Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1998

OVG NRW (antrag, auflage, treffen, kommentar, raum, teil, bewilligung, vorinstanz, verwaltungsgericht, hauptsache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 4700/97
Datum:
19.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 4700/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 801/97
Tenor:
Das Prozeßkostenhilfeverfahren wird eingestellt.
G r ü n d e :
1
Nachdem die Beteiligten das Prozeßkostenhilfeverfahren übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Für eine Entscheidung über den
Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf
Zulassung der Berufung ist kein Raum mehr.
2
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, denn im Prozeßkostenhilfeverfahren findet
eine Kostenerstattung nicht statt mit Rücksicht darauf, daß dieses Verfahren kein
Streitverfahren, sondern Teil der staatlichen Daseinsfürsorge ist.
3
Vgl. Wax in Müncher Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 1992, Band 1, § 118 Rz 31;
Phillipi in Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Auflage 1997, § 118 Rz. 26; Hartmann in
Baumbach- Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivil- prozeßordnung, 56. Auflage 1998, §
127 Rz. 21.
4
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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