Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2008

OVG NRW: staatsangehörigkeit, geburt, ex nunc, eltern, einbürgerung, ukraine, erwerb, sowjetunion, gerichtsakte, verordnung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2337/06
Datum:
30.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2337/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3510/05
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin zu 1. ist die Tochter des Klägers
in dem - inzwischen durch Rücknahme der Berufung abgeschlossenen - Verfahren 12 A
2338/06, W. T. , und die Enkelin der Klägerin des Verfahrens 12 A 2336/06, T1. X. ,
welche die Mutter des W. T. ist; die Klägerin zu 2. ist die 1997 in der Ukraine geborene
Tochter der Klägerin zu 1. Nachdem der Vater der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 1.
August 2001 am 6. August 2001 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt hatte, er
wolle gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 deutscher Staatsangehöriger werden,
beantragten die Klägerinnen unter dem 1. September 2001 die Ausstellung eines
Staatsangehörigkeitsausweises.
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Die am im Oblast L. (Ukraine) geborene Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1.
hatte bereits unter dem 12. Juni 2000 die Ausstellung eines
Staatsangehörigkeitsausweises beantragt. Zur Begründung machte sie geltend: Sie
leite die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem 1872 in H. /Ostpreußen
geborenen und 1946 in Deutschland verstorbenen Großvater, B. Q. , ab. Dieser sei etwa
1897 - 1900 zusammen mit seinen Eltern und seiner Ehefrau, N. Q. , geb. T2. , in die
Ukraine ausgewandert und habe dort - im Oblast L. - bis 1930 gelebt. Im Zuge der
Kollektivierung seien er und seine (1936 verstorbene) Ehefrau zur Zwangsarbeit nach
T3. verschickt worden. Am 15. Juni 1943 sei er ausweislich der - von der Großmutter der
Klägerin zu 1. vorgelegten, sich allein auf B. Q. beziehenden - Einbürgerungsurkunde in
M. eingebürgert worden. Aus der Ehe dieses Großvaters mit seiner Ehefrau sei am 23.
bzw. 11. November 1908 ihr Vater T4. Q. hervorgegangen, der 1927 eine Polin, N. J. -
die Mutter der Klägerin im Verfahren 12 A 2336/06 - geheiratet habe. 1930 sei ihr Vater
T5. Q. zusammen mit seiner Ehefrau und ihr selbst in das E. -Gebiet verschickt worden;
von diesem Zeitpunkt an bis weit in die Nachkriegszeit hinein hätten sie selbst und ihre
Eltern keinerlei Nachricht mehr über das Schicksal der Großeltern gehabt. Sie selbst
und ihre Eltern seien 1933 in den L. Oblast zurückgekehrt und hätten dort bis 1943
gelebt. Während der deutschen Besetzung hätten die Deutschen ihren Vater zum Helfer
des Dorfältesten ernannt. Im Mai 1943 sei die Familie beim Rückzug der deutschen
Truppen als Volksdeutsche nach Deutschland gebracht worden; dort hätten sie bis zur
1945 erfolgten Rückführung in die Sowjetunion als Landarbeiter bei einem Bauern in
N1. bei C. gearbeitet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. August 2001 trug die
Großmutter der Klägerin zu 1. weiter vor: Mit Blick auf die Umsiedlung nach
Deutschland komme eine Einzeleinbürgerung in Betracht. Unabhängig hiervon habe sie
die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung nach der Verordnung
über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche
Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen schon deshalb erworben, weil sie als
am 21. Juni 1941 im Gebiet L. ansässige deutsche Volkszugehörige die
Eintragungsvoraussetzungen erfüllt habe; eines Nachweises der nicht konstitutiven
Eintragung bedürfe es nicht. Unter dem 24. November 2002 gab die Großmutter der
Klägerin zu 1. ergänzend an, ihr Vater habe 1941 - 1943 als Dolmetscher in der
deutschen Kommandantur im Dorf, wo sie eingebürgert worden seien, gearbeitet.
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Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 legte das Bundesarchiv der Beklagten im Fall der
Großmutter der Klägerin zu 1. zwei aufgefundene anfragerelevante Unterlagen vor und
führte aus, dass diese keine Angaben über eine Einbürgerung derselben enthielten. Bei
dem einen Dokument handelt es sich um eine Karteikarte ohne Umsiedlungsnummer,
auf welcher ein am 29. Oktober 1908 geborener T5. Q. und die Angehörigen des "I. "
(Frau und vier Kinder) eingetragen sind, darunter eine am 5. Dezember 1930 geborene
T6. (handschriftlich geändert in "T7. ") Q. . Das andere Dokument ist ein mit
Schreibmaschine beschriebenes Blatt Papier, das die Überschrift "Mischehe" trägt. Auf
diesem ist ein T5. Q. , der hier als Masure bezeichnet wird, nebst Frau (Polin) und vier
Kindern aufgeführt, wobei als Kinder u. a. eine 1930 geborene "T7. " genannt wird.
5
Mit undatiertem, mit Übersendungsschreiben vom 17. Mai 2004 am 18. Mai 2004
abgesandten Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerinnen im vorliegenden
Verfahren ab und führte zur Begründung aus: Ein Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Abstammung von ihrem Vater scheide für die Klägerin zu 1.
aus, da ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen
sei. Die Klägerin zu 2. könne die deutsche Staatsanghörigkeit nicht erworben haben, da
die Klägerin zu 1. nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei.
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Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten
Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des die
erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet abweisenden Urteils Bezug genommen.
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Zur Begründung ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Berufung
machen die Klägerinnen erneut geltend, die Großmutter der Klägerin zu 1. habe die
deutsche Staatsangehörigkeit (jedenfalls) durch Sammeleinbürgerung erworben.
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Die Klägerinnen beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres undatierten,
am 18. Mai 2004 abgesandten Bescheides zu verpflichten, ihnen einen
Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und
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die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft), der Gerichtsakte 12 A
2336/06 nebst drei Beiakten sowie der Gerichtsakte 12 A 2338/06 nebst einer Beiakte
ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden,
weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach §
130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom
11. März 2008 angehört worden.
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Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die zulässige Berufung der Klägerinnen
unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet
abgewiesen, weil der undatierte, am 18. Mai 2004 abgesandte ablehnende Bescheid
rechtmäßig ist und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Denn die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines
Staatsangehörigkeitsausweises, weil sie nicht nachgewiesen haben, deutsche
Staatsangehörige zu sein.
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Die Klägerin zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, RGBl. I S. 583,
in der im Zeitpunkt ihrer Geburt am 25. Oktober 1977 geltenden Fassung erworben, weil
sich nicht feststellen lässt, dass ihr Vater - der Kläger des Verfahrens 12 A 2338/06 - zu
diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war; mangels eines solchen Erwerbs
kann die Klägerin zu 1. auch nicht ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., die deutsche
Staatsanghörigkeit durch Geburt am 29. Mai 1997 nach § 4 Abs. 1 RuStAG vermittelt
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haben. Die Feststellung, dass der Vater der Klägerin zu 1. 1977 nicht deutscher
Staatsangehöriger war, kann deshalb nicht getroffen werden, weil er selbst die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht zuvor gemäß der insoweit allein in Betracht kommenden (die
Nichtehelichkeit seiner Geburt voraussetzenden) Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG
erworben hatte. Denn seine Mutter - die Großmutter der Klägerin zu 1. - hatte bei seiner
Geburt im Jahre 1954 nicht nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen.
Zur Begründung der Auffassung, dass die Mutter des Vaters der Klägerin zu 1. nicht
nachgewiesen hat, durch Geburt oder Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben zu haben, hat der Senat in dem Beschluss - 12 A 2336/06 - vom heutigen
Tage, mit welchem er die Berufung der Großmutter der Klägerin zu 1. gegen das ihre
Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, bezogen auf die
dortige Klägerin ausgeführt:
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"Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 2. Juli 1913, RGBl. I S. 583,
in der im Zeitpunkt ihrer (ehelichen) Geburt am 12. Dezember 1928 geltenden Fassung
erworben hat. Denn es kann zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin
21
- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = DVBl 2007,
194 = NVwZ 2007, 224 -
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nicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihr Vater, der nach der behaupteten
Auswanderung seiner Eltern ca. 1897/1902 im Jahre 1908 in Russland geboren worden
war, im Zeitpunkt ihrer Geburt (noch) deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Sollte
nämlich der Großvater väterlicherseits der Klägerin tatsächlich als deutscher
Staatsangehöriger nach Russland ausgewandert sein und sollte ein Verlust dieser
Staatsangehörigkeit nicht schon vor der Geburt des Vaters der Klägerin nach § 21 Abs.
1 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 - StAG 1870 - (abgedruckt bei Lichter/Hoffmann,
Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, S. 687 ff.) wegen eines zehnjährigen
ununterbrochenen Auslandsaufenthalts erfolgt sein, so wäre ein solcher Verlust
jedenfalls wenige Jahre nach der Geburt des Vaters der Klägerin eingetreten und hätte
sich dann auch auf den Vater der Klägerin erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 StAG 1870).
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Die Klägerin hat ferner auch einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung ihrer Person im Wege der Sammel- oder Einzeleinbürgerung nicht
nachgewiesen.
24
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Juli
1955, BGBl. I S. 65, i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen
Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I S. 321, durch die Klägerin (zusammen mit ihren
Eltern) kommt nicht in Betracht. Ein derartiger Erwerb setzt außer der deutschen
Volkszugehörigkeit und der Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des
Reichskommissariats Ukraine voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste
tatsächlich erfolgt war.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O.
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Eine solche - mithin konstitutive - Eintragung der Klägerin in diese Liste ist indes bislang
nicht nachgewiesen. Das bloße Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24.
November 2002, ihr Vater habe von 1941 bis 1943 als Dolmetscher im Dorf gearbeitet,
"wo wir eingebürgert wurden", vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
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Es kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe die deutsche
Staatsangehörigkeit durch Einzeleinbürgerung erworben. Aus der ihren Großvater
väterlicherseits betreffenden Einbürgerungsurkunde ergibt sich schon deshalb nichts
anderes, weil dessen Einbürgerung sich ausweislich der Urkunde nicht auf
Familienangehörige erstreckt hat. Der Umstand der Einbürgerung dieses Großvaters ist
aber auch nicht einmal ein geeignetes Indiz für eine (gleichzeitig erfolgte)
Einzeleinbürgerung der Klägerin, weil diese und ihre Eltern bereits 1930 dauerhaft von
dem Großvater getrennt worden waren und ihn auch während der Kriegsjahre nicht
mehr wiedergesehen, also ein eigenes, von seinem Schicksal verschiedenes Schicksal
erlitten haben. Ferner kann auch der Verbringung der Klägerin und ihrer Eltern "als
Volksdeutsche" in das Deutsche Reich im Jahre 1943 und ihrer dortigen Heranziehung
als Landarbeiter bis zur Rückführung in die Sowjetunion im Jahre 1945 kein Hinweis auf
eine erfolgte Einzeleinbürgerung entnommen werden. Ob schließlich die Klägerin mit
der am 5. Dezember 1930 geborenen T6. /T7. Q. identisch ist, welche in den von dem
Bundesarchiv ermittelten Unterlagen u. a. aufgeführt wird, mag offen bleiben, da diesen
Unterlagen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine erfolgte Einbürgerung entnommen
werden können."
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Ein außerdem noch in Betracht zu ziehender Erstreckungserwerb
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- diese Möglichkeit bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2002
- 13 S 2015/01 -, Juris; a. A.: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 19 A 3391/03 -,
Juris -
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ex nunc wegen der im Jahre 2001 abgegebenen Erwerbserklärung des Vaters der
Klägerin zu 1. nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 ist ebenfalls ausgeschlossen. Denn
der Vater der Klägerin zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund dieser
Erwerbserklärung erworben, weil seine Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes - also
des Vaters der Klägerin zu 1. - nicht, wie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 es
verlangt, "Deutsche war". Auch insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf den
bereits zitierten Inhalt seines im Verfahren 12 A 2336/06 ergangenen Beschlusses vom
heutigen Tage Bezug.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über den
Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären, bedurfte es nicht, weil es bereits an einer Kostengrundentscheidung zugunsten
der Klägerinnen fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
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