Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2005

OVG NRW: bebauungsplan, auflage, befreiung, stand der technik, verkehr, ausschluss, landschaft, ausweisung, unbestimmter rechtsbegriff, firma

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 142/04.NE
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 142/04.NE
Tenor:
Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 "H. D. "
der Stadt C. N. ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 52 "H. D. " (im folgenden:
Bebauungsplan Nr. 52) der Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks
Q. -H. -Straße 14, das in C. N. im Stadtteil J. liegt. Durch diesen - nördlich des
Stadtzentrums von C. N. gelegenen - Stadtteil verläuft in Nord-Süd- Richtung die
Bundesstraße 51 (F. Straße), von der etwa in der Mitte des Stadtteils westlich der F1.
Weg abgeht, der über die etwa parallel zur F. Straße verlaufende Eisenbahnlinie führt
und von dem unmittelbar danach südlich die Q. -H. -Straße abzweigt. An dieser Straße
befindet sich entlang einer Strecke von ca. 140 m hangseitige Wohnbebauung; dabei ist
das Haus auf dem Grundstück des Antragstellers hangseitig nach hinten versetzt.
Sodann zweigt in westlicher Richtung die Straße Am X. ab, während die Q. -H. -Straße
südlich unterhalb des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 52 verläuft. Die Straße Am X.
bildet auf einer Länge von etwa 50 m die nördliche Grenze des Bebauungsplans Nr. 52;
sie weist an ihrem östlichen Rand eine Höhe von ca. 249 m über NN auf. Sodann - auf
einer Höhe der Straße Am X. von ca. 259 m über NN und etwa auf einer Höhe mit dem
Wohnhaus des Antragstellers - knickt das Plangebiet auf einer Länge von ca. 285 m in
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südwestlicher Richtung ab, und der die nordwestliche Grenze des Plangebiets bildende
(bzw. parallel zu seiner nordwestlichen Grenze verlaufende) Weg, an dem die
Wohnhäuser Auf dem X. 10 und 17 liegen, steigt in diesem Bereich bis auf etwa 286 m
über NN an. Das Plangebiet verläuft dann auf einer Strecke von ca. 310 m in Nord-Süd-
Richtung; es hat in diesem Abschnitt ein Gefälle von ca. 8 m (ca. 286 bis ca. 278 m über
NN). Von seinem südlichen Eck aus verläuft das Plangebiet auf etwa 600 m - von ca.
278 m auf ca. 249 m über NN fallend - in nordöstlicher Richtung und trifft an seiner
nordöstlichen Ecke auf den Schnittpunkt der Straßen Am X. und Q. -H. -Straße. Das
Plangebiet ist insgesamt ca. 6,5 ha groß, wovon ca. 2,4 ha auf die überbaubaren
Flächen entfallen.
Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 52 liegt am nordwestlichen Rand bzw. überlagert
in seinem südöstlichen Bereich Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 6
der Stadt C. N. "Industriegebiet J. " vom 28. Mai 1976, zuletzt geändert am 24. Juli 1981
(im folgenden: Bebauungsplan Nr. 6). Der Bebauungsplan Nr. 6 weist in seinem
südlichen und nördlichen Bereich jeweils ein Industriegebiet (GI) und in dem
dazwischen liegenden Bereich im Wesentlichen Gewerbegebiete (GE) aus. In seinem
Geltungsbereich befinden sich mehrere ältere Fabrikanlagen sowie ein Wasserhaus der
Firma Q. H. -D. GmbH & Co KG (im folgenden: H. -D. ), die sich in einer Talsohle von
etwa 250 m über NN beiderseits der F2. befinden. Bei der H. -D. handelt es sich um ein
Unternehmen, das seit 1923 in C. N. ansässig ist und dessen Schwerpunkt in der
Verarbeitung von Fetten und Ölen sowie in der Herstellung von Seifen und Metallseifen
liegt.
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Das vom Bebauungsplan Nr. 52 erfasste Areal enthält derzeit Wiesen und Grünflächen
bzw. landwirtschaftliche Flächen sowie einen Wald, in dem sich eine Pumpstation der
H. D. befindet; die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 52
gelegenen Grundstücke stehen im Eigentum der H. -D. .
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Der Bebauungsplan Nr. 52 enthält im Wesentlichen folgende zeichnerische
Festsetzungen: Der südöstliche Teil des Plangebietes ist im Wesentlichen als
Industriegebiet (GI) mit einer Ausdehnung von ca. 60 X 100 m ausgewiesen; der
kürzeste Abstand zwischen den überbaubaren Teilen des GI und dem am nächsten
gelegenen Wohnhaus (Auf dem X. 17) beträgt ca. 300 m. Nordöstlich an das GI
schließen sich die Gewerbegebiete (GE) an. Zunächst folgt das GE2 - das einen 9 m
breiten, nicht überbaubaren Streifen enthält, der auf zwei Seiten eine 3 m breite, mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche umschließt, die sich in ihrem
weiteren Verlauf bis zur o.g. Pumpstation fortsetzt - mit einer Ausdehnung von ca. 65 m
X 110 m. Nördlich daran schließt sich das GE1 mit einem Umfang von 65 X 235 m an;
dieses weist überbaubare Flächen von ca. 55 X 110 und 20 X 140 m auf. Zwischen dem
gesamten nördlichen Abschluss des GE1 und der nördlichen - dem Grundstück des
Antragstellers zugewandten - Grenze des Plangebietes ist ein Streifen von ca. 90 m
Breite mit der Festsetzung "Grünflächen" ausgewiesen. Die Grünfläche ist als Fläche für
Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Grünordnung festgesetzt.
Innerhalb der Grünfläche sind unterschiedliche Pflanzgebote als
Ausgleichsmaßnahmen A 1 bis A 3 festgesetzt; davon ist ein das GI und die GE
umgebender Streifen von ca. 15 m für Gehölzpflanzungen bestimmt. Im übrigen ist eine
Fläche für den Wald ausgewiesen.
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Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 52 liegt in einem Bereich, den die
Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewinnungsanlagen C. N. -B. vom 1.
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Dezember 1983 der Zone J1. zuordnet. Von dem in § 5 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung
normierten Verbot, gewerbliche Betriebe mit Ausstoß oder Anfall von
wassergefährdenden Stoffen zu erstellen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher
aus dem Wasserschutzgebiet herausgebracht oder sonst unschädlich gemacht werden,
erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises F3. auf Antrag vom 4. September 1998 mit
Bescheid vom 19. November 1998 eine Befreiung u.a. mit folgender Auflage: "Die
Erweiterungsfläche dient ausschließlich als Reservefläche zur Bestandssicherung der
Firma Q. H. Fett-D. und nicht zur allgemeinen gewerblichen Flächenerweiterung der
Stadt C. N. . Bei Inanspruchnahme der Fläche ist ... vorab die Notwendigkeit zur
Existenzsicherung darzulegen".
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 heißt es zur Art der
baulichen Nutzung unter 1.1.1 zum GE1:
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"In dem gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO als GE1 gegliederten Teil des Baugebietes sind
die nachfolgend aufgeführten Betriebsarten sowie Anlagen mit einem vergleichbaren
Immissionsgrad nicht zulässig:
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Abstandsklasse I - VI (lfd. Nrn 1 - 191) der Abstandsliste 1998 zum Runderlass des
Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 2.4.1998
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Gemäß § 31 (1) BauGB können in dem als GE1 gegliederten Teil des Baugebietes auch
Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse VI (lfd. Nrn. 154 - 191)
der Abstandsliste ausnahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit
gerechnet werden kann, dass z.B. durch besondere technische Maßnahmen oder durch
Betriebsbeschränkungen (z.B. durch Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen einer zu
bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in
den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung ist anhand vorzulegender Antragsunterlagen zu prüfen." (Fettdruck im
Original).
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Für das GE 2 findet sich eine vergleichbare Festsetzung, wobei als nicht zulässig
angesehen werden Anlagen der Abstandsklassen I - V (Nrn. 1- 153) der Abstandsliste
zum genannten Erlass; im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können mit
den o.g. genannten Maßgaben zugelassen werden Anlagen der Abstandsklasse V (lfd.
Nrn. 79 - 153). Im festgesetzten GI sind unzulässig Anlagen der Abstandsklasse I-IV (lfd.
Nrn. 1- 78) der Abstandsliste zum genannten Erlass. In beiden Gewerbegebieten
werden Vergnügungsstätten und - auch zusätzlich im Industriegebiet - Tankstellen
ausgeschlossen.
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In Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen heißt es:
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"Gemäß § 1 (5) i.V.mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und
sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher
nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise folgenden
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zuzuordnen ist:" Sodann
werden eine Reihe zentrenrelevanter und nahversorgungsrelevanter Sortimentsgruppen
aufgezählt.
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Ferner enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der
baulichen Nutzung (zur maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen) sowie zu
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verschiedenen - im einzelnen bezeichneten - Ausgleichs-, Vermeidungs- und
Gestaltungsmaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und
der Grünordnung.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 52 nahm im Wesentlichen
folgenden Verlauf:
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In der Sitzung des Strukturförderungsausschusses der Antragsgegnerin vom 1. März
2001 wurde ein Vorentwurf vorgestellt. In der Vorlage heißt es im Wesentlichen, der
Strukturförderungsausschuss habe sich bereits Ende 1997 mit der Situation der H. -D.
sowie mit Wohnbauerweiterungswünschen befasst. Die H. -D. habe mittlerweile eine
Machbarkeitsstudie erstellt. Der Vorentwurf sah seinerzeit noch die Ausweisung einer
Wohnbaufläche am nordwestlichen Rand des Plangebiets und anstelle der jetzigen GI
und GE-Ausweisung die Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten vor, wobei die
zuletzt genannten Ausweisungen sich bis an die nördliche Grenze des Plangebiets
erstrecken sollten.
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Der Bebauungsplanvorentwurf lag im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der
Bürger vom 26. März 2001 bis 6. April 2001 öffentlich aus. Daraufhin gingen eine Reihe
von Anregungen und Stellungnahmen ein; auch der Antragsteller meldete sich zu Wort
und machte geltend, auf Grund des Heranrückens der gewerblichen Nutzung an die
bestehende Wohnbebauung seien Immissionskonflikte zu befürchten, außerdem sei die
Erschließungssituation im Bereich der Q. -H. -Straße problematisch, zukünftige
Verkehre könne diese nicht mehr aufnehmen, er wende sich gegen die Ausweitung des
Gewerbestandortes auf Grund des zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft.
Andere in der Nähe des geplanten Plangebietes wohnende Grundstückseigentümer
machten geltend, bei der jetzt geplanten Ausweisung würden die Lärm- und
Geruchsimmissionen verstärkt. Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls
beteiligt. Das Staatliche Umweltamt (StUA) B1. erhob unter dem 11. Mai 2001
Bedenken hinsichtlich der Ausweisung eines Wohngebietes in
immissionsschutzrechtlicher Hinsicht wegen Unterschreitung der Werte des
Abstandserlasses vom 2. April 1998, führte aber aus, dass die Bedenken
zurückgenommen werden könnten, wenn das Gewerbe- und Industriegebiet so
gegliedert werde, dass die nach dem Abstandserlass vorgegebenen Abstände zu
Wohngebieten eingehalten würden und wenn auf die Festsetzung des geplanten Wohn-
und Mischgebietes verzichtet werde. Das StUA B1. machte außerdem Bedenken im
Hinblick darauf geltend, dass das Plangebiet innerhalb der Zone III A des
Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage C. N. - B. liege, nach der die
geplante Festsetzung nicht zulässig sei.
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Auf Grund der Anregungen und Stellungnahmen von Bürgern und Trägern öffentlicher
Belange wurde u.a. die Wohngebietsausweisung fallen gelassen und statt GE und MI
wurden GI und GE als Baugebiete in den Planentwurf mit aufgenommen.
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Am 26. Februar 2002 beschloss der Rat die Offenlegung des Planentwurfs nebst
Begründung. Die Offenlage erfolgte vom 18. März 2002 bis zum 24. April 2002. Die
öffentliche Auslegung nahmen Bürger und Träger öffentlicher Belange wiederum zum
Anlass, sich mit Anregungen und Stellungnahmen am Verfahren zu beteiligen. Der
Landrat des Kreises F3. - als untere Landschafts- und untere Wasserbehörde - erhob
unter dem 8. April 2002 keine grundsätzlichen Bedenken, schlug aber verschiedene
Änderungen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft vor. Unter dem 27.
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März 2002 erhob der Antragsteller eine Reihe von Einwendungen gegen die Planung.
Unter dem 8. April 2002 machten verschiedene andere Eigentümer von Grundstücken in
der Nähe des Plangebiets u.a. darauf aufmerksam, dass der Abstand zwischen
Wohnbebauung und Gewerbegebiet nach ihren Informationen deutlich geringer als 300
m sei.
Unter Berücksichtigung der Anregungen wurde die Gliederung der Gebietsfestsetzung
nach Offenlage so korrigiert, dass der kürzeste Abstand zwischen dem überbaubaren
Teil des Industriegebiets und dem ihm am nächsten gelegenen Wohnhaus (Auf dem X.
17) ca. 300 m beträgt.
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Am 29. Juli 2003 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen
Stellungnahmen und beschloss diese entsprechend der Empfehlung der Verwaltung zu
behandeln. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und die
Begründung zum Bebauungsplan.
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In der beschlossenen Begründung heißt es, Ziel und Zweck der Planung sei, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Standortes der H. -D. zu
schaffen. Hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung werden die
Baugebietsgliederung auf der Grundlage des Abstandserlasses und der Ausschluss
bestimmter Nutzungsarten erläutert. Zum Ausschluss der Einzelhandelsnutzung und
von Tankstellen heißt es: "Da die bauliche Nutzung des Bebauungsplangebietes
ausschließlich durch die Erweiterungsmöglichkeiten der Firma H. bestimmt ist, werden
die gemäß BauNVO in Gewerbegebieten zulässigen Einzelhandelsnutzungen und
Tankstellen ausgeschlossen. Dieser Nutzungsausschluss ist städtebaulich begründet.
Es kann nicht planungsrechtlich geregelt werden, dass die Firma H. die
Erweiterungsflächen auch tatsächlich künftig selber nutzt. Da es, im Falle einer
Veräußerung der Flächen, nicht im Sinne einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung ist, an diesem Standort zentrumsschädlichen Einzelhandel anzusiedeln, ist
der Nutzungsausschluss erforderlich" (Hervorhebung im Original).
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Der Bebauungsplan Nr. 52 wurde am 15. September 2004 ausgefertigt. Der
Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt C. N. am 17. September 2004
öffentlich bekannt gemacht.
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Am 17. November 2004 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag
erhoben, zu dessen Begründung er unter Bezugnahme auf sein o.g. Schreiben vom 27.
März 2002 im Wesentlichen vorträgt:
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Bislang befänden sich die Anlagen der H. -D. noch in einer gewissen Entfernung zu
seinem Wohnhaus. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan solle der H. -D. die
Möglichkeit gegeben werden, ihre Produktionsanlagen in Richtung auf die
Wohnbebauung zu erweitern. Dies geschehe in der Weise, dass entlang eines im
unteren Bereich des Plangebiets liegenden recht steilen Hanges eine weitere Teilfläche
als GI ausgewiesen werde und im Anschluss daran zwei weitere Flächen als
Gewerbegebiete. Es bleibe unklar, welche Anlagen in den Gewerbegebieten errichtet
werden sollten und was mit den Flächen überhaupt geschehen solle, denn
Produktionsanlagen der H. D. könnten nur in der ausgewiesenen Fläche GI errichtet
werden. Es könne sich dabei sicher nicht nur um die Errichtung von Bürogebäuden o.ä.
handeln, die in den Gewerbegebieten - auch immissionsrechtlich - zulässig seien. Die
bloße Nutzung als Bürogebäude hätte keine Ausweisung als GE-Gebiet und schon gar
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keine Gliederung der GE-Gebiete erfordert.
Schon bei der jetzt vorhandenen Produktionsanlage, die noch weiter weg liege als die
mit der Planung ermöglichte, komme es zu erheblichen Geruchsbelästigungen. Ob und
in welchem Umfang darüber hinaus gehende Belästigungen stattfinden, sei nicht
untersucht worden. Er habe sich im Bebauungsplanverfahren mehrfach geäußert und
dabei eine ganze Reihe immissionsrechtlicher Bedenken - vor allem wegen der
Gerüche - geäußert. Das heranrückende Industriegebiet solle nach Ansicht der
Antragsgegnerin zulässig sein, weil der Abstand 300 m betrage und dies der dem
Betrieb der Produktionsklasse der H. -D. zugeordneten Abstandsklasse entspreche.
Konkrete Untersuchungen über entstehende Immissionen - wie z.B.
Luftverunreinigungen - hätten nicht stattgefunden. Der Antragsteller hat in diesem
Zusammenhang auf Schreiben des StUA B1. vom 29. Juni 2004 und vom 2. Juni 2004
verwiesen. In dem Schreiben vom 29. Juni 2004 heißt es, die Geruchssituation sei im
Zeitraum vom 20. Juli 2003 bis zum 9. Februar 2004, und zwar, da ein physikalisch-
chemisches Messverfahren objektiv nicht zur Verfügung stehe, olfaktorisch im Rahmen
einer Begehung untersucht worden. Ausweislich des Abschlussberichtes seien im
Bereich Q. - H. -Straße relative Häufigkeiten der - im Wesentlichen von der H. D.
verursachten - Geruchsstunden von 0,54 ermittelt worden. Nach der
Geruchsimmissionsrichtlinie seien Gerüche in der Regel als erhebliche Belästigung zu
werten, wenn in Wohn-/Mischgebieten ein Immissionswert von 0,10 überschritten werde.
Der Abschlussbericht der Geruchserhebung zeige sehr deutlich, dass es in der Q. -H. -
Straße zu überhöhten Geruchsimmissionen komme, deren maßgeblicher Verursacher
die H. D. sei. Das Ergebnis der Untersuchung sei den betroffenen Firmen mitgeteilt
worden. Bei der H. D. sei ein Sachverständiger beauftragt worden, die relevanten
Geruchsquellen zu ermitteln. Mit diesen Erkenntnissen sollten
Geruchsminderungsmaßnahmen entwickelt werden. Das Schreiben schließt mit dem
Hinweis, dass bei der Beurteilung der Immissionswerte zu berücksichtigen sei, dass die
Anlage der H. D. seit vielen Jahrzehnten an dem Standort sei und ihr deshalb ein
Bestandsschutz zukomme, so dass in der Nachbarschaft auch Belästigungen
hingenommen werden müssten, die woanders als erheblich anzusehen wären. In dem
zweiten vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des StUA B1. vom 2. Juni 2004 heisst
es, bei der H. -D. bestünden die Geruchsminderungsmaßnahmen derzeit im
Wesentlichen darin, Gerüche bzw. geruchsintensive Abluft gezielt zu erfassen und den
Feuerungsanlagen im Kesselhaus als Verbrennungsluft zuzuführen. Sobald z.B. bei
Betriebsbesichtigungen Anlagenteile oder Aggregate als Geruchsquellen erkannt
worden seien, sei die Firma vom StUA B1. aufgefordert worden, diese entweder an das
Ablufterfassungssystem anzubinden oder andere wirksame Minimierungsmaßnahmen
(z.B. Kapselung) durchzuführen. Um - auch auf Grund der anhaltenden Beschwerden -
alle Problembereiche sicher identifizieren zu können, sei der H. -D. im Januar 2004
auferlegt worden, durch einen Sachverständigen ein Geruchskataster erstellen zu
lassen; nach Vorlage des o. g. Abschlussberichts sei eingeplant, das weitere Vorgehen
abzustimmen. Unter Bezugnahme auf diese Schreiben wiederholt der Antragsteller, es
habe dringend Anlass dazu bestanden, die vorhandene Geruchssituation im Vorfeld des
Bebauungsplans zu erheben und Prognosen über die zukünftige Situation abzugeben.
Ob in einer in den Aufstellungsvorgängen mehrfach erwähnten, aber nicht enthaltenen
Machbarkeitsstudie der H. D. diese Position nicht nur theoretisch erörtert, sondern auch
durch Messungen vor Ort untermauert worden sei, sei nicht erkennbar. Hierin liege ein
Defizit in der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen und damit ein Abwägungsmangel.
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Vor den überbaubaren Flächen in Richtung der Wohnbebauung sei ferner eine
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Privatstraße angeordnet worden, die in erster Linie der Zu- und Abfahrt zum Gelände
der H. D. dienen solle. Erschlossen werde die gesamte Produktionsanlage zur Zeit und
auch in Zukunft über die Q. -H. -Straße, und zwar entlang der Wohnbebauung. Zu dieser
Straße sei auch sein eigenes Wohnhaus ausgerichtet. Die Immissionsbelastung aus
dieser zusätzlich ausgewiesenen Privatstraße, die dem Verkehr einer größeren
Produktionsanlage diene, sei ebenfalls nicht untersucht worden. Diese Straße verlaufe
aber ungeschützt unmittelbar gegenüber der Wohnbebauung in einem Abstand, der
Immissionsberechnungen notwendig gemacht hätte. Es seien auch keine
Untersuchungen über den Zu- und Ablieferverkehr und die Benutzung dieser Straße
gemacht worden. Hier hätten die Vorschriften der TA Lärm schon im
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden müssen, zumal dieses
Bebauungsplanverfahren im wesentlichen ja nur der Ermöglichung einer einzigen
Nutzung gedient habe.
Eine Untersuchung hätte auch hinsichtlich der vorhandenen Erschließung erfolgen
müssen, denn diese sei unzureichend. Die Q. -H. -Straße sei weder vom
Ausbauzustand noch vom Ausweisungsbereich geeignet, den Zu- und
Auslieferungsverkehr einer Industrieanlage aufzunehmen. Konkrete Untersuchungen
über den jetzt schon vorhandenen Verkehr, die Zunahme durch die ermöglichte
Erweiterung des Betriebs und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Konsequenzen
seien nicht vorgenommen worden. Hieraus könnten sich sowohl zusätzliche
Lärmbelastungen als auch Sicherheitsprobleme ergeben, da die Straße relativ schmal
und auch ohne Bürgersteig sei. Die sich ergebenden zusätzlichen Lärmbelästigungen
seien nicht ordnungsgemäß in die Abwägung mit einbezogen worden.
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Bedenken bestünden schließlich auch, weil Einzelhandelseinrichtungen an dieser
Stelle nicht ausdrücklich ausgeschlossen seien. Zwar werde der Zentrenschutz dadurch
gewährleistet, dass die entsprechenden zentrenschädlichen Einzelhandelsbetriebe
ausgeschlossen seien, andere - nicht zentrenschädliche - Betriebe blieben aber
möglich. Dies solle auch so sein, weil hier alternative Nutzungen für den Fall
vorgesehen seien, dass die H. D. sich nicht erweitere. Einzelhandelsunternehmen
hätten allerdings ein völlig anderes Zu- und Abfahrtsverhalten als ein
Produktionsbetrieb. Insbesondere gebe es hier viel mehr individuellen Verkehr während
der Betriebszeiten. Hinzu komme der Verkehr, der sich aus der Belieferung des
Einzelhandelsunternehmens ergebe; die Q. -H. -Straße sei für solche Belieferungen
völlig ungeeignet. Seine insoweit im Schreiben vom 27. März 2002 erhobenen
Bedenken habe die Antragsgegnerin damit zurückgewiesen, dass es wegen der
ausgeschlossenen Sortimentsgruppen bei dem noch möglichen Einzelhandel nur
geringen Verkehr gebe. Dies sei unzutreffend, denn auch nicht zentrenschädliche
Objekte wie Baumärkte oder Möbelhandel hätten durchaus nicht unerheblichen Zu- und
Abfahrtsverkehr von Kunden, da sich anderenfalls der Betrieb nicht lohnen würde. Mit
der vorhandenen Erschließung ließen sich solche Betriebe nicht durchführen.
Möglicherweise seien auch zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung erforderlich.
Diese Tatsachen habe die Antragsgegnerin überhaupt nicht gesehen, so dass die
Abwägung fehlerhaft sei.
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Auch werde das Landschaftsbild durch die hohen zusätzlichen Gebäude, die nach den
Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet werden könnten, erheblich
beeinträchtigt. Es erscheine äußerst zweifelhaft, ob dies durch die Erhöhung des
Obstwiesenanteils - der auf die Bedenken der Landschaftsbehörde in den Plan
gekommen sei - kompensiert werden könne. Die Höhenentwicklung sei angesichts der
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Kombination aus natürlicher Höhenentwicklung und baulicher Entwicklung massiv
überzogen. Dies sei abwägungsfehlerhaft, weil eine Errichtung hoher Gebäude an einer
Hangkante in der Eifel das Landschaftsbild so nachhaltig zerstöre, dass die
Antragsgegnerin an andere Möglichkeiten hätte denken müssen.
Der Antragsteller rügt ferner, die Zulässigkeit der Erweiterung werde im Wesentlichen
darauf gestützt, dass bei der vorgesehenen Erweiterung die Grenzen des
Abstandserlasses eingehalten würden. Dies sei durch eine Festsetzung im
Bebauungsplan, dass in dem GI Betriebe nicht zulässig sind, die der Abstandsklasse I
bis IV zugeordnet sind, festgehalten. Es sei zweifelhaft, ob die pauschale Bezugnahme
auf den Abstandserlass ohne Aufzählung der zugelassenen Betriebe überhaupt als
textliche Festsetzung zulässig sei.
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Unabhängig davon sei der Abstandserlass falsch angewandt worden. Im Anschluss an
ein Schreiben vom 8. April 2002 befinde sich in den Akten eine Berechnung der 300 m,
die in der Mitte im GI-Gebiet ansetze und dies zum Ausgangspunkt der Messung nehme.
Nach 2.2.2.3 des Abstandserlasses sei allerdings die geringste Entfernung zwischen
der Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie der Wohnbauten zu
messen. Verschiebe man die Linie so weit, verringere sich der Abstand um ca. 100 m.
Damit ergebe sich, dass in dem Bereich, der laut Abstandserlass eingehalten werden
müsse, vorhandene Wohngebäude liegen. Die Fehlberechnung sei zwar dokumentiert
nur am Gebiet GI, sie werde aber wohl auch den Festsetzungen des Gebiete GE 1 und 2
zugrunde liegen. Diese fehlerhafte Berechnung entziehe der gesamten Abwägung die
Basis.
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Außerdem liege die ausgewiesene Baufläche in der Trinkwasserschutzzone III A der
Wassergebietsschutzverordnung C. N. -B. vom 2. Dezember 1983. Anlagen der
vorgesehenen Art dürften nach dieser Schutzgebietsausweisung gar nicht errichtet
werden. Es gebe zwar eine - in den Aufstellungsvorgängen nicht enthaltene -
Genehmigung der unteren Wasserbehörde, die allerdings verschiedenen Auflagen
enthalte, u.a. die, dass die zu errichtenden Gebäude ausschließlich durch die H. -D.
genutzt werden. Auf diese Bedingungen hätten auch die untere Wasserbehörde und das
StUA B1. in ihren zustimmenden Stellungnahmen zum Bebauungsplansentwurf Bezug
genommen. Entscheidend sei, dass eine Befreiung von den Verboten der
Wasserschutzgebietsverordnung nur für eine Erweiterung der H. -D. erteilt worden sei,
jedoch für keine andere Nutzung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 ließen
aber weit mehr zu als die Nutzung durch die H. D. zur Erweiterung ihres Betriebes: So
sei keine Bezugnahme auf die H. -D. als alleinige Nutzerin der Festsetzung im
Bebauungsplan Nr. 52 enthalten. Dies sei zwar rechtlich wohl nicht möglich, habe
allerdings zur Konsequenz, dass die geplanten Festsetzungen unzulässig seien, weil
sie Nutzungen zuließen, die auf Grund anderer Normen unzulässig seien. In diesem
Zusammenhang sei auch die Debatte über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben
zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin von Bedeutung. Durch die
Maßgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis sei zwingend vorgegeben, dass
Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen seien. Damit könne der Bebauungsplan nicht
umgesetzt werden.
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Unabhängig davon sei die Frage der Einzelhandelsnutzung auch in keiner Weise
untersucht worden. Dies gelte insbesondere für die verkehrlichen Auswirkungen auf die
schlecht ausgebaute und ohnehin schmale und überlastete Straße. Ohnehin falle auf,
dass sich das Abwägungsmaterial nur mit der Erweiterung der H. D. befasse, obwohl
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die Festsetzungen auch andere Nutzungen zuließen.
Schließlich hebt der Antragsteller hervor, dass es konkrete Ermittlungen hinsichtlich der
zu erwartenden Immissionsbelastungen seitens der Antragsgegnerin nicht gegeben
habe. Es sei nur mit abstrakten Zahlen, z.B. denen des Abstandserlasses, gearbeitet
worden. Noch nicht einmal die vorhandene Produktionsanlage, geschweige denn die
Erweiterung sei untersucht worden.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 52 " H. D. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Auffassung, die Begründung des Bebauungsplans und der
landschaftspflegerische Beitrag hätten sich mit der Problematik der Verunstaltung des
Landschaftsbildes intensiv auseinandergesetzt. Die Hangkante sei durch anthropogene
Überformung entstanden. Außerdem sei eine landschaftsbildverträgliche
Höhenstaffelung im Plan gewählt worden. Der Plan selbst setze eine maximale Höhe
von 16 m über den im Plan definierten Bezugspunkten fest; die Festsetzung entspreche
§ 18 BauNVO.
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Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Es komme insoweit
nur auf die tatsächlich überbaubaren Flächen unter Berücksichtigung der
Grundflächenzahl an. Bei einer Grundflächenzahl von 0,8 reduziere sich die tatsächlich
überbaubare Fläche auf 19.364 qm und liegt damit unter der maßgeblichen Grenze von
20.000 qm.
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Soweit der Antragsteller rüge, es sei eine Privatstraße festgesetzt worden, deren
verkehrliche Auswirkungen nicht untersucht worden seien, greife dies nicht durch. In der
Planbegründung sei zwar die Rede davon, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen im Plangebiet eine Privatstraße zur Erschließung der einzelnen
Flächen angelegt werden könne, doch sei die Festsetzung einer Privatstraße nicht
erfolgt, lediglich sei die Lage einer solchen Straße nachrichtlich angedeutet. Eine
Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen - insbesondere bezüglich der
Geräuschimmissionen - sei nicht erforderlich gewesen, da die durch den Verkehr auf
den Plangebietsflächen verursachten Emissionen ohnehin bei der Gebietszonierung
durch Abstandsklassen berücksichtigt worden seien.
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Eine Untersuchung der Geräuschimmissionen sei hinsichtlich des Zu- und
Ablieferverkehrs weder auf der Privatstraße noch auf der Q. -H. -Straße erforderlich
gewesen. Bei der Erstellung eines Angebotsbebauungsplans ohne die Festsetzung
immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel finde die TA Lärm keine
Anwendung. Eine Ausnahme von dieser Regel, etwa im Rahmen einer Festsetzung
nach § 1 Abs. 10 BauNVO oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, liege hier
nicht vor.
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Auch eine Untersuchung der Geruchsimmissionen sei nicht erforderlich gewesen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten
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Stellungnahmen des StUA B1. , in denen eine Überschreitung der Grenze der
Geruchsimmissionsrichtlinie (im folgenden: GIRL) festgestellt worden sei. Durch die
Ausweisung des GI im südlichen Plangebiet verschärfe sich die vorhandene
Immissionslage nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten des Antragstellers. Durch den
Bebauungsplan würden weder immissionsschutzrechtliche noch sonstige
Genehmigungen ersetzt. Wegen der gebotenen planerischen Zurückhaltung sei eine
diesbezügliche Regelung weder sinnvoll noch zulässig gewesen. Die hauptsächlich auf
olfaktorischen Messungen beruhenden Werte der GIRL ließen ohnehin Prognosen für
künftig aufzunehmende Nutzungen nicht mit der gebotenen Sicherheit zu.
Im Planaufstellungsverfahren habe Einigkeit darüber bestanden, dass
Produktionsbetriebe der H. -D. nach der Gliederung des Abstandserlasses einen
Abstand von wenigstens 300 m zur nächsten schützenswerten Bebauung aufweisen
müssen und ihre Betriebe auf Grund der immissionsrechtlichen Besonderheiten nur in
einem Industriegebiet planungsrechtlich zulässig seien. Daran hätten sich die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 52 auch ausgerichtet. Auf Grund der dem
Abstandserlass zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise solle das
Bauleitplanverfahren von der Durchführung einer konkreten Untersuchung gerade
freigestellt werden; es werde eben kein konkretes Vorhaben für zulässig erklärt, sondern
eine bestimmte Art von Betrieben. Eine Betriebsart, die die dort vorgesehenen Abstände
einhalte, rufe keine unzumutbaren Immissionen hervor. Von einem Abwägungsfehler
oder einer fehlerhaften Zusammenstellung des Abwägungsmaterials könne keine Rede
sein, und zwar weder hinsichtlich der Geruchsbelästigungen noch hinsichtlich der vom
Antragsteller nicht weiter substantiierten Luftverunreinigungen.
46
Dass dem Bebauungsplan selbst der Abstandserlass nicht beigefügt bzw. die dort
genannten Betriebsarten nicht wörtlich in der Planurkunde aufgeführt seien, sei nach der
Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
47
Selbst wenn Geruchsimmissionen Teil der vorbereitenden Untersuchungen hätten sein
müssen, sei die GIRL nicht geeignet, streng zu beachtende Grenzwerte festzusetzen.
Sie sei zwar generell geeignet, Geruchsimmissionen zu beurteilen, doch habe immer
eine umfassende Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen, wobei auch kritisch in den
Blick zu nehmen sei, ob die Regelfallprüfung nach der GIRL den Besonderheiten der
jeweiligen Situation hinreichend Rechnung trage. Außerdem ergebe das
Ermittlungsverfahren der GIRL für den Nahbereich ohnehin keine verlässliche
Immissionsbewertung. Bei den im Plangebiet vorhandenen topographischen
Gegebenheiten, insbesondere der vorhandenen Geländekuppe, sei zu berücksichtigen,
dass die in der GIRL vorgesehene Simulation der Geruchsausbreitung mit einem
einfachen Gauß-Modell zu Fehlern führen könne, da dieses Modell nicht in der Lage sei,
Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dass
die in der Vergangenheit vom StUA B1. festgestellte Überschreitung der Werte der GIRL
im konkreten Fall den Abwägungsvorgang hätte beeinflussen müssen, ergebe sich aus
dem Vortrag des Antragstellers nicht.
48
Dem Schutz der umliegenden Wohnbebauung vor möglichen Luftverunreinigungen sei
durch die Festsetzung von Abstandsklassen im Planverfahren hinreichend Rechnung
getragen worden. Im Bebauungsplan solle gerade nicht geregelt werden, was
Gegenstand eines einzelnen immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens sei. Konkrete Immissionen könnten im Rahmen einer
Angebotsplanung noch nicht endgültig geklärt werden.
49
Die Rüge des Antragstellers, Immissionen von außerhalb des Plangebietes liegenden
Betrieben seien nicht untersucht worden, greife ebenfalls nicht durch. Diese stellten
zwar eine Hintergrundbelastung dar; sofern Vorhaben die durch den Bebauungsplan
festgesetzten und im einzelnen Genehmigungsverfahren zu konkretisierenden
Beschränkungen einhielten, könnten unzumutbare Zustände an angrenzender
Wohnbebauung nicht entstehen.
50
Zwischen dem festgesetzten GI und der nächstgelegenen schutzwürdigen
Wohnbebauung liege ein ausreichender Abstand. Nach der Offenlage sei im
vereinfachten Verfahren die zeichnerische Festsetzung, die versehentlich einen
geringeren Abstand ausgewiesen habe, korrigiert worden.
51
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere
nicht gegen die festgesetzte Wasserschutzzone III A der
Wasserschutzgebietsverordnung C. N. -B. , wonach gewerblich- industrielle Nutzungen
nicht verwirklicht werden dürften. Die Lage in der Wasserschutzzone sei nämlich in der
Abwägung und in der Planbegründung berücksichtigt worden. Auch sei eine Befreiung
von dem genannten Verbot erteilt worden; dass diese mit Auflagen versehen worden
sei, sei unerheblich; wie sich zeige, sei es nicht ausgeschlossen, dass zukünftig
Vorhaben im Bereich der Wasserschutzzone angesiedelt werden könnten. Ein
Rückschluss dahin gehend, dass andere Befreiungen für andere Nutzungen nicht erteilt
werden, könne nicht gezogen werden. Entscheidend sei, dass eine objektive
Befreiungslage gegeben sei; die im Plangebiet zulässigen Nutzungen könnten somit,
wenn auch nur in dem Umfang der jeweiligen Befreiung, verwirklicht werden.
52
Zur äußeren Erschließung habe die Planbegründung Stellung genommen; es habe eine
intensive Auseinandersetzung mit dieser Frage während des Aufstellungsverfahrens
gegeben. So sei geplant worden, dass die Q. -H. -Straße abgebunden werden solle,
falls das Verkehrsaufkommen wider Erwarten durch die Nutzung im Plangebiet stark
ansteige. Durch verkehrliche Maßnahmen könne also gewährleistet werden, dass keine
Belastung des angrenzenden Wohngebietes an der Q. -H. -Straße erfolge. Bei einer
Gesamtschau ergebe sich, dass das Problem einer möglichen Überlastung der
Erschließungsstraße gesehen und ausreichende Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt
wurden. Eine Berücksichtigung durch Festsetzungen im Plan sei nicht erforderlich
gewesen. Die Ansiedlung von Bau- oder Möbelmärkten mit den sich hieraus
möglicherweise ergebenden erheblichen Verkehrsauswirkungen sei nicht zu
befürchten, da diese regelmäßig wegen ihres hohen Flächenbedarfs großflächig und sie
deshalb nur in einem Sondergebiet zulässig seien. Da im Plan auch zentren- und
nahversorgungsrelevante Sortimente ausgeschlossen seien, würden die noch übrig
bleibenden im Plangebiet möglichen Einzelhandelsbetriebe auf Grund ihres zulässigen
Sortiments und ihrer zulässigen Größe keinen größeren Publikumsverkehr hervorrufen.
53
Auch die Rüge des Antragstellers, es sei lediglich der zentren- und
nahversorgungsrelevante Einzelhandel im Plangebiet ausgeschlossen worden, obwohl
der gesamte Einzelhandel habe ausgeschlossen werden müssen, gehe fehl. Aus den
dargelegten Gründen sei die Sorge, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben könne
erheblichen Publikumsverkehr mit sich bringen, unbegründet. Der Gemeinderat habe
mit der Festsetzung das städtebauliche Ziel verfolgt, den zulässigen Betrieben einen
direkten Abverkauf von Waren zu ermöglichen, ohne dabei jedoch unerwünschte
Auswirkungen auf die Nahversorgung und das Zentrum befürchten zu müssen.
54
Selbst wenn die Festsetzung zum Einzelhandel in dem Bebauungsplan unwirksam sein
sollte, habe dies lediglich eine teilweise und nicht eine vollständige Unwirksamkeit des
Bebauungsplans Nr. 52 zur Folge, da davon auszugehen sei, dass der Rat diesen auch
ohne die Festsetzung zum Einzelhandelsausschluss beschlossen haben würde.
55
Mit seiner mehrfach geäußerten Auffassung, es sei unklar, was mit den als GE
ausgewiesenen Flächen geschehen solle, da Produktionsanlagen der H. D. dort nicht
errichtet werden dürften und Bürogebäude eine Ausweisung als GE nicht erfordert
hätten, übersehe der Antragsteller, dass es sich um eine Angebotsplanung handele. Die
H. D. könne und werde die Flächen entsprechend der Gebietsausweisung nutzen. Die
Ausweisung eines Gewerbegebietes auch für Büronutzung sei nicht ungewöhnlich oder
rechtlich bedenklich.
56
Die Hauptbeteiligten haben am 16. September 2005, der sonstige Beteiligte hat mit
Schriftsatz vom 31. Januar 2005 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne
(erneute) mündliche Verhandlung erklärt.
57
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin zum
Bebauungsplan Nr. 52 und die sonstigen beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
58
Entscheidungsgründe:
59
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
60
Der Normenkontrollantrag hat nur hinsichtlich Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans Erfolg.
61
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
62
Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach
dieser Bestimmung kann den Antrag (u.a.) jede natürliche Person stellen, die geltend
macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner
diesbezüglich bestehenden Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert
Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die
Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird.
63
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
64
Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer möglichen Verletzung
des in § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB) enthaltenen Abwägungsgebots
ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines
Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat
keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine
Belange entsprechend ihrem Gewicht abgearbeitet werden.
65
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48, und vom 24.
September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O..
66
Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen
eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung
beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen,
sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich
relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere
geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren
Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde
bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Hat es ein
Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung geltend zu
machen, ist auch diese nur abwägungsbeachtlich, wenn sie sich der planenden Stelle
aufdrängen musste.
67
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214;
Senatsurteil vom 6. Januar 2003 - 7a D 46/01.NE - m.w.N.
68
Auch Eigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, können je
nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu
berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im
Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine
Antragsbefugnis begründet.
69
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und vom
28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47.
70
Abwägungsrelevant ist auch das Interesse von Anliegern, die ihr Grundstückseigentum
zulässigerweise zu Wohnzwecken selbst nutzen, vor heranrückenden Immissionen
neuer Nutzungen geschützt zu werden. Als Abwägungsposten ist das
Immissionsschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, wenn die Beeinträchtigungen als
schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind; auch Immissionen, die nicht auf
Grund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar
einzustufen sind, können im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag
geben. In die Abwägung brauchen sie nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das
Interesse, vor ihnen bewahrt zu werden, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem
Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe
außer Betracht bleiben kann.
71
Vgl. [zu Verkehrslärmimmissionen] BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -
, BauR 2005, S. 829 sowie Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - 7 D 97/03.NE -.
72
Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist Eigentümer des
außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks Q. -H. -Straße 14, das er selbst zu
Wohnzwecken nutzt. Zwar liegt dieses Grundstück etwa 30 m von der nördlichen
Grenze des Plangebiets entfernt, und der Abstand zu der ihm am nächsten gelegenen
Bebauungsmöglichkeit innerhalb des Plangebiets beträgt ca. 165 m. Das von ihm im
Planaufstellungsverfahren wiederholt vorgebrachte Interesse, von Immissionen,
insbesondere von Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, die durch Vorhaben in
dem mit dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- bzw.
Industriegebiet entstehen, ist aber als abwägungsrelevanter Belang im dargelegten
Sinne (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beachtlich. Es gibt auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Bebauung auf den Grundstücken
73
Q. -H. -Straße 16 und 18 etwa von den o.g. Geruchs-Immissionen abgeschirmt wäre und
sich diese deshalb auf das von ihm bewohnte Grundstück nicht auswirken könnten.
Vgl. zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 14. Juni 2005 - 7 D 97/03.NE -.
74
Kann ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren - wie hier der Antragsteller des
vorliegenden Verfahrens - im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen,
durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein,
ist die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit
Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus §
139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar
sind.
75
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, S. 695 ff. mit
Anmerkung Neumann, jurisPraxisReport 12/2005 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 14.
Auflage 2005, § 47 Rz. 50.
76
Der Normenkontrollantrag ist nur zum Teil begründet.
77
Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat
Form- oder Verfahrensmängel nicht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Form- oder
Verfahrensfehler sind nicht erkennbar.
78
Der Bebauungsplan ist - abgesehen von Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen - materiell
rechtmäßig.
79
Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB.
80
Städtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen
Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB
setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein
Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem "Wie"
auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung, es bedeutet Entschließungs- und
Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen
Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen
städtebaulichen Vorstellungen.
81
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.
82
Erforderlich in diesem Sinne kann auch eine bauplanerische Regelung sein, die es der
Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage
gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei
vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann.
83
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2, Urteil
des Senats vom 7. Mai 2003 - 7a D 17/01.NE - sowie Krautzberger in
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 1 Rz. 26.
84
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Beschlusses ihres
Strukturförderungsausschusses vom Februar/März 2001 bereits Ende 1997
85
Überlegungen angestellt, wie sie den Standort der H. -D. langfristig sichern kann; diese
Erwägungen haben auch ausdrücklich Eingang in die Planbegründung (§ 9 Abs. 8
BauGB) gefunden. Dies ist eine im Ansatz legitime Überlegung. Belange der Wirtschaft
wie das Standortinteresse eines ansässigen Unternehmens sowie sein Bedürfnis nach
Betriebserweiterung und Modernisierung gehören zu den i.S.d. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB
(jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden
Erwägungen.
Vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1 Rz. 71; vgl. zum
Planungsermessen auch OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -,
BRS 58 Nr. 30.
86
Die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt auch nicht etwa deshalb, weil die Planung ganz
oder in Teilen vollzugsunfähig ist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare
rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen.
87
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 sowie
Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 30 und 31, beide
m.w.N.
88
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bebauungsplan wegen eines rechtlichen
Hindernisses wie etwa eines Verbots vollzugs(un)fähig ist, kommt es darauf an, ob die
Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch die Erteilung einer
fachgesetzlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann. Nicht (unbedingt)
die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist in einem
solchen Fall Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Liegt eine
Befreiungslage vor, ist es dem Plangeber nicht verwehrt, in diese "hineinzuplanen".
89
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29.
90
Ist bereits eine Befreiung oder sonstige Ausnahmegenehmigung erteilt, erzeugt diese
Tatbestandswirkung, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für ihre
Unwirksamkeit.
91
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 sowie HessVGH,
Urteil vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 -, HGZ 2003, S. 396 (399/400).
92
In den Fällen, in denen die Planumsetzung möglicherweise an rechtlichen
Genehmigungserfordernissen scheitern kann, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des
Bebauungsplans eine prognostische Abschätzung der rechtlichen Umsetzbarkeit des
Plans vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gemeinde bei der Planung schon
konkrete Nutzungs- oder Verwendungszwecke plankonformer Vorhaben im Blick hat
und deren Absicherung erstrebt. Ergibt sich dabei, dass eine Genehmigung
offensichtlich ausscheidet, weil das Vorhaben auch unter Modifikationen und/oder
Auflagen nicht genehmigungsfähig sein wird, muss von der vorgesehenen Planung
Abstand genommen werden.
93
Vgl. Kuschnerus, a.a.O., Rz. 31 S. 32 sowie [allerdings im Zusammenhang mit der
planerischen Konfliktbewältigung] BayVGH, Urteil vom 14. November 2002 - 14 N
00.227 -, BRS 65 Nr. 15.
94
Nach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen des Bebauungsplans - insbesondere
die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen
Festsetzungen) - nicht von vornherein vollzugsunfähig.
95
Dies gilt zunächst unter wasserrechtlichen Aspekten. Die textlichen Festsetzungen zur
Art der baulichen Nutzung (dort Nr. 1.1 und 1.2) haben zum Ziel, der H. -D.
Erweiterungsflächen zu verschaffen und dadurch deren Standort in J. zu sichern. Es gibt
keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass diese Festsetzungen nicht realisiert werden
könnten. Zwar liegt das Gebiet des Bebauungsplans in der Wasserschutzgebietszone III
A der Wasserschutzgebietsverordnung vom 1. Dezember 1983, die insoweit in § 5 Abs.
2 u.a. das Verbot der Erstellung und des Änderns gewerblicher Anlagen und
Einrichtungen mit Ausstoß oder Anfall von wassergefährdenden Stoffen vorsieht, wenn
diese Stoffe nicht unschädlich gemacht werden. Mit Genehmigungsbescheid vom 19.
November 1998 hat die Untere Wasserbehörde aber der H. D. auf den für diese unter
dem 4. September 1998 gestellten Antrag auf der Grundlage des § 9 der genannten
Wasserschutzgebietsverordnung eine Befreiung von diesem Verbot erteilt. Dieser
Befreiung kommt nach den o.g. Grundsätzen insoweit Tatbestandswirkung zu, da sie
ersichtlich nicht nichtig ist. Auch in immissionsschutzrechtlicher Sicht kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich etwa durch die in den Stellungnahmen des StUA B1.
von Juni 2004 angesprochenen Maßnahmen zur Minderung der Geruchsbelästigung
eine entsprechende Genehmigung von vornherein als unerteilbar erweisen würde. Vor
diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass Betriebe der nach Nrn. 1.1 und
1.2 der textlichen Festsetzungen zulässigen Art von vornherein als Rechtsgründen nicht
realisierbar sind und der Bebauungsplan Nr. 52 insoweit vollzugsunfähig ist.
96
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar hinreichend bestimmt,
aber nicht alle von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen (§ 9 BauGB, BauNVO)
gedeckt.
97
Von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt und hinreichend bestimmt sind allerdings
die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen
Festsetzungen.
98
Die dort vorgenommene Gliederung der einzelnen Baugebiete - hier in GE1, GE 2 und
GI - findet ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BauNVO. Danach
können Baugebiete u.a. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen
Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden. Zu den besonderen Eigenschaften
von Betrieben und Anlagen gehört auch ihr Emissionsverhalten.
99
Vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 sowie
Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005 § 9 Rz. 92 m.w.N.
100
Daraus kann ein besonderes Bedürfnis resultieren, dass zur Konfliktvermeidung
besondere Abstände zur Wohnbebauung eingehalten werden, um den Betrieb erweitern
zu können. Ein solches ist hier gegeben.
101
Die Antragsgegnerin hat eine "Grobgliederung" vorgenommen, indem sie das
Plangebiet in GI und GE unterteilt und innerhalb der Gebietsausweisungen das GE in
zwei Teilbereiche untergliedert hat. Sie hat darüber hinaus im Wege der
"Feingliederung" innerhalb der Baugebiete noch eine weitere Differenzierung
vorgenommen, indem sie in den einzelnen Baugebieten noch verschiedene
102
Anlagen/Nutzungen für unzulässig (bzw. ausnahmsweise zulässig) erklärt hat. Dass die
Antragsgegnerin sich bei der Festsetzung zur Gliederung auf den Abstandserlass vom
2. April 1998 ("Abstände zwischen Industrie bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten
im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsamen
Abstände", MBl NRW 1998, 744) bzw. die diesem als Anlage 1 beigefügte Abstandsliste
bezogen und sich inhaltlich an den Vorgaben des Erlasses orientiert hat, ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung von Abstandsklassen für bestimmte Betriebsarten in Nr. 1.1 und 1.2 der
textlichen Festsetzungen ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Dabei ist insbesondere
nicht zu beanstanden, dass die veröffentlichte Abstandsliste nicht zugleich mit in die
Planurkunde aufgenommen worden ist. Werden Gewerbegebiete in Anlehnung an die
Abstandsliste gegliedert, müssen die einzelnen Betriebskategorien nicht in der
Planurkunde selbst aufgelistet werden.
103
Vgl. Urteils des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 sowie
Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 353; a.A.
Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 1 Rz. 97.
104
Die Erwähnung von "Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad" - wie hier in Nr.1.1 und 1.2
der textlichen Festsetzungen - im Zusammenhang mit Gliederungen nach der
Abstandliste ist als unbestimmter Rechtsbegriff unbedenklich.
105
Vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, a.a.O. sowie
Kuschnerus, a.a.O., Rz. 354.
106
Es ist auch unschädlich, dass bei der Gliederung nach der Abstandsliste bzw. bei der
Bezugnahme auf den Abstandserlass nicht die genaue Fundstelle seiner Publikation
genannt wird.
107
Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Dezember 1999 - 7a D 39/99.NE -, OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG -, NVwZ 2005, S. 28 f.
und Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 3 Rz. 86 unter Hinweis auf
§ 3 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW; vgl. auch [speziell zur Abstandsliste] VG Frankfurt (Oder),
Beschluss vom 28. Januar 1999 - 7 L 747/98 -, JURIS-Dokumentation.
108
Dies widerspricht auch nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG)
abzuleitenden Grundsatz der Rechtsklarheit. Dieser gebietet es, dass Rechtsnormen
der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich
verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.
109
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, S. 283
(291) sowie Sachs in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 20
Rz. 123 m.w.N.
110
Für Verwaltungsvorschriften wird daraus abzuleiten sein, dass sie jedenfalls dann zu
veröffentlichen sind, wenn sie - etwa als Auslegungs- oder Ermessensrichtlinie -
mittelbare Außenwirkung erlangen; auch wenn in Rechtsnormen auf sie Bezug
genommen wird, wird ihre Veröffentlichung geboten sein.
111
Vgl. hierzu auch Sachs, a.a.O., Art. 20 Rz. 123 f.
112
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in Bezug genommene Abstandserlass vom
2. April 1998 ist veröffentlicht (MBl. NRW 1998, 744 und SMBL 283). Der von den
Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffene kann sich auch ohne konkrete Angabe
der Fundstelle der Publikation darüber Kenntnis verschaffen kann, was "als Recht gilt".
Die erlassende Stelle und das Datum des Abstandserlasses sind exakt bezeichnet; aus
der textlichen Festsetzung und aus der Planbegründung ist spezifizierbar, um welchen
Themenkreise es in dem in Bezug genommenen Erlass geht. Bei dieser Sachlage kann
sich der Normbetroffene mit zumutbaren Aufwand Kenntnis von ihrem exakten Inhalt
verschaffen kann. Vor diesem Hintergrund war die Angabe der exakten Fundstelle der
Publikation in der Planurkunde entbehrlich.
113
Die nach allem formell nicht zu beanstandende Verwendung der Abstandsliste ist auch
inhaltlich nicht zu beanstanden.
114
Es war methodisch vertretbar, dass die Antragsgegnerin sich bei den textlichen
Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 an der Abstandsliste orientiert hat. Dass diese eine
Möglichkeit der "Feingliederung" ist, die hinsichtlich der gebotenen Abstände
Empfehlungen enthält, deren Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter
Abwägung möglich ist, ist anerkannt.
115
Vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30;
Kuschnerus, a.a.O. Rz. 353.
116
Der Abstandserlass soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem
Gesichtspunkt des Immissionsschutzes beteiligten Staatlichen Umweltämtern eine
einheitliche Grundlage für fachliche Stellungnahmen im Hinblick auf die notwendigen
Abstände zu geben; zu diesem Zweck werden in seinem Anhang 1 in der sog.
Abstandsliste Schutzabstände genannt (vgl. Nr. 2.1, Abs. 2). Bei Einhaltung oder
Überschreitung der angegebenen Abstände ist davon auszugehen, dass Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen beim bestimmungsgemäßen
Betrieb der Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die
Anlage dem Stand der Technik entspricht (Nr. 2.2.1, Abs. 1). Dabei werden die
Gesichtspunkte des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung gleichermaßen
berücksichtigt. Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der
Abstandsregelung wird die Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete beurteilt nach
Immissionswerten, die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren oder
erheblichen Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe oder Geruchsstoffe notwendig
sind (Nr. 2.2.1, Abs. 3). Damit liefern Abstandserlass und Abstandsliste jedenfalls
greifbare Anhaltpunkte für die Bewertung auch von Geruchsimmissionen in der
Bauleitplanung, zumal es bisher nicht in zufriedenstellender Weise gelungen ist,
insbesondere Geruchsbelästigungen zu quantifizieren, da Gerüche nicht wie sonstige
Luftverunreinigungen oder Lärmeinwirkungen messbar sind und deshalb Grenz- oder
Richtwerte, wie sie für das Regelungssystem der TA-Luft oder der TA-Lärm typisch sind,
fehlen.
117
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67.
118
Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der
emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Geringfügige
Unterschreitungen der Abstände sind akzeptabel (2.2.2.3). Allerdings gilt die
119
Abstandsliste nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der
Planung in Tallagen sollten Einzelfalluntersuchungen angestellt werden (Nr. 2.2.2.7
i.V.m. 2.4.1.3); von der Empfehlung (an die Gemeinde), ein Gutachten einzuholen, soll
das Staatliche Umweltamt absehen, wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand
möglich ist, aus eigenem Sachverstand den Planungsbehörden eine Lösung
vorzuschlagen (2.4.1.3, lit. b).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze brauchte eine Einzeluntersuchung im
Rahmen des Planverfahrens nicht angestellt zu werden: Die geringste Entfernung
zwischen der Umrisslinie der emittierenden Anlage (im Gebiet des angegriffenen
Planes) - hierbei legt der Senat den nördlichsten Punkt der Baugrenze im GI-Gebiet
zugrunde - und der Begrenzungslinie des Wohngebietes - hierbei legt der Senat das
dem GI-Gebiet am nächsten liegende Gebäude auf dem Grundstück Auf dem X. 17
zugrunde -, beträgt 300 m und hält damit den nach der Abstandsliste für Anlagen zur
fabrikmäßigen Herstellung von Seifen oder Waschmitteln durch chemische
Umwandlung (dort Nr. 100) vorgegebenen Abstand ein. Die beiden Bezugspunkte für
diese Messung liegen praktisch auf einer Höhe (jeweils ca. 278 m über NN). Andere -
deutlich weiter entfernte Grundstücke - wie z.B. das des Antragstellers, das einen
Abstand von ca. 430 m zum genannten nördlichen Rand des GI-Gebiets aufweist, liegen
tiefer, nämlich ungefähr auf einer Höhe von 259 mm über NN. Es ist dennoch nicht zu
beanstanden, wenn die Abstandsliste zugrundegelegt - und durch die Antragsgegnerin
kein Einzelgutachten eingeholt - worden ist. Denn 2.2.2.7 des Abstandserlasses ist auf
den Fall zugeschnitten, dass der Abstand zwischen der Wohn- und der gewerblichen
Nutzung nicht eingehalten wird, wie sich aus dem Verweis auf 2.4.1.3 und 2.4.2.1 ergibt.
Aus den dargelegten Gründen wird der als erforderlich angesehene Abstand aber
eingehalten. Unabhängig davon sind die nicht auf etwa einer Höhe mit dem genannten
Punkt des GI- Gebietes liegenden Bebauungen jenseits der nördlichen Grenze des
Plangebiets mit 259 m über NN tiefer gelegen als die Anlagen im GI-Gebiet und werden
daher wohl durch den Hang, an dem das Plangebiet liegt und der in Süd-Nord-Richtung
eine Höhe zwischen 278 und 261 m über NN aufweist, in gewisser Hinsicht
"abgeschirmt".
120
Hinsichtlich des GE2- und des GE1-Gebietes werden die nach der Abstandsliste
erforderlichen Abstände von 200 bzw. 100 m eingehalten, so dass aus den dargelegten
Gründen von einer Einhaltung der Abstandswerte des Erlasses vom 2. April 1998
auszugehen ist.
121
Nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist der in Ziffer 1.4 der textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans geregelte Ausschluss von zentren- und
nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen in den beiden Gewerbegebieten.
Er findet seine Ermächtigungsgrundlage insbesondere nicht in § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9
BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 des § 1
BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten
allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen (oder sonstigen) Anlagen
zulässig oder nicht zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. § 1 Abs. 9 BauNVO fordert dabei eine
städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation
ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der
Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "besondere" an den städtebaulichen
Gründen besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu
§ 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen"
122
städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle
Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als
nach § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO geben muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58, OVG NRW, Urteil
vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BauR 2005, S. 819 (822) sowie
Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, Rz. 322 f.
123
Erforderlich ist aber stets, dass hinreichend deutlich wird, was überhaupt geschützt
werden soll und warum dies schützenswert ist. Mit einem Schlagwort oder einer mehr
oder weniger lapidaren Begründung lassen sich Einzelhandelsausschlüsse nicht
rechtfertigen. Steuerungen im Interesse des Zentrenschutzes setzen vielmehr voraus,
dass das, was geschützt werden soll, von der Gemeinde, die insoweit
eigenverantwortlich ihre eigene Städtebaupolitik betreiben darf, hinreichend deutlich
festgelegt wird.
124
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, a.a.O., S. 822 sowie
Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rz. 275.
125
Erforderlich ist jedenfalls ein schlüssiges Gesamtkonzept, z.B. in Form eines
Einzelhandelskonzepts. Die besonderen städtebaulichen Gründe räumen der
Gemeinde zwar einen weiten Spielraum ein, die konkreten Festsetzungen zur
Umsetzung dieses Konzepts müssen dann aber gemessen am konkreten
städtebaulichen Konzept der Gemeinde hinreichend städtebaulich gerechtfertigt sein.
126
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - sowie Kuschnerus, a.a.O., Rz
275.
127
Deshalb bedarf es z.B., wenn in einem Baugebiet Einzelhandel mit ausgewählten
Warensortimenten im Hinblick auf seine Zentrenschädlichkeit ausgeschlossen werden
soll, konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten
Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen
Einzelhandelsstrukturen unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen
Warenangebots schädigen würde. Pauschale Begründungen z.B. dergestalt, eine
Dezentralisierung der Einzelhandelseinrichtungen solle verhindert bzw. die
Funktionsfähigkeit des Stadtkerns solle erhalten bleiben, reichen daher nicht aus.
128
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39 und vom
12. November 2004 - 10a D 38/02.NE -, NVwZ-RR 2005, S. 309 (310 ff.).
129
Nach diesen Grundsätzen liegen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9
BauNVO nicht vor. An keiner Stelle des Planverfahrens ist von einem
Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin oder einem sonstigen schlüssigen
Gesamtkonzept, das den Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsnutzungen betrifft,
die Rede. In der Planbegründung (dort S. 9) heisst es, da die bauliche Nutzung des
Plangebietes ausschließlich durch die Erweiterungsmöglichkeit der H. -D. bestimmt sei,
würden die im Gewerbegebiet zulässigen Einzelhandelsnutzungen und Tankstellen
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei städtebaulich begründet. Mit dieser
Begründung kann ggf. ein genereller Ausschluss der - gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
im Gewerbegebiet allgemein zulässigen - Einzelhandelsnutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5
BauNVO gerechtfertigt werden,
130
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19,
131
nicht aber die in § 1 Abs. 9 BauNVO normierte feinere Ausdifferenzierung. Dieser
Unterschied ist dem Plangeber hier nicht klar gewesen, wie sich auch daraus ergibt,
dass in der Begründung Einzelhandelsnutzungen - die nur ausdifferenziert
eingeschränkt werden sollen -und Tankstellen, die generell ausgeschlossen werden
sollen, quasi "in einem Atemzug" abgehandelt werden. Die Planbegründung führt dann
weiter aus, planungsrechtlich könne nicht geregelt werden, dass die H. -D. die
Erweiterungsflächen auch tatsächlich selber nutze; da es im Falle einer Veräußerung
der Flächen nicht im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sei, an
diesem Standort zentrumsschädlichen Einzelhandel anzusiedeln, sei der
Nutzungsausschluss erforderlich. Damit verhält sich die Planbegründung überhaupt
nicht zu der Frage, warum auch nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen
ausgeschlossen werden sollen. Hinsichtlich der zentrumsrelevanten Sortimentsgruppen
ist diese pauschale Begründung jedenfalls unzureichend. Allein in der gleichzeitig mit
dem Bebauungsplan beschlossenen Zurückweisung der Rüge des Antragstellers vom
27. März 2002, es sei kein vollständiger Ausschluss der Einzelhandelsnutzungen
erfolgt, ist davon die Rede, das Ziel, Einzelhandelsflächen für die H. -D. zu schaffen,
solle nicht durch mögliche Einzelhandelsnutzungen konterkariert werden. Des weiteren
könnten Einzelhandelsnutzungen mit den entsprechenden zentrumsschädlichen
Sortimenten die bestehenden Versorgungsstandorte in der Stadt C. N. und deren
Ortsteilen negativ beeinträchtigen. Da zum "heutigen Zeitpunkt" der Planausstellung
nicht absehbar sei, wie sich gewerbliche Nutzungen zukünftig entwickeln würden, sei im
Bebauungsplan nicht grundsätzlich Einzelhandel ausgeschlossen worden. Neben den
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen verblieben nur
Einzelhandelsnutzungen mit entsprechend geringeren Ziel- und Quellverkehren, so
dass die Bedenken des Antragstellers gegen die Einzelhandelsnutzungsfestsetzung
bzw. die Anregung, auf Einzelhandel im Plangebiet komplett zu verzichten, unbegründet
sei. Einer Erweiterung der Planbegründung bedürfe es nicht. Abgesehen davon, dass
wenige Sätze zuvor zur näheren Erläuterung auf die Planbegründung verwiesen wurde
- die aber wie dargelegt, weitere Erwägungen gerade nicht enthält -, lassen auch diese
mehr oder weniger pauschalen Erwägungen keine besonderen - die individuelle
Betrachtung der örtlichen Situation in der Gemeinde beachtenden - städtebaulichen
Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO erkennen.
132
Die textlichen Festsetzungen sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Dies gilt
insbesondere für die Bestimmungen über die Höhe in Nr. 2 der textlichen
Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs.
2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO. Die Festsetzung der Höhe war gemäß
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erforderlich, denn ohne die Festsetzung könnte das
Landschaftsbild ggf. noch weiter beeinträchtigt werden. Deshalb wird jedenfalls bei
Industriegebieten die Bestimmung einer Höhe als erforderlich angesehen, wenn sonst
öffentliche Belange berührt würden.
133
Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 16 Rz. 46.
134
Im Übrigen kann die Höhe z.B. eines Schornsteins - von hier max. 16 m - dazu führen,
dass etwaige Gerüche über die in der näheren oder weiteren Umgebung befindliche
Wohnhäuser "hinweggeleitet" werden.
135
Vgl. hierzu z.B. Urteil des Senats vom 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, BRS 66 Nr. 79.
136
Der gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO angegebene Bezugspunkt ist festgesetzt. Ist - wie hier
- ein unterer Bezugspunkt angegeben, bedarf es jedenfalls dann, wenn eine auf diesen
bezogenes Höhenmaß festgesetzt wird, nicht der Festlegung eines oberen
Bezugspunktes.
137
Das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) ist nicht
verletzt.
138
Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt
nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht
eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich
liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem
Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde
im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit
notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
139
Die Antragsgegnerin hat das Abwägungsmaterial nicht fehlerhaft, insbesondere nicht
unvollständig zusammengestellt.
140
Das Abwägungsmaterial ist nicht wegen Unterlassens einer
Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - unvollständig. Es bedurfte nämlich vorliegend
keiner UVP anhand der Maßgaben des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der bei Beschlussfassung des Rates (29. Juli 2003)
noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 - UVPG.
141
Vgl. dazu, dass das Unterlassen der UVP einen Abwägungsmangel darstellen kann,
BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BauR 2005, S. 671 (672 f.).
142
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB (jetzt: § 2 Abs. 4 BauGB) sind im Rahmen der
Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) zu berücksichtigen die
Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens
entsprechend dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima, Landschaft und Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die
Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
(Umweltverträglichkeitsprüfung), und zwar soweit im Bebauungsplanverfahren die
planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden soll, für die nach dem
UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Vorliegend war eine
UVP in diesem Sinne nicht zu berücksichtigen bzw. durchzuführen, weil mit dem
Bebauungsplan Nr. 52 nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden sollte,
für das eine UVP-Pflicht nach dem UVPG besteht.
143
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG gilt das UVPG (nur) für die in Anlage 1 zum UVPG
aufgeführten Vorhaben. Damit ist Grundvoraussetzung einer UVP-Pflicht, dass das
Vorhaben einer der Kategorien der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist nicht erforderlich eine allgemeine Vorprüfung
144
des Einzelfalls i.S.d. § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum
UVPG. Gemäß Nr. 18.7.2. ist eine allgemeine Prüfung des Einzelfalls (i.S.d. § 3 c Abs.1
Satz 1 UVPG) erforderlich bei Städtebauprojekten mit einer zulässigen Grundfläche
i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von 20000
qm bis weniger als 100000 qm. Diese Voraussetzungen erfüllt das durch den
angegriffenen Bebauungsplan Nr. 52 ermöglichte Vorhaben nicht. Dies gilt zunächst,
wenn man allein die in dem Plangebiet zulässige Grundfläche heranzieht. Ausweislich
der in der Plangebegründung (dort S. 12/13) aufgeführten Flächenbilanz beträgt die
diesbezügliche Baufläche 24.206 qm; dieser Wert wird als solcher nicht in Zweifel
gezogen. Multipliziert mit der im Bebauungsplan festgesetzten und gemäß § 19 Abs. 2
i.V.m. § 17 Abs. 1 BauNVO in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen
Grundflächenzahl von 0,8 ergibt sich eine Grundfläche von 19364,8 qm. Das Vorhaben
bleibt daher - für sich betrachtet - unterhalb des eine allgemeine Prüfung des Einzelfalls
auslösenden Schwellenwerts. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch
offenbleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 52 nicht der Nr. 18.7.2, sondern - wie offenbar
der Antragsteller meint - Nr. 18.5.2 zuzuordnen ist, denn dort liegt der Schwellenwert
ebenfalls bei 20.000 qm.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gebietsausweisung des
angegriffenen Bebauungsplans im Zusammenhang mit dem bereits durch den
Bebauungsplan Nr. 6 "Industriegebiet J. C1.-----weg " abgesicherten Altstandort der H. -
D. steht. Denn auch wenn man die durch den Bebauungsplan Nr. 52 ermöglichte
Bebauung im Zusammenhang mit den schon bestehenden Industrieanlagen der H. -D.
sieht, ist nicht von einer UVP-Pflichtigkeit auszugehen. Zwar besteht gemäß § 3 c Abs. 1
Satz 5 UVPG i.V.m. § 3 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG die Verpflichtung zur
Durchführung einer UVP auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig
von demselben Träger verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang
stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen oder
Leistungswerte erreichen oder überschreiten; gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 3 b
Abs. 2 Satz 3 UVPG gilt dies aber nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte der
Anlage 1 für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht
vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2
erreichen oder überschreiten; letzteres ist nicht der Fall, weil jedenfalls der
Bebauungsplan Nr. 52 für sich den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht.
145
Vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage 2002, § 1a BauGB Rz.
35a; unklar insoweit Dienes in Hoppe (Hrsg.), Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 2. Auflage 2002, § 3 b UVPG Rz. 21 a.E.
146
Eine fehlerhafte oder unvollständige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials liegt
auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren keine konkreten
Messungen der Immissionen, insbesondere der Geruchsimmissionen, vorgenommen
hat.
147
Aus den oben dargelegten Gründen konnte im Verfahren - u.a. auf Grund der
Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes vom 11. Mai 2001, die bereits im
vorbereitenden Verfahren abgegeben wurde - den immissionsschutzrechtlichen
Bedenken, und zwar auch und gerade unter Berücksichtigung der von der
Anlagenerweiterung prognostisch ausgehenden Gerüche zulässigerweise durch eine
Feingliederung nach der Abstandsliste mit der Einhaltung der darin vorgesehenen
Abstände Rechnung getragen werden.
148
Die Antragsgegnerin hat insoweit in die Abwägung eingestellt, was nach Lage der
Dinge eingestellt werden musste.
149
Die ordnungsgemäße planerische Abwägung setzt dabei voraus, dass die Gemeinde
sich zuvor Kenntnis darüber verschafft hat, ob und welche bei der in Rede stehenden
Planung beachtlichen Beeinträchtigungen durch Gerüche für die Wohnbebauung (auch
die außerhalb des Plangebiets) zu erwarten sind. Dies setzt seinerseits voraus, dass im
Wege der Prognose nach den hierfür maßgeblichen (technischen) Regelwerken, soweit
solche vorhanden sind, ermittelt wird, mit welchen Wirkungen zu rechnen ist. Hier hatte
die planerischen Prognose daran anzuknüpfen, ob die Grenzen der Zumutbarkeit der
Betriebserweiterung der H. - D. besonders für die Wohnbebauung im unmittelbaren
Einwirkungsbereich erreicht bzw. überschritten sind. Dabei ist die auf der Grundlage der
Einhaltung der Werte des Abstandserlasses angestellte Prognose der Antragsgegnerin,
angesichts der gegebenen Abstände zwischen dem Betrieb, dessen Erweiterung durch
den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, und der in der näheren Umgebung
vorhandenen Wohnbebauung, seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu
befürchten, insgesamt nicht zu beanstanden.
150
Insbesondere ist es aus den o.g. Gründen methodisch vertretbar, dass die
Antragsgegnerin für die Frage der Bewertung des gebotenen Mindestabstandes die
Abstandsliste zugrundegelegt hat.
151
Vgl. hierzu Urteile des Senats vom 7. Oktober 2004 - 7a D 76/02.NE - [zur Abstandsliste]
und vom 18. April 1996 - 7a D 99/94.NE -, [zu den VDI-Richtlinien 3471 und 3472].
152
Denn mit dem Abstandserlass wird den Gemeinden eine anhand von Erfahrungswerten
entwickelte Orientierungshilfe an die Hand gegeben, die - solange insbesondere für
Geruchsbelästigungen, die nicht von landwirtschaftlicher Tierhaltung ausgehen, keine
anderweitige, insbesondere gesetzliche Regelung besteht - durchaus bei der
prognostischen Einschätzung zugrundegelegt werden kann.
153
Allerdings ist bei der Planung von Industrie- bzw. Gewerbegebieten grundsätzlich zu
fordern, dass der Plangeber Ermittlungen darüber anstellt, auf welche Weise
Immissionen auf das zu verplanende oder das in seiner unmittelbaren Nachbarschaft
gelegene Wohngebiet so weit wie möglich vermieden werden können. Will der
Plangeber durch eine Staffelung der Nutzung nach dem Abstandserlass sicherstellen,
dass eine unzulässige Beeinträchtigung angrenzender Wohngebiete durch ein
Industrie- oder Gewerbegebiet ausgeschlossen ist, setzt dies eine hinreichende
Ermittlung des relevanten Sachverhalts voraus.
154
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 10a B 1009/04.NE -, JURIS-
Dokumentation.
155
Umfang und Tiefe des Sachermittlungspflicht der Gemeinde sind aber von den
konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Auch wenn die Gemeinde von ihrer
Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung nicht durch zustimmende Erklärungen der am
Planverfahren beteiligten Behörden entbunden wird, kann es doch von Bedeutung sein,
ob Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf der Gemeinde
unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene substantiierte Einwendungen
erhoben haben. Hat der Plan - ggf. nach einer Überarbeitung und eingehender Prüfung -
156
die Zustimmung der Fachbehörden gefunden und werden substantiierte Einwendungen
(danach) nicht (mehr) erhoben, wird regelmäßig kein begründeter Anlass bestehen,
Einzelheiten zur planerischen Ausgangssituation und zum Gewicht der widerstreitenden
Belange dennoch von sich aus weiter aufzuklären. Das Unterlassen einer näheren
Aufklärung bewirkt unter solchen Umständen keinen Fehler im Abwägungsvorgang.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 -, BRS 49 Nr. 22; vgl.
ferner VGH BW, Urteil vom 17. September 1999 - 3 S 3/99 -, JURIS-Dokumentation
sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 1988 - 10 C 8/88 -, NVwZ 1989,
S. 674 (675 f.).
157
Angesichts der Tatsache, dass das Staatliche Umweltamt B1. seine ursprünglich unter
dem 11. Mai 2001 zur vorgesehenen Planung - gerade wegen der befürchteten
Geruchsimmissionen - geäußerten immissionsrechtlichen Bedenken nach Änderung der
Planung fallen gelassen hat, bestand für den Rat der Antragsgegnerin im insoweit für
die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses (29. Juli 2003) keine Veranlassung, die getroffene
Prognoseentscheidung nochmals zu überdenken, zumal die vorliegende
Angebotsplanung sich auf einen bislang nicht bebauten Bereich bezieht und
Erweiterungsvorhaben nicht konkret benannt sind. Deshalb ist es nicht zu beanstanden,
dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Planverfahrens konkrete Einzelermittlungen
über die Geruchssituation unterlassen hat. Auf die vom Antragsteller im vorliegenden
Normenkontrollverfahren vorgelegten Stellungnahmen des StUA B1. vom Juni bzw. Juli
2004, die im Übrigen nur zu den bereits existierenden, nicht aber zu den - hier in Rede
stehenden - im Plangebiet erst noch zu realisierenden Nutzungen Aussagen treffen
können, kommt es daher vorliegend nicht an; der Antragsteller muss sich insoweit auf
das Baugenehmigungsverfahren verweisen lassen, denn es ist nicht erkennbar, dass
dort angemessene Lösungen (etwa durch entsprechende Immissionsreduzierung der
bereits vorhandenen - bestandsgeschützten Nutzungen) nicht möglich sind.
158
Ein Abwägungsfehler resultiert auch nicht aus der vom Antragsteller monierten
Zunahme des Zu- und Ablieferverkehrs.
159
Allerdings gehört zur ordnungsgemäßen Ermittlung der abwägungsbeachtlichen
Belange auch die Prüfung, ob die äußere Erschließung des Plangebiets gesichert ist.
Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, ob die zu dem Plangebiet führenden Straßen
den planbedingten Verkehr aufnehmen können. Insbesondere kann von Bedeutung
sein, dass etwa Lastkraftwagen bei unvermeidbarem Begegnungsverkehr ggf. über
längere Strecken oder an unübersichtlichen Stellen zurücksetzen müssen.
160
Vgl. Urteil des Senats vom 21. April 2005 - 7 D 65/03.NE - m.w.N.
161
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber auch, ob das Verkehrsaufkommen
bislang von den jeweiligen Erschließungsstraßen bewältigt werden konnte.
162
Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. April 2005 - 7 D 11/05.NE -, JURIS
Dokumentation.
163
Vor diesem Hintergrund ist angesichts der oben dargelegten Unwirksamkeit des in Nr.
1.4 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Einzelhandelsausschlusses und der hier
wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwartenden
164
Einzelhandelsnutzung kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass sich durch eine
Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans eine nennenswerte
Verschlechterung der straßenrechtlichen Situation ergeben wird. Zwar führt die etwa 7
m breite Q. -H. -Straße als Erschließungsstraße auf einer Strecke von ca. 140 m an den
zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken der Anwohner der Q. -H. -Straße - so auch
des Antragstellers - vorbei. Doch ist jedenfalls derzeit nicht mit einer erheblichen
Zunahme des planbedingten Verkehrs zu rechnen. Dies gilt zunächst, wenn man den
durch das GI-Gebiet zusätzlich verursachten Verkehr zugrundelegt. Hierbei wird es sich
im Kern um einen solchen handeln, der dem vergleichbar ist, der durch das
Industriegebiet des Bebauungsplans Nr. 6 verursacht wird. Jenes Plangebiet wird aber -
wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist und in der Planbegründung betont wird
- durch die südliche Q. -H. -Straße erschlossen. Allein aus der zusätzlichen Nutzung des
GI wird daher eine unzureichende Erschließung des Gebiets des angefochtenen Plans
nicht resultieren. Der durch die GE-Gebiete des Plangebiets verursachte Verkehr wird
ebenfalls nicht zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrs führen, die bereits jetzt zu
berücksichtigen wäre; derzeit nicht absehbare Konflikte können ggf. im
Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Die vom Antragsteller vor allem befürchtete
erhebliche Zunahme des Verkehrs durch die Errichtung von Baumärkten oder
Möbelhäusern steht nicht zu erwarten. Denn diese werden - bei typisierender
Betrachtungsweise - wegen ihres in der Regel großen Flächenbedarfs nicht in einem
GE, sondern nur in einem Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig sein.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Antragsgegnerin im
Rahmen der Abwägung ebenfalls nicht verkannt bzw. in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise abgewogen.
165
Diese Belange waren hier im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der besonderen
Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
a.F. (jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit a i.V.m. § 1 a Abs. 3 BauGB n.F.), ergeben, zu beachten.
Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und
Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über
ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei ist das Gewicht der
von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten
Situation zu ermitteln, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu
berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in
der konkreten Situation und dem (Gegen-)Gewicht der anderen Belange zu optimieren
sind.
166
Die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur
abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in
Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das
Integritätsinteresse von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten
Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist
auch darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger
städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten
und damit dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen
ist. Es ist nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur
Vermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur
Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt
167
nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der
Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - zu benennen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8 sowie Urteil
des Senats vom 7. Oktober 2004 - 7a 76/02.NE.
168
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin angestellten
Überlegungen. In dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Dipl. Ing. R. aus L.
"Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft" vom September 2002, den die
Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (dort S. 4) zur Grundlage der
Abwägung gemacht hat, ist ausgeführt, das Landschaftsbild sei im Bereich der Talsohle
im Wesentlichen durch das Firmengelände sowie versiegelte oder anderweitig
anthropogen genutzte Flächen gekennzeichnet und sei deshalb für die
Erholungsnutzung von eher untergeordneter Bedeutung. Im Bereich der Hanglage sei
das Landschaftsbild vor allem innerhalb des [westlich des Plangebiets gelegenen]
Landschaftsschutzgebietes reicher und abwechslungsreicher gegliedert. Von dort aus
biete sich auch eine gute Aussicht auf den nordöstlich gelegenen Ortskern von J. , so
dass von einer vergleichsweise höheren Empfindlichkeit gegenüber der Bebauung
gesprochen werden könne. Auch wenn die Hanglage eine höhere Bedeutung für die
Erholungsnutzung aufweise, liege dieser Bereich wochentags für die meisten Bewohner
von J. wegen der Entfernung und der Trennwirkung der B 51 außerhalb ihres
Aktionsradius, der in Anlehnung an wissenschaftliche Untersuchungen mit ca. 400 m zu
beziffern sei; nur für das Wohngebiet F1. Weg sei eine gute Erreichbarkeit gegeben. Am
Wochenende - bei erhöhtem Aktionsradius - habe die Region, insbesondere das
Landschaftsschutzgebiet eine Bedeutung als Teil eines Erholungsgebietes N1. Wald,
allerdings existierten hier attraktivere Räume. Sodann werden diverse Vermeidungs-,
Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen (S. 9 f.) und der Zustand des
Plangebietes vor und nach Realisierung der Planung gemäß der Festsetzungen
bilanziert (S. 6 und 12 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags), mit dem Ergebnis
einer 125 % Kompensationserfüllung (S. 13). Ob dabei der Eingriff in das
Landschaftsbild mit der Anlage einer Obstwiese bzw. mit der Erhöhung des
Obstwiesenanteils (vollständig) ausgeglichen werden kann, mag offenbleiben. Die
Gemeinde hat sich in der Planbegründung mit den Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes unter Bezugnahme auf diesen landschaftspflegerischen
Fachbeitrag vom September 2002 mit den Parametern des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB
auseinandergesetzt und den Eingriff in das Landschaftsbild zugunsten der
angegriffenen Planung insgesamt hingenommen. Angesichts der für die Planung
sprechenden Gründe ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie bei der Abwägung
zwischen dem Eingriff in das Landschaftsbild und der Standortsicherung der H. D. dem
letzten Belang den Vorrang eingeräumt hat.
169
Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung
verstoßen.
170
Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst
zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine
rechtliche Wurzel in § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) und besagt nicht mehr,
als dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich
gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch
sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt
eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf
171
nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer
abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand
nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten
Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger
Konfliktverlagerung sind nur überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar
ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden
Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.
172
Deshalb brauchen z.B. Immissionsprobleme bei der Festlegung eines Standorts für eine
nach dem BImschG genehmigungspflichtige Anlage nicht schon abschließend im
Bebauungsplan gelöst zu werden, sondern dürfen dem nachfolgenden
immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben, es sei denn, es
ist schon im Planungsstadium erkennbar, dass eine Umsetzung des Plans zwangsläufig
an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss.
173
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BRS 42 Nr. 30.
174
Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf ferner Abstand
genommen werden, wenn und soweit die Lösung im nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren - z.B. über § 15 BauNVO - möglich ist.
175
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8.
176
Mit der Gebietsgliederung und der Bezugnahme auf die Abstandliste hat die
Antragsgegnerin den Konflikt zwischen der vorgesehenen Nutzung im Plangebiet und
der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung aber hinreichend behandelt.
Weiteres konnte dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
177
Die Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.4. führt nur zur teilweisen Unwirksamkeit und
nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplan Nr. 52 insgesamt.
178
Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplanes führt zur
Gesamtunwirksamkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet
noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle
städtebauliche Ordnung bewirken und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem Willen
im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
179
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N.
180
Danach ist der Bebauungsplan Nr. 52 nicht insgesamt unwirksam. Mit der
Unwirksamkeit und dem damit einhergehenden Wegfall der textlichen Festsetzung Nr.
1.4 bleibt der Plan im Übrigen sinnvoll. Denn mit den (sonstigen) Festsetzungen zur Art
der baulichen Nutzung, insbesondere mit Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen,
kann im Plangebiet das zentrale Anliegen der vorliegenden Planung, nämlich der H. -D.
eine Erweiterungsmöglichkeit zu verschaffen und den Standort dieses Unternehmens in
J. zu sichern, erreicht werden. Der Rat der Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan
auch ohne partiellen Einzelhandelsausschluss beschlossen. Zwar hat der Wegfall der
Nr.1.4 der textlichen Festsetzungen zur Konsequenz, dass - bauplanungsrechtlich
181
betrachtet - Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten allgemein zulässig sind (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Da - sofern es um eine Angebotsplanung geht - der Plangeber
bei seiner (prognostischen) Entscheidung - jedenfalls in der Regel - diejenigen
baulichen Nutzungen zugrundezulegen hat, die bei einer vollständigen Ausnutzung der
getroffenen Festsetzungen möglich sind,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 10 B 517/04.NE -, JURIS-
Dokumentation,
182
wären damit sämtliche (nicht großflächigen) Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet
zulässig. Dennoch ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls hier davon
auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan Nr. 52 auch ohne Nr. 1.4 der textlichen
Festsetzungen beschlossen hätte. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates
war es - ausgehend von der planerischen Vorstellung der Gemeinde - gar nicht geboten,
eine konkrete Regelung dazu zu treffen, was für Einzelhandelsbetriebe im GE zulässig
sein sollen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Flurstücke, die das Plangebiet bilden,
sämtlich im Eigentum der H. D. stehen und weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist,
dass deren (partieller) Verkauf seinerzeit bevorstand; vielmehr wollte die H. -D. diese
Flächen gerade für ihre Betriebserweiterung - und damit gerade nicht für
Einzelhandelsbetriebe - nutzen. Zum anderen war aus Sicht des Rates der
Antragsgegnerin weder eine Regelung zum zentren- und nahversorgungsrelevanten
Einzelhandelsausschluss wie in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen noch ein
genereller Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen naheliegend. Dem Rat der
Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bekannt, dass die
Befreiung von der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung mit Bescheid vom
19. November 1998 nur unter der Auflage ergangen war, dass die gewerblichen
Flächen im Plangebiet ausschließlich zur Erweiterung der H. D. genutzt werden. Dies
geht aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort S. 5) hervor, in der diese Befreiung
nicht nur "beiläufig", sondern eingehend und unter ausführlicher Wiedergabe des
Befreiungsantrags bzw. des Befreiungsbescheides thematisiert wird. Dem entspricht es,
dass in der gesamten Planbegründung (z.B. auf S. 8 und S. 9) wiederholt
hervorgehoben wird, die "bauliche Nutzung des Bebauungsplangebietes" sei
"ausschließlich durch die Erweiterungsmöglichkeiten der Firma H. -D. bestimmt"
(Hervorhebung im Original). Ferner betont die Planbegründung an einer Reihe von
Stellen (z.B. S. 2 und S. 6), Ziel und Zweck der Planung sei es allein, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der H. -D. zu schaffen. Die
Regelung in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen erfolgte demgegenüber quasi
"vorsorglich", nämlich für den nicht planungsrechtlich regelbaren Fall, dass die H. D.
ihre im Plangebiet liegenden Flächen später einmal veräußert. Angesichts dieser
Gegebenheiten kann auch deshalb davon ausgegangen werden, dass der
Bebauungsplan ohne die textliche Festsetzung Nr. 1.4 beschlossen worden wäre, hätte
der Rat die Unwirksamkeit dieser Regelung erkannt, weil für einen
Einzelhandelsausschluss gar kein städtebaulicher Handlungsbedarf bestand. Bevor
nicht die gewollte Erweiterung der H. -D. erfolgte - und nur für diese Erweiterung stand
die Befreiung von dem Verbot der Wasserschutzgebietsverordnung in Rede - kam auch
eine etwaige (Einzelhandels-)Folgenutzung nicht in Betracht. Auf eine solche
Entwicklung kann der Rat immer noch dann reagieren, wenn entsprechender
städtebaulicher Handlungsbedarf besteht. Dass die Antragsgegnerin den
Bebauungsplan auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 1.4 beschlossen hätte, bestätigt
im Übrigen ihr Schriftsatz vom 5. September 2005.
183
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass
die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
184
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
185
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
186
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