 ff.,
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sind dem Störer die Kosten der Leerfahrt ohne weiteres zuzurechnen, wenn das
Abschleppfahrzeug - wie hier - konkret für ein bestimmtes Fahrzeug, den PKW der
Klägerin, angefordert worden ist. In diesem Fall steht nämlich fest, dass es sich bei den
Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme
handelt. Eine sich unter Umständen anschließende Möglichkeit, den Abschleppwagen
anderweitig einzusetzen, entlastet die Klägerin nicht von der mit der Anfahrt des
Abschleppwagens bereits eingetretenen Kostentragungspflicht.
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Der Ansatz von Verwaltungsgebühren in der geltend gemachten Höhe ist rechtlich nicht
zu beanstanden. Er entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung.
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OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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